Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer, 2020-11-03, 11 B 98/20

11 B 98/20Tribunale amministrativo / Chamber 113 nov 2020

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 11. Kammer — 11 B 98/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-11-03

Aktenzeichen: 11 B 98/20

ECLI: ECLI:DE:VGSH:2020:1103.11B98.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin xxx B. wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag,

2 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.10.2020 wiederherzustellen,

3 ist zulässig, aber unbegründet.

4 Er ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG, da es sich bei dem Duldungswiderruf um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt (vgl. Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.7.4, Stand: 29.09.2019, Rn. 2).

5 Allerdings ist der Antrag unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschiebungsinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5).

6 Gemessen daran erweist sich der Antrag als unbegründet, da der Duldungswiderruf vom 28.10.2020 offensichtlich rechtmäßig ist. Nach § 60a Abs. 5 Satz 2 AufenthG wird die Duldung widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Dabei ist zu beachten, dass die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen ist, wenn die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt ist, vgl. § 60a Abs. 5 Satz 4 AufenthG. Da dem Antragsteller eine Duldung hier erstmals am 18.05.2020 ausgestellt wurde, ist die Abschiebung nicht seit einem Jahr ausgesetzt und die Einhaltung der Monatsfrist war nicht erforderlich. Außerdem ist der der Abschiebung ursprünglich entgegenstehende Grund entfallen. Der Antragsteller wurde zunächst seit dem 18.05.2020 geduldet, da ein Abschiebetermin aufgrund der Corona-Pandemie ungewiss gewesen ist. Nunmehr steht ein solcher Abschiebetermin jedoch fest.

7 Ein Widerruf ist jedoch dann nicht möglich, wenn die Duldung wegen anderer Gründe erneuert werden müsste (vgl. Haedicke in: HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 5, Stand: 13.10.2020, Rn. 8, 9). Andere Abschiebungshindernisse sind jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Antragsteller aus seinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen kein Abschiebungshindernis herleiten.

8 Grundsätzlich wird gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

9 Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Entlassungsbrief des xxx Klinikum xxx vom 25.09.2020 führt nicht zu der Annahme einer Reiseuntauglichkeit des Antragstellers. Nach diesem Bericht befand sich der Antragsteller vom 04.09.2020 bis zum 25.09.2020 und zuvor vom 17.07.2020 bis zum 20.08.2020 dort in stationärer Behandlung. Als Diagnosen werden eine paranoide Schizophrenie sowie ein Alkoholabhängigkeitssyndrom genannt. Allerdings verhält sich der Entlassungsbericht nicht zu der Reisetauglichkeit des Antragstellers und vermag die gesetzliche Vermutung nicht zu entkräften.

10 Darüber hinaus wird der Transport am 04.11.2020 unter ärztlicher Begleitung stattfinden, sodass das Risiko gesundheitlichen Gefahren verringert wird.

11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

12 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da der Antragsteller die gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht abgegeben hat.

13 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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