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4 T 103/19•LG Kiel 4. Zivilkammer, 2020-03-03, 4 T 103/19
4 T 103/19Tribunale cantonale / IV camera civile3 mar 2020
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es an einer ordnungsgemäßen Begründung fehlt, weil pauschal und ohne nähere Differenzierung sämtliche Richter abgelehnt werden. Es fehlt auch an dem Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe, wenn lediglich allgemeine Floskeln, unklare Bezugnahmen und nicht nachvollziehbare Anschuldigungen angeführt werden.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster, kein Datum verfügbar, 86 M 762/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 4 T 103/19
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2020:0303.4T103.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es an einer ordnungsgemäßen Begründung fehlt, weil pauschal und ohne nähere Differenzierung sämtliche Richter abgelehnt werden. Es fehlt auch an dem Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe, wenn lediglich allgemeine Floskeln, unklare Bezugnahmen und nicht nachvollziehbare Anschuldigungen angeführt werden.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neumünster, kein Datum verfügbar, 86 M 762/19
Das Ablehnungsgesuch der Schuldner vom 02.03.2020 gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht ..., den Richter ... und die Vorsitzende Richterin am Landgericht ... wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 02.03.2020 wird als unzulässig verworfen.
1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Die Kammer kann deshalb abweichend von § 45 Abs. 1 ZPO unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden (vgl. BGH BeckRS 2018, 5640 unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 2006, 924, 925). Auch der Einholung von dienstlichen Stellungnahmen bedurfte es in dieser Situation nicht (BGH a.a.O.).
2 Das Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil es an einer ordnungsgemäßen Begründung fehlt (vgl. zum Begründungserfordernis Vollkommer in Zöller ZPO, 33. Aufl. 2020, § 44, Rn. 4 m.w.N.). In dem Ablehnungsgesuch werden pauschal und ohne nähere Differenzierung sämtliche an dem Beschluss vom 02.03.2020 mitwirkenden Richter abgelehnt. Im übrigen fehlt es an einer konkreten Begründung im Hinblick auf das Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe, weil sich das Ablehnungsgesuch in allgemeinen Floskeln, unklaren Bezugnahmen und nicht nachvollziehbaren Anschuldigungen verliert. Dies steht rechtlich dem Fehlen einer Begründung gleich (vgl. BGH BeckRS 2018, 5640).
3 2. Die „sofortige Beschwerde“ gegen den Beschluss vom 02.03.2020 ist ebenso als unzulässig zu verwerfen.
4 Den Schuldnern steht eine (weitere) sofortige Beschwerde gegen den vorstehend genannten Beschluss nicht zu. Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- oder Landgerichte (§ 567 Abs. 1 ZPO). Gegen zurückweisende Beschlüsse nach § 45 ZPO über die Ablehnung von Richtern in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz ist grundsätzlich als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (BGH NJW-RR 2005, 294), welche darüber hinaus zugelassen worden sein muss (§ 574 Abs. 3 ZPO).
5 Vorliegend wurde durch das hiesige Gericht die Rechtsbeschwerde in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen. Die Zulassungsgründe des § 574 Abs. 2 ZPO lagen und liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Im Übrigen wäre die Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwerdegericht durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 S. 3 ZPO, 133 GVG). Dies ist nicht erfolgt.
6 Wegen der Unstatthaftigkeit eines weiteren Rechtsmittels war dieses durch das hiesige Gericht zu verwerfen. Dem steht der Grundsatz, dass eine Verwerfung grundsätzlich dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt, dem die Rechtssache vorzulegen wäre, vorliegend nicht entgegen. Die Voraussetzungen einer derartigen Vorlage sind wegen der Unstatthaftigkeit des Rechtsmittels gerade nicht gegeben. Aus selbigem Grunde kommt eine Umdeutung der sofortigen Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde und eine etwaige daraus folgende Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht (BGH NJW 2002, 1958; OLG Düsseldorf MDR 2011, 319).
7 3. Die Beschwerdeführer werden im Übrigen darauf hingewiesen, dass sie mit einer Reaktion auf weitere Eingaben in dieser Sache nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht mehr rechnen können.
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