AG Flensburg, 2020-07-31, 95 F 91/19

95 F 91/19Tribunale di primo grado31 lug 2020

Regest

Die Auskunftsverpflichtung eines Elternteils betreffend die gesundheitliche Entwicklung des gemeinsamen Kindes nach § 1686 BGB kann nach § 1666 BGB entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden.(Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen, 21. Oktober 2020, 13 UF 123/20, Beschluss

Testo completo

AG Flensburg — 95 F 91/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-31

Aktenzeichen: 95 F 91/19

ECLI: ECLI:DE:AGFLENS:2020:0731.95F91.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1666 Abs 1 BGB, § 1671 Abs 1 S 1 BGB, § 1686 BGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Die Auskunftsverpflichtung eines Elternteils betreffend die gesundheitliche Entwicklung des gemeinsamen Kindes nach § 1686 BGB kann nach § 1666 BGB entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen werden.(Rn.31)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 4. Senat für Familiensachen, 21. Oktober 2020, 13 UF 123/20, Beschluss

Tenor

  1. Die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind J. T., geboren 2011, wird der Mutter übertragen.

Die elterliche Sorge für das gemeinsame minderjährige Kind J. T., geboren 2006, wird dem Vater übertragen.

Die Auskunftsverpflichtung des Kindesvaters betreffend die gesundheitliche Entwicklung des Kindes J. T. nach § 1686 BGB wird dem Kindesvater entzogen und auf das Jugendamt des Kreises Schleswig-Flensburg als Ergänzungspfleger übertragen.

  1. Die Kosten des Verfahrens werden zwischen den Kindeseltern gegeneinander aufgehoben.

  2. Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller und der Antragsgegner sind die Eltern u.a. der Kinder J. und J. T.. Sie waren miteinander verheiratet, sind inzwischen geschieden. Die Eltern leben nicht nur vorübergehend getrennt. Sie haben acht gemeinsame Kinder. Bei der Kindesmutter lebt inzwischen nur noch das Kind J.. Die Wechsel des Lebensmittelpunkts der übrigen Kinder waren teilweise von Heimlichkeiten im Vorhinein geprägt. Umgangskontakte gestalten sich schwierig. Es waren beim Amtsgericht Flensburg schon diverse Gerichtsverfahren betreffend Sorge und Umgang der Familie anhängig. Es besteht bezüglich beider o.g. Kinder die gemeinsame elterliche Sorge. J., die herz- und lungenkrank ist, lebt seit Juli 2019 bei ihrem Vater. J. lebt bei der Mutter.

2 Der Kindesvater beantragt, die alleinige elterliche Sorge für das Kind J. auf ihn zu übertragen.

3 Hinsichtlich des Kindes J. beantragt der Kindesvater,

4 es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge zu belassen.

5 Die Kindesmutter beantragt,

6 den Sorgerechtsantrag des Kindesvaters hinsichtlich des Kindes J. abzuweisen und beantragt hinsichtlich des Kindes J. die alleinige elterliche Sorge auf die Kindesmutter zu übertragen.

7 Die Verfahrensbeiständin beantragt,

8 das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten J. T. auf den Kindesvater zu übertragen,

9 die Auskunftsverpflichtung des Kindesvaters betreffend des Kindes J. T. nach § 1686 BGB gegenüber der Kindesmutter auf einen zu bestellenden Ergänzungspfleger zu übertragen,

10 das Sorgerecht für das gemeinsame Kind der Beteiligten J. T. auf die Kindesmutter zu übertragen.

11 Frau S. vom Jugendamt erklärte, aus ihrer Sicht sei es sinnvoll, die elterliche Sorge für jeweils das Kind, das bei dem Elternteil lebt, auf den jeweiligen Elternteil alleine zu übertragen. Zudem würde sie es gut finden, wenn ein Ergänzungspfleger die Informationen hinsichtlich der Gesundheit von J. an die Mutter weitergebe. Falls dies nicht möglich sei, würde sie aufgrund des Streitpotentials der Eltern dafür plädieren, die Gesundheitssorge hinsichtlich des Kindes J. insgesamt auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen.

12 Das Gericht hat einen Verfahrensbeistand für das Kind bestellt und es sowie die Eltern persönlich angehört. Das Gericht hat außerdem das Jugendamt angehört. Das Gericht hat beide Kinder persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Anhörungsvermerke vom 23.07.2020 (Bl. 221 d.A.) und 30.07.2020 (Bl. 233 d.A.) Bezug genommen.

13 Es wurde zudem Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. B. vom 04.04.2020 (Bl. 48 ff d.A.) sowie auf die ergänzende Stellungnahme der Sachverständigen vom 16.06.2020 ( Bl. 197 ff d.A.) Bezug genommen.

14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

II.

15 Die Entscheidung bezüglich der Übertragung des Sorgerechts beruht auf § 1671 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung hat das Gericht auf Antrag einem Elternteil die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen, wenn die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt leben, ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht und zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht.

16 Danach war hier die elterliche Sorge für J. auf die Mutter und die elterliche Sorge von J. und den Vater zu übertragen.

17 Nach § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist für den Fall, dass die Kindeseltern nicht nur vorübergehend voneinander getrennt leben und ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, auf Antrag eines Elternteils diesem die elterliche Sorge oder einen Teil der Sorge zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf diesen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Erforderlich ist demnach eine doppelte Kindeswohlprüfung. Sind die Eltern über die beantragte Alleinsorge oder partielle Alleinsorge uneins, erfolgt die Übertragung durch das Gericht nur, wenn die Alleinsorge des Antragstellers gegenüber der gemeinsamen Sorge das Beste für das Kind ist. Es ist daher in zwei Stufen zu prüfen, ob zum einen die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und zum anderen die Übertragung gerade auf den Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. Götz in: Palandt, 78. Aufl. § 1671 BGB Rn. 12 m.w.N.).

18 Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bezüglich beider Kinder entspricht dem Kindeswohl am besten.

19 Für den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung der Eltern ist ein Mindestmaß an Übereinstimmung in Sorgerechtsangelegenheiten von erheblicher Bedeutung erforderlich (Vgl. Palandt-Götz, 78. Auflage § 1671 Rn. 15). Nicht jedes Verständigungsproblem führt zur Auflösung der gemeinsamen Sorge, erforderlich ist vielmehr eine konkrete, schwere und nachhaltige Einigungsunfähigkeit, die sich negativ auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes auswirkt (vgl. Palandt-Götz, 78. Aufl. gem § 1671 Rn. 15 m.w.N.). Das Familiengericht entscheidet i.R. einer Prognose aufgrund des bisherigen Verhaltens der Eltern darüber, ob diese zur Überwindung der Spannungen und einem künftigen kindeswohldienlichen Zusammenwirken in der Lage sind (vgl. Palandt-Götz, 78. Auflage, § 1671 Rn. 18).

20 Die Kindeseltern sind vorliegend nicht in der Lage, Entscheidungen mit erheblicher Bedeutung für die Kinder J. und J. gemeinsam zu deren Wohl zu treffen. Maßgeblich ist die fehlende Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, gemeinsam zu kommunizieren und zu kooperieren und gemeinsam Entscheidungen für die Kinder zu treffen, die deren Wohl entsprechen.

21 So ist die Sachverständige in ihrem überzeugenden Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass der Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts die Konflikte zwischen den Eltern aufrechterhalten würde (Bl. 152 d.A.). Da die Konflikte zwischen den Eltern die Kinder, insbesondere das Kind J., psychisch belastet, sei der Fortbestand des gemeinsamen Sorgerechts mit dem Kindeswohl nicht vereinbar; dies gelte nach Ansicht der Sachverständigen für alle Teilbereiche der elterlichen Sorge. Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich das Gericht uneingeschränkt an. Diese Ansicht wird ebenfalls vom Jugendamt und auch der Verfahrensbeiständin geteilt. Die Verfahrensbeiständin führt in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2020 (Bl. 263 d.A.) aus, dass aufgrund der andauernden Streitigkeiten der Eltern das Kindeswohl im Rahmen der andauernden Streitigkeiten der Eltern nicht nur latent gefährdet sei, sondern es bestehe bereits jetzt eine Gefährdung, weil die Kinder durch das Verhalten massiv belastet werden, unsicher sind, peinlich berührt sind, Angst vor sich negativ auswirkender Eigenmacht des anderen Elternteils, bei dem sie nicht leben, haben, und von keinem Elternteil im Hinblick auf ein positives Elternbild betreffend des jeweils anderen Elternteils gefördert werden. Trotz aller Unterstützungsmaßnahmen und Angeboten, diverser gerichtlicher Verfahren und Hinweisen, habe sich das Verhältnis der Eltern nicht zum Positiven entwickelt. Aus den mündlichen Anhörungsterminen zu den jüngeren Verfahren 95 F 69/19, 95 F 70/10, 95 F 92/19 und dem vorliegenden Verfahren ergibt sich für das Gericht das eindeutige Bild, dass sich die Eltern gegenseitig schlechtmachen und in keiner Weise zu einer gemeinsamen Konsensfindung in der Lage sind. Es handelt sich um eine hoch konflikthafte Familiensituation, die überwiegend von gegenseitigen Vorwürfen und Misstrauen geprägt ist. Beide Kindeseltern erkennen nicht die Notwendigkeit an, bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, noch wären sie hierzu in der Lage. Die Haltung ist gegenseitig von Vorwürfen und Misstrauen gegeneinander geprägt. So ergibt sich z.B. aus dem eingeholten Gutachten, dass die Kindesmutter erklärt habe, beim Kindesvater finde eine Gehirnwäsche statt (vgl. Bl. 86 d.A.) und das Ziel des Kindesvaters für Frau T. sei ein Leben ohne Kinder, darauf habe er die ganze Zeit hingearbeitet (vgl. Bl. 90 d.A.). Weiterhin erklärte sie, es gehe dem Vater nicht um Kontakt zu J., sondern um Macht und Entfremdung (Bl. 97 d.A.) oder „das ist die Zerstörung eines Menschen“, damit meine sie die Zerstörung von J. durch den Vater (Bl. 101 d.A.). Zudem spricht die Kindesmutter von der Familie des Kindesvaters als „Gift“ (Bl. 103 d.A.) und erklärte gegenüber der Sachverständigen „jetzt wartet das letzte Kind in Warteschleife“, „sie werden weiterhin versuchen, an J. ranzukommen“ (Bl. 104 d.A.) oder „ich glaube diesem Mann überhaupt nichts“ (Bl. 105 d.A.).

22 Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht daher dem Kindeswohl am besten.

23 Nach Ansicht des Gerichts entspricht für J. die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Kindesvater alleine und für J. die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter alleine der elterlichen Sorge am besten.

J.

24 J. hat sich in der gerichtlichen Anhörung für die Alleinsorge der Kindesmutter ausgesprochen. Aus Sicht der Sachverständigen gebe es zwar deutliche Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter, die auch größer seien als die Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit des Kindesvaters, aber J. kenne ihren Vater nicht. Jedenfalls derzeit wäre aus sachverständiger Sicht ein Wechsel von J. in den Haushalt des Kindesvaters entgegen J. seelischer Bindung an die Mutter und J. Willen mit dem Kindeswohl nicht vereinbar (vgl. Bl. 152 d.A.). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.

25 Auch wenn die Kindesvatervertreterin ausgeführt hat, es habe in der Vergangenheit hinsichtlich J. nie Probleme gegeben, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund des eingeholten Gutachtens fest, dass die Eltern nicht zu einer Kooperation und Kommunikation wie es für eine gemeinsame elterliche Sorge erforderlich wäre, in der Lage sind. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Wie von der Verfahrensbeiständin festgestellt, hat es in der Vergangenheit bei beiden Elternteilen Alleingänge gegeben. Wesentliche Entscheidungen seien nicht gemeinsam getroffen worden. Das Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der Verfahrensbeiständin in ihrer Stellungnahme vom 06.08.2020 an, dass die Kindeseltern weder die Notwendigkeit anerkennen bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren, noch die Bereitschaft und Fähigkeit dazu haben. Obwohl es daher anscheinend hinsichtlich des Kindes J. in der Vergangenheit keine echten Probleme gegeben hat, schließt sich das Gericht der Ansicht der Sachverständigen, des Jugendamts und der Verfahrensbeiständin an, dass die Eltern nicht zu einer gemeinsamen Kommunikation und Kooperation in der Lage sind. In der nächsten Zeit steht zumindest die Frage des Schulwechsels an, da J. bereits in der 4. Klasse ist, so dass eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung zu treffen sein wird.

J.

26 J. hat sich in der gerichtlichen Anhörung ausdrücklich für die Alleinsorge des Kindesvaters ausgesprochen. J. wurde bereits in dem Verfahren 95 F 69/19 am 01.08.2019 (Bl. 56 ff d. Akte 95 F 69/19) angehört. Sie hat damals bereits erklärt, sie lebe seit Anfang Juli (2019) - nach einem heimlichen Umzug - bei ihrem Vater. Sie wolle bei Papa wohnen bleiben. Auf Nachfrage, ob J. sich vorstellen könne, dass die Eltern gemeinsam Sachen, z.B. hinsichtlich Schule und Gesundheit regeln könne, erklärte J., ihre Eltern könnten dies selbstverständlich nicht gemeinsam machen. Wenn es einer alleine machen solle, dann Papa (s. Bl. 58 d. Verfahrens 95 F 69/19). Auch in der Anhörung zu diesem Verfahren hat J. erklärt, ihr Vater solle die elterliche Sorge alleine ausüben.

27 Auch gegenüber der Sachverständigen hat J. klar geäußert, bei ihrem Vater leben zu wollen. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass J. an ihren Vater mittlerweile eine viel engere Bindung als an ihre Mutter hat und sehr klar und eindeutig den Willen geäußert hat, bei ihrem Vater zu leben. Selbst wenn der Wille des Kindes J. tatsächlich manipuliert sein sollte, so wäre auch der manipulierte Wille des Kindes zu beachten (vgl. S. 104 d.GA, Bl. 151 d.A.). J. habe plausibel und stimmig, auch ohne emotionale Inkongruenzen dargestellt, warum sie bei ihrem Vater leben wolle, und nicht mehr bei der Mutter (S. 86 d.GA, Bl. 133 d.A.). Bei beiden Elternteilen sei die Bindungstoleranz ganz erheblich eingeschränkt. Ansonsten sei die Erziehungsfähigkeit des Vaters größer als die der Mutter. In der Gesamtschau aller Faktoren könne nach Einschätzung der Sachverständigen der Lebensmittelpunkt des Kindes J. vernünftigerweise nur beim Vater bestehen (Bl. 151 d.A.). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.

28 Soweit die Kindesmutter erklärt hat, sie sei damit einverstanden, dass J. ihren Lebensmittelpunkt beim Vater hat, erscheint dieses Einverständnis nicht tragfähig. So ergibt sich aus der Anhörung von J. im vorliegende Verfahren, dass die Kindesmutter immer noch versuche, J. zu einer Rückkehr in ihren Haushalt zu bewegen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus den Angaben, die die Kindesmutter gegenüber der Sachverständigen gemacht hat.

29 Zur Überzeugung des Gerichts ist der Vater auch in der Lage, die elterliche Sorge inklusive der Gesundheitssorge für J. auszuüben. Auch wenn es in der Vergangenheit zu Schwierigkeiten gekommen ist, hat sich der Vater inzwischen mit der Thematik befasst. Auch J. selbst ist insoweit schon relativ gut informiert und regelt vieles selbst. Zuletzt befand sich J. in einem gegenüber der Vergangenheit deutlich verbesserten Allgemeinzustand. So heißt es in dem Bericht des UKSH vom 17.06.2020 (Bl. 248 ff.A., Bl. 250 d.A.), die vorliegenden Befunde sprächen für einen erfreulich stabilen Verlauf. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass J. bereits seit über einem Jahr bei ihrem Vater wohnt. Den verbesserten Allgemeinzustand haben beide Elternteile auch in der Anhörung am 31.07.2020 bestätigt. Die Sachverständige führt in ihrem Gutachten aus, gegen Ende der Begutachtung sei der Eindruck entstanden, dass der Vater nicht mehr die Haltung hatte, dass die Vorstellungen der Kindesmutter übertrieben seien, sondern eigenständig die Verantwortung für die Gesundheitssorge von J. übernahm (Bl. 154 d.A.). Dieser Ansicht schließt sich das Gericht an.

30 Allerdings steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es bei weiterem Informationsaustausch betreffend die Gesundheit von J. der Eltern zu weiteren massiven Streitigkeiten kommen würde, die dann mittelbar zu einer Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 BGB führen würden.

31 Die Auskunftsverpflichtung des Kindesvaters betreffend des Kindes J. T. betreffend die gesundheitliche Entwicklung nach § 1686 BGB war dem Kindesvater daher nach § 1666 BGB zu entziehen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen. Der Kindesvater wäre in der Pflicht, die Kindesmutter regelmäßig u.a. über den Gesundheitszustand von J. zu informieren. Der Anspruch der Kindesmutter ergibt sich aus § 1686 BGB. Höchst wahrscheinlich würde diese Information - in Anbetracht von J. schwerer Erkrankung - Nachfragen der Kindesmutter nach sich ziehen. Das Gericht geht mit der Sachverständigen, der Verfahrensbeiständin und dem Jugendamt davon aus, dass dies zu weiteren Konflikten führen würde. Diese würden sich mittelbar auch auf J. auswirken und zu einer mittelbaren Kindeswohlgefährdung führen würden. Zum einen würden sich diese zu erwartenden Konflikte auf das Verhalten des Vaters negativ auswirken, zum anderen würde J., die die Streitigkeiten der Eltern miterlebt, hierdurch massiv belastet werden. Bei dem Grad der dem Kind zuzumutenden Belastung ist zu berücksichtigen, dass J. u.a. eine Herzerkrankung hat, so dass es bei ihr noch wichtiger als bei anderen Kindern erscheint, diese aus dem Elternkonflikt herauszuhalten. J. selbst hat in der gerichtlichen Anhörung zum Verfahren 95 F 69/19 berichtet, dass sie nach Streitereien nicht habe schlafen können und auch Herzrasen gehabt habe (Bl. 56 d. Verfahrens 95 F 69/19). Gegenüber der Sachverständigen hat sie erklärt, „ich kann diese Angst immer noch spüren“, wenn man etwas falsch gemacht habe (Bl. 125 d.A.). Psychische Belastung schlägt sich bei ihr daher auch physisch spürbar nieder. Das Gericht geht davon aus, dass ständige Nachfragen, Anregungen und Kritik der Kindesmutter - wie es sich aus der Akte ergibt - zusätzliches und erhebliches Konfliktpotential bergen würde. Denn die häufigen Streitpunkte hinsichtlich der Gesundheit von J. haben sich durch das gesamte Verfahren gezogen. Die Kindesmutter hat immer wieder Nachfragen, Anregungen und Kritik bzgl. der gesundheitlichen Belange vorgebracht. Der Kindesvater reagierte bei der Sachverständigen und auch in der mündlichen Anhörung hierauf gereizt. Auch J. ist anscheinend insoweit miteinbezogen worden, siehe Brief von J. an die Sachverständige (Bl. 129 d.A.). Die Frage der Gesundheitsfürsorge für J. ist einer der Kernpunkte der elterlichen Streitigkeiten. Vor dem Hintergrund von J. Erkrankung ist auch durchaus nachvollziehbar, dass gerade dieser Punkt für die Eltern von besonderer Wichtigkeit ist. Die Sachverständige wirft in ihrem Gutachten die Frage auf, ob möglicherweise ein Ergänzungspfleger für die Gesundheitssorge für das Kind J. bestellt werden sollte. Der Vater habe sich während der Zeit der Begutachtung über lange Zeiträume außerstande gezeigt, der Mutter in angemessener Weise Informationen über den Gesundheitszustand des Kindes J. zu geben. Ein Vorteil für J. könnte nach Ansicht der Sachverständigen auf jeden Fall dadurch entstehen, dass ein Ergänzungspfleger für den Bereich Gesundheit die Aufgabe einer regelmäßigen Information der Kindesmutter aufnehmen könnte, denn jede Verschärfung des chronischen Elternkonflikts erhöhe auch den Loyalitätskonflikt des Kindes J. und damit ihre psychische Belastung (Bl. 154, 155 d.A.). Für die psychische und physische Gesundheit von J. sei es sehr wichtig, dass sie nicht durch weitere sie betreffende Gerichtsverfahren belastet wird ( Bl. 155 d.A.). Dieser Ansicht haben sich die Verfahrensbeiständin und auch die Vertreterin des Jugendamts angeschlossen. Auch das Gericht schließt sich dieser Ansicht an. Nach § 1666 BGB war dem Kindesvater daher die Auskunftsverpflichtung betreffend des Kindes J. T. betreffend die gesundheitliche Entwicklung nach § 1686 BGB zu entziehen.

32 Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich: Ein Belassen der gemeinsamen Gesundheitssorge bei beiden Eltern für das Kind J. kommt nicht in Betracht aus den o.g. Gründen. Da J. beim Vater lebt und derzeit noch nicht einmal Umgang mit ihrer Mutter hat, kommt auch eine alleinige Ausübung der Gesundheitssorge der Mutter für J. nicht in Betracht. Der Kindesvater ist grundsätzlich in der Lage, die Gesundheitssorge auszuüben, so dass auch die Gesundheitssorge auf ihn zu übertragen war (s.o.).

33 Es ist auch davon auszugehen, dass die beschriebene ansonsten zu erwartende Kindeswohlgefährdung dadurch abgewendet werden kann, dass ein Dritter die Mutter über die gesundheitliche Situation von J. informiert und so auch Nachfragen filtert.

34 Der Entzug der „bloßen“ Auskunftsverpflichtung speziell für den Bereich Gesundheit stellt auch gegenüber einem andernfalls zu diskutierenden Entzug Gesundheitssorge nach § 1666 BGB das mildere Mittel dar. Mit dem OLG Frankfurt (OLG Frankfurt a.M., BeckRS 2002, 30280423, vom 03.09.2002, 1 UF 103/00) wird davon ausgegangen, dass die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 1686 BGB ein Teilbereich der elterlichen Sorge ist, der selbständig entzogen werden kann. Auch im vorliegenden Fall ist - wie in der zitierten Entscheidung - aufgrund der bisherigen Erfahrungen in diesem Verfahren nicht davon auszugehen, dass der Vater seine Auskunftsverpflichtung freiwillig vollumfänglich erfüllen wird. Der Kindesvater ist zu weiteren Diskussionen mit der Kindesmutter nicht bereit und will sich auch nicht mit der Kindesmutter hinsichtlich weiterer Nachfragen auseinander setzen. Andererseits wird das Elternrecht der Mutter bei Nichterteilung der Auskünfte sehr viel stärker berührt. Es war daher ein Ergänzungspfleger für den Teilbereich der Informationspflicht zur gesundheitlichen Entwicklung von J. zu bestellen. Die Sachverständige hat zwar empfohlen, dass dieser Ergänzungspfleger nicht beim Jugendamt Schleswig-Flensburg tätig sein sollte, da die Kindesmutter dem Jugendamt mit Misstrauen begegnet (Vgl. Bl. 155 d.A.). Hier ist aber zu berücksichtigen, dass der Bereich Vormundschaften beim Jugendamt eine andere Abteilung ist als der ASD, mit dem die Kindesmutter bisher aus ihrer Sicht negative Erfahrungen gemacht hat. Es wäre nicht nur eine andere Person als bisher tätig, sondern sogar eine andere Abteilung. Die Übernahme von Vormundschaften und Pflegschaften ist originäre Aufgabe des Jugendamts, so dass davon ausgegangen wird, dass der Kindesmutter die in Rede stehenden Informationen ohne weitere Probleme zur Verfügung gestellt werden können, andererseits aber auch die nötige Erfahrung und Professionalität besteht, bei der Weitergabe von Informationen den Elternkonflikt als neutrale Person zu entschärfen.

35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

36 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 FamGKG.

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