Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat, 2022-03-04, L 3 AL 15/21

L 3 AL 15/21Tribunale delle assicurazioni sociali / 3a divisione4 mar 2022

Regest

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 sind versicherungspflichtige Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, bei privater Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit durch ein Krankentagegeld mit gesetzlich versicherten Beschäftigten, die Anspruch auf Krankengeld haben, gleichzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene erst nach Beendigung der vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsunfähig geworden ist. Eine nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintretende Arbeitsunfähigkeit kann den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verkürzen, weil ein Anspruch gar nicht entstanden ist.(Rn.25) Verfahrensgang vorgehend SG Lübeck, 18. Mai 2021, S 36 AL 46/20, Gerichtsbescheid

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 3. Senat — L 3 AL 15/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-03-04

Aktenzeichen: L 3 AL 15/21

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2022:0304.L3AL15.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB 3 sind versicherungspflichtige Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, bei privater Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit durch ein Krankentagegeld mit gesetzlich versicherten Beschäftigten, die Anspruch auf Krankengeld haben, gleichzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Betroffene erst nach Beendigung der vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsunfähig geworden ist. Eine nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintretende Arbeitsunfähigkeit kann den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verkürzen, weil ein Anspruch gar nicht entstanden ist.(Rn.25)

Verfahrensgang

vorgehend SG Lübeck, 18. Mai 2021, S 36 AL 46/20, Gerichtsbescheid

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch in der Berufungsinstanz nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten um den Anspruch des Klägers auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III).

2 Der Kläger war zuletzt bis zum 31. Juli 2018 abhängig beschäftigt. Im Zeitraum 12. September 2018 bis zum 28. Januar 2020 bezog er Krankentagegeld von seiner privaten Krankenversicherung aufgrund einer seit dem 1. August 2018 bestehenden Arbeitsunfähigkeit. In der Zwischenzeit bezog der Kläger weder Arbeitsentgelt noch andere (Sozial-)Leistungen. Am 10. Januar 2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Arbeitslosengeld mit Wirkung ab dem 29. Januar 2020.

3 Mit Bescheid vom 13. Februar 2020 lehnte die Beklagte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Der Kläger habe die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, da er in den letzten 30 Monaten vor dem 10. Januar 2020 weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen sei. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei unter anderem nach §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 SGB III die Erfüllung der Anwartschaftszeit. Hierfür müsse innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren ein Versicherungspflichtverhältnis für die Dauer von insgesamt mindestens zwölf Monaten bestanden haben. Ausgangspunkt für die Rahmenfrist sei der Zeitpunkt, zu dem die sonstigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Arbeitslosengeld vorgelegen hätten, hier also der 10. Januar 2020. In der Rahmenfrist (10. Januar 2018 bis 9. Januar 2020) seien für den Kläger keine 360 Tage versicherungspflichtiger Beschäftigung zu berücksichtigen. Das ab dem 12. September 2018 bezogene Krankentagegeld führe nicht zu einer Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III, da es nicht unmittelbar im Anschluss an die Versicherungspflicht aufgrund des Arbeitsentgeltbezuges geleistet worden sei. Hierfür sei eine Lücke von maximal einem Monat anzusetzen, die vorliegend überschritten werde.

4 Hiergegen hat der Kläger am 8. April 2020 vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben. Nach seiner Auffassung stelle es eine unbillige Härte dar, wenn dem Kläger Arbeitslosengeld wegen einer Überschreitung der Frist für die Annahme von Unmittelbarkeit um nur zwölf Tage vorenthalten werde. Er habe die 12 Tage selbst finanziert. Er beziehe seit dem 1. März 2020 Altersrente.

5 Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäßbeantragt,

6 den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 29. Januar 2020 zu gewähren.

7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden verwiesen. Eine Härtefallregelung sei bei der Bemessung der Anwartschaftszeit ausgeschlossen.

10 Nach Anhörung der Beteiligten zu dem beabsichtigten Verfahren hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2018 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

11 „Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld abgelehnt. Für den Zeitraum ab dem 1. März 2020 hat der Kläger schon deswegen keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da er ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Altersrente bezog; ein möglicher Arbeitslosengeldanspruch ruht daher (§ 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).

12 Im Übrigen verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020, denen sich das Gericht nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich anschließt. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Erfüllung der Anwartschaftszeit darauf ankommt, ob der Kläger in der maßgeblichen Rahmenfrist (hier 10. Januar 2018 bis 9. Januar 2020; die verlängerte Rahmenfrist von 30 Monaten nach § 143 Abs. 1 n.F. gilt nach § 447 SGB III nur, wenn nach dem 31. Dezember 2019 noch ein Pflichtversicherungstatbestand erfüllt war) zwölf Monate in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen ist. Eine Pflichtversicherung des Klägers lässt sich in diesem Zeitraum nur für den Zeitraum 10. Januar 2018 bis 31. Juli 2018 feststellen, also deutlich weniger als die erforderlichen 360 Tage. Auch der Krankentagegeldbezug ab dem 12. September 2018 ist nicht als Zeit mit Versicherungspflicht zu berücksichtigen, da dieser sich nicht unmittelbar an die Zeit der Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses anschloss. Nach § 26 Abs. 2 SGB III besteht Versicherungspflicht im Krankentagegeldbezug aber nur dann, wenn unmittelbar davor Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bestand. Der hier verwendete Begriff der Unmittelbarkeit darf zwar nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 23. Februar 2017, Az. 11 AL 4/16 R – juris) aus systematischen und gesetzgebungshistorischen Gründen nicht im Sinne einer starren zeitlichen Vorgabe verstanden werden. Der zeitliche Ablauf ist allenfalls eins von mehreren zu berücksichtigenden Indizien; die Annahme einer festen Frist von einem Monat, wie von der Beklagten vorgenommen, komme jedenfalls nicht in Betracht. Zu berücksichtigen seien jeweils die Umstände des Einzelfalls. Dabei sei zu prüfen, ob die Unterbrechung den Schluss zulasse, dass der Versicherte sich von der Versichertengemeinschaft abgewandt habe (BSG aaO. Rn. 25). Dabei sind insbesondere die Besonderheiten der Lohnersatzleistungen zu berücksichtigen, die nach § 26 Abs. 2 Nr. 2 SGB III für die Versicherungspflicht sorgen soll, wobei sicherzustellen ist, dass privat krankenversicherte Arbeitnehmer gegenüber gesetzlich krankenversicherten nicht benachteiligt werden (BSG aaO. Rn. 26f.). Nach diesen Maßstäben ist eine unschädliche Lücke aber nur dann anzunehmen, wenn bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch das Beschäftigungsende verkürzt und unmittelbar durch einen Krankengeldanspruch ersetzt würde, denn nur für diese Fälle ist eine Gleichstellung mit gesetzlich krankenversicherten Personen angezeigt. Dies betrifft aber nur die Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit in den letzten zwölf Tagen des Arbeitsverhältnisses eintritt und deswegen die Lücke zum Beginn des Krankentagegeldbezuges die von der Beklagten akzeptierte Frist von 30 Tagen übersteigt (BSG aaO. Rn. 27). Dies ist hier aber nicht der Fall, denn der Kläger war nach eigenen Angaben erst ab dem 1. August 2018 arbeitsunfähig. Eine nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintretende Arbeitsunfähigkeit kann aber den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verkürzen – dieser entsteht vielmehr gar nicht erst – und löst regelmäßig auch keinen Krankengeldanspruch bei gesetzlich Versicherten aus, da mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auch die Krankenversicherungspflicht mit Krankengeldanspruch endet. Eine Benachteiligung gegenüber gesetzlichen Versicherten ist daher ausgeschlossen. Soweit der Kläger eine unbillige Härte geltend macht, ist dies unbeachtlich. Die Beklagte weist insoweit zurecht darauf hin, dass bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit kein Beurteilungsspielraum besteht. Vielmehr hat der Gesetzgeber hier eine klare Grenze vorgesehen. Dies führt zwingend dazu, dass im Grenzbereich ein Tag mehr oder weniger darüber entscheiden kann, ob der Arbeitslosengeldanspruch besteht oder nicht. Bei geringen Überschreitungen Härtefälle anzuerkennen, würde lediglich dazu führen, dass diese Grenze an einer anderen Stelle wirken würde. Dies ist aber abwegig.“

13 Gegen diesen dem Kläger am 21. Mai 2021 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 21. Juni 2021 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Die bei ihm bestehende Lücke von 42 Tagen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Beginn des Krankentagegeldbezuges sei durch von ihm nicht beeinflussbare Umständen entstanden. Denn er sei krank gewesen. Auch durch die bei ihm eingetretene Arbeitsunfähigkeit am 1. August 2018 könne nicht auf eine Abkehr von der Arbeitslosenversicherung geschlossen werden. Es sei Zufall, ob Arbeitsunfähigkeit bereits am 31. Juli 2018 oder erst am 1. August 2018 bestanden habe. Auch nach der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts sei somit von einer unschädlichen Lücke auszugehen.

14 Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

15 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 29. Januar 2020 zu gewähren.

16 Die Beklagte beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,

17 die Berufung zurückzuweisen.

18 Die Beklagte stützt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass auch die in der zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts aufgestellten Maßstäbe hier nicht griffen, was das Sozialgericht zutreffend angenommen habe. Eine Abkehr von der Sozialversicherung sei zudem darin zu sehen, dass der Kläger sich nach den Hinweisen im Kündigungsschreiben nicht unverzüglich arbeitssuchend und auch nicht rechtzeitig persönlich arbeitslos gemeldet habe. Die Zeit des Bezuges des Krankentagegeldes im Anschluss an die Lücke ab dem 12. September 2018 könne daher nicht versicherungspflichtig sein.

19 Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 hat der Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten die Berufung dem Berichterstatter zur Entscheidung gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) übertragen. Mit Schriftsätzen jeweils vom 2. Februar 2022 haben sich der Kläger und die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

20 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21 Der Senat konnte vorliegend gemäß § 153 Abs. 5 SGG durch die Berichterstatterin und die ehrenamtlichen Richter und im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden.

22 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 18. Mai 2021 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2020.

23 Die Berufung ist statthaft und auch ansonsten zulässig (§§ 143, 144 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet.

24 Der angefochtene Gerichtsbescheid ist rechtmäßig. Zu Recht und mit zutreffender ausführliche Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen erweisen sich als rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosengeld, weil er die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zudem hat er ab dem 1. März 2020 schon deshalb keinen Anspruch, weil er ab diesem Zeitpunkt eine gesetzliche Altersrente bezieht und ein möglicher Anspruch gemäß § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III ruht. Die Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 24. März 2020 die rechtlichen Grundlagen eines Arbeitslosengeldanspruchs nach dem SGB III dargestellt. Die Beklagte hat weiter ausführlich dargestellt, dass der Kläger diese Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 10. Januar 2018 bis 9. Januar 2020 keine 12 Monate in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert gewesen ist, sodass hierauf in Anwendung des § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen werden kann.

25 Das Sozialgericht ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass auch der Krankentagegeldbezug ab dem 12. September 2018 nicht als Zeit mit Versicherungspflicht zu berücksichtigen ist, weil sich dieser nicht unmittelbar an die Zeit der Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses anschloss. Zutreffend ist das Sozialgericht weiter davon ausgegangen, dass auch unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles die nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2017 – B 11 AL 4/16 R – erforderlichen Kriterien zur Annahme der Unmittelbarkeit an die Zeit der Versicherungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverhältnisses am 31. Juli 2018 und dem Krankentagegeldbezug ab dem 12. September 2018 nicht erfüllt sind. Das Sozialgericht hat zutreffend erkannt, dass eine starre Frist von vier Wochen, worauf die Beklagte im Widerspruchsbescheid abgestellt hat, nicht in Betracht kommt. Mit der Rechtsprechung hat es auf den Sinn und Zweck des hier anwendbaren § 26 Abs. 2 Nummer 2 SGB III abgestellt. Dieser ist es, versicherungspflichtige Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, bei privater Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit durch ein Krankentagegeld mit gesetzlich versicherten Beschäftigten, die Anspruch auf Krankengeld haben, gleichzustellen. Insofern geht es bei der Prüfung des Einzelfalles auch nicht darum, dass nur bei einer bestimmten Anzahl von Tagen bestimmt werden kann, wann die konkrete Lücke noch als unmittelbar angesehen werden kann. Entscheidend ist nach der Begründung des Bundessozialgerichts, ob die zu überprüfende Lücke noch als anschlusswahrend angesehen werden kann, um versicherungspflichtige Beschäftigte, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, bei privater Absicherung für den Fall der Arbeitsunfähigkeit durch ein Krankentagegeld mit gesetzlich versicherten Beschäftigten, die Anspruch auf Krankengeld haben, gleichzustellen. Davon ist hier nicht auszugehen. Der Kläger verkennt, dass er erst nach Beendigung der vorangegangenen versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsunfähig wurde. Zutreffend weist das Sozialgericht diesbezüglich darauf hin, dass eine nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses eintretende Arbeitsunfähigkeit den Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht verkürzen kann, weil ein Anspruch gar nicht entstanden ist. Dies ergibt sich aus der wiederholt zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (a.a.O., Rn. 27): „(..)Eine enge Auslegung des Begriffs "unmittelbar" im Sinne eines stets erforderlichen zeitlichen Zusammenhangs von nicht mehr als einem Monat würde demgegenüber zu einer Ungleichbehandlung mit nicht gesetzlich krankenversicherten Beschäftigen führen, weil dann in bestimmten Fällen der zeitliche Zusammenhang verneint werden müsste. Zwar betrifft dies nur die wenigen Fälle, in denen die Arbeitsunfähigkeit kurz vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses - weniger als zwölf Tage vorher - eintritt, denn nur dann kann der Zeitraum der Nichtzahlung von Krankentagegeld (maximal sechs Wochen bzw. 42 Tage) das Ende des Beschäftigungsverhältnisses um mehr als einen Monat überschreiten und zu einer Lücke von mehr als 30 Tagen führen. (..)“ Zwar ist der Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich zufällig. Allein dieser Umstand vermag aber die Lücke vor der Krankentagegeldzahlung nicht als unmittelbar einzuordnen. Denn der Vergleich mit dem gesetzlich Versicherten zeigt, dass dieser im Fall einer nach dem Ende der Beschäftigung eintretenden Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf Krankengeld haben wird. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angegriffenen Gerichtsbescheides verwiesen, § 153 Abs. 2 SGG.

26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

27 Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

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