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7 T 69/21•LG Lübeck 7. Zivilkammer, 2021-03-11, 7 T 69/21
7 T 69/21Tribunale cantonale11 mar 2021
§ 4 Abs. 4 Satz 2 RDG-EG bestimmt keine gesetzliche Regelung, sondern regelt nur, bis zu welcher Höhe eine Inkassovergütung für das gerichtliche Mahnverfahren erstattungsfähig ist.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Lübeck, 10. November 2020, 27 C 2390/19
Entscheidungsdatum: 2021-03-11
Aktenzeichen: 7 T 69/21
Dokumenttyp: Beschluss
§ 4 Abs. 4 Satz 2 RDG-EG bestimmt keine gesetzliche Regelung, sondern regelt nur, bis zu welcher Höhe eine Inkassovergütung für das gerichtliche Mahnverfahren erstattungsfähig ist.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Lübeck, 10. November 2020, 27 C 2390/19
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 26.11.2020 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Lübeck vom 10.11.2020 abgeändert und zur Klarstellung, wie folgt, neu gefasst:
Die von dem Beklagten an die Klägerin nach dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 06.01.2020 zu erstattenden Kosten werden auf EUR 379,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.10.2020 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
1 Die zulässige sofortige Beschwerde hat in geringfügigem Umfang Erfolg.
2 Soweit der Beklagte die bedingte Rücknahme der Beschwerde erklärt hat, ist die Erklärung unwirksam, weil die Rücknahme der Beschwerde unter einer Bedingung nicht wirksam ist.
3 Nicht zu beanstanden ist die Festsetzung der Gerichtsgebühren über EUR 159,-. Die Gebühr ergibt sich aus § 34 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1210 KV GKG. Auch die Rechtsanwaltskosten sind zutreffend berechnet. Deren Höhe ergibt sich aus § 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3100, 3104, 7002 VV RVG.
4 Die Mahnverfahrensvergütung über EUR 21,- hat die Klägerin hingegen nicht ausreichend glaubhaft gemacht, nachdem sie bestritten worden ist. Bei den Kosten im Sinne von § 4 Abs. 4 RDGEG in der bis zum 30.09.2021 noch geltenden Fassung handelt es sich nicht um gesetzliche Gebühren. Vielmehr wird durch diese Vorschrift lediglich geregelt, bis zu welchem Betrag die Kosten eines Inkassobüros im Mahnverfahren als prozessualer Kostenerstattungsanspruch maximal erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO sind. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6634, S. 54) handelt es sich bei dem Betrag von 25 Euro um einen Höchstbetrag („bis zu einem Betrag von 25 Euro“). Je nach vertraglicher Regelung zwischen der Klägerin und dem Inkassounternehmen können im Innenverhältnis geringere oder höhere Gebühren anfallen. Im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sind jedoch lediglich tatsächlich entstandene Kosten. Als Nachweis für die Höhe der Mahnverfahrenskosten ist deshalb die Kostenrechnung des Inkassobüros an die Partei vorzulegen (AG Plön NJW-RR 2013, 128; AG Marbach BeckRS 2012, 18451; Schulz in: MüKo, 6. Aufl. (2020), § 91 ZPO, Rn. 124; Gierl in: Saenger, 8. Aufl. (2019), § 91 ZPO, Rn. 29.1), soweit die Kosten bestritten sind. Zur Schlüssigkeit bedarf es jedenfalls entsprechenden Tatsachenvortrags. Die Klägerin hat weder näher vorgetragen noch den Vortrag glaubhaft gemacht, obwohl der Beklagte mit der Beschwerdeschrift die Höhe der gesamten Kosten, also auch der Mahnverfahrensvergütung, bestritten hat und die Beschwerdekammer auf das Erfordernis einer Glaubhaftmachung hingewiesen hat.
5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1, 2 ZPO.
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