LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2022-02-17, 7 T 34/22

7 T 34/22Tribunale cantonale17 feb 2022

Regest

Die Anfechtung der Versagung einer Tatbestandsberichtigung ist nicht statthaft (§ 320 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist auch dann nicht ausnahmsweise statthaft, wenn die Versagung der Tatbestandsberichtigung auf die Verhinderung des Richters (§ 320 Abs. 3 Satz 2 ZPO) gestützt worden und keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Tatbestandsberichtigung erhoben hat, auch Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.(Rn.18) Verfahrensgang vorgehend AG Ahrensburg, 12. Januar 2022, 49b C 254/21

Testo completo

LG Lübeck 7. Zivilkammer — 7 T 34/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-17

Aktenzeichen: 7 T 34/22

ECLI: ECLI:DE:LGLUEBE:2022:0217.7T34.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 320 Abs 3 S 2 ZPO, § 320 Abs 3 S 4 ZPO

Leitsatz

Die Anfechtung der Versagung einer Tatbestandsberichtigung ist nicht statthaft (§ 320 Abs. 3 Satz 4 ZPO). Die sofortige Beschwerde ist auch dann nicht ausnahmsweise statthaft, wenn die Versagung der Tatbestandsberichtigung auf die Verhinderung des Richters (§ 320 Abs. 3 Satz 2 ZPO) gestützt worden und keine Entscheidung in der Sache ergangen ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Partei, die die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Tatbestandsberichtigung erhoben hat, auch Berufung gegen das Urteil eingelegt hat.(Rn.18)

Verfahrensgang

vorgehend AG Ahrensburg, 12. Januar 2022, 49b C 254/21

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 25.01.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ahrensburg vom 12.01.2022 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird beschränkt zugelassen.

Gründe

I.)

1 Der Kläger hat die Beklagten mit Klageschrift vom 16.04.2021 auf Räumung von Wohnraum und Feststellung der Beendigung des Mietverhältnisses verklagt. Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 hat der Kläger seine Klage erweitert. Das Amtsgericht hat am 13.08.2021 und am 22.10.2021 mündliche Verhandlungen durch die Richterin … durchgeführt. Am 30.11.2021 hat das Amtsgericht ein Urteil verkündet, nach dem der Beklagte zu 2) zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen worden ist. Das Urteil ist ausweislich des Verkündungsprotokolls durch den Direktor des Amtsgerichts … verkündet worden. Die schriftliche Urteilsabfassung ist von der Richterin … unterzeichnet worden. Mit Schriftsatz vom 02.12.2021 hat der Kläger Berufung bei dem Landgericht Lübeck eingelegt. Das Berufungsverfahren wird bei dem Landgericht unter dem Aktenzeichen 14 S 116/21 geführt.

2 Mit Schriftsatz vom 30.11.2021 haben die Beklagten beantragt, den Tatbestand des Urteils zu berichtigen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

3 Mit Schriftsatz vom 14.12.2021 hat der Kläger eine Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, hilfsweise Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO beantragt. Auf den Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen. Das Amtsgericht hat - durch den Richter … - mit Verfügung vom 15.12.2021 darauf hingewiesen, dass die Tatbestandsberichtigungen abzulehnen sein dürften, weil die hierfür gemäß § 320 Abs. 3 S. 2 ZPO zuständige Einzelrichterin infolge eines Wechsels an ein anderes Amtsgericht verhindert sei. Soweit sich die Berichtigungsanträge auf § 319 ZPO stützen würden, seien keine offenbaren Unrichtigkeiten gerügt worden. Auf eine Anfrage des Klägers hat das Amtsgericht mit weiterer Verfügung vom 03.01.2022 darauf hingewiesen, dass seit dem 01.12.2021 Richter … das Dezernat der Richterin … übernommen habe und die Richterin … seit dem 01.12.2021 bei dem Amtsgericht Ratzeburg tätig sei.

4 Mit Schriftsatz vom 11.01.2022 hat der Kläger mitgeteilt, dass er seinen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO, hilfsweise Berichtigung des Urteils gemäß § 319 ZPO ausdrücklich aufrechterhalte. Unter anderem hat er die Auffassung vertreten, dass die zum 01.12.2021 an das Amtsgericht Ratzeburg gewechselte Richterin zur Entscheidung berufen bleibe. Weiterhin hat er unter anderem beantragt, dass die Richterin unverzüglich an das Amtsgericht Ahrensburg zurückversetzt werde, hilfsweise, dass die Richterin die Gerichtsakte zur Entscheidung über Anträge nach § 320 ZPO erhalte. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

5 Durch Beschluss vom 12.01.2022 hat das Amtsgericht Ahrensburg - Richter … - den Berichtigungsantrag der Beklagten vom 07.12.2021 und auch den Berichtigungsantrag des Klägers vom 14.12.2021 zurückgewiesen. Zur Begründung der Zurückweisung des Berichtigungsantrags der Beklagten hat das Amtsgericht ausgeführt, dass keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 319 ZPO vorliege und eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht mehr in Betracht komme, weil die hierfür gemäß § 320 Abs. 3 S. 2 ZPO zuständige Einzelrichterin infolge eines Wechsels an ein anderes Amtsgericht verhindert sei (u.a. unter Verweis auf OLG Karlsruhe MDR 2019, 1277). Damit sei die Vordezernentin nicht mehr die gesetzliche Richterin im Sinne von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG. Zur Begründung der Zurückweisung des Berichtigungsantrags des Klägers hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es sich nicht um offenbare Unrichtigkeiten handele. Hinsichtlich der von dem Kläger begehrten Berichtigungen nach § 320 ZPO gelten jedenfalls auch die Ausführungen zum Ausscheiden solcher Berichtigungen durch Versetzung der erkennenden Richterin. Auf den weiteren Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen.

6 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 25.01.2022.

7 Mit Verfügung vom 27.01.2022 hat die Beschwerdekammer des Landgerichts Lübeck auf § 319 Abs. 3 S. 1 und § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO hingewiesen.

8 Mit Schriftsatz vom 01.02.2022 hat der Kläger eine erste Beschwerdebegründung abgegeben und sich hierbei unter anderem mit § 320 Abs. 3 S. 2 ZPO auseinandergesetzt (unter Verweis auf OLG Hamburg NJW-RR 2019, 1468 und LAG Hamm BeckRS 2015, 66653).

9 Mit Verfügung vom 02.02.2022 hat die Beschwerdekammer ergänzend darauf hingewiesen, dass überlegenswert erscheine, ob die Ausführungen des BGH NJW-RR 2004, 1654 auch für § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO zutreffen könnten: „Nach Auffassung des BGH NJW-RR 2004, 1654 ist die sofortige Beschwerde gegen die eine Berichtigung nach § 319 ZPO ablehnende Entscheidung auch dann nicht statthaft, wenn der Ablehnungsbeschluss keine sachliche Entscheidung über den Antrag enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen oder infolge der Verkennung des Begriffs der „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit” i.S. des § 319 Abs. 1 ZPO ablehnt. Indes wird zu § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO vertreten, dass, sofern eine sachliche Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag von den Richtern der Ausgangsentscheidung nicht getroffen worden ist, das Rechtsmittelgericht die dagegen gerichtete Beschwerde nicht als unzulässig zurückweisen darf (vgl. BVerfG NJW 2005, 657; zw. OLG Hamburg NJW-RR 2005, 653).“

10 Der Beschwerde sind die Beklagten mit Schriftsatz vom 07.02.2022 entgegengetreten.

11 Mit Schriftsatz vom 14.02.2022 hat der Kläger seine Beschwerde begründet und beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts Ahrensburg vom 12.01.2022 aufzuheben und die Akte an das Amtsgericht zu Händen der Richterin … zur Entscheidung über die Anträge des Klägers zu § 320, hilfsweise § 319 ZPO zu senden, hilfsweise möge die Richterin das Amtsgericht Ahrensburg aufsuchen. Zum Hinweis der Beschwerdekammer hat der Kläger gemeint, dass unklar sei, wie der Hinweis genau zu verstehen sei. Es sei im Hinweis nicht ausgeführt worden, warum und in welchem Umfang die Ausführungen des BGH NJW-RR 2004, 1654 überlegenswerten Betrachtungen unterzogen werden könnten. Hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses habe es eine sachliche Entscheidung zu § 320 ZPO nicht gegeben. Im Falle der Verhinderung des Urteilsrichters dürfe ein Antrag nach § 320 ZPO jedoch nicht als unzulässig zurückgewiesen werden. Soweit eine sachliche Entscheidung durch floskelhafte Ausführungen des Amtsgerichts Ahrensburg getroffen worden sei, würde sie allenfalls eine Entscheidung nach § 319 ZPO betreffen. Der Beschluss vom 12.01.2022 unterliege nicht der Rechtsmittelsperre. Eine Übertragung der Entscheidung des BGH NJW-RR 2004, 1654 sei aus verschiedenen Gründen nicht veranlasst. Auf den weiteren Inhalt des Schriftsatzes wird Bezug genommen.

II.)

12 Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft.

1.)

13 Die Beschwerdekammer hat ohne vorherigen Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens entschieden, weil es einer Nichtabhilfeentscheidung bei einer nicht statthaften sofortigen Beschwerde nicht bedarf (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1981, 352).

2.)

14 Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts ist unstatthaft. Gegenstand des angefochtenen Beschlusses sind die Zurückweisung einer Berichtigung nach § 319 ZPO sowie einer Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO. Rechtsmittel hiergegen sind ausgeschlossen.

a)

15 Für den Kläger ist die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung nach § 319 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet. Denn eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Urteils nach § 319 Abs. 1 ZPO ist nicht statthaft. Dies beruht auf § 319 Abs. 3 ZPO. Nach dieser Regelung findet gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, - wie hier - kein Rechtsmittel statt. Diese Regelung findet ihren Grund darin, dass eine geltend gemachte Unrichtigkeit nicht „offenbar“ ist, wenn sie das Gericht nach sachlicher Prüfung verneint (Elzer in: Vorwerk/Wolf, BeckOK, 43. Edition (Stand: 01.12.2021), § 319 ZPO, Rn. 61).

16 Abweichend von diesem Wortlaut hatte eine ältere Rechtsprechung dann eine Ausnahme zugelassen, wenn der Zurückweisungsbeschluss keine sachliche Entscheidung über den Antrag enthielt, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen oder infolge der Verkennung des Begriffs der „ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit” i.S. des § 319 Abs.1 ZPO ablehnte (so etwa OLG Hamm, NJW-RR 1987, 188; OLG Frankfurt OLGZ 1990, 75; OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 1999, 282; für den Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit ebenso OLG Koblenz, FamRZ 1991, 101).

17 Nach Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes hat der BGH NJW-RR 2004, 1654 allerdings entschieden, dass die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtigkeit ablehnenden Beschlusses nicht statthaft ist (dem BGH folgend z.B.: Feskorn in: Zöller, 34. Aufl. (2022), § 319 ZPO, Rn. 41; Musielak in: MüKo, 6. Aufl. (2020), § 319 ZPO, Rn. 25; Musielak in: Musielak/Voit, 18. Aufl. (2021), § 319 ZPO, Rn. 21; Saenger in: Saenger, 9. Aufl. (2021), § 319 ZPO, Rn. 26; widersprüchlich: Elzer in: Vorwerk/Wolf, BeckOK, 43. Edition (Stand: 01.12.2021), § 319 ZPO, Rn. 61 und 62). In der Entscheidung heißt es wörtlich: „Bei der Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die Berichtigung einer Entscheidung nach § 319 ZPO wegen Verneinung einer Unrichtigkeit abgelehnt wird, handelt es sich um ein in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehenes Rechtsmittel, da ein solcher Beschluss nach § 319 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist. Deshalb kommt die Anfechtung eines derartigen Beschlusses nur dann und nur insoweit in Betracht, als außerordentliche Rechtsmittel zuzulassen sind. Nach der Rechtsprechung vor dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 (BGBI I 2001, 1887) war eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung dann ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie greifbar gesetzwidrig war oder wesentliche Verfahrensgrundrechte des Bf. verletzt hat (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., Vorb. § 567 ZPO Rdnrn. 6f. m.w. Nachw.). Seit dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass der Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen kann (BGHZ 150, 133 = NJW 2002, 1577; BGH, NJW 2003, 3137; Senat, NJW 2004, 90; vgl. auch BVerwG, NJW 2002, 2657; BFH, NJW 2003, 919). Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, gegen das die Zulassung in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehener Rechtsmittel verstößt (BVerfG, NJW 2003, 1924 [1928] unter C, IV; vgl. auch Senat, NJW 2004, 90). ... Da unter der Geltung der Zivilprozessordnung in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung in ihr nicht vorgesehene Rechtsmittel nicht statthaft sind und es der Gesetzgeber bei der Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO belassen hat, wonach gegen eine offenbare Unrichtigkeit verneinender Beschlüsse ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, kommt eine Anfechtung eines die Urteilsberichtigung ablehnenden Beschlusses jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozessordnung in der seit dem 1. 1. 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist (insoweit zweifelnd Zöller/Gummer, § 319 ZPO Rdnr. 27).“ Daran gemessen sind die Angriffe des Klägers gegen die Verneinung offenbarer Unrichtigkeiten mit seiner sofortigen Beschwerde nicht überprüfbar.

b)

18 Ebenso ist für den Kläger die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung nach § 320 Abs. 1 ZPO nicht eröffnet. Denn eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils nach § 320 Abs. 1 ZPO ist nicht statthaft. Dies ergibt sich aus § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO. Nach dieser Regelung findet eine Anfechtung des Beschlusses nicht statt.

19 Jedoch wird zu § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO vertreten, dass, sofern eine sachliche Entscheidung über den Tatbestandsberichtigungsantrag von den Richtern der Ausgangsentscheidung nicht getroffen worden ist, das Rechtsmittelgericht die dagegen gerichtete Beschwerde nicht als unzulässig verwerfen darf (vgl. BVerfG NJW 2005, 657; BFH BeckRS 2009, 25015457; OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1723; OLG Saarbrücken BeckRS 2009, 28889; OLG Bamberg NJW-RR 2013, 1079; OLG Karlsruhe NJW-RR 2019, 1467; LAG Hamm BeckRS 2015, 66653; Feskorn in: Zöller, 34. Aufl. (2022), § 320 ZPO, Rn. 17; Musielak in: MüKo, 6. Aufl. (2020), § 320 ZPO, Rn. 12; Musielak in: Musielak/Voit, 18. Aufl. (2021), § 320 ZPO, Rn. 10; Elzer in: Vorwerk/Wolf, BeckOK, 43. Edition (Stand: 01.12.2021), § 319 ZPO, Rn. 61; Saenger in: Saenger, 9. Aufl. (2021), § 320 ZPO, Rn. 15; offenlassend: BGH NJW-RR 1988, 407; zweifelnd: OLG Hamburg NJW-RR 2005, 653; krit Einsiedler, MDR 2011, 1454 (1457)).

20 Eine solche Ausnahme hält die Beschwerdekammer indes jedenfalls dann nicht für zulässig, wenn die Partei, die die sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Berichtigung des Urteils wegen Verhinderung des Richters erhoben hat - wie hier -, zugleich Berufung gegen das Urteil erhoben hat. Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut gerade nicht, dass der Rechtsmittelausschuss nur in einem beschränkten Umfang zur Anwendung kommen soll. So differenziert § 320 Abs. 3 S. 4 ZPO gerade nicht danach, ob der Tatbestandsberichtigungsantrag als unbegründet oder als unzulässig verworfen worden ist. Vielmehr spricht der Wortlaut für einen umfassenden Rechtsmittelausschluss. Insofern greift vom Wortlaut her der Rechtsmittelausschluss auch im Anwendungsbereich von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

21 Eine Betrachtung der Norm nach der objektiven teleologischen Auslegung, also nach dem Sinn und Zweck der Norm unter gegenwärtigen Gesichtspunkten, spricht nicht (mehr) dafür, dass die sofortige Beschwerde nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Tatbestandsberichtigungsantrag sachlich beschieden worden ist, sondern jedenfalls auch dann, wenn die Zurückweisung/Verwerfung dieses Antrags mit der Verhinderung des Richters begründet wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - Berufung gegen das Urteil eingelegt worden ist. Für einen nur eingeschränkten Rechtsmittelausschluss wird angeführt, dass dieser darauf beruhe, dass nur das erkennende erstinstanzliche Gericht in der Besetzung, in der es mündlich verhandelt habe (vgl. dazu § 320 Abs. 4 S. 3 ZPO), sachlich in der Lage sei zu beurteilen, was in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden sei und deshalb auch nur in der ursprünglichen Besetzung beurteilen könne, ob der angegriffene Tatbestand unrichtig sei (so OLG Düsseldorf NJW-RR 2004, 1723). Habe sich das erstinstanzliche Gericht aber in seiner Entscheidung nicht sachlich mit der Tatbestandsberichtigung auseinandergesetzt, sei die Entscheidung nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar. Der Anspruch einer Partei auf effektiven Rechtsschutz erfordert eine solche Rechtsmittelmöglichkeit jedoch nicht, sie führt vielmehr zu unnötigen zeitlichen Verzögerungen. Hat die Partei, die den Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt hat, Berufung gegen das Urteil eingelegt, kann eine Bindungswirkung in Bezug auf den erstinstanzlichen Urteilstatbestand, soweit dessen Richtigkeit von der Partei bestritten worden ist, dann nicht angenommen werden, wenn der Tatbestandberichtigungsantrag deswegen ohne Erfolg geblieben ist, weil nach der Begründung in dem versagenden Tatbestandsberichtigungsbeschluss der zuständige Richter verhindert ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 657; OLG Karlsruhe BeckRS 2020, 37836; siehe auch BGH NJW 2011, 1513; BGH NJW-RR 2014, 830). Insofern bietet es ausreichenden und effektiven Rechtsschutz, wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt neu festzustellen hat, soweit es nicht an den erstinstanzlichen Urteilstatbestand gebunden ist. Die Partei erleidet durch diese Lösungsmöglichkeit keine Rechtsschutznachteile.

22 Die Möglichkeit, in derartigen Fallkonstellation die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteilstatbestands im Berufungsverfahren geltend machen zu können, bringt auch einen Beschleunigungseffekt mit sich. Denn das Berufungsgericht ist dann unmittelbar nicht an den erstinstanzlichen Urteilstatbestand im Berufungsverfahren gebunden, soweit er von der Partei bestritten worden ist, und müsste ggf. nicht den weiteren Abschluss eines Tatbestandsberichtigungsverfahrens abwarten. Wäre gegen den versagenden Beschluss im Tatbestandsberichtigungsverfahren die sofortige Beschwerde eröffnet und würde das Beschwerdegericht die Verhinderung des Richters feststellen, wäre das Berufungsgericht gleichermaßen nicht an den Urteilstatbestand gebunden. Wäre die sofortige Beschwerde dagegen erfolgreich, wäre also der zuständige Richter nicht als verhindert zu betrachten, könnte das Beschwerdegericht jedoch nicht sachlich entscheiden, sondern müsste die Sache zur weiteren Entscheidung dem erstinstanzlichen Gericht übertragen (§ 572 Abs. 3 ZPO).

23 Nicht zuletzt spricht gegen die Auslegung eines nur einschränkenden Rechtsmittelausschlusses das Gebot der Rechtsmittelklarheit (vgl. hierzu ergänzend auch die Ausführungen in BGH NJW-RR 2004, 1654 zu § 319 Abs. 3 ZPO).

3.)

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

25 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Die Zulassung beschränkt sich allein auf die rechtsgrundsätzliche Frage der generellen Unstatthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer Tatbestandsberichtigung. Die Beschwerdekammer hat bei seiner Zulassungsentscheidung beachtet, dass jene dann keine Bindungswirkung (§ 574 Abs. 3 S. 2 ZPO) entfaltet, wenn die Entscheidung vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist. Denn eine Zulassung eines Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.

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