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6 HKO 90/17, 6 HK O 90/17•LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 2020-11-20, 6 HKO 90/17, 6 HK O 90/17
6 HKO 90/17, 6 HK O 90/17Tribunale cantonale20 nov 2020
1. Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung, die Informationspflicht nach § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB (Information des Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht) nicht zu verletzen, hat das Gericht zu beachten, dass die Informationspflicht lediglich eine Ergänzung zur Verpflichtung des Unternehmers, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB), darstellt und ihre Bedeutung deshalb geringer einzustufen ist als die Verpflichtung zur Bereithaltung dieser Informationen. (Rn.16) 2. Im vorliegenden Fall wird unter weiterer Berücksichtigung, dass es sich um den ersten (festgestellten) Verstoß nach Erlass der einstweiligen Verfügung vor drei Jahren handelt, ein Ordnungsgeld von 800,00 € für angemessen und auch ausreichend angesehen, um den Schuldner in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.(Rn.14) (Rn.16) Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 20. November 2020, 6 HKO 90/17, ..., Beschluss nachgehend LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 20. November 2020, 6 HKO 90/17, ..., Beschluss
Entscheidungsdatum: 2020-11-20
Aktenzeichen: 6 HKO 90/17, 6 HK O 90/17
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 890 Abs 1 S 2 ZPO, § 312i Abs 1 S 1 Nr 2 BGB, § 312i Abs 1 S 1 Nr 4 BGB, Art 246c Nr 2 BGBEG
Bei der Bemessung eines Ordnungsgeldes im Rahmen der Zwangsvollstreckung wegen Verstoßes gegen die titulierte Verpflichtung, die Informationspflicht nach § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i.V.m. Art. 246c Nr. 2 EGBGB (Information des Kunden im elektronischen Geschäftsverkehr darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht) nicht zu verletzen, hat das Gericht zu beachten, dass die Informationspflicht lediglich eine Ergänzung zur Verpflichtung des Unternehmers, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB), darstellt und ihre Bedeutung deshalb geringer einzustufen ist als die Verpflichtung zur Bereithaltung dieser Informationen. (Rn.16)
Im vorliegenden Fall wird unter weiterer Berücksichtigung, dass es sich um den ersten (festgestellten) Verstoß nach Erlass der einstweiligen Verfügung vor drei Jahren handelt, ein Ordnungsgeld von 800,00 € für angemessen und auch ausreichend angesehen, um den Schuldner in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.(Rn.14) (Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 20. November 2020, 6 HKO 90/17, ..., Beschluss nachgehend LG Flensburg 1. Kammer für Handelssachen, 20. November 2020, 6 HKO 90/17, ..., Beschluss
Gegen den Schuldner A wird wegen Zuwiderhandlung gegen die ihm in dem rechtswirksamen Beschluss des LG Flensburg vom 21.09.2017 unter II. auferlegte Verpflichtung, nämlich,
es zu unterlassen, im elektronischen Geschäftsverkehr Angebote zum Kauf von Kraftfahrzeugzubehör zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht,
ein Ordnungsgeld von 800,00 € verhängt, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 400,00 € ein Tag Ordnungshaft verhängt.
Der Vollstreckungsschuldner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
1 Das Gericht hat dem Vollstreckungsschuldner durch einstweilige Verfügung vom 21.09.2017 unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten, im elektronischen Geschäftsverkehr Angebote zum Kauf von Kraftfahrzeugzubehör zu veröffentlichen und / oder zu unterhalten, ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht (vgl. Art. 246c Nr. 2 Einführungsgesetz zum BGB - EGBGB -).
2 Der Vollstreckungsgläubiger hat dem Vollstreckungsschuldner den Beschluss am 29.09.2017 zustellen lassen. Der Vollstreckungsschuldner hat mit Schreiben vom 13.10.2017 die einstweilige Verfügung als zwischen den Parteien endgültige und einer in einem Hauptverfahren ergangenem rechtskräftigen Urteil gleichwertige Entscheidung anerkannt.
3 Der Vollstreckungsgläubiger ist der Auffassung, der Vollstreckungsschuldner habe gegen das Verbot schuldhaft verstoßen. Er trägt dazu vor, er habe am 07.10.2020 festgestellt, dass der Vollstreckungsschuldner auf der Handelsplattform eBay Angebote in der Branche Kraftfahrzeugzubehör eingestellt habe, ohne den Kunden darüber zu informieren, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert werde oder ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich mache. Der Vollstreckungsgläubiger hat hierzu einen Screenshot des Angebots vom 07.10.2020 (Anlage G4, Blatt 106ff. der Akte) vorgelegt.
4 Der Vollstreckungsgläubiger beantragt,
5 gegen den Vollstreckungsschuldner ein empfindliches Ordnungsgeld festzusetzen.
6 Der Vollstreckungsschuldner hat nicht erwidert.
7 Das Gericht hat dem Vollstreckungsschuldner mit Verfügung vom 28.10.2020 Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von 2 Wochen zum Antrag zu äußern.
II.
8 Der zulässige Antrag ist begründet.
9 Gegen den Vollstreckungsschuldner ist gem. § 890 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht unter II. des Beschlusses der 6. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg - Kammer für Handelssachen I – vom 21.09.2017 ein Ordnungsgeld in Höhe von 800,00 € festzusetzen.
10 1. Die formellen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.
11 Dem Vollstreckungsschuldner ist der Beschluss vom 21.09.2017 im Parteibetrieb zugestellt worden. Er hat den Beschluss als rechtsverbindlich anerkannt. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes und der Ersatzordnungshaft waren im Beschluss angedroht worden. Der Vollstreckungsgläubiger hat einen Ordnungsgeldantrag gestellt.
12 2. Die Voraussetzungen für die Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 und 2 ZPO liegen vor.
13 Der Vollstreckungsschuldner hat gegen die titulierte Unterlassungspflicht schuldhaft verstoßen, § 276 BGB. Zu seinen Angeboten auf der Handelsplattform ebay zum Kauf von Kraftfahrzeugersatzteilen hat der Vollstreckungsschuldner nicht darüber informiert, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer selbst gespeichert wird und ob der Unternehmer selbst den Vertragstext dem Kunden zugänglich macht.
14 Die Kammer hält innerhalb des Rahmens von § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 EGStGB für den ersten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 800,00 € für angemessen und auch ausreichend, um den Schuldner in Zukunft von weiteren Zuwiderhandlungen abzuhalten.
15 Das Ordnungsgeld ist so zu bemessen, dass es den Schuldner von weiteren Zuwiderhandlungen abhält (BGH, Beschluss vom 03.04.2014, I ZB 3/12, Rn. 14, juris); eine Titelverletzung soll sich für den Schuldner nicht lohnen (BGH, Beschluss vom 23. 10. 2003, I ZB 45/02, NJW 2004, 506 [510], Beck-online). Bei der Festsetzung sind insbesondere Art, Umfang und Dauer des Verstoßes, der Verschuldungsgrad, der Vorteil des Verletzers aus der Verletzungshandlung und die Gefährlichkeit der begangenen und möglicher künftiger Verletzungshandlungen für den Verletzten zu bewerten (BGH, Beschluss vom 23. 10. 2003, I ZB 45/02, NJW 2004, 506 [510], Beck-online; OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.09.2015, 2 W 40/15, Rn. 41, Juris).
16 Die Missachtung der Untersagungsverfügung hat zu keiner schwerwiegenden Beeinträchtigung des Wettbewerbs oder von Verbraucherrechten geführt. Art. 246c Nr. 2 EGBGB dient dazu, den Kunden darüber zu informieren, wie er bei Abschluss von Verträgen mittels elektronischer Verfahren die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB abrufen kann (Busch, in: Beck-online Großkommentar zum BGB, § 312i Rn. 32, Beck-online). Da die Informationspflicht lediglich eine Ergänzung zur Verpflichtung des Unternehmers, dem Kunden die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der AGB bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern (§ 312i Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BGB), darstellt, ist ihre Bedeutung geringer einzustufen als die Verpflichtung zur Bereithaltung dieser Informationen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass es sich um den ersten (festgestellten) Verstoß nach Erlass der einstweiligen Verfügung vor drei Jahren handelt. Auch wenn die Verletzung der Informationspflicht mehrere Angebote betrifft, ist rechtlich nur von einem Verstoß auszugehen, weil die Verletzungen auf einer Handlung beruhen.
III.
17 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 91 ZPO.
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