progetti
5 Qs 111/21•LG Kiel 5. Große Strafkammer, 2021-11-16, 5 Qs 111/21
5 Qs 111/21Tribunale cantonale16 nov 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-16
Aktenzeichen: 5 Qs 111/21
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2021:1116.5QS111.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 01.10.2021, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.07.2021 abgelehnt worden ist, wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Datenträgeruntersuchung und -sicherung der vorläufig sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien durch die KOK`in ... vom 06.05.2021 rechtswidrig ist, soweit sie über die Untersuchung und Sicherung der zwei im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 02.03.2021 genannten Chats sowie die dort übermittelten Videodateien hinausgeht.
Die Landeskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten.
1 Die Beschwerde des Beschuldigten ... ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Mit seiner Beschwerde vom 04.10.2021 richtet sich der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 01.10.2021, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29.07.2021 abgelehnt worden ist. Mit dem Antrag hat der Beschuldigte die Feststellung begehrt, dass die Durchsicht der auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses vom 02.03.2021 vorläufig sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien auf die zwei im Durchsuchungsbeschluss genannten Chats sowie die dort übermittelten Videodateien zu beschränken ist.
2 Die Beschwerde ist zulässig. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO analog richtete sich gegen die Anordnung der KOK`in ... vom 06.05.2021, eine umfassende Untersuchung der vorläufig sichergestellten Datenträger ohne eine Beschränkung auf die zwei im Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 02.03.2021 genannten Videos vorzunehmen und damit gegen die Art und Weise der Durchsuchung. Gegen die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde zulässig.
3 Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht hat zwar in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der zwei empfangenen kinderpornografischen Dateien der auf kriminalistischer Erfahrung begründete Verdacht besteht, dass sich über die bekannten Dateien hinaus weitere kinderpornografische Bilder und Schriften im Besitz des Beschuldigten befinden. Die bekannten Videodateien stellen insoweit eine hinreichende Tatsachengrundlage zur Begründung eines Anfangsverdachts dar. Die Durchsicht der vorläufig sichergestellten elektronischen Geräte und Speichermedien ist jedoch derzeit auf die bekannten Bilder beschränkt und nur dahingehend vorzunehmen. Eine Durchsicht nach weiteren kinderpornografischen Bildern und Schriften ist vom Durchsuchungsbeschluss vom 02.03.2021 nicht umfasst. Dort ist ausdrücklich ausgeführt, dass der Beschuldigte verdächtig ist, über den Massenger WhatsApp zwei kinderpornographische Videodateien von dem gesondert verfolgten ... erhalten zu haben. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Beweismitteln "wie insbesondere von elektronischen Speichermedien mit den kinderpornografischen Videodateien". In der Begründung ist weiter angegeben, es bestehe der nach bisherigen Erkenntnissen naheliegende Verdacht, "dass eine Durchsuchung bei dem Beschuldigten und der von ihm genutzten Räume zur Auffindung der oben benannten Beweismittel führen wird (...)." Durch die Bezugnahme auf die den Anfangsverdacht begründenden zwei kinderpornografischen Videodateien ist eine Eingrenzung des Vollziehungsumfangs der Durchsuchung auf die zwei bekannten Videodateien erfolgt (vgl. BVerfG NJW 2003, 2669, 2670). Es handelt sich somit bei der durch die KOK`in ... am 06.05.2021 ohne diese Beschränkung angeordneten umfassenden vollständigen Untersuchung der Datenträger (Bl. 54 - 102 d. A.) zum Zwecke des Auffindens weiterer kinderpornografische Bilder und Schriften um die gezielte Suche nach Zufallsfunden. Soweit eine Durchsicht nach weiteren kinderpornografischen Bildern und Schriften erfolgen soll, wäre hierfür ein Durchsuchungsbeschluss mit einem entsprechend weiter gefassten Durchsuchungszweck erforderlich.
4 Die Beschwerde des Beschuldigten vom 21.10.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kiel vom 12.10.2021, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt worden ist, hat sich mit der Entscheidung über die Beschwerde vom 04.10.2021 erledigt.
5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.