LG Kiel 4. Zivilkammer, 2020-03-03, 4 T 103/19

4 T 103/19Tribunale cantonale / IV camera civile3 mar 2020

Regest

1. Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es einer schlüssigen Darlegung, auf welche Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. Insoweit genügt der Vortrag, dass Beschwerdegericht habe den Schuldner vor einer ihn negativen Entscheidung nicht erneut zu einer Stellungnahme aufgefordert, nicht, vielmehr bedarf es einer Darlegung dahingehend, was denn bei aus Sicht des Schuldners ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen worden und inwieweit dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre.(Rn.3) 2. Das bei der Beschwerdeentscheidung nicht alle Einzelpunkte des Vortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden werden, begründet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster, kein Datum verfügbar, 86 M 762/19

Testo completo

LG Kiel 4. Zivilkammer — 4 T 103/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-03-03

Aktenzeichen: 4 T 103/19

ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2020:0303.4T103.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO

Orientierungssatz

  1. Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es einer schlüssigen Darlegung, auf welche Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. Insoweit genügt der Vortrag, dass Beschwerdegericht habe den Schuldner vor einer ihn negativen Entscheidung nicht erneut zu einer Stellungnahme aufgefordert, nicht, vielmehr bedarf es einer Darlegung dahingehend, was denn bei aus Sicht des Schuldners ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen worden und inwieweit dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre.(Rn.3)

  2. Das bei der Beschwerdeentscheidung nicht alle Einzelpunkte des Vortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden werden, begründet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Neumünster, kein Datum verfügbar, 86 M 762/19

Tenor

  1. Die Gegenvorstellung der Schuldner gegen den Beschluss vom 31.01.2020 wird zurückgewiesen.

  2. Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge der Schuldner gegen den Beschluss vom 31.01.2020 wird als unzulässig verworfen.

  3. Die Schuldner tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung und die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge der Schuldner haben keinen Erfolg.

2 1. Ob der gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelf der Gegenvorstellung hier statthaft ist, kann dahinstehen. Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Die Einwendungen der Schuldner rechtfertigen in der Sache keine Änderung der angegriffenen Beschwerdeentscheidung. Insbesondere verletzt die Zurückweisung ihrer Beschwerde weder ein Verfahrensgrundrecht der Schuldner noch ist sie aus sonstigen Gründen „greifbar gesetzwidrig“.

3 2. Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist bereits unzulässig. Zur Zulässigkeit einer Anhörungsrüge bedarf es der schlüssigen Darlegung, auf welche Weise der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein könnte, § 321a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. Abs.1 Satz 1 Ziffer 2 ZPO. Dies haben die Schuldner hier nicht vorgetragen. Die Schuldner rügen lediglich, das Beschwerdegericht habe sie nicht - wie in ihrem Schreiben vom 5.12.2019 ausdrücklich gefordert - vor einer sie betreffenden negativen Entscheidung erneut zur Stellungnahme aufgefordert. Sie legen jedoch nicht - was erforderlich gewesen wäre - dar, was sie denn bei aus ihrer Sicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs weiter vorgetragen hätten und inwieweit dieses Vorbringen entscheidungserheblich gewesen wäre.

4 Im Übrigen hätte die Anhörungsrüge aber selbst im Falle ihrer Zulässigkeit in der Sache keinen Erfolg. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Schuldner hatten in ihrer Beschwerdebegründung sowie in ihrem Schreiben vom 05.12.2020 bereits umfangreich zur Sache vorgetragen. Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht zur Kenntnis genommen und vor seiner Beschwerdeentscheidung in Erwägung gezogen; dass dabei nicht alle Einzelpunkte des Vortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich beschieden werden, begründet noch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH BeckRS 2019, 6470). Eine Stellungnahme der Gläubigerin, die den Schuldnern gegebenenfalls zur Kenntnisnahme und im Falle neuen Vorbringen auch zur weiterer Stellungnahme hätte zugeleitet werden müssen, war nicht zu den Akten gelangt. Auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, aufgrund derer den Schuldnern vor Erlass der Beschwerdeentscheidung eine erneute Gelegenheit zur Stellungnahme hätte eingeräumt werden müssen. Allein der Umstand, dass sie dieses mit Schreiben vom 05.12.2020 für den Fall einer etwaigen negativen Entscheidung verlangt hatten, reicht hierfür nicht aus. Insbesondere umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht die Verpflichtung, die Parteien fortlaufend über die Rechtsauffassung des Gerichts zu informieren und ihnen die aktuelle Rechtslage zu erläutern (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO-Fritsche, 5. Aufl. 2016, § 139 Rz. 41).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

6 Die Schuldner werden darauf hingewiesen, dass sie nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen können.

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