Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2022-04-07, 5 Ta 34/22

5 Ta 34/22Tribunale del lavoro / 5a camera7 apr 2022

Regest

Ein Arbeitnehmer, der Vergütung für in einem halben Monat geleistete 277 Arbeitsstunden geltend macht und sich hierzu auf einen Dienstplan beruft, der nahezu an allen Kalendertagen eine Dienstzeit von 0:00 bis 24:00 Uhr ausweist, muss nähere Angaben zu diesen ungewöhnlichen Arbeitszeiten machen. Denn solche Arbeitszeiten rund um die Uhr verstoßen einerseits gegen das Arbeitszeitgesetz und widersprechen andererseits auch jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich mehrere Tage hintereinander durchgängig 24 Stunden am Tag arbeitet.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 18. Januar 2022, 4 Ca 2 a/21, Beschluss

Testo completo

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer — 5 Ta 34/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-07

Aktenzeichen: 5 Ta 34/22

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2022:0407.5TA34.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Ein Arbeitnehmer, der Vergütung für in einem halben Monat geleistete 277 Arbeitsstunden geltend macht und sich hierzu auf einen Dienstplan beruft, der nahezu an allen Kalendertagen eine Dienstzeit von 0:00 bis 24:00 Uhr ausweist, muss nähere Angaben zu diesen ungewöhnlichen Arbeitszeiten machen. Denn solche Arbeitszeiten rund um die Uhr verstoßen einerseits gegen das Arbeitszeitgesetz und widersprechen andererseits auch jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer tatsächlich mehrere Tage hintereinander durchgängig 24 Stunden am Tag arbeitet.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 18. Januar 2022, 4 Ca 2 a/21, Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 18.01.2022, Az. 4 Ca 2 a/21 ArbG, abgeändert und der Beklagten für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt K . W . , für ihre Rechtsverteidigung gegen den Zahlungsantrag des Klägers in Höhe von 2.858,90 € bewilligt.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Im Beschwerdeverfahren wendet sich die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (künftig: Beklagte) gegen die Zurückweisung ihres Prozesskostenhilfeantrages.

2 Im zwischenzeitlich durch Urteil erledigten erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren, welches der Kläger Anfang Januar 2021 rechtshängig machte, stritten die Parteien um Vergütungs-, Entgeltfortzahlungs- und Urlaubsabgeltungsansprüche des Klägers. Die Beklagte führte das Verfahren zunächst selbst. Erst mit Schriftsatz vom 28.07.2021 zeigte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten deren Vertretung an. Der Kläger war vom 01.09.2020 bis zum 31.11.2020 als persönlicher Assistent bei der körperbehinderten Beklagten (Spastikerin) zu einem Stundenlohn von 13,70 € brutto beschäftigt. Seine Aufgabe war es, der Beklagten durch unterstützende Hilfeleistungen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Für den Monat September 2020 rechnete die Beklagte insgesamt 705 Stunden ab und zahlte an den Kläger die sich aus der Abrechnung ergebende Nettovergütung. In der Zeit vom 01.10.2020 bis zum 13.10.2020 arbeitete der Kläger für die Beklagte. Im Anschluss daran erkrankte er bis zum 30.11.2020. Ab 14.10.2020 war der Kläger arbeitsunfähig krankgeschrieben. Dies belegte der Kläger durch Vorlage einer Erstbescheinigung und zweier Folgebescheinigungen. Mit Schreiben vom 11.11.2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30.11.2020. Die Beklagte zahlte an den Kläger für September oder Oktober 2020 einen Vorschuss über 1.600,00 € netto und am 10.11.2020 einen weiteren Vorschuss über 3.000,00 € netto. Mit den Klaganträgen machte der Kläger für den Zeitraum vom 01.10.2020 bis 13.10.2020 Vergütung für 277 Arbeitsstunden (Dienstplan) in Höhe von insgesamt 3.794,90 € brutto (277 x 13,70 €) sowie Entgeltfortzahlung vom 14.10. bis 31.10.2020 in Höhe von 1.272,77 € brutto (160 Std./Monat x 13,70 €/Std. x 18/31) sowie Entgeltfortzahlung vom 01.11. bis 24.11.2020 in Höhe von 1.753,60 € (160 Std./Monat x 13,70 €/Std. x 24/30) sowie Urlaubsabgeltung für neun Urlaubstage (Jahresurlaub 35 Urlaubstage) in Höhe von 677,63 € brutto [2.283,86 € (38,5 Std. x 4,33 x 13,70€/ Std.) x 3 Monate : 13 Wochen : 7 Tage/Woche x 9 Urlaubstage = 677,63 € brutto] abzüglich erhaltener 4.600,00 € netto geltend. Aufgrund der Säumnis der Beklagten erließ das Arbeitsgericht antragsgemäß das Versäumnisurteil vom 21.07.2021 und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 7.498,90 € brutto abzüglich erhaltener 4.600,00 € netto nebst Prozesszinsen. Hiergegen legte die Beklagte fristgerecht Einspruch ein. Die Beklagte bestritt, dass der Kläger im September 2020 insgesamt 705 Stunden gearbeitet habe. Dies sei rechnerisch schon nicht möglich. Die Parteien hätten bei einer 5-Tage-Woche 160 Arbeitsstunden im Monat vereinbart, sodass der Kläger 545 Überstunden an 22 Arbeitstagen hätte leisten müssen. Dann hätte für den Kläger ein Arbeitstag mehr als 32 Stunden haben müssen. Die Lohnabrechnung für September 2020 sei mithin falsch. Auch die Lohnforderung für 277 Arbeitsstunden betreffend die erste Oktoberhälfte 2020 sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Dienstplan für Oktober 2020 sei nicht ersichtlich, wer diesen erstellt habe. Zudem schulde sie, die Beklagte, keine Entgeltfortzahlung, da der Kläger nach anderthalb Monaten eine Stundenlohnerhöhung um 3,30 € gefordert habe, anderenfalls würde er sich krankmelden, was er schließlich getan habe. Zudem habe sie dem Kläger bereits für September einen Vorschuss über 1.600,00 € netto gegeben, den er noch nicht erstattet habe. Die Beklagte bestritt ferner, dass der Kläger einen Jahresurlaubsanspruch von 35 Tagen gehabt habe.

3 Erstmals mit Schriftsatz vom 14.12.2021 und damit einen Tag vor dem anberaumten Einspruchstermin hat die Beklagte für ihre Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt und auf die in einem Parallelprozess eingereichten PKH-Unterlagen verwiesen. Im Kammertermin vom 15.12.2021 hat die Vorsitzende die Beklagte darauf hingewiesen, dass für jedes Verfahren gesondert ein PKH-Antrag unter Einreichung des PKH-Vordrucks und Belegen gestellt werden müsse. Zum Einreichen der PKH-Unterlagen hat das Arbeitsgericht der Beklagten eine Frist von zwei Wochen gewährt.

4 Im Einspruchstermin vom 15.12.2021 schlossen die Parteien einen Widerrufsvergleich, den die Beklagte widerrief. Sodann verkündete das Arbeitsgericht am 19.01.2022 auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2021 das Urteil, mit welchem das Versäumnisurteil vom 21.07.2021 aufrechterhalten wurde, soweit die Beklagte zur Zahlung vom 7.480,08 € brutto abzüglich erhaltener 4.600,00 € netto verurteilt wurde. Im Übrigen hob das Arbeitsgericht das Versäumnisurteil auf und wies die Klage insoweit ab.

5 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 18.01.2022 den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zurückgewiesen. Wegen der Begründung wird auf Ziff. II. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

6 Gegen diesen ihr am 21.01.2022 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 21.02.2022 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Beklagte rügt, dass der PKH-Beschluss erst einen Tag vor Verkündung des Urteils ergangen sei. Die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien nahezu inhaltsgleich mit den Entscheidungsgründen des Urteils. Das Arbeitsgericht hätte die Erfolgsaussicht aus der ex-ante-Sicht zum Zeitpunkt der Antragstellung beurteilen müssen. Der PKH-Beschluss müsse mithin zeitlich vor dem Urteil ergehen. Im Übrigen wiederholt die Beklagte ihren Vortrag aus der Klagerwiderung vom 28.08.2021. Erstmals im angefochtenen Beschluss und im Urteil habe das Arbeitsgericht mangelnde Substantiierung bzgl. des Dienstplanes Oktober 2020 gerügt. Das Gleiche gelte für ihre Behauptung, dass der Kläger ihr mit Arbeitsunfähigkeit gedroht habe, falls sie ihm keine Lohnerhöhung gewähre. Entsprechende Hinweise nach § 139 ZPO habe das Arbeitsgericht nicht erteilt. Das Arbeitsgericht habe auch die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der angeblich geleisteten Überstunden verkannt.

II.

7 Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft und frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden, § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO.

8 In der Sache selbst hat die sofortige Beschwerde nur teilweise Erfolg.

9 1. Der Beklagten war für ihre Rechtsverteidigung gegen den Zahlungsantrag des Klägers auf Vergütung für 277 Arbeitsstunden im Zeitraum vom 01.10.2020 bis 13.10.2020 nur in Höhe von 2.858,90 € brutto stattzugeben. Insoweit hatte die Rechtsverteidigung der Beklagten hinreichende Erfolgsaussicht. Der Kläger hat sich zwar auf den eingereichten Dienstplan für Oktober 2020 berufen, indessen hat der Kläger nicht in sich schlüssig dargelegt und bewiesen, dass dieser Dienstplan, der nahezu für alle Wochentage eine Arbeitszeit von 24 Stunden vorsah, von der Beklagten vorgegeben war und er diese Arbeitszeiten auch tatsächlich gearbeitet habe. Der Kläger hat zwar mit Schriftsatz vom 12.10.2021 vorgetragen, dass die Beklagte diesen Dienstplan aufgestellt und er danach auch gearbeitet habe. Es widerspricht indessen jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Arbeitnehmer nahezu ohne Pausen jeden Kalendertag 24 Stunden arbeitet. Ein derartiger Dienstplan bzw. derartige Arbeitszeiten verstoßen jedoch in jeder Hinsicht gegen das Arbeitszeitgesetz, sodass es erforderlich ist, dass der insoweit darlegungspflichtige Kläger nähere Angaben zu diesen ungewöhnlichen Arbeitszeiten macht. Da die Beklagte dem Kläger aber zumindest Lohn in Höhe der vereinbarten Arbeitszeit (38,5 Wochenstunden bzw. 167 Monatsstunden) schuldet sind vom Antrag des Klägers (3.794,90 € brutto) 936,00 € brutto (167 : 22 Tg. x 9 Tg. x 13,70 €) abzuziehen; insoweit hatte die erstinstanzliche Rechtsverteidigung keine hinreichende Erfolgsaussicht.

10 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war indessen zurückzuweisen, soweit er sich auf die Rechtsverteidigung der geforderten Entgeltfortzahlung sowie die Urlaubsabgeltung bezieht.

11 Gegen die Entgeltfortzahlung hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt, dass der Kläger ihr damit gedroht habe, sich krank zu melden, wenn sie ihm keine Stundenlohnerhöhung um 3,50 € brutto gewährt. Eine derartige Nötigung hätte ggf. zum Ausspruch einer fristlosen Kündigung berechtigt, auch wenn der Arbeitnehmer im Nachhinein tatsächlich arbeitsunfähig geworden wäre. Vorliegend geht es indessen um Entgeltfortzahlung. Es kann nur gemutmaßt werden, dass die Beklagte mit der Behauptung der (bestrittenen) Nötigung die durch ärztliche Bescheinigungen belegte Arbeitsunfähigkeit in Zweifel ziehen will. Die Beklagte verkennt indessen, dass einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Für das Vorliegen einer tatsächlich bestandenen Arbeitsunfähigkeit spricht zudem, dass der Kläger nicht nur einmal beim Arzt war, sondern in anderthalb Monaten dreimal und ihm jedes Mal die Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Zudem erscheint es durchaus glaubhaft, dass der Kläger - seinen Vortrag als wahr unterstellt - angesichts der immens hohen Arbeitszeiten krank geworden ist. Angesichts dessen hat die Beklagte den Anscheinsbeweis der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht erschüttert, zumal sie die strittige Drohung des Klägers nicht unter Beweis gestellt hat. Auch die Höhe der Urlaubsabgeltung ist nicht zu beanstanden.

12 Der Kläger ist bei der Berechnung der Entgeltfortzahlung nur von einer geschuldeten monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden ausgegangen. Die Überstunden sind hier nicht mit eingerechnet worden.

13 3. Auch für die geltend gemachte Urlaubsabgeltung war der Beklagten keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Unstreitig hat die Beklagte Urlaubsabgeltung weder abgerechnet noch gezahlt noch hat sie sich auf Erfüllung des (anteiligen) Urlaubsanspruchs berufen. Dem Kläger steht indessen unstreitig gemäß § 5 Abs. 1b BUrlG iVm. § 7a des Arbeitsvertrages ein gesetzlicher Teilurlaubsanspruch zu. Selbst wenn der Kläger bei der Berechnung des Abgeltungsbetrages unzutreffend von einem offenen Teilurlaub von 9 Tagen ausgegangen ist, steht dem Kläger unter Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche nur ein unbedeutend geringerer Urlaubsabgeltungsanspruch zu. Dies folgt daraus, dass der Kläger bei der Berechnung konsequenterweise auch eine 7-Tage-Woche zugrunde gelegt hat. Bei Zugrundelegung einer 5-Tage-Woche ergibt sich für drei Monate ein Teilurlaub von 6,25 Urlaubstagen [192,5 Std. : 7,7 (38,5 : 5 Tg.) : 12 Mo. x 3 Mo.] und damit rechnerisch ein Abgeltungsanspruch in Höhe von 659,32 € brutto (7,7 Std/Tg. x 13,70 € x 6,25). Hätte die Beklagte in dieser Höhe Urlaubsabgeltung abgerechnet und an den Kläger den Nettobetrag ausgezahlt, hätte der Kläger keine Veranlassung zur Klage mehr gehabt. Die Rechtsverteidigung der Beklagten hat so geringe Erfolgsaussicht, dass für diesen Antrag die Prozesskostenhilfe insgesamt zurückzuweisen war.

14 4. Lediglich ergänzend weist die Vorsitzende darauf hin, dass der Einwand der Beklagten, dass das Arbeitsgericht unter Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 08.07.2016 - 2 BvR 2231/13) nahezu zeitgleich mit dem Urteil erst den angefochtenen PKH-Beschluss erlassen habe, geht vorliegend an der Sache vorbei. Das Arbeitsgericht konnte vor dem Kammer- bzw. Einspruchstermin vom 15.12.2020 gar nicht mehr über das erst am 14.12.2020 eingereichte Prozesskostenhilfegesuch entscheiden, da die PKH-Unterlagen noch nicht eingereicht waren. Auch der Einwand der Beklagten, dass das Arbeitsgericht ihren Vortrag, dass sie dem Kläger einen Vorschuss über 1.600,00 € gewährt habe, den dieser noch nicht zurückgezahlt habe, unberücksichtigt gelassen habe, führt nicht zu einer weitergehenden Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverteidigung. Denn der Kläger hat sich mit seinem Zahlungsantrag die gewährten Vorschüsse von einmal 1.600,00 € und einmal 3.000,00 € anrechnen lassen. Schließlich bemisst sich die Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung der Beklagten in erster Instanz nur nach ihrem erstinstanzlichen Vortrag.

15 5. Nach alledem war auf die sofortige Beschwerde der angefochtene Beschluss abzuändern und der Beklagten im Umfang des Tenors Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Im Übrigen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

16 Eines Kostenausspruchs bedurfte es nicht (vgl. Zöller/ Geimer, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 127 ZPO, Rz. 39). Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).

17 Ein gesetzlicher Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde lag nicht vor.

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