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6 A 649/17•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 2021-09-29, 6 A 649/17
6 A 649/17Tribunale amministrativo / Chamber 629 set 2021
1. Verfügt die Aufsichtsbehörde über kein amtliches Bekanntmachungsblatt, weist sie in einer oder mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hin, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und/oder der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. (Rn.57) 2. Das Gebiet eines Wasser- und Bodenverbandes ist in der Satzung textlich zu umschreiben. (Rn.63) 3. Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet kraft Gesetzes Mitglieder des Verbandes sind. (Rn.78) 4. Das Mitgliederverzeichnis ist nicht rein deklaratorisch. (Rn.81) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 27. August 2024, 5 LA 139/21, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2021-09-29
Aktenzeichen: 6 A 649/17
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2021:0929.6A649.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 154 Abs 1 VwGO, § 28 Abs 3 WVG, § 58 WVG
Verfügt die Aufsichtsbehörde über kein amtliches Bekanntmachungsblatt, weist sie in einer oder mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hin, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und/oder der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt. (Rn.57)
Das Gebiet eines Wasser- und Bodenverbandes ist in der Satzung textlich zu umschreiben. (Rn.63)
Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet kraft Gesetzes Mitglieder des Verbandes sind. (Rn.78)
Das Mitgliederverzeichnis ist nicht rein deklaratorisch. (Rn.81)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, 27. August 2024, 5 LA 139/21, Beschluss
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Beitragsbescheid des Beklagten für das Jahr 2017.
2 Die Klägerin ist Eigentümerin des Flurstücks ... der Flur ... Gemarkung A-Stadt mit der Adresse A-Straße, A-Stadt. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut. Ursprünglich befand sich das Grundstück im Eigentum der Kirchengemeinde A-Stadt. Am 17. April 1974 wurde der Ehemann der Klägerin als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen. Im Februar 1994 wurde das Eigentum wiederum auf die Klägerin übertragen. Sie ist ebenso wie das streitbefangene Grundstück in der Mitgliederliste des Beklagten unter der Nummer 01.32-1632 eingetragen.
3 Mit Beschluss des Verbandsausschusses vom 12. Dezember 2014 gab sich der Beklagte eine neue Satzung (im Folgenden: Satzung), die am 1. April 2015 von der Aufsichtsbehörde des Kreis ... genehmigt und am selben Tag in der amtlichen Bekanntmachung dessen Nr. ... bekanntgemacht wurde. Die Bekanntmachung wurde am ... in der ... veröffentlicht.
4 In § 2 der Satzung heißt es:
5 „Mitglieder des Wasserverbandes sind alle jeweiligen Eigentümer der im Mitgliedverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen. (…)“
6 § 3 der Satzung regelt:
7 „Der Verband hat die Aufgaben: (…) 3. Herstellung, Beschaffung, Betrieb, Unterhaltung und Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung.“
8 Weiter in § 23 der Satzung heißt es:
9 „Die Mitglieder und die Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG (Anm. der Kammer: Wasserverbandsgesetz, im Folgenden: WVG) haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Beiträge bestehen in Geld und Sachleistungen.“
10 Die Haushaltssatzung für das Jahr 2017 setzte wiederum in § 3 den Hebesatz des Flächenbeitrages für die Gewässerunterhaltung auf 12,00 € pro Beitragseinheit (BE) fest.
11 Am 15. Dezember 2015 beschloss der Verbandsausschuss eine 1. Satzungsänderung, die am 2. März 2016 von der Aufsichtsbehörde genehmigt wurde. Die amtliche Bekanntmachung Nr. ... wurde am ... in der ... veröffentlicht.
12 Die 2. Satzungsänderung erfolgte durch Beschluss des Verbandsausschusses am 23. März 2017 und wurde am 10. Mai 2017 durch die Aufsichtsbehörde genehmigt. Die amtliche Bekanntmachung Nr. ... erfolgte am ... in der ....
13 Mit Bescheid vom 15. März 2017 forderte der Beklagte von der Klägerin den Mitgliedsbeitrag für das Jahr 2017 in Höhe von 36,77 €. Zur Begründung führte er aus, dass sie die Eigentümerin des Grundstücks sei, das im Verbandgebiet liege und der Grundbesitz im Beitragsbuch verzeichnet sei. Aus diesem Grund habe sie die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Beiträge zu leisten. Beitragsarten und Höhe ergäben sich aus der Beitragssatzung.
14 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter dem 20. März 2017 Widerspruch ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung des Beitragsbescheides. Zur Begründung verwies sie u.a. auf eine Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (Az.: 4 LB 24/15).
15 Mit Bescheid vom 23. August 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte er aus, dass das streitgegenständliche Grundstück im Mitgliedsverzeichnis des Verbandes geführt werde. Die Klägerin stehe in der Mitgliederliste und sei daher Mitglied im Wasserverband. Der Verband sei mit der Aufgabe des Ausbaus, einschließlich des naturnahen Rückbaus und der Unterhaltung von Gewässern betraut. Soweit diese Unterhaltungspflichten zu erfüllen seien, könnten die Wasserverbände von den Unterhaltspflichtigen eine vorteilsgerechte Kostenbeteiligung nach dem Recht der Wasser- und Bodenverbände verlangen. Die Klägerin sei als Mitglied verpflichtet, die erhobenen Beiträge zu leisten. Die von der Klägerin zitierten Entscheidungen beträfen die Satzung nicht. Vielmehr sei nach Änderung der Rechtslage davon auszugehen, dass die Satzung nicht zu beanstanden sei. Der Beitragsbescheid 2017 sei sachlich und rechnerisch ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Aussetzung der Vollziehung käme daher ebenfalls nicht in Betracht.
16 Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 22. September 2017 Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gestellt (Az.: 6 B 64/17).
17 Sie trägt vor, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil er auf einer nichtigen Rechtsgrundlage beruhe.
18 Bei dem Beklagten handele es sich um einen sog. „Altverband“. Seine Satzung sei fünf Jahre nach Inkrafttreten des WVG und nach Ablauf der Frist zur Anpassung der Satzung außer Kraft getreten. Die Satzungsbestimmungen hätten zum Stichtag des 1. Mai 1996 nicht den Bestimmtheitserfordernissen entsprochen und zudem die Grenzen des Verbandsgebietes außerhalb der Satzung geregelt.
19 Auch die 2014 vom vermeintlichen Verbandsausschuss beschlossene und 2015 bekanntgemachte Satzung genüge nicht den Bestimmtheitserfordernissen. Darin heiße es: „Das Verbandsgebiet ist ca. 14.861 ha groß. Es handelt sich um Flächen in den Gemeinden ... (…) und ....“ Es bleibe unklar, ob alle Grundstücke, die zum Gemeindegebiet der 32 Gemeinden gehörten auch zum Verbandsgebiet gehörten oder nur vereinzelte Grundstücke. Auf letzteres lasse der Wortlaut schließen.
20 An diesem Ergebnis ändere die Regelung des § 2a Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz Schleswig-Holstein, im Folgenden: LWVG) nichts, nach der die Gesamtnichtigkeitsfolge nur für den speziellen Einzelfall außer Kraft gesetzt worden sei, dass eine Wasserverbandssatzung nicht den landesrechtlichen Anforderungen von § 2a Abs. 2 LWVG entspreche. Dort werde eine Satzungsänderungspflicht geregelt, die jedoch bedinge, dass eine Satzung zuvor auch tatsächlich punktuell änderbar sei. Bei der streitgegenständlichen Satzung sei jedoch viele Jahre zuvor bereits Gesamtnichtigkeit eingetreten. Sie sei rechtlich daher entfallen und könne nicht mehr geändert werden.
21 Die Nichtigkeit der Satzung folge aus § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG. Dessen Rechtsfolge könne nicht durch ein Landesgesetz abbedungen werden. Die Regelung von § 2a LWVG beziehe sich daher nur auf Satzungen, die nach dem 1. Januar 2017 neu in Kraft getreten seien. Die streitgegenständliche Satzung sei jedoch bereits zum 1. Mai 1996 nichtig gewesen.
22 Ungeachtet dessen könne § 2a LWVG aber auch keine Anwendung finden. Die Satzungsregelungen mögen zwar mittlerweile den Anforderungen der Norm genügen, jedoch seien die Abgrenzungskarten nicht durch Veröffentlichung bekannt gemacht worden, obwohl sie Bestandteil der Satzung seien. § 2a LWVG nehme die Abgrenzungskarten nicht von der Veröffentlichungspflicht aus.
23 Aus diesem Grund werde die Satzung auch nicht von der Ausnahmeregel des § 2a Abs. 3 LWVG erfasst. Die Heilungswirkung greife nicht durch. Die Norm setze voraus, dass für den Fall der Nichtigkeit wegen der mangelnden Bestimmtheit der Regelungen zum Verbandsgebiet neue Satzungen beschlossen werden müssten. Bei dieser Norm habe der Gesetzgeber jedoch verkannt, dass es für diese nichtigen Satzungen keine „zuständigen und gewählten“ Verbandsorgane gebe.
24 Hinzu komme, dass der Verbandsausschuss und die Verbandsversammlung des Beklagten die bisherige Satzung nur partiell geändert und keine neue Satzung beschlossen hätten.
25 Die Satzungsänderungen durch Beschluss des Verbandsausschusses vom 12. Dezember 2014 seien fehlgeschlagen und nicht wirksam erfolgt. Die vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Aufsichtsbehörde sei nicht erfolgt, sondern sei nur durch bloßen Hinweis in Tagezeitungen geschehen. Die Bekanntmachung hätte aber über ein amtliches Bekanntmachungsblatt erfolgen müssen. Der Beklagte habe nicht ausreichend nachweisen können, dass der Kreis ... über kein amtliches Bekanntmachungsblatt verfüge. Die Folge sei, dass die Satzung des Beklagten auch im Jahr 2014 lediglich aus den nicht durch Nichtigkeit entfallenen Satzungsbestandteilen bestanden habe. Die nachfolgenden Satzungsänderungen umfassten keine Beitragserhebungsvorschriften und könnten damit ungeachtet ihrer Wirksamkeit nicht als Rechtsgrundlage für den streitgegenständlichen Beitragsbescheid dienen.
26 Daneben sei sie, die Klägerin, bereits nicht dingliches Mitglied des Beklagten. Der Beklagte habe ihre Mitgliedschaft oder den Rechtsweg, auf dem diese entstanden sein solle, bisher nicht nachgewiesen. Die Mitgliederliste des Beklagten sei nicht rechtlich konstitutiv, sondern rein deklaratorisch. Sollte einer der Voreigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks Verbandsmitglied geworden sein und sollte er sein Grundstück veräußert haben, wäre schon zum damaligen Zeitpunkt die Mitgliedschaft beim Veräußerer untergegangen. Der jeweils neue Eigentümer hätte nur im Wege der Einzelheranziehung Verbandsmitglied werden können, was sie, die Klägerin, mit Nichtwissen bestreite.
27 Ein gesetzlich geregelter Übergang von dinglichen Mitgliedschaften sei erst ab dem 1. Mai 1991 mit Inkrafttreten von § 22 WVG möglich gewesen, nicht aber davor. Die Grundstücke selbst könnten nicht Mitglied sein, sondern nur die jeweiligen Eigentümer. Sollte der Voreigentümer und dingliches Gründungsmitglied des Beklagten vor dem 1. Mai 1991 sein Grundstück veräußert haben, hätte der damalige Erwerber die Mitgliedschaft nicht kraft Gesetzes erworben, sodass für den Grundstückseigentümer mit Inkrafttreten des WVG am 1. Mai 1991 keine dingliche Mitgliedschaft am Grundstück bestanden hätte, die nach § 22 WVG hätte übergehen können.
28 Ihr Ehemann habe das Grundstück im Jahr 1973 von der Gemeinde A-Stadt erworben, bevor er es 1994 ihr, der Klägerin, übertragen habe. Wäre die Gemeinde A-Stadt zuvor dingliches Mitglied im Beklagten gewesen, wäre sie als dingliches Mitglied des Beklagten durch die Grundstücksveräußerung ausgeschieden, da ihr kein Eigentum an dem Grundstück mehr zugestanden habe. Für den dinglichen Übergang der Mitgliedschaft auf ihren Ehemann, habe es damals an einer Rechtsgrundlage gefehlt. Die damals geltende Wasserverbandsverordnung (WVVO) habe in § 3 Nr. 1 unter Abschnitt I. lediglich die Arten der möglichen Mitgliedschaft geregelt und unter welchen Voraussetzungen wer und welche Weise Mitglied werden könne. Eine Mitgliedschaft kraft Rechtsnachfolge sei anders als in § 22 WVG nicht geregelt worden. Darüber hinaus gelte, dass diese Vorschrift aus der Zeit des NS-Regimes stehe und daher in besonderer Weise sich anhand von Art. 14 Grundgesetz (im Folgenden: GG) messen lassen müsse. Würde man diese Vorschrift aus einer Zeit des Unrechts anwenden, würde die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband auf ewig feststehen, was einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle, weshalb die Vorschrift verfassungswidrig sei.
29 Selbst wenn man dies anders sehe, fehle es bisher am Nachweis des Beklagten, wie und auf welchem Rechtsweg die Gemeinde A-Stadt ihrerseits Mitglied im Beklagten geworden sei. Es bedürfe eines besonderen Nachweises, weil die schleswig-holsteinischen Wasser- und Bodenverbände früher irrtümlicherweise davon ausgegangen seien, dass allein eine bestehende Eigentümerstellung am Grundstück die Mitgliedschaft im Verband kraft Gesetzes begründe. Dabei sei verkannt worden, dass die Mitgliedschaft erst durch besonderen Rechtsakt hergestellt werden müsse.
30 Weiter gelte, dass der Beklagte zu Unrecht davon ausgehe und auch zur Zeit seiner Gründung davon ausgegangen sei, dass alle Grundstückseigentümer von Grundstücken innerhalb des Verbandsgebietes automatisch allein wegen der Belegenheit des Grundstückes Verbandsmitglieder dingliche Verbandsmitglieder seien. Es komme aber vielmehr darauf an, dass nach Erfüllen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft die Aufsichtsbehörde den jeweiligen Eigentümer zur Errichtung eines Wasser- und Bodenverbands herangezogen habe.
31 Der Beklagte könne nicht nachweisen, dass sie, die Klägerin, Rechtsnachfolgerin eines rechtmäßig herangezogenen Gründungsmitglieds des Beklagten sei und damit die dingliche Mitgliedschaft auf sie übergegangen sei. Es sei nicht geklärt, wer zum Zeitpunkt der Gründung Eigentümer des maßgeblichen Grundstücks gewesen sei und ob sich diese Person auch auf der offiziellen, der Gründung zugrunde gelegten Mitgliederliste befände. Nur wenn dies der Fall sei, habe auch eine dingliche Mitgliedschaft bestanden, die auf die Klägerin übergegangen sei. Dieser Nachweis obliege dem Beklagten und sei Voraussetzung für die rechtmäßige Erhebung der Beiträge im streitgegenständlichen Bescheid.
32 Sollte dennoch die Behauptung des Beklagten zutreffen, dass die Klägerin dingliches Verbandsmitglied sei, würde dies weiter bedeuten, dass der Beklagte rund 15 Jahre sein Ermessen, wen der nach Gesetz beitragspflichtigen Mitglieder - sie, die Klägerin, oder die Gemeinde A-Stadt - er für die Verbandsbeiträge heranziehe, dahingehend ausgeübt habe, dass die Gemeinde die Verbandsbeiträge zahlen solle. Der ab 2009 vollzogene Verzicht auf die Beitragserhebung der Mitglieder-Gruppe „Gemeinden“ und der Übergang auf die Beitragserhebung der Mitglieder-Gruppe „dingliche Mitglieder“ stelle sich als willkürlich dar. Die zu ihren Lasten erfolgte Freistellung der Gemeinde A-Stadt sei grob ermessenwidrig. Es gehe dem Beklagten offensichtlich darum, seine ebenfalls öffentlich-rechtliche Mitglieder-Gruppe „Gemeinden“ von den gesetzlichen Verbandsbeiträgen freizustellen und an deren Stelle seine privatrechtliche Mitglieder-Gruppe „Grundstückseigentümer“ alleine tragen zu lassen.
33 Unabhängig davon habe die Gründungssatzung vom 24. Mai 1967 in § 2 Abs. 1 Nr. 1 eine Mitgliederregelung enthalten, die gegen höherrangiges Recht verstoßen habe. So habe diese vorgesehen, dass bereits die jeweiligen Eigentümer der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen dingliche Mitglieder des Beklagten seien. Dies habe eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes bedungen, die jedoch gegen höherrangiges Rechts verstoße, weil es auch der Heranziehung zu den Mitgliedsbeiträgen bedurft habe, um eine Mitgliedschaft zu begründen. Wegen dieser Unwirksamkeit fehle es aber allen Satzungen an einer Regelung darüber, dass zum Kreis möglicher Verbandsmitglieder auch dingliche Mitgliedschaften gehören könnten und dürften. Die damit vorgenommenen Heranziehungen zu dinglichen Verbandsmitgliedschaften seien damit ohne satzungsrechtliche Grundlage und unwirksam. Selbiges gelte für die Schaffung der Gründungsmitgliedschaften.
34 Die Klägerin beantragt,
35 den angefochtenen Beitragsbescheid 2017 vom 15. März 2017 nebst Widerspruchsbescheid vom 23. August 2017 aufzuheben.
36 Der Beklagte beantragt,
37 die Klage abzuweisen.
38 Er tritt dem Vortrag der Klägerin entgegen und vertritt die Auffassung, dass die Satzung, die die Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beitragsbescheid bilde, rechtmäßig zustande gekommen sei. Sie entspreche auch den Vorgaben des WVG und insbesondere denen des § 2a LWVG. Etwaige Mängel in der Satzung seien spätestens durch die 2. Satzungsänderung vom 23. März 2017 geheilt worden.
39 Grundlage des Bescheides sei die Satzung vom 12. Dezember 2014, die vom Landrat des Kreises ... als Aufsichtsbehörde am 1. April 2015 genehmigt worden sei, um am 2. April 2015 ausgefertigt und bekannt gemacht zu werden. Auf die Bekanntmachung sei in der ... vom ... hingewiesen worden.
40 Der Beitragsbescheid sei formell und materiell rechtmäßig und insbesondere nicht auf Grundlage einer nichtigen Satzung ergangen. Die Rechtsgrundlage bilde die Satzung des Beklagten in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23. März 2017. Die dortige Beschreibung des Verbandsgebietes gebe den Mitgliedern ausreichende Hinweise, um einschätzen zu können, ob ihr Grundstück sich innerhalb des Verbandsgebietes befinde.
41 In der dem Beitragsbescheid zugrundeliegenden Satzung sei das Verbandsgebiet unter Bezugnahme auf die Gemeindeflächen der einzelnen Gemeinden umschrieben worden. Die konkreten Grenzen ergäben sich aus der Übersichtskarte, die zum Bestandteil der Satzung geworden und mit veröffentlicht worden sei. Außerdem könne jedes Mitglied die konkrete Lage seines Grundstücks in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5000 erkennen, die bei der Aufsichtsbehörde des Kreises ... in der Geschäftsstelle des Beklagten einzusehen sei.
42 Die Satzung entspreche nach den jüngsten Änderungen den Anforderungen des § 2a Abs. 1 LWVG. Die Änderungen der Satzung erfolgten rechtswirksam durch den Verbandsausschuss. Die Satzung sei zu keinem Zeitpunkt für unwirksam oder nichtig erklärt worden. Auch das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht habe die Satzung nicht aufgehoben.
43 Er, der Beklagte, sei auch nicht untergegangen, weil er seine Satzung nicht innerhalb der 5-Jahresfrist des § 79 WVG angepasst habe. Die Rechtsfolge dieser Vorschrift sehe nicht vor, dass die Satzungen der Altverbände nichtig oder unwirksam würden. Im Gegenteil betone die Vorschrift, dass bestehende Verbände durch das Inkrafttreten des Gesetzes nicht berührt werden sollten. Ihr Bestand solle erhalten bleiben. Der Gesetzgeber habe es für ausreichend erachtet, in dem Fall, in dem die Frist zur Satzungsänderung nicht eingehalten werde, der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit zu verschaffen, den Verband aufzulösen. Eine gesetzlich eintretende Auflösung oder Beendigung eines Verbandes sei dagegen nicht vorgesehen. Aus diesem Grund seien auch die rückwirkenden Änderungen von Satzungen im Sinne von § 58 Abs. 2 Satz 2 WVG zulässig.
44 Diese Rechtslage werde auch von § 2a Abs. 3 LWVG unterstrichen. Hiermit habe der schleswig-holsteinische Gesetzgeber beabsichtigt, dass die Kontinuität und das Fortbestehen der Wasser- und Bodenverbände Vorrang haben sollten, auch wenn deren Satzungen an einzelnen formalen Fehlern insbesondere hinsichtlich der Bestimmung des Verbandsgebietes leiden sollten.
45 Die Kritik der Klägerin an der Vorschrift des § 2a LWVG teile er nicht. Zwar möge es sein, dass die Satzung vom 18. Dezember 2008 sowie die dazu ergangenen Nachträge den Anforderungen zur Umschreibung des Verbandsgebietes nicht entsprochen hätten. Die früher übliche Bezugnahme auf den für die Begründung eines Wasser- und Bodenverbandes üblichen Planes reiche danach nicht aus, um das Verbandsgebiet zu konkretisieren. Nachdem die Frage, ob die daraus folgende Nichtigkeit der Satzung darüber hinaus den Untergang des Verbandes zur Folge habe, erst offengeblieben war, habe der Gesetzgeber hierauf reagiert und § 2a LWVG eingefügt, wonach die Errichtung und das Bestehen des Wasser- und Bodenverbandes davon unberührt blieben, sollte die Satzung infolge einer unzureichenden Bestimmung des Verbandsgebietes nichtig sein. Die nach den alten Satzungen zuständigen und gewählten Organe seien gemäß § 2a Abs. 3 LWVG berechtigt, neue Satzungen zu beschließen, um die Beschreibung des Verbandsgebietes innerhalb der Satzung den neuen Anforderungen anzupassen.
46 Auf Grundlage dieser Vorschrift habe er, der Beklagte, seine Satzung angepasst. Damit genüge die Satzung nunmehr den gesetzlichen Vorgaben. Sofern die Verbandsgebietsgrenzen aus der textlichen Umschreibung nicht deutlich hervorgingen, sei eine Karte Bestandteil der Satzung, die dem Maßstab 1:25.000 entspreche. Außerdem seien die Grenzen des Verbandsgebietes in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 eingetragen. Diese Karten seien bei der Aufsichtsbehörde einsehbar. Diese Karten hätten auch nicht mitveröffentlicht werden müssen, dies sei nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen.
47 Die Klägerin sei insbesondere auch dingliches Mitglied des Beklagten. Ursprünglich sei das Grundstück der Klägerin durch die Gemeinde A-Stadt von der evangelischen Kirche A-Stadt erworben worden, die ihrerseits im Verzeichnis der Gründungsmitglieder aufgeführt worden sei. Die Gemeinde habe es erschlossen und später einen Bauplatz an den Ehemann der Klägerin veräußert.
48 Der Auffassung, dass die WVVO keine § 22 WVG vergleichbare Regelung enthalte, könne nicht gefolgt werden. Aus § 3 Nr. 1 WVVO ergebe sich zweifelsfrei, dass der „jeweilige“ Eigentümer eines Grundstücks dingliches Mitglied sei. Die dingliche Mitgliedschaft des Grundstücks der Klägerin habe daher bereits zur Zeit der WVVO gegolten. Die Klägerin werde darüber hinaus im Mitgliederverzeichnis geführt. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, dass einer der Voreigentümer Einwendungen gegen die Mitgliedschaft geltend gemacht habe. Dies sei auch nicht der Fall gewesen. Insbesondere habe auch die Kirchengemeinde in A-Stadt keine Einwände gegen ihre Mitgliedschaft erhoben.
49 Die evangelische Kirche A-Stadt sei als Rechtsvorgängerin der Klägerin bei Gründung des Beklagten bzw. des Vorgängerverbandes als Mitglied herangezogen worden. Einwendungen gegen die Begründung der Verbände oder den Zusammenschluss zum Beklagten von der Kirche A-Stadt seien nicht bekannt. Die Beiträge des Beklagten seien vielmehr stets entrichtet worden.
50 Letztlich habe auch die Klägerin bis zum Widerspruchsverfahren im Jahr 2017 die erhobenen Beiträge anstandslos gezahlt. Ihrerseits seien zuvor weder Einwendungen gegen den Beklagten noch gegen die Beitragsbescheide erhoben worden.
51 Mit Beschluss vom 26. Juni 2018 (Az. 6 B 64/17) hat die Kammer die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid abgelehnt.
52 Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakte zu diesem Verfahren sowie zum Verfahren mit dem Az. 6 B 64/17 und auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (Beiakte A) verwiesen.
53 Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 15. März 2017 erweist sich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2017 als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO).
54 Der hier angefochtene Beitragsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids beruht auf § 23 Satz 1 der Satzung vom 12. Dezember 2014 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 23. März 2017, bekannt gemacht am 1. Juni 2017, in Kraft getreten am 2. Juni 2017. Danach haben die Mitglieder und Nutznießer nach § 28 Abs. 3 WVG dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
55 Die Antragstellerin ist als Eigentümerin des im Verbandsgebiet belegenen Flurstücks ... der Flur ... Gemarkung A-Stadt, A-Straße, A-Stadt und im Mitgliederverzeichnis unter der Nummer ... aufgeführtes Verbandsmitglied i.S.d. § 2 Satz 1 der Verbandssatzung.
56 Die Satzung ist auch wirksam und nicht nichtig. Sie ist zunächst sowohl in ihrer Neufassung vom 12. Dezember 2014 als auch in Fassung ihrer nachfolgenden Änderungen ordnungsgemäß bekannt gemacht worden.
57 Die Neufassung der Satzung des Beklagten stellt eine Satzungsänderung im Sinne von § 58 WVG dar und ist nach dessen Abs. 2 Satz 2 durch die Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen. Hierzu regelt § 22 Abs. 2 LWVG, dass in dem Fall, in dem die Aufsichtsbehörde über kein amtliches Bekanntmachungsblatt verfügt, sie in einer oder mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hinweist, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei der Aufsichtsbehörde und/oder der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt.
58 Dies ist vorliegend unstreitig geschehen. So ist jeweils auf die Neufassung und die beiden Änderungen der Satzung des Beklagten und die Möglichkeit der Einsichtnahme in der Kreisverwaltung des Kreis ... unstreitig in der ... hingewiesen worden. Bereits dies lässt den Schluss zu, dass der Kreis ... über kein eigenes Bekanntmachungsblatt verfügt. So führte das Schleswig-Holsteinische OVG in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (5 MB 5/21, juris, Rn. 6) aus:
59 „Die Satzung ist ordnungsgemäß bekanntgemacht worden – der Textteil dadurch, dass die Aufsichtsbehörde ihn im Internet bereitgestellt und darauf in der Zeitung hingewiesen hat (§ 58 Abs. 2 Satz 2, § 67 Satz 2 WVG, § 22 Abs. 3 LWVG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BekanntVO a.F.), der Kartenteil dadurch, dass sie in mehreren im Verbandsgebiet verbreiteten Tageszeitungen auf den Gegenstand der Bekanntmachung sowie darauf hingewiesen hat, dass die Bekanntmachung im vollständigen Wortlaut bei ihr und der Verbandsgeschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme ausliegt (§ 22 Abs. 2 LWVG). Dieses Verfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Vorgängersatzung: OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 24/15 –, juris Rn. 41 ff.). Dass die Aufsichtsbehörde von einer Veröffentlichung „im amtlichen Bekanntmachungsblatt“ gemäß § 22 Abs. 1 LWVG abgesehen hat, zeigt, dass sie über ein solches Bekanntmachungsblatt nicht verfügt.“
60 Die Kammer ist darüber hinaus aber überzeugt davon, dass der Kreis ... über kein amtliches Bekanntmachungsblatt verfügt, nachdem der Landrat des Kreises ... mit Schreiben vom 21. September 2021 bestätigt hat, dass der Kreis ... über kein eigenes Bekanntmachungsblatt verfügt.
61 Die Satzung ist auch in materieller Hinsicht wirksam. Zur Frage der Nichtigkeit der Satzung des Beklagten führte die Kammer bereits in ihrem Beschluss, mit dem sie den Antrag der Klägerin auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt hat, aus (vgl. Beschl. v. 26. Juni 2018 - 6 B 64/17):
62 „Die dem Beitragsbescheid zugrundeliegende Satzung ist auch wirksam. Sie ist jedenfalls mittlerweile hinsichtlich der Bestimmung des Verbandsgebiets ohne Fehler. § 6 Abs. 2 WVG regelt, welche Bestimmungen die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes mindestens enthalten muss. Dazu gehören gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG Bestimmungen über das Verbandsgebiet.
63 Die am 1. Januar 2017 in Kraft getretene landesrechtliche Vorschrift des § 2a Abs. 1 LWVG konkretisiert die Anforderungen an die diesbezüglichen Satzungsbestimmungen und zeichnet zugleich die durch die Rechtsprechung benannten Anforderungen nach (siehe BVerwG, Urteil vom 29. Mai 1964 – IV C 143.62 –; OVG Schleswig, Urteil vom 12. Mai 2016 – 4 LB 24/15 –). Nach dieser Vorschrift ist das Gebiet des Wasser- und Bodenverbandes in der Satzung textlich zu umschreiben (Satz 1). Sofern ein Wasser- und Bodenverband nicht nur Körperschaften des öffentlichen Rechts als Mitglieder hat, ist das Gebiet auf einer Karte, die Bestandteil dieser Satzung ist, im Maßstab von mindestens 1:25.000 darzustellen (Satz 2). Diese Karte ist zusammen mit der Satzung zu veröffentlichen (Satz 3). Ergänzend ist die Grenze des Verbandsgebietes bei Verbänden nach Satz 2 in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 einzutragen (Satz 4). Jeweils eine Ausfertigung dieser Abgrenzungskarten, die Bestandteil der Satzung sind, ist bei der Aufsichtsbehörde und bei der Geschäftsstelle des Verbandes zu verwahren und kann bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden (Satz 5). Die zuletzt durch die 2. Satzungsänderung vom 23. März 2017, bekannt gemacht am 1. Juni 2017, in Kraft getreten am 2. Juni 2017 geänderte Satzung des Antragsgegners entspricht diesen Anforderungen. Der räumliche Geltungsbereich der Satzung ist klar und deutlich erkennbar.
64 In § 1 Ziffer 5 wird das Verbandsgebiet seit der 1. Satzung zur Änderung der Satzung des Wasserverbandes ... vom 15. Dezember 2015 textlich dahingehend beschrieben, dass es ca. 14.834 Hektar groß ist (Satz 1). Es handelt sich nach Satz 2 der Vorschrift um Flä-chen in den Gemeinden ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ..., ... und ..., ausschließlich der mit Schreiben des Kreises ... vom 16.06.1970 in den heutigen Wasser- und Bodenverband ... umgegliederten Flächen.
65 Insofern ist zwar nicht ersichtlich, dass das Schreiben des Kreises ... vom 16. Juni 1970 im Zuge der Satzungsänderung bekannt gemacht worden ist, so dass bei der textlichen Umschreibung des Verbandsgebiets im Einzelnen unklar bleibt, welche Flächen zu den umgegliederten, nicht zu berücksichtigenden Flächen zählen. Jedoch ist nicht erforderlich, dass die textliche Umschreibung des Verbandsgebiets für sich genommen bereits eine abschließende Beurteilung zulässt, ob eine bestimmte Fläche zum Verbandsgebiet gehört. Sinn und Zweck der Regelung des § 2a Abs. 1 LWVG ist es, sicherzustellen, dass der Bürger durch Kenntnisnahme der Satzung erkennen kann, ob er zum Kreis der wasserverandsrechtlich verpflichteten Personen zählt oder nicht (LT-Umdruck 18/6808, S. 13). Diesem Zweck wird nach den Vorgaben des § 2a Abs. 1 LWVG durch das Zusammenspiel der textlichen Umschreibung, der Veröffentlichung einer Gebietskarte im Maßstab von mindestens 1:25.000 sowie der Möglichkeit, jederzeit eine amtlich verwahrte Abgrenzungskarte im Maßstab 1:5.000 einsehen zu können, Rechnung getragen. Kommt der Satzungsgeber den gesetzlichen Pflichten hinsichtlich der Veröffentlichung der Gebiets- und Abgrenzungskarten nach, ist es demnach unschädlich, wenn bei der Lektüre der textlichen Umschreibung noch gewisse Unklarheiten bestehen. So liegt es hier.
66 Aus § 1 Ziffer 6 der Satzung ergibt sich seit der 2. Satzung zur Änderung der Satzung des Wasserverbandes ... vom 23. März 2017, dass die dieser Satzung als Anlage beigefügte Übersichtskarte im Maßstab 1:25.000 die Grenze des Verbandsgebietes als schwarze Linie darstellt (Satz 1) und die Übersichtskarte Bestandteil der Satzung ist (Satz 2). Die Gebietskarte ist als Bestandteil der Satzung ebenfalls am 1. Juni 2017 bekannt gemacht worden.
67 Schließlich bestimmt § 1 Ziffer 7 Satz 1 der Satzung, dass die Grenze des Verbandsgebietes in Abgrenzungskarten im Maßstab 1:5.000 rot eingetragen ist. Dass die Abgrenzungskarte selbst nicht gemeinsam mit der Satzung veröffentlicht worden ist, ist unproblematisch. Die Beifügung einer genauen Karte ist nicht angezeigt, wenn sich aus drucktechnischen und aus Gründen der notwendigen Beschränkung des Umfangs des Verkündungsblattes die Beifügung von Karten verbietet. Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit ist dann aber erforderlich, dass a) der Aufbewahrungsort der Karte so genau bezeichnet ist, dass der Betroffene ihn ohne weiteres zwecks Einsichtnahme aufsuchen kann, b) der Aufbewahrungsort nach Raum und Zeit ohne unzumutbare Schwierigkeiten zugänglich ist sowie c) die Aufbewahrung derart archivmäßig gesichert ist, dass die fragliche Karte nicht zu-gleich als laufende Arbeitsunterlage dient und dadurch unscharf (abgegriffen) oder wo-möglich auch durch nachträgliche Eintragungen verändert werden kann (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1967 – IV C 105.65 –, BVerwGE 26, 129, 130). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
68 Angesichts des Maßstabes der Abgrenzungskarte von 1:5.000 erscheint die Beifügung der Karte zur Satzung vorliegend nicht geboten. Der Gesetzesbegründung zu § 2a Abs. 1 LWVG lässt sich hierzu entsprechend entnehmen, dass die Detailkarten wegen ihres Umfanges nicht mit veröffentlicht werden können, sondern zur Einsichtnahme aufbewahrt werden (LT-Umdruck 18/6808, S. 13).
69 Der Aufbewahrungsort ist hinreichend bestimmt und für die Betroffenen ohne zumutbare Schwierigkeiten zu erreichen. § 1 Ziffer 5 der Satzung benennt als Belegenheitsort u.a. den Landrat des Kreises ... in seiner Funktion als Aufsichtsbehörde samt genauer Adresse sowie die Geschäftsstelle des Antragsgegners und legt fest, dass die Einsichtnahme während der regulären Dienststunden erfolgen kann. Da die Satzung die Verwahrung einer Ausfertigung der Karte bei der Aufsichtsbehörde sowie eine Niederlegung bei der Geschäftsstelle des Antragsgegners anordnet, ist schließlich von einer archivmäßigen Sicherung der Kartenaufbewahrung auszugehen.
70 Die Änderung der Satzung durch den Verbandsausschuss ist nach Auffassung der erkennenden Kammer auch wirksam zustande gekommen. Weder der Verband noch der Verbandsausschuss als Organ haben ihre rechtliche Existenz durch die zuvor im Hinblick auf die Bestimmung des Verbandsgebietes fehlerhafte Satzung verloren.“
71 An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer fest. Zu dieser Frage führt auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2018 aus (7 C 18.16 - juris, Rn 14 ff.):
72 „Die Voraussetzungen für die Annahme einer Gesamtunwirksamkeit der Satzung 2008 liegen nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB von der Gesamtunwirksamkeit einer Norm auszugehen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. So darf bei Bebauungsplänen kein "Planungstorso" entstehen, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung gemäß § 1 BauGB nicht bewirken kann. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BVerwGE 117, 58 <61>, vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6.04 - Buchholz 451.221 § 12 KrW-/AbfG Nr. 3 S. 15 und vom 2. August 2012 - 7 CN 1.11 - Buchholz 445.4 § 51 WHG Nr. 1 Rn. 28; Beschlüsse vom 28. August 2008 - 9 B 40.08 - Buchholz 401.9 Beiträge Nr. 56 Rn. 13 und vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 5 zu Abgabensatzungen sowie Panzer, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Juni 2017, § 47 Rn. 110 m.w.N.). Ein Fehler führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, solange ein fehlerfreier Teil (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 77).
73 Diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht bei der Beantwortung der Frage, ob die Unwirksamkeit der Umschreibung des Verbandsgebietes in § 1 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 3 und 4 der Satzung 2008 die Nichtigkeit der Gesamtsatzung nach sich zieht, nicht in vollem Umfang gerecht geworden. Dem Oberverwaltungsgericht ist zwar beizupflichten, dass die Bestimmung des Verbandsgebietes nicht nur eine formelle Frage betrifft, sondern Grundlage dafür ist, dass der Beklagte seinen in § 3 der Satzung 2008 beschriebenen Aufgaben, wie der Abwasserbeseitigung, dem Gewässerausbau oder dem Hochwasserschutz, nachkommen und zur Finanzierung dieser Aufgaben seine Mitglieder im Wege der Beitragserhebung heranziehen kann. Auch für das (sonstige) hoheitliche Handeln des Beklagten gegenüber den Verbandsmitgliedern und nicht dem Verband angehörenden Dritten stellt eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende klare und eindeutige Verbandsgebietsabgrenzung eine unabdingbare Voraussetzung dar. Ohne eine wirksame Bestimmung des Verbandsgebietes ist der Beklagte daher nicht in der Lage, seine Aufgaben als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu erfüllen. Daraus kann jedoch entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, eine auf die Regelungen über die Verbandsorgane beschränkte Fortgeltung der Satzung scheide aus. Das Oberverwaltungsgericht leitet dies aus dem Charakter des § 6 Abs. 2 Nr. 3 WVG als Mindestinhalt der Satzung her, ohne nach den dargelegten Maßstäben zu prüfen, ob bei einer Beschränkung der Nichtigkeit auf einen Teil der Satzung eine sinnvolle und rechtmäßige Restregelung bestehen bleibt. Dies ist jedoch der Fall.
74 Die Satzung eines Wasser- und Bodenverbandes weist einen durch das Wasserverbandsgesetz vorgegebenen dualen Charakter auf. Sie enthält neben der Beschreibung des Aufgaben- und Wirkungskreises und der (Hoheits-)Befugnisse des Wasser- und Bodenverbandes auch Regelungen, die das Organisationsstatut und die verbandsinterne Willensbildung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft betreffen. Der 2. Abschnitt der Satzung 2008 (§§ 8 bis 21) fasst diese Bestimmungen unter der Überschrift "Verfassung" zusammen und vollzieht damit die gesetzlichen Vorgaben des Vierten Teils des Wasserverbandsgesetzes über die Verbandsverfassung (§§ 46bis 57 WVG) nach. Die Vorschriften über die innere Verfasstheit des Beklagten, insbesondere die Aufgaben der verschiedenen Organe, hängen als solche nicht von der rechtmäßigen Umschreibung des Verbandsgebietes ab. Insoweit wird die Begründung des Oberverwaltungsgerichts, auch eine auf die Regelungen über die Verbandsorgane beschränkte Fortgeltung komme nicht in Betracht, weil eine solche Rumpfsatzung ebenfalls nicht mit § 6 Abs. 2 WVG in Einklang stehe, dem dualen Charakter der Satzung des Beklagten nicht gerecht. Die Frage, ob die bei einer Teilnichtigkeit verbleibende Verbandsverfassung mit höherrangigem Recht vereinbar ist, ist anhand der die Verbandsverfassung betreffenden Vorgaben im Wasserverbandsgesetz zu messen. Allein aus der Tatsache, dass die Satzung eine der gesetzlich festgelegten Mindestanforderungen nicht erfüllt, folgt daher nicht, dass auch die Bestimmungen über die Verbandsverfassung mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sind. Eine Nichterstreckung der Fehlerfolge "Nichtigkeit" auf die Bestimmungen über die Verbandsorgane führt auch zu einer sinnvollen Restregelung. Insbesondere wird hierdurch den Organen des Verbandes ermöglicht, die nichtigen Satzungsteile durch nicht mit Rechtsmängeln behaftete Bestimmungen zu ersetzen. Es ist auch nicht erkennbar, dass eine Fortgeltung des nicht fehlerbehafteten 2. Abschnitts der Satzung 2008 mit dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers unvereinbar sein könnte. Im Gegenteil spricht alles dafür, dass es dem mutmaßlichen Willen des Satzungsgebers entspricht, dass der Verband durch eine fehlerbehaftete Verbandsgebietsumschreibung nicht seine Rechtsgrundlage verliert und damit in seiner rechtlichen Existenz insgesamt in Frage gestellt wird.“
75 Diese Ausführungen zugrunde gelegt führt eine eventuelle mangelnde Bestimmung des Verbandsgebietes des Beklagten in der Satzung vom 12. Dezember 2014 nur zur Teilnichtigkeit, sodass der Verbandsausschuss für die Änderung der Satzung zuständig geblieben ist. Von dieser Möglichkeit hat er hier ausreichend Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass eine wirksame Rechtsgrundlage für den Beitragsbescheid in der Satzung vom 12. Dezember 2014 in der Fassung der 2. Satzungsänderung vom 23. März 2017 zu erkennen ist. Dass die neue Regelung zum Verbandsgebiet nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht, ist wiederum zwischen den Beteiligten unstreitig.
76 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist sie auch dingliches Mitglied des Beklagten und daher beitragspflichtig. Zutreffend verweist die Klägerin darauf, dass sich ihre Mitgliedschaft nicht allein aus dem Gesetz ergibt. Vielmehr bedarf die dingliche Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband sowohl die Belegenheit des streitbefangenen Grundstücks im Verbandsgebiet - wovon nach den obigen Ausführungen ohne weiteres auszugehen ist - als auch die Heranziehung durch die Aufsichtsbehörde. So ist hierzu zunächst auf die Ausführungen des schleswig-holsteinischen OVG in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (5 MB 5/21 -, juris Rn. 22 f.) zu verweisen, die sich die Kammer vorliegend zu eigen macht:
77 „Abgesehen von dem Fall eines Eigentumswechsels bei bestehender Mitgliedschaft sagt deren Verdinglichung nichts darüber aus, auf welche Weise ein Eigentümer (erstmals) Mitglied eines Wasser- und Bodenverbandes wird. Weder die Erste Wasserverbandsverordnung noch das Wasserverbandsgesetz kannten und kennen eine Mitgliedschaft kraft Gesetzes, also eine Mitgliedschaft, die unmittelbar eintritt, wenn die im Gesetz hierfür bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann die Aufsichtsbehörde den Eigentümer auch gegen seinen Willen zur Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes heranziehen; durch diese Heranziehung wird er Mitglied des errichteten Verbandes (§ 9 Satz 1, § 22 Satz 1 WVG; ebenso der Sache nach früher § 153 Abs. 1 WVVO). Dasselbe gilt bei bereits bestehenden Verbänden. Neben der Möglichkeit des freiwilligen Beitritts (§ 23 Abs. 1 WVG) ermächtigt § 23 Abs. 2 WVG die Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen, Personen gegen ihren Willen zur Mitgliedschaft in einem bestehenden Verband heranzuziehen. Eine vergleichbare Regelung enthielt § 13 Abs. 1 Satz 1 WVVO (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 7 CN 2.02 –, juris Rn. 15).
78 Das Landesrecht kann vorsehen, dass die Eigentümer von Grundstücken in einem bestimmten Gebiet kraft Gesetzes Mitglieder des Verbandes sind, sofern es sich um Verbände handelt, die gemäß § 80 WVG durch besonderes (Landes-)Gesetz errichtet worden sind oder errichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2003, a.a.O. Rn. 16; OVG Lüneburg, Urteil vom 8. September 2004 – 13 KN 52/04 –, juris Rn. 32). Hiervon hat der schleswig-holsteinische Landesgesetzgeber allerdings keinen Gebrauch gemacht.“
79 Danach bedarf es zur Annahme der dinglichen Mitgliedschaft der Klägerin als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks an einer Heranziehung ihrer selbst oder einer ihrer Rechtsvorgänger durch die Aufsichtsbehörde.
80 Beides liegt hier vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt es hierfür jedoch nicht darauf an, ob die Kirchengemeinde A-Stadt als Rechtsvorgängerin bei Gründung des Beklagten ordnungsgemäß zu Beiträgen herangezogen worden ist. Aus diesem Grund können auch die von der Klägerin erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände gegen § 3 WVVO außer Acht bleiben.
81 Die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin des streitbefangenen Grundstücks ist vielmehr spätestens darin zu erkennen, dass der Beklagte am 12. Dezember 2014 seine Satzung neu gefasst hat, die sich ausdrücklich in § 2 auf das Mitgliederverzeichnis bezieht, in dem die Klägerin geführt ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Mitgliederverzeichnis auch nicht rein deklaratorisch. Indem der Kreis ... die Satzung einschließlich ihres Verweises auf dieses Mitgliederverzeichnis genehmigt hat, ist darin eine Heranziehung der Klägerin durch die Aufsichtsbehörde zu erkennen. Die Kammer geht auch davon aus, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt in der Mitgliederliste geführt worden ist, da sie im Anschluss die Mitgliedsbeiträge wie auch in den Jahren zuvor gezahlt hat und auch in der aktuellen Liste geführt wird. Einwendungen gegen die Heranziehung 2014 sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Auch nachdem der Klägerin im Jahr 1994 das streitbefangene Grundstück von ihrem Ehemann übertragen bekommen hat, hat sie keine Einwände gegen ihre Mitgliedschaft erhoben, sondern zunächst seit 2009 ihre Mitgliedsbeiträge gezahlt.
82 Doch selbst, wenn in der Neufassung der Satzung unter Bezugnahme auf das Mitgliederverzeichnis keine Heranziehung zu erkennen ist, steht die dingliche Mitgliedschaft der Klägerin fest, da sie die unbestrittene Rechtsnachfolgerin der Kirchengemeinde A-Stadt ist, die seinerzeit bei Gründung des Beklagten dingliches Mitglied geworden ist. Hier führt das schleswig-holsteinische Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 17. März 2021 (5 MB 5/21 -, juris Rn. 29 ff.) weiter aus:
83 „Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Feststellung der dinglichen Mitgliedschaft im Zuge der Beitragserhebung im Allgemeinen keine besonderen Schwierigkeiten bereitet. Die Beiträge werden auf der Grundlage des Mitgliederverzeichnisses erhoben (vgl. § 24 Abs. 1 der Satzung des Antragsgegners). Das gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 WVG (§ 11 WVVO) vorgeschriebene Mitgliederverzeichnis dient dem Nachweis einer bestehenden Mitgliedschaft. Die Beweiskraft ergibt sich daraus, dass nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge im Zuge der Gründung des Verbandes gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 WVG (§ 156, § 159 WVVO) ein Verzeichnis der als Mitglieder vorgesehenen Personen erstellt wird, dass bei der Verbandsgründung die in diesem Verzeichnis aufgeführten oder nach diesem Verzeichnis ermittelbaren Mitglieder gemäß § 22 Satz 1 WVG (§ 153 Abs. 1 WVVO) zum Verband gezogen werden und dass das aktuelle Mitgliederverzeichnis auf einer Fortschreibung des ursprünglichen Verzeichnisses beruht.
84 Bei nach 1960 gegründeten oder umgestalteten Unterhaltungsverbänden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 LWG, zu denen der Antragsgegner gehört, ist darüber hinaus die Belegenheit des streitbefangenen Grundstücks im Verbandsgebiet ein Indiz für die dingliche Mitgliedschaft. § 28 Abs. 1 Nr. 4 LWG sieht bei Gewässern zweiter Ordnung eine kumulative Unterhaltung durch sämtliche Grundstückseigentümer im Einzugsgebiet vor. Die Unterhaltungspflicht wird gemäß § 40 Abs. 1 LWG von Wasser- und Bodenverbänden erfüllt. Das macht die Existenz flächendeckender Verbände notwendig. Diese Rechtslage besteht in Schleswig-Holstein seit dem Erlass des (Landes-)Wassergesetzes im Jahr 1960. Der Gesetzgeber ließ sich damals von der Vorstellung leiten, dass zu den Wasser- und Bodenverbänden sämtliche Eigentümer von Grundstücken im Einzugsgebiet herangezogen werden, da der Verband ihnen ihre Pflicht, Gewässer zu unterhalten, erleichtert (vgl. im Einzelnen OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 10/16 –, juris Rn. 48 f.). Wenn in der Folgezeit Unterhaltungsverbände – wie der Antragsgegner – gegründet wurden, deren Verbandsgebiet mit dem Einzugsgebiet von Gewässern übereinstimmt und deren Satzung eine dingliche Mitgliedschaft vorsieht, so kann es als wahrscheinlich angesehen werden, dass die Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten im Verbandsgebiet bei der Gründung zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind.
85 Im vorliegenden Fall ist weder die Tatsache, dass der Antragsteller im Mitgliederverzeichnis des Antragsgegners geführt wird, noch die Belegenheit des Grundstücks im Verbandsgebiet streitig. Weitere Anhaltspunkte, denen bei summarischer Prüfung nachzugehen wäre, sind nicht ersichtlich. Kein beachtlicher Anhaltspunkt in diesem Sinne ist der Hinweis darauf, dass zu einem nicht näher bezeichneten Zeitpunkt von nicht namentlich genannten Personen möglicherweise unzutreffende Rechtsauffassungen geäußert worden sind, ohne dass deren Inhalt eindeutig und im Zusammenhang dargelegt ist (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 23. Mai 2019 – 4 LB 10/16 –, juris Rn. 51). Davon abgesehen richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsaktes gemäß den im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB nicht nach den subjektiven Vorstellungen des Adressaten oder der erlassenden Behörden, sondern nach dem erklärten Willen, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris Rn. 25). Dies gilt auch für die Hinzuziehung von Mitgliedern bei der Verbandsgründung.“
86 Nach dem Vorstehenden bietet bereits der Eintrag der Klägerin im Mitgliederverzeichnis des Beklagten als auch der ihres Rechtsvorgängers in das Gründungsmitgliederverzeichnis ein hinreichendes Indiz für die dingliche Mitgliedschaft, das in Zusammenhang mit der Belegenheit des streitbefangenen Grundstücks im Verbandsgebiet des Beklagten als nochmals verstärkt anzusehen ist. Hinzu kommt, dass die evangelische Kirche in A-Stadt eines der Gründungsmitglieder des Beklagten war. Im Anschluss erwarb die Gemeinde A-Stadt das Eigentum an dem Grundstück, erschloss es und veräußerte später einen Bauplatz an den Ehemann der Klägerin. Am 17. April 1974 wurde der Ehemann der Klägerin als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Am 24. Februar 1994 wurde das Eigentum der Klägerin übertragen. Die Klägerin ist damit die Rechtsnachfolgerin eines im Mitgliederverzeichnis eingetragenen Gründungsmitgliedes des Beklagten. Dieses Gründungsmitglied ist auch zu Verbandsbeiträgen herangezogen worden und hat keine Einwände gegen die Verbandsgründung erhoben. Eine Verdinglichung der Mitgliedschaft der Kirchengemeinde A-Stadt ist auch nicht daran gescheitert, dass die Aufsichtsbehörde möglicherweise zum Zeitpunkt der Gründung des Beklagten fehlerhaft davon ausgegangen sein könnte, die dingliche Mitgliedschaft im Beklagten entstehe kraft Gesetzes. Dieser Umstand ändert nämlich nichts daran, dass dennoch eine Heranziehung zu den Mitgliedsbeiträgen stattgefunden hat. Im Übrigen gilt in Bezug auf § 3 WVVO folgende Feststellung des schleswig-holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 16. Oktober 2012 - 4 LA 45/12 -, juris, Rn. 6:
87 „Auch soweit die Klägerin meint, dass es nach dem Recht der WVVO keine dingliche Mitgliedschaft durch Rechtsnachfolge bei Eigentumswechsel gäbe, kann ihr nicht gefolgt werden. Nach § 3 Nr. 1 WVVO können die jeweiligen Eigentümer von Grundstücken dingliche Mitglieder sein. Damit wird der Grundsatz der Realmitgliedschaft festgelegt. Die Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband knüpft grundsätzlich an das Eigentum an einem Grundstück an; sie ist vom Eigentum an einem Grundstück abhängig (BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 CN 2.02 -, NVwZ-RR 2004, 334). Durch die Regelung des § 3 Nr. 1 WVVO ist zweifelsfrei klargestellt, dass der jeweilige Eigentümer dingliches Mitglied ist, mithin der neue Eigentümer des Grundstücks Mitglied wird und der ehemalige Eigentümer aus dem Verband ausscheidet. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (- 7 C 11.11 -, NVwZ 2012, 974) lässt sich Gegenteiliges nicht herleiten. Auch diese Entscheidung betont die Abhängigkeit von Eigentümerstellung und Mitgliedschaft und führt ausdrücklich aus, dass im Falle des Wechsels in der Eigentümerstellung von Gesetzes wegen zugleich ein Wechsel in der Mitgliedschaft stattfindet. Der § 22 S. 1 WVG bringt dies mit der Formulierung, dass Verbandsmitglieder die bei der Errichtung vorhandenen Beteiligten (als originäre Mitglieder) „und die jeweiligen Rechtsnachfolger“ sind, nicht eindeutig zum Ausdruck. Ausweislich von § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG liegt der Vorschrift aber die Vorstellung zugrunde, dass der Rechtsnachfolger in der Eigentümerstellung auch im Verband an die Stelle seines Rechtsvorgänger tritt (BVerwG, Urt. v. 26.04.2012, a.a.O.). § 4 Abs. 1 Nr. 1 WVG entspricht § 3 Nr. 1 WVVO. Auch wenn es in der WVVO keine Vorschrift gibt, die von Rechtsnachfolge spricht, ändert dies an der Abhängigkeit von Eigentümerstellung und (dinglicher) Mitgliedschaft schon nach dem Recht der WVVO nichts. Auch die weiteren Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der zuletzt genannten Entscheidung lassen eine andere Sichtweise nicht zu. Das Bundesverwaltungsgericht betont vielmehr, dass auch im Falle der Dereliktion die zwingende Verbindung von Eigentum und Mitgliedschaft besteht und der Umstand, dass die dingliche Mitgliedschaft wegen Fehlens eines Eigentümers nicht aktualisiert werden kann, nicht den Schluss zulässt, dass die mitgliedschaftlichen Verpflichtungen des Alteigentümers fortbestehen. Keinesfalls lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass an der Rechtsprechung, nach der im Falle des Eigentumswechsels der neue Eigentümer Verbandsmitglied wird, nicht mehr festgehalten wird.“
88 Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer für ihre Entscheidung an. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ergeben sich nicht. Allein die Tatsache, dass die Norm aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik stammt, begründet die Verfassungswidrigkeit nicht. Weshalb der materielle Regelungsgehalt mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht vereinbar sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
89 Ermessensfehler im Hinblick auf die Beitragsheranziehung sind ebenfalls nicht erkennbar. Allein aus der Tatsache, dass der Beklagte bis 2009 nicht die Eigentümer der Grundstücke im Verbandsgebiet zu den Beiträgen herangezogen hat, lässt sich hinsichtlich der Heranziehung der Klägerin keine unverhältnismäßige Willkür unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ableiten. Vielmehr ergibt sich aus einem Schreiben des Beklagten vom 13. Februar 2009, dass die Klägerin und andere Eigentümer bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu den Beiträgen herangezogen worden sind, weil die Ortslagen bis zur Einführung des automatisierten Datenaustauschs mit der Katasterverwaltung meistens nur pauschal über die Gemeinden veranlagt worden seien. Darin ist ein sachlicher Grund für Nichtheranziehung zu erkennen, dessen Wegfall zur Folge hatte, dass ab 2009 die Eigentümer selbst die Verbandsbeiträge zu leisten hatten.
90 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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