progetti
2 O 211/20•LG Flensburg 2. Zivilkammer, 2021-03-26, 2 O 211/20
2 O 211/20Tribunale cantonale / II camera civile26 mar 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-26
Aktenzeichen: 2 O 211/20
ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2021:0326.2O211.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.445,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 sowie für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten weitere 679,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2020 zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 8.445,55 € festgesetzt.
1 Die Klägerin begehrt Zahlung aus einem „Auftrag zur Wärmelieferung aus Wärmeerzeugungsanlage“.
2 Die Klägerin betreibt ein Energieversorgungsunternehmen. Der Beklagte war Eigentümer der Immobilie …, 25917 Stadum.
3 Die Gemeindewerke L, die im folgenden mit der S N GmbH zur Klägerin verschmolzen wurden, und der Beklagte schlossen im Februar 2019 einen Vertrag (Auftrag zur Wärmelieferung aus Wärmeerzeugungsanlage). Einbezogen waren die „Besonderen Bedingungen Küsten Wärme Regional“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag (Anlage K2, Bl. 18 d.A.) und die Vertragsbedingungen (Anlage K3, Bl. 19, 19R d.A.) verwiesen. Damit erteilte der Beklagte den Gemeindewerken den Auftrag, (einmalig) eine Wärmeerzeugungsanlage zu installieren zum Preis von 8.736,77 € brutto gemäß Angebot der Firma M S. Der Vertrag umfasste sodann weiterhin auch die Vereinbarung eines monatlichen Grundpreises sowie eines Arbeitspreises für die Energiebelieferung.
4 Die Gemeindewerke L ließen die Arbeiten zur Installation der Anlage ausführen, wofür die Firma M S den Gemeindewerken 8.445,55 € in Rechnung stellte (Anlage K4, Bl. 22 d.A.).
5 In der Folgezeit veräußerte der Beklagte die Immobilie an G und T M.
6 Herr M wandte sich mit E-Mail vom 17.05.2019 an die Klägerin und teilte mit, dass er und seine Frau „als Rechtsnachfolger in den bestehenden Gaslieferungs- und Heizungsmietvertrag einsteigen“ (Anlage B1, Bl. 42 d.A.).
7 Nachdem die Klägerin Herrn M die Vertragsunterlagen zur Unterzeichnung zugesandt hatte, teilte dieser mit Schreiben vom 23.07.2019 (Anlage K8, Bl. 25 d.A.) mit, dass er nicht bereit sei, die installierte Gastherme zu einem Preis von 8.400,00 € zu erwerben bzw. anzumieten.
8 Eine Rechnung der Klägerin vom 11.08.2019 (Anlage B3, Bl. 44 d.A.) zahlten die Immobilienerwerber nicht.
9 Mit Schreiben vom 06.11.2018 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung über 8.445,55 €. Nachdem eine Zahlung nicht erfolgt war, mahnte die Klägerin die Zahlung des Betrages bis zum 03.02.2020 (Anlage K6, Bl. 22 d.A.).
10 Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2020 forderte die Klägerin den Beklagten zur Zahlung binnen zwei Wochen erfolglos auf.
11 Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet, denn ein wirksamer Eintritt der Immobilienkäufer in den zwischen der Klägerin und dem Beklagten geschlossenen Vertrag sei nicht erfolgt, wie sich aus dem Schriftverkehr mit den Immobilienkäufern ergebe. Sie begehrt Zahlung der an die Firma M S entrichteten 8.445,55 €.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Beklagten zu verurteilen, an sie 8.445,55 € nebst 679,10 € vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nebst jeweils 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 8.445,55 € seit dem 04.02.2020 sowie auf 679,10 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte ist der Auffassung, die Käufer der Immobilie seien in den Vertrag gemäß 10.3 der Vertragsbedingungen eingetreten, insbesondere durch die Mail vom 17.05.2019. Es sei mit den Käufern auch der Eintritt in den Vertrag mit der Klägerin vereinbart worden, hierauf habe man sich mit den Käufern durch Reduzierung des Immobilienpreises geeinigt.
17 Die Klage ist begründet.
I.
18 Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem „Auftrag zur Wärmelieferung aus Wärmeerzeugungsanlage“ einen Anspruch auf Zahlung von 8.445,55 €.
19 Der Vertrag ist unstreitig zwischen den Parteien geschlossen worden.
20 Der Beklagte ist im Rahmen der Veräußerung der Immobilie nicht von den Verpflichtungen aus dem Vertrag im Sinne von Ziff. 10.3. der „Besondere Bedingungen Küsten Wärme Regional“ freigeworden, jedenfalls soweit es die hier allein streitgegenständliche (einmalige) Investition in die Anlage betrifft. Zwar will der Beklagte nach seinem - bestrittenen - Vortrag den Käufern als Erwerbern den Eintritt in den Vertrag aufgegeben haben. Jedoch haben die Erwerber den Eintritt in den Vertrag nicht schriftlich erklärt und hinreichende Gewähr zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Ansprüche der Klägerin geboten. Die entsprechende E-Mail der Käufer v. 17.05.2019 entspricht zum einen nicht dem Schriftformerfordernis gemäß Ziff. 10.3 der Vertragsbedingungen; es fehlt an der Eigenhändigkeit der Unterschrift im Sinne von § 126 BGB. Zum anderen kann der E-Mail nicht zweifelsfrei entnommen werden, dass die Erwerber auch bereit waren, den Eintritt in den Vertrag hinsichtlich der hier nur streitgegenständlichen (einmaligen) Investition für die Anlage zu erklären; vielmehr dürfte sich die Eintrittserklärung auf die zu entrichtenden laufenden Grund- und Arbeitspreise beziehen. Weiterhin haben die Erwerber schließlich keine Gewähr zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenen Ansprüche der Klägerin geboten, in dem sie im Folgenden die Zahlung der Investitionskosten für die Installation der Anlage ablehnten.
21 Entsprechend liegen auch die Voraussetzungen gemäß §§ 414, 415 BGB nicht vor. Es fehlt am Übernahmewillen der Käufer/Erwerber hinsichtlich der Investitionskosten der Anlage. Eine Genehmigung seitens der Klägerin liegt nicht vor; sie hat die Genehmigung erkennbar von der Bereitschaft zur Zahlung der Investitionskosten abhängig gemacht.
22 Die Forderung ist aus Verzug seit dem 04.02.2020 wie erkannt zu verzinsen.
II.
23 Die Klägerin hat aus Verzug ferner einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 679,10 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit.
III.
24 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.