AG Flensburg, 2021-12-16, 430 Ds 112 Js 16025/21

430 Ds 112 Js 16025/21Tribunale di primo grado16 dic 2021

Regest

Auch die Trunkenheitsfahrt mit einem e-Scooter fällt unter den Regelfall des § 69 II Nr. 2 StGB. Im Ausnahmefall kann jedoch lediglich die Verhängung eines Fahrverbots angezeigt sein.(Rn.21)

Testo completo

AG Flensburg — 430 Ds 112 Js 16025/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-16

Aktenzeichen: 430 Ds 112 Js 16025/21

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2021:1216.430DS112JS16025.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 44 StGB, § 69 Abs 2 Nr 2 StGB, § 69a StGB, § 316 Abs 1 StGB

Leitsatz

Auch die Trunkenheitsfahrt mit einem e-Scooter fällt unter den Regelfall des § 69 II Nr. 2 StGB. Im Ausnahmefall kann jedoch lediglich die Verhängung eines Fahrverbots angezeigt sein.(Rn.21)

Tenor

  1. Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 € Geldstrafe verurteilt.

  2. Dem Angeklagten wird gestattet, Geldstrafe und Kosten in monatlichen Raten von 100,00 €, zahlbar bis spätestens zum 10. eines Monates, beginnend mit dem ersten auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, sobald eine Rate nicht rechtzeitig gezahlt wird.

  3. Ferner wird gegen den Angeklagten ein Fahrverbot von 5 Monaten verhängt. Die Dauer der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird auf das Fahrverbot angerechnet.

  4. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften: §§ 316 Abs. 1 und Abs. 2, 42, 44 StGB

Gründe

I.

1 Der am 1997 geborene Angeklagte absolvierte nach dem Realschulabschluss eine Ausbildung zum Silberschmied. Anschließend arbeitete er für P.. Dort war er viel auf Montage und diesbezüglich auch auf seinen Führerschein angewiesen. Mittlerweile arbeitet er als Schweißaufsicht.

2 Das Verhältnis zu seiner Familie beschreibt er als gut.

3 Sein monatlicher Verdienst liegt bei 2.050,00 € netto.

4 Ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszuges vom 02.12.2021 ist der Angeklagte strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Das Fahreignungsregister vom 15.12.2021 weist folgende Eintragungen auf: Am 27.04.2019 verhängte die Behörde ein Fahrverbot von einem Monat sowie eine Geldbuße von 160,00 € wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h. Am 16.12.2020 verhängte die Behörde eine Geldbuße in Höhe von 90,00 € wegen Missachtung des Rotlichtes der Lichtzeichenanlage.

II.

5 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht mit einem nach der Lebenserfahrung ausreichenden Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige und nicht bloß auf denktheoretische Möglichkeiten gegründete Zweifel nicht mehr aufkommen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., 2018, § 261 Rn. 2), fest:

6 Nachdem der Angeklagte Alkohol in einer solchen Menge zu sich genommen hatte, dass die ihm um 03.50 Uhr entnommene Blutprobe Alkohol in einer Konzentration von 1,42 ‰ enthielt, befuhr er gegen 03:35 Uhr mit dem E-Scooter mit dem Versicherungskennzeichen, mit einer Nennleistung von 350 Watt, nutzbar bis zu einem Gewicht des Fahrers von 100 kg, den Geh- und Radweg neben der Straße S.. Die Fahrt begann bei dem Parkhaus der H. und endete auf der Höhe der A.. Da der Angeklagte in der Nähe seines gehenden Bruders bleiben wollte, fuhr er jeweils ein Stück voraus und kehrte nach einer Wendung wieder zu dem Bruder zurück.

7 Der Angeklagte hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt erkennen können, dass er infolge des Alkoholgenusses fahruntüchtig war.

III.

8 Die Überzeugung des Gerichts beruht auf dem glaubhaften Geständnis den Angeklagten, der Vernehmung des Zeugen T. sowie der in der Hauptverhandlung eingeführten Lichtbilder sowie Urkunden.

VI.

9 Demnach hat sich der Angeklagte einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

10 Bei dem besagten E-Scooter mit einer Nennleistung von 350 Watt handelt es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 eKFV und damit um ein Kraftfahrzeug, für das bei einer BAK von 1,1‰ unwiderleglich die Fahruntüchtigkeit angenommen wird.

11 Zugunsten des Angeklagten ist auch nicht aufgrund seiner Einlassung, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei einem E-Scooter um ein Kraftfahrzeug handele, von einem schuldausschließenden Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 1 StGB ausgegangen werden. Von dem Nutzer eines Fahrzeuges, auch soweit es sich nicht um ein Motorrad oder ein Pkw handelt, kann insoweit abverlangt werden, dass er sich vor einer Nutzung über die rechtlichen Voraussetzungen der Führung informiert. Das Landgericht Flensburg weist zu Recht darauf hin, dass E-Scooter in den letzten Jahren eine ganz erhebliche Verbreitung im Straßenbild einer jeden größeren Stadt erfahren hätten, deren Nutzung nunmehr weit verbreitet wäre und der ADAC als auch andere Verbraucherportale sich dem Thema gewidmet hätten und Informationen online zu den rechtlichen Voraussetzungen der Nutzung, insbesondere Promillegrenzen, anböten (vgl. Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 23.09.2021 – V Qs 21/21, zitiert nach juris, Rn. 16).

V.

12 Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 316 Abs. 1 StGB, mithin von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe auszugehen.

13 Dabei war innerhalb des vorbezeichneten Strafrahmens strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist sowie dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen und reuig gezeigt hat. Das Gericht hat darüber hinaus zugunsten des Angeklagten gewürdigt, dass die reine Fahrtstrecke nur wenige 100 Meter betrug.

14 Des Weiteren ist zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass aufgrund der Tatzeit um 03:35 Uhr eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, jedoch deutlich unwahrscheinlicher als zur Tageszeit gewesen ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass eine konkrete Gefährdung nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 316 StGB ist; gleichwohl ist die Art und Weise einer möglichen Gefährdung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

15 Bei Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.

16 Ausgehend vom Nettoeinkommensprinzip war die Tagessatzhöhe auf 40,00 € festzusetzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse war dem Angeklagten gemäß § 42 StGB eine monatliche Ratenzahlung in Höhe von 100,00 € zu bewilligen.

17 Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB war abzusehen. Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist der Täter einer Trunkenheitsfahrt im Verkehr in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Eine solche Ungeeignetheit konnte nicht festgestellt werden.

18 Das Gericht verkennt hierbei nicht die Rechtsprechung des Landgerichts Flensburg, wonach im Falle der Trunkenheitsfahrt mittels eines E-Scooters im Regelfall die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis vorliegen (vgl. Beschluss des Landgerichts Flensburg vom 23.09.2021 – V Qs 21/21, zitiert nach juris). Ein solcher Regelfall war nach Durchführung der Beweisaufnahme jedoch nicht mehr anzunehmen.

19 Entgegen der Regelvermutung kann von der Entziehung der Fahrerlaubnis nur dann abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben (v. Heintschel/Huber, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 69, Rn. 75).

20 Das Gericht hat im Rahmen dessen stets zu prüfen, ob der Zweck der Maßregel bereits durch vorläufige Maßnahmen wie die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis erreicht ist (vgl. Heuchemer, in: BeckOK StGB, 51. Edition, Stand: 01.11.2021, § 69 Rn. 46). Des Weiteren kann die Regelvermutung widerlegt werden, wenn die Gesamtwürdigung ergibt, dass mit einer Wiederholung nicht zu rechnen ist (v. Heintschel-Heinegg/Huber, aaO, Rn. 77).

21 Beide diese Voraussetzungen liegen vor. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Gerichts vom Angeklagten ist das Gericht überzeugt, dass mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Durchführung des Strafverfahrens der Zweck der Maßregel - unter Erteilung eines Fahrverbots gemäß § 44 StGB - vollumfänglich erfüllt werden konnte. Ein derartiger Vorfall wird sich nicht wiederholen und der Angeklagte wird künftig seinen Pflichten im Straßenverkehr nachkommen.

22 In der Hauptverhandlung zeigte sich der Angeklagte in einer Art und Weise einsichtig, die über die übliche Reue hinausging. Er versicherte glaubhaft, sich immer regelkonform verhalten zu wollen und dass er selber erschreckt gewesen sei, als ihm sein Vergehen bewusst wurde. Seit dem Vorfall ist der Angeklagte nicht mehr mit einem E-Scooter gefahren und hat darüber hinaus die E-Scooter-App von seinem Smartphone gelöscht. Auch hat sich der Angeklagte bei der polizeilichen Kontrolle derart überdurchschnittlich höflich und zuvorkommend verhalten, dass der Polizeibeamte T. dies ausdrücklich hervorhob.

23 Ferner war der Angeklagte bereit, sein Trinkverhalten kritisch zu würdigen. Dass er trotz eines BAK-Wertes von 1,42‰ noch derart klar auftreten konnte, kann seinen Grund darin finden, dass der Angeklagte durch die Polizeikontrolle geschockt und um das Äußerste bemüht war, bei den Polizeibeamten einen guten Eindruck zu hinterlassen.

24 Der Angeklagte ist strafrechtlich zudem in keiner Weise vorbelastet. Zwar weist das Fahreignungsregister zwei Ordnungswidrigkeiten auf; diese stehen jedoch in keinem Zusammenhang mit Fahrten unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln.

25 Abschließend war daher - lediglich - auf ein Fahrverbot von 5 Monaten gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 StGB zu erkennen, wobei eine Anrechnung gemäß § 51 Abs. 5 StGB stattzufinden hatte.

VI.

26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.

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