LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 2018-10-17, 6 HKO 2/16

6 HKO 2/16Tribunale cantonale17 ott 2018

Regest

Die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2 Emissionen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PKW-EnVKV zu erteilen, wenn mit einem Posting auf Internetseiten Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen gemacht wird.(Rn.38) Es kommt nicht darauf an, ob das konkret abgebildete Neufahrzeug noch erworben werden kann.(Rn.38) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11. Juni 2020, 6 U 50/18 nachgehend BGH, 1. April 2021, I ZR 115/20, Urteil

Testo completo

LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen — 6 HKO 2/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-10-17

Aktenzeichen: 6 HKO 2/16

ECLI: ECLI:DE:LGFLENS:2018:1017.6HKO2.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 339 Abs 2 BGB, § 1 Abs 1 Pkw-EnVKV, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 Pkw-EnVKV, § 3 UKlaG, § 4 UKlaG ... mehr

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Die Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2 Emissionen sind nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PKW-EnVKV zu erteilen, wenn mit einem Posting auf Internetseiten Werbung für den Kauf von Neufahrzeugen gemacht wird.(Rn.38)

Es kommt nicht darauf an, ob das konkret abgebildete Neufahrzeug noch erworben werden kann.(Rn.38)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 11. Juni 2020, 6 U 50/18 nachgehend BGH, 1. April 2021, I ZR 115/20, Urteil

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2016 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von 7.729,34 haben der Kläger 45% und die Beklagte 55% zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte und Berufungsklägerin nach einem Streitwert von 4.229,34.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger macht eine wettbewerbsrechtliche Vertragsstrafe und Zahlung von Abmahnkosten geltend.

2 Der Kläger ist ein nach dem Wettbewerbsrecht klagefähiger Umwelt- und Verbraucherschutzverband und gehört zu nach § 3 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) anspruchsberechtigten Stellen nach § 4 UKlaG.

3 Die Beklagte handelt mit Personenkraftfahrzeugen.

4 Die Beklagte hatte wegen einer vorausgegangenen Wettbewerbshandlung gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2012 folgende Unterlassungserklärung abgegeben:

5 „Die Autohaus S ...GmbH, ..., ..., verpflichtet sich gegenüber der D U e. V., ..., ..., es bei Meidung für einen für jeden Fall einer zukünftigen schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen, von der D U e. V. festzusetzenden, im Streitfall von dem zuständigen Gericht zu überprüfenden Vertragsstrafe,

6 zu unterlassen,

7 im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Verkauf von BMW und Ferrari Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen Co2-emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.“

8 Am 18.08.2015 stellte der Kläger fest, dass die Beklagte am 22.06.2015 auf ihrer Facebook-Seite eine Anzeige mit vier Fotografien, die einen Ferrari in der Ausstellungshalle der Beklagten abbildeten, öffentlich zugänglich gemacht hatte:

9 „605 PS (in 3,0 Sekunden auf 100 km/h), die das Leben mit Sicherheit noch spaßiger machen!

10 Der Ferrari 458 Speciale hat bereits einen neuen Besitzer und steht zur Abholung bereit.

11 Ein toller Start in die neue Woche“

12 Der Kläger beanstandete diese Anzeige mit Schreiben vom 31.08.2015 als wettbewerbswidrig. Die Beklagte verstoße mit ihrer Internetwerbung gegen § 5 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) und damit gegen ihre Unterlassungserklärung vom 06.03.2012. Sie forderte die Beklagte zu einer erneuten Unterlassungserklärung und zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 € auf. Ferner machte sie eine Kostenpauschale von 229,34 € brutto geltend. Die Beklagte wies den Vertragsstrafeanspruch zurück. Sie behauptete, das Fahrzeug sei bereits verkauft worden. Gegenüber dem Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten erhebt sie die Einrede der Verjährung.

13 Der Kläger ist der Auffassung, die Vertragsstrafe sei verwirkt. Die Beklagte habe mit dem Facebook-Posting für den Kauf eines Neufahrzeuges im Sinne der Pkw-EnVKV geworben. Da dies mit Angaben zur Motorleistung geschehen sei, hätte die Beklagte auch Angaben zum Kraftstoffverbrauch zu den Co2-emissionen machen müssen. Er behauptet, das Fahrzeug sei noch nicht verkauft gewesen. Er vertritt die Auffassung, hierauf komme es ohnehin nicht an, weil die Beklagte das Fahrzeug gegenüber potentiellen Kunden angepriesen und damit zum Ausdruck gebracht habe, ein solches Fahrzeug könne bei ihr erworben oder bestellt werden.

14 Die Klage ist am 03.02.2016 zugestellt worden.

15 Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 28.09.2017 - 6 U 15/17 - das Urteil der Kammer vom 07.09.2016, durch das die Beklagte unter teilweiser Zurückweisung der Klage zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,00 € und Abmahnkosten von 229,34 € verurteilt worden ist, aufgehoben und die Sache - auch zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Berufung - zurückverwiesen.

16 Der Kläger hat den Antrag auf Zahlung einer Vertragsstrafe über 7.500,00 € im Termin vom 10.10.2018 in Höhe eines Betrages von 3.500,00 zurückgenommen. Er begeht nunmehr die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 4.000,00 € und von Abmahnkosten von 229,34 €.

17 Der Kläger beantragt zuletzt,

18 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.229,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

19 Die Beklagte beantragt,

20 die Klage abzuweisen.

21 Sie ist der Auffassung, dass sie mit der beanstandeten Anzeige nicht gegen ihr Vertragsstrafeversprechen verstoßen habe.

22 Sie habe sich in der Vertragsstrafevereinbarung lediglich dazu verpflichtet, bei der Werbung für den Verkauf von Neufahrzeugen die Pflichtangaben nach § 5 PKW-EnVKV anzugeben. Ein Posting, in dem darauf hingewiesen werde, dass das dargestellte Fahrzeug bereits anderweitig verkauft worden sei, bilde keine Werbung für den Verkauf dieses Fahrzeugs. Es reiche nicht aus, dass die Anzeige allgemein als Werbung zum Kauf neuer Fahrzeuge wirke, weil andernfalls auch eine Anzeige, mit der Gebrauchtfahrzeuge angeboten oder beworben würden, als eine Werbung zum Kauf von Neufahrzeugen angesehen werden könnte.

23 Sie meint ferner, das Fahrzeug sei kein Neufahrzeug. Sie behauptet, das Fahrzeug sei bereits an einen dänischen Kunden verkauft gewesen, der es direkt bei Ferrari erworben und eine Auslieferung in Flensburg gewünscht habe. Bereits mit Abschluss des Kaufvertrages verliere das Fahrzeug die Eigenschaft „neu“ im Sinne von § 5 PKW-EnVKV zu sein. Es komme angesichts des Wortlauts, wonach die PKW-EnVKV nicht für an Endkunden verkaufte Fahrzeuge gelte, nicht darauf an, dass eine Übergabe des Besitzes an den Verbraucher noch nicht erfolgt sei.

24 Bei der Auslegung des Vertragsstrafeversprechens müsse berücksichtigt werden, dass Anlass der Unterlassungserklärung die Werbung mit Neufahrzeugen gewesen sei. Die Unterlassungsverpflichtung erfasste den hier vorliegenden Fall, in dem ein bereits verkauftes und als solches ausdrücklich gekennzeichnetes Fahrzeug ausgestellt werde, nicht.

Entscheidungsgründe

I .

25 Die Klage ist begründet.

26 1. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 4.000,00 €.

27 a) Der Anspruch auf die Vertragsstrafe ergibt sich aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung in Verbindung mit § 339 BGB. Nach dieser Norm tritt die Verwirkung einer versprochenen Vertragsstrafe in dem Fall, dass die geschuldete Leistung in einem Unterlassen besteht, dann ein, wenn dieser Unterlassungsverpflichtung entgegen gehandelt wird. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor.

28 aa) Die Beklagte hat mit dem Unterlassungsvertrag vom 06.03.2012 die Zahlung einer Vertragsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung übernommen.

29 bb) Die Beklagte hat die Vertragsstrafe auch verwirkt, indem sie gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen hat. Die Beklagte hatte es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Verkauf von Ferrari-Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (PKW-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.

30 (1) Die Beklagte hat im Internet Werbung für einen Pkw Ferrari gemacht. Ihr Facebook-Posting vom 22.06.2015 ist in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial im Sinne von § 2 Nr. 10, § 5 Abs. 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV. Die Beklagte bezweckte mit dem Posting, sich in der Öffentlichkeit als Verkäuferin von Autos der Marken BMW und Ferrari in Erinnerung zu rufen und die angesprochenen Verbraucher anzuregen, sich mit ihren Angeboten zum Kauf von Neuwagen zu befassen.

31 (2) In dem Begleittext zum Lichtbild des Ferraris informierte die Beklagte über das Modell (Ferrari 458 Speciale) und die Motorleistung (605 PS) des Fahrzeugs, so dass Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen zu machen waren.

32 (3) Der beworbenen Ferrari ist ein Neufahrzeug im Sinne der Unterlassungsverpflichtungserklärung.

33 (3.1) Die Einwendung der Beklagten, sie habe die Unterlassungspflicht nur für unverkaufte Fahrzeuge übernommen, während die beanstandete Werbung einem schon verkauften Fahrzeug gegolten habe, greift nicht durch.

34 Nach dem Wortlaut der Erklärung gilt die übernommene Unterlassungspflicht allgemein bei der Werbung für den Verkauf von Neufahrzeugen („...zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für den Verkauf von BMW- und Ferrari-Neufahrzeugen zu werben, ohne sicherzustellen, dass...“). Für die Auslegung des Begriffs “Neufahrzeug“ kann die Begriffsdefinition aus der Pkw-EnVKV herangezogen werden. Die Parteien haben in der Vertragsstrafevereinbarung auf diese Verordnung Bezug genommen und die Vereinbarung lässt nicht erkennen, dass sie das Wort „Neufahrzeug“ in einem anderen Sinne verstanden haben.

35 Nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV sind „neue Personenkraftwagen“ Kraftfahrzeuge gem. Art. 2 Nr. 1 RL 1999/94/EG, die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden. Durch den Hinweis, der Ferrari habe einen neuen Besitzer, wurde das Fahrzeug zwar als bereits verkauft gekennzeichnet. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich dennoch um eine Werbung für den Verkauf von Neufahrzeugen.

36 Zum einen hat die Beklagte das Fahrzeug gerade nicht als Gebrauchtwagen, sondern als ein, unmittelbarer vor der Auslieferung an seinen ersten Käufer stehendes Neufahrzeug beworben.

37 Das in der Werbung abgebildete Fahrzeug hat seine Neuwageneigenschaft nicht dadurch verloren, dass es verkauft war. Die Neuwageneigenschaft verliert ein fabrikneues Fahrzeug frühestens mit seiner erstmaligen Auslieferung an einen Käufer zum Gebrauch im Straßenverkehr. Ob darüber hinaus eine wenigstens geringfügige Nutzung hinzukommen muss, kann hier dahinstehen, weil eine Übergabe an den Erwerber noch nicht stattgefunden hatte. Bis zur Übergabe an den Käufer kann das Fahrzeug als unbenutzt und fabrikneu gelten, denn insoweit unterscheidet es sich nicht von noch nicht verkauften Neufahrzeugen. Selbst im Falle einer kurzfristigen Zwischennutzung des Personenkraftwagens im Betrieb des Händlers verliert ein fabrikneues Fahrzeug nicht seine Eigenschaft als Neufahrzeug (BGH, Urteil vom 05.03.2015, I ZR 164/13, Rn. 15, GRUR 2015, 1017, beck-online). Daher gelten auch Fahrzeuge mit einer Tageszulassung als „neuer Personenkraftwagen“ im Sinne des § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV (OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, 9 U 518/10, Rn. 46, juris). Als „neuer Personenkraftwagen“ ist auch ein zunächst als Vorführwagen genutztes Fahrzeug angesehen worden (KG Berlin, Urteil vom 20.11.2009, Az. 5 U 115/07; KG Berlin, Beschluss vom 15.09.2009, Az. 5 U 116/08; a.A.: OLG Koblenz, Urteil vom 13.10.2010, 9 U 518/10, Rn. 52, juris).

38 (2.2) Die Verpflichtung, Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-emissionen zu machen, besteht auch dann, wenn - wie hier - das in der Werbung abgebildete Fahrzeug nicht mehr erworben werden kann. Richtig ist, dass es für das abgebildete Fahrzeug kein konkretes Interesse des Verbrauchers an einer Information über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-emissionen geben konnte. Der Zweck der Informationspflicht, den Verbraucher schon vor Abschluss eines Vertrages über den Kauf eines Neufahrzeuges bei einer informierten geschäftlichen Entscheidung zu unterstützen (Art. 1 der Richtlinie 1999/94 EG vom 13.12.1999), konnte insoweit nicht mehr verwirklicht werden, weil der beworbene Ferrari schon verkauft war. Indessen ist die Unterlassungspflicht nicht nur für den Fall der Werbung für ein noch zu verkaufendes Neufahrzeug übernommen worden. Sie gilt allgemein bei der Werbung für den Verkauf von Neufahrzeugen, ohne dass es darauf ankommt, ob das konkret abgebildete Fahrzeug noch verkäuflich ist. Den Erwägungsgründen 1, 5 und 9 der Richtlinie 1999/94 EG vom 13.12.1999, die der PKW-EnVKV zugrunde liegt, kann entnommen werden, dass die Informationen auch den allgemein Zweck verfolgen, bei den Verbrauchern ein Bewusstsein für die Höhe des Verbrauchs und der Emissionen von Neufahrzeugen zu schaffen. Dieser Zweck gebietet es, die Vorschrift dahin auszulegen, dass die Pflichtangaben auch dann zu machen sind, wenn allgemein für den Verkauf von Neufahrzeugen geworben wird, ohne dass es auf die Verkäuflichkeit des im Werbemittel konkret abgebildeten Fahrzeugs ankommen kann. Nach der Begründung der BR-Drucksache 143/04 vom 18. Februar 1994 wollen die Richtlinie 1999/94/EG und die Pkw-EnVKV gewährleisten, dass Verbraucher beim Kauf oder Leasing von neuen Personenkraftwagen durch Aushänge und einen Leitfaden verbesserte Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO²-emissionen erhalten und so ihre Entscheidung in voller Sachkenntnis treffen können. Zweck und Sinn der Pkw-EnVKV ist es also, die vollständige Information der Verbraucher über vergleichbare Fahrzeuge zu erreichen (OLG Koblenz, Urteil vom 13. 10.2010, 9 U 518/10, Rn. 73, juris).

39 (3) Die Beklagte war zu den Angaben verpflichtet, obwohl sie nicht die Verkäuferin des Fahrzeugs war, sondern es im Auftrag eines dänischen Verkäufers lediglich zur Abholung durch den Käufer bereitgestellt hatte. Da nach § 1 Abs. 1 PKW-EnVKV die Kennzeichnungspflicht nicht nur den Händler trifft, der einen neuen PKW zum Verkauf anbietet, sondern auch denjenigen, der für diesen wirbt, kommt es nicht darauf an, ob das von der Beklagten beworbene Fahrzeug auch von ihr verkauft werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008, 260/08, zitiert juris Rn. 96).

40 b) Die Vertragsstrafe ist in Höhe von 4.000,00 € angemessen

41 Für die Angemessenheit einer verwirkten Vertragsstrafe kommt es in erster Linie auf den Sanktionscharakter der Vertragsstrafe und auf ihre Funktion der Vermeidung weiterer Zuwiderhandlungen an. Dabei ist auf die Schwere und das Ausmaß der begangenen Zuwiderhandlung, auf deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, auf das Verschulden des Verletzers sowie auf Art und Größe des Unternehmens des Schuldners abzustellen. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Unterlassungsschuldner - anders als bei Austauschverträgen - mangels synallagmatischer Pflichten kein originäres Eigeninteresse an der Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht hat. Darüber hinaus ist in Rechnung zu stellen, dass der Unterlassungsgläubiger weitere Schutzrechtsverstöße oftmals nur sehr schwer und mit erheblichem Aufwand aufzudecken vermag (BGH, Urteil vom 13.11 2013, I ZR 77/12, Rn. 17, zit. juris).

42 Hier hat die Beklagte das in der Werbung abgebildeten Fahrzeug nicht selbst verkauft. Über die allgemeine Werbewirkung für ihr Image und für ihre eigenen Angebote hinaus hatte sie keinen konkreten Vorteil aus dem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht. Daher ist der Umstand, dass es sich um ein sehr hochpreisiges Fahrzeug handelte, bei der Bemessung der Vertragsstrafe nicht relevant. Andererseits handelt es sich bei der Beklagten um eine regional bekannte Autohändlerin und um ein Tochterunternehmen eines der größten Autohäuser Dänemarks, so dass die Vertragsstrafe nicht wesentlich unterhalb der für den ersten Verstoß im Regelfall angemessenen Vertragsstrafe von 5.000 € liegen kann.

43 2. Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnpauschale ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in Verbindung mit § 5 UklaG. Die Abmahnung vom 31.08.2015 war begründet und berechtigt. Die Beklagte war aus den o.a. Gründen aufgrund von § 5 Pkw-EnVKV zur Unterlassung der beanstandeten Werbung für den Ferrari verpflichtet. Die Verjährungseinrede der Beklagten greift nicht durch. Der Anspruch unterliegt der Regelverjährungsfrist von drei Jahren, die im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht verstrichen war. Die Höhe der Pauschale von 229,34 € ist nicht zu beanstanden.

44 3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

II.

45 Die Entscheidung über die Kosten in erster Instanz folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, sind ihm auf Antrag der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

46 Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz ist in dem zurückverweisenden Urteil des Berufungsgerichts dem Erstgericht vorbehalten worden, weil der endgültige Erfolg der durchgeführten Berufung erst nach der abschließenden Entscheidung beurteilt werden konnte. Da die Beklage insoweit unterlegen wäre, hat sie die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu tragen. Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht abgesehen.

III.

47 Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 709 ZPO.

IV.

48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 GKG.

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