Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer, 2021-12-03, 9 A 254/19

9 A 254/19Tribunale amministrativo / Chamber 93 dic 2021

Regest

Wenn der Kläger zuvor falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat und während des Verfahrens ins Ausland verzieht, kann er zum Betreiben des Verfahrens durch Vorlage einer aktuellen behördlichen Bestätigung seiner ladungsfähigen Anschrift aufgefordert werden.(Rn.16) (Rn.17) Eine Übermittlung seiner Anschrift durch seinen Prozessbevollmächtigten mit einer Erläuterung durch einen nicht genannten Bekannten genügt dieser Aufforderung nicht.(Rn.18)

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 9. Kammer — 9 A 254/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-03

Aktenzeichen: 9 A 254/19

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:1203.9A254.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Wenn der Kläger zuvor falsche Angaben zu seiner Person gemacht hat und während des Verfahrens ins Ausland verzieht, kann er zum Betreiben des Verfahrens durch Vorlage einer aktuellen behördlichen Bestätigung seiner ladungsfähigen Anschrift aufgefordert werden.(Rn.16) (Rn.17)

Eine Übermittlung seiner Anschrift durch seinen Prozessbevollmächtigten mit einer Erläuterung durch einen nicht genannten Bekannten genügt dieser Aufforderung nicht.(Rn.18)

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Verfahren beendet ist.

Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Fortsetzung des mit Beschluss vom 08.06.2021 eingestellten Verfahrens.

2 Der 2007 eingebürgerte Kläger hat am 19.12.2019 Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig gegen die Beklagte erhoben auf Verpflichtung, den Eintrag des Klägers im Melderegister auf xx, geboren xx.xx.xxxx, zu berichtigen. Er habe als irakischer Flüchtling bei seiner Einreise nach Deutschland aus Angst vor dem irakischen Geheimdienst einen falschen Namen angegeben.

3 Mit Schriftsatz vom 08.09.2020 teilte die Beklagte mit, dass der Kläger sich in den Irak abgemeldet habe, was der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 13.01.2021 nach mehrfacher Erinnerung an die Bitte um Stellungnahme bestätigte. Mit Schreiben vom 20.01.2021 bat das Gericht um Angabe einer Adresse des Klägers innerhalb eines Monats. Mit Schreiben vom 05.03.2021 erinnerte das Gericht an die Erledigung der Anfrage nunmehr binnen zwei Wochen. Mit Beschluss vom .03.2021 forderte das Gericht den Kläger auf, das Verfahren durch Vorlage einer aktuellen behördlichen Bestätigung seiner ladungsfähigen Anschrift seines derzeitigen Aufenthaltsortes zu betreiben, und wies auf die Folge des § 92 Abs. 2 VwGO sowie die Kostenfolge hin. Mit Schriftsatz vom 22.04.2021 teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Adresse wie folgt mit:

4 „xxxxx“ xx/Irak Auf Nachfrage hat ein Bekannter des Klägers erläutert, dass die erste Zeile die Straßenbezeichnung enthält – offenbar werden die Straßen pro Stadtteil durchnummeriert –, die zweite die Nummer des Hauses in der betreffenden Straße.“

5 Mit Beschluss vom 08.06.2021 wurde das Verfahren eingestellt und dabei die Klage als zurückgenommen erklärt.

6 Mit Schriftsatz vom 01.07.2021 hat sich der Kläger gegen diesen Beschluss gewandt. Er habe das Verfahren betrieben, soweit es ihm möglich gewesen sei. Es gebe im Irak kein geordnetes Meldewesen, eine Bescheinigung der Meldebehörde sei nicht zu bekommen. Sie wäre auch wertlos gewesen, weil die deutschen Vertretungen im Irak keine Überprüfungen irakischer Dokumente vornähmen. Die Anschrift könnte aber über die deutsche Vertretung in Erbil mittels eines Vertrauensanwalts überprüft werden. Unmögliches dürfe vom Kläger nicht verlangt werden, er habe sein Interesse an der Fortsetzung des Verfahrens ausreichend dokumentiert.

7 Der Kläger beantragt,

8 das Verfahren fortzusetzen.

9 Die Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12 Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Das Verfahren ist beendet, denn die Klage des Klägers gilt als zurückgenommen (§ 92 Abs. 2 VwGO).

13 Eine Klage gilt gem. § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, wenn der oder die Kläger⸱in das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt und er oder sie in der Aufforderung auf diese Rechtsfolge und auf die sich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebende Kostenfolge hingewiesen wird. Ein Nichtbetreiben liegt vor, wenn der oder die Kläger⸱in zur Vornahme von Handlungen aufgefordert wurde und er oder sie dieser Aufforderung auch nicht teilweise nachkommt.

14 Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach mehrmaliger Aufforderung an den Kläger, dem Gericht seine neue Anschrift mitzuteilen, war der Kläger durch Beschluss vom .03.2021, der die erforderlichen Hinweise enthielt, aufgefordert worden, eine aktuelle behördliche Bestätigung seiner derzeitigen ladungsfähigen Anschrift vorzulegen. Diese Betreibensaufforderung ist den Beteiligten jeweils am 01.04.2021 zugestellt worden.

15 Durch Betreibensaufforderungen sollen Kläger⸱innen darauf hingewiesen werden, dass in ihrem Fall eine Verfahrensbeendigung ohne Sachprüfung droht, weil Zweifel an ihrem Rechtsschutzinteresse bestehen. Eine an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung setzt im Einklang mit Art. 19 Abs. 4 GG stets ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.1982 – 1 BvL 34/80 – BVerfGE 61, 126, juris Rn. 26). Nur wer mit dem angestrengten gerichtlichen Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen (BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 17). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann auch im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Hiervon kann das Gericht im Einzelfall ausgehen, wenn das Verhalten der Rechtsschutz suchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihnen an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Eine hierauf gestützte Abweisung eines Rechtsschutzbegehrens mangels Sachbescheidungsinteresses begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 17). Eine Aufforderung des Gerichts an die Kläger⸱innen, das Verfahren zu betreiben, setzt ein Verhalten der Kläger⸱innen voraus, das als Ausdruck ihres Desinteresses an der Weiterverfolgung des Rechtsschutzbegehrens gewertet werden muss und deshalb die Annahme des Wegfalls des rechtsschutzwürdigen Interesses an einer Sachentscheidung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 – 9 C 48/84 –, BVerwGE 71, 213, juris Rn. 22). Dabei dürfen die Anforderungen an die Mitwirkung und Förderung des Prozesses durch die Kläger⸱innen aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht überspannt werden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27.10.1998 – 2 BvR 2662/95 – juris Rn. 18-19). Durch die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens darf von den Kläger⸱innen nur das verlangt werden, wozu sie im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht gehalten gewesen wären und was sie bislang schuldig geblieben sind, sodass die Nachholung dieser von den Kläger⸱innen zu fordernden Mitwirkung auf die gerichtliche Aufforderung hin die entstandenen Zweifel an ihrem Interesse zur Fortsetzung des Verfahrens zu zerstreuen geeignet ist.

16 Die fehlende Mitteilung seiner Adressänderung, insbesondere unter Berücksichtigung seines Fortzugs ins Ausland, auch nach gerichtlicher Aufforderung hierzu, war geeignet, Zweifel am Rechtsschutzinteresse des Klägers zu wecken. Der Kläger hat durch seinen Schriftsatz vom 22.04.2021 das Verfahren nicht in entsprechender Form betrieben und diese Zweifel nicht zerstreut.

17 Bereits bei Einreichung einer Klageschrift hat ein⸱e Kläger⸱in seine oder ihre ladungsfähige Anschrift anzugeben, § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.2012 – 9 B 79/11 – juris Rn.11). Es gehört dementsprechend auch zu den klägerischen Mitwirkungspflichten, eine Änderung während des laufenden Prozesses mitzuteilen (Hoppe, in: Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 3).

18 Der einfachen Aufforderung des Gerichts, seine neue Anschrift mitzuteilen, ist der Kläger nicht nachgekommen. Auf die Betreibensaufforderung hin hat sein Prozessbevollmächtigter zwar eine Anschrift im Irak genannt, allerdings keine behördliche Bescheinigung derselben vorgelegt, wie im Beschluss gefordert, sondern nur eine Erläuterung der Anschrift durch einen unbenannten Bekannten des Klägers. Das Erfordernis einer behördlichen Bestätigung war der Betreibensaufforderung eindeutig zu entnehmen. Um der Angabe der ladungsfähigen Anschrift Verlässlichkeit zu verschaffen, ist das Gericht auch berechtigt, eine behördliche Bescheinigung, wie z. B. eine aktuelle Meldebescheinigung, zu verlangen (vgl. VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25.11.1998 – 11 K 332/98.NW – juris Rn. 19).

19 Nach eigenem Vortrag des Klägers hat er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1997 über seine Einbürgerung im Jahr 2007 bis zur Stellung des Antrags auf Berichtigung der Meldedaten im Jahr 2017 den Behörden gegenüber stets falsche Angaben zu seiner Person gemacht. Sollte dieser Vortrag nicht wahr sein, macht er seit Antragstellung im Jahr 2017 falsche Angaben zu seiner Person. An der Zuverlässigkeit der eigenen Angaben des Klägers zu seinen Personendaten bestehen damit Zweifel, die durch eine entsprechende Bestätigung ausgeräumt werden könnten.

20 Entgegen dem Vorbringen des Klägers gibt es nach Auskunft des Auswärtigen Amts im Irak einschließlich der Region Kurdistan – Irak, in der der Kläger seinen Angaben zufolge wohnt, ein Registrierungssystem, an das etwa Umzüge gemeldet werden müssen (Auswärtiges Amt, Amtshilfeersuchen in Asyl- und Rückführungangelegenheiten, 29.01.2020). Warum der Kläger eine Bescheinigung über seinen Zuzug in den Irak von dort nicht erhalten können sollte, hat er weder dargelegt noch ist dies sonst ersichtlich.

21 Ob eine solche Bestätigung auch ohne Überprüfung durch die deutsche Vertretung im Irak verwendbar wäre, wäre nach Vorlage einer solchen zu klären. Hierbei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an den Nachweis einer ladungsfähigen Anschrift für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auch bei Zweifeln an den eigenen Angaben wohl geringer sein dürften als die Anforderungen an den Nachweis der Identität etwa in Einbürgerungsverfahren oder bei der Berichtigung des Melderegisters, sodass eine Verwendung jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen scheint, zumal der Kläger sonst im Verfahren gerade von einer Verwendbarkeit seiner irakischen Dokumente ausgeht.

22 Des Weiteren zeigt der Kläger in seinem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens selbst eine Überprüfungsmöglichkeit der Anschrift auf, die er aber wiederum bei Vorlage seiner Anschrift nicht genutzt hat.

23 An der Wirksamkeit der Klagerücknahmefiktion bestehen somit zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel, zumal weder der Kläger persönlich noch sein Prozessbevollmächtigter zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Damit ist das Verfahren beendet.

24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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