AG Schleswig, 2019-10-15, 930 F 13/18

930 F 13/18Tribunale di primo grado15 ott 2019

Testo completo

AG Schleswig — 930 F 13/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-10-15

Aktenzeichen: 930 F 13/18

ECLI: ECLI:DE:AGSCHLE:2019:1015.930F13.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 AdWirkG, § 108 FamFG, § 109 FamFG

Rechtskraft: ja

Tenor

  1. Der Antrag der Annehmenden vom … 2018, eingegangen bei Gericht am … 2018, auf Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Tribunal de Premiere Instance de … in der Region … Republik Guinea vom … 2018 wird zurückgewiesen.

  2. Von einer Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.

  3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung der guineischen Adoptionsentscheidung liegen nicht vor.

2 Die Anerkennung richtet sich nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz - AdWirkG) i. V. m. § 108 Abs. 1, § 109 Abs. 1, 5 FamFG. Die Republik Guinea ist zum 01.02.2004 dem Haager Übereinkommen vom 29.05.1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption beigetreten; das Übereinkommen gilt jedoch nicht im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland, da diese gem. Art. 44 Abs. 3 HAÜ Einspruch gegen den Beitritt Guineas eingelegt hat.

3 Die Anerkennungsfähigkeit richtet sich daher nach den §§ 108, 109 FamFG. Danach ist die Anerkennung einer ausländischen Adoptionsentscheidung zu versagen, wenn ein Ausschlusstatbestand nach § 109 Abs. 1 FamFG vorliegt, namentlich wenn die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG).

4 Zu den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts zählt im Bereich der Minderjährigenadoption die Orientierung am Kindeswohl (§ 1741 BGB). Ein Verstoß i. S. v. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG ist dementsprechend anzunehmen, wenn eine hinreichende Kindeswohlprüfung der Entscheidung nicht vorausgegangen ist. Eine solche kindeswohlorientierte Prüfung hat die Frage nach einem Adoptionsbedürfnis, nach der Eignung der Annehmenden und nach dem Bestehen oder dem erwarteten Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung zu umfassen. Hat der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland und soll auch der künftige gewöhnliche Aufenthalt des Kindes im Ausland liegen, ist eine hinreichende Kindeswohlprüfung nur gegeben, wenn dem Adoptionsgericht dieser Umstand bewusst ist, damit es unter Berücksichtigung dessen das Adoptionsbedürfnis und die Elterneignung sachgerecht prüfen kann. Regelmäßig ist es hierzu erforderlich, eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt des Annehmenden zu beteiligen.

5 Diesen Anforderungen genügt die guineische Adoptionsentscheidung nicht. Die Annehmenden hatten während des guineischen Adoptionsverfahrens bereits ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland. Dies war dem guineischen Gericht auch bewusst. Eine Prüfung, ob die Annehmenden geeignet sind, die Elternrolle für das Kind auszufüllen, wurde - selbst wenn die Darstellung der Annehmenden aus dem Schriftsatz vom … 2018 zutrifft - nur unzureichend vorgenommen werden. Eine hinreichende Elterneignungsprüfung beschränkt sich nicht nur auf äußerliche Aspekte wie finanzielle Sicherheit, Straffreiheit und Gesundheit - wobei nicht einmal klar ist, ob und wie das guineische Gericht diese Aspekte geprüft hat. Vielmehr umfasst sie auch die Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit- und fähigkeit, Fördermöglichkeiten sowie das soziale Umfeld der Annehmenden. Die Elterneignungsprüfung kann daher grundsätzlich nur durch eine Fachstelle am Lebensmittelpunkt der Annehmenden vorgenommen werden, da nur so eine vollständige Prüfung möglich ist (Vgl. BT-Drs 14/6011, S. 29). Eine solche fachliche Begutachtung durch das in Deutschland zuständige Jugendamt hat jedoch unzweifelhaft nicht stattgefunden.

6 Allein die Anhörung der Annehmenden durch das guineische Gericht oder die Überprüfung durch das Sozialministerium in Guinea (auch hier wird aus den Schilderungen der Annehmenden nicht deutlich, wie dort eine Überprüfung der Elterneignung erfolgte) war hierfür jedenfalls nicht ausreichend.

7 Die Elterneignungsprüfung kann nach der ganz herrschenden Meinung in der Rechtsprechung auch nicht im Anerkennungsverfahren nachgeholt werden.

8 Neben der Elterneignung ist auch die Frage, ob eine Eltern-Kind-Beziehung entstanden ist oder begründet zu erwarten ist, vom guineischen Gericht unbeachtet geblieben. Es wird nicht ersichtlich, wie das Gericht diese Frage aufgeklärt haben will. Eine Anhörung des damals bereits 17-jährigen Kindes ist offenbar nicht erfolgt. Hierdurch wird deutlich, dass wesentliche das Kindeswohl betreffende Umstände außer Acht gelassen worden sind.

9 Nicht zuletzt stellt sich die Frage einer hinreichenden Prüfung des Adoptionsbedürfnisses durch das guineische Gericht. Es erscheint wenig plausibel, dass ein solches bereits deshalb vorliegt, weil die leibliche Mutter angeblich "keine Zeit" habe, sich um ihr Kind zu kümmern. Auch in Guinea dürften 17-jährige Jugendliche bereits weitgehend selbstständig sein, so dass sich der Pflege und Betreuungsbedarf in Grenzen gehalten haben dürfte. Im Vordergrund dürfte vielmehr die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Bildungschancen durch die Adoption gestanden haben. Dies begründet jedoch kein Adoptionsbedürfnis.

10 Nach alledem verstößt die guineische Entscheidung gegen den deutschen ordre public und kann daher nicht anerkannt werden.

11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

12 Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 42 Abs. 2 und 3 FamGKG.

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