Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, 2021-12-22, LVerfG 3/21

LVerfG 3/21Altro tribunale22 dic 2021

Regest

1. Zum Hinweis des Gerichts bzgl der Unzulässigkeit des Antrags siehe Hinweisbeschluss vom 29.10.2021. 2. Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme (§ 13 Abs 2 LVerfGG <juris: VerfGG SH>, §§ 92 Abs 3 S 1 VwGO, 87a Abs 1 Nr 2, Abs 3 VwGO ).(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, 29. Oktober 2021, LVerfG 3/21

Testo completo

Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein — LVerfG 3/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-22

Aktenzeichen: LVerfG 3/21

ECLI: ECLI:DE:LVGSH:2021:1222.LVERFG3.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 Abs 2 VerfGG SH, § 87a Abs 1 Nr 2 VwGO, § 87a Abs 3 VwGO, § 92 Abs 3 S 2 VwGO

Orientierungssatz

  1. Zum Hinweis des Gerichts bzgl der Unzulässigkeit des Antrags siehe Hinweisbeschluss vom 29.10.2021.

  2. Einstellung des Verfahrens nach Antragsrücknahme (§ 13 Abs 2 LVerfGG <juris: VerfGG SH>, §§ 92 Abs 3 S 1 VwGO, 87a Abs 1 Nr 2, Abs 3 VwGO ).(Rn.7)

Verfahrensgang

vorgehend Landesverfassungsgericht Schleswig-Holstein, 29. Oktober 2021, LVerfG 3/21

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Gründe

A.

1 Mit ihrem Antrag im Organstreitverfahren vom 22. März 2021 hat die Antragstellerin, die dem 16. und 17. Landtag angehörte, geltend gemacht, dass der Antragsgegner eine ab dem Beginn der 20. Wahlperiode geltende Neuregelung für die Altersversorgung der Abgeordneten auch auf Abgeordnete früherer Wahlperioden übertragen müsse. Die Altersversorgung nach dem bisherigen Modell der privaten Altersvorsorge sei nicht geeignet, den Anspruch der Abgeordneten auf eine angemessene, ihre Unabhängigkeit sichernde Entschädigung gemäß Art. 17 Abs. 3 Satz 1 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein (Landesverfassung – LV) i. d. F. vom 2. Dezember 2014 (GVOBl S. 344, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2021, GVOBl S. 438) zu sichern.

2 Nachdem sich der Antragsgegner in dem Verfahren geäußert hat, hat das Landesverfassungsgericht die Antragstellerin am 29. Oktober 2021 in einem einstimmig ergangenen Hinweisbeschluss auf die Unzulässigkeit ihres Antrags hingewiesen (§ 21 Satz 1 LVerfGG):

3 Die Antragstellerin sei, wie sich schon aus dem Wortlaut des Art. 51 Abs. 2 Nr. 1 LV ergebe, als ehemalige Abgeordnete im Organstreitverfahren nicht beteiligtenfähig. Ihre Beteiligung komme auch deswegen nicht in Betracht, weil das Organstreitverfahren als kontradiktorisch geführter Streit zweier Verfassungsorgane angelegt sei. Die Antragstellerin gehöre dem Landtag seit 2012 nicht mehr als Abgeordnete an, so dass das Verfahren nicht die Möglichkeit kompetenzwahrender Konfliktschlichtung biete und damit auch nicht als Mittel zur Austragung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Staatsorganen zur Verfügung stehe.

4 Darüber hinaus fehle der Antragstellerin die Antragsbefugnis. Sie wende sich gegen eine gesetzgeberische Unterlassung. Sofern man das Unterlassen einer Gesetzgebung als tauglichen Verfahrensgegenstand in einem Organstreitverfahren ansehe, bedürfe es ausreichender Darlegungen der Antragstellerin, warum sie in ihren Rechten aufgrund dieses Unterlassens, und nicht durch die gesetzliche Regelung über die private Altersversorgung der Abgeordneten des Jahres 2006, verletzt sein könnte. Das von der Antragstellerin für verfassungswidrig gehaltene System der Altersversorgung nach dem Modell der Eigenvorsorge beruhe auf einer Regelung, die bereits bei deren Erlass mit jenen Risiken behaftet gewesen sei, die sich seitdem teilweise verwirklicht hätten. Dass die spätere Höhe der während ihrer Abgeordnetentätigkeit erworbenen Altersversorgung auch von einer nicht zugesicherten Überschussbeteiligung der privaten Rentenversicherung abhänge, sei in dem bisherigen Modell der Altersversorgung angelegt und der Antragstellerin seit Verabschiedung der Regelung, an der sie selbst mitgewirkt habe, bekannt. Die bis heute bestehende Regelung der Altersversorgung sei nicht erst „mit der Zeit in die Verfassungswidrigkeit“ gewachsen, wie die Antragstellerin vortrage, sondern sei gegebenenfalls als von Anfang an verfassungswidrig anzusehen. Darlegungen dazu, weshalb gleichwohl ein Unterlassen zu rügen sei, fehlten.

5 Die Antragstellerin habe auch nicht dazu vorgetragen, dass die von ihr begehrte Übertragung der Regelung einer Altersversorgung nach dem modifizierten Pensionsmodell auf Abgeordnete früherer Wahlperioden die verfassungsrechtlich gebotene, vom Antragsgegner zu ergreifende Maßnahme sei. Der Antragsgegner habe sich dazu entschlossen, für die Abgeordneten, die dem Landtag ab der 20. Wahlperiode angehören werden, ein neues System der Altersversorgung zu schaffen und es für die Abgeordneten der 16. bis 19. Wahlperiode bei dem bisherigen System zu belassen. Reagiere der Gesetzgeber auf tatsächliche Entwicklungen, die eine frühere Regelung heute als verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen lassen, erst ab einem bestimmten Zeitpunkt und ggf. in differenzierter Weise, bewege er sich in der Regel innerhalb seines Gestaltungsspielraumes. Es sei nicht vorgetragen und es spreche auch sonst nichts dafür, dass der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im vorliegenden Fall auf die von der Antragstellerin begehrte Gesetzesänderung verengt wäre.

6 Die Antragstellerin hat ihren Antrag mit Schriftsatz vom 30. November 2021 zurückgenommen.

B.

7 Nachdem die Antragstellerin ihren Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des gemäß § 13 Abs. 2 Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (LVerfGG) geltenden § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Beschluss des Berichterstatters (§ 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO) einzustellen.

8 Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 33 Abs. 1 LVerfGG). Eine Auslagenerstattung findet nicht statt (§ 33 Abs. 4 LVerfGG).

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.