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4 T 103/19•LG Kiel 4. Zivilkammer, 2020-03-03, 4 T 103/19
4 T 103/19Tribunale cantonale / IV camera civile3 mar 2020
Mit der Erinnerung gegen die Kosten kann ausschließlich die Verletzung des Kostenrechts, also die Entstehung und Höhe von Gebühren und Auslagen, nicht dagegen die Entscheidung, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt ist, angegriffen werden.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Neumünster, kein Datum verfügbar, 86 M 762/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 4 T 103/19
ECLI: ECLI:DE:LGKIEL:2020:0303.4T103.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Mit der Erinnerung gegen die Kosten kann ausschließlich die Verletzung des Kostenrechts, also die Entstehung und Höhe von Gebühren und Auslagen, nicht dagegen die Entscheidung, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt ist, angegriffen werden.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Neumünster, kein Datum verfügbar, 86 M 762/19
Die Erinnerung der Schuldner gegen den Kostenansatz vom 05.02.2020 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
1 1. Mit Beschluss vom 31.01.2020 hat das Landgericht die Beschwerde der Schuldner gegen den ihre Vollstreckungserinnerung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Neumünster vom 11.11.2019 zurückgewiesen. Zugleich wurde den Schuldnern die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner auferlegt. Der Beschluss ist der Schuldnerin zu 2) - zugleich als Verfahrenbevollmächtigte der übrigen Schuldner - mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
2 Der Kostenbeamte beim Landgericht hat mit Kostenansatz vom 05.02.2020 einen Betrag von insgesamt 33,50 € festgesetzt. Hiergegen wenden sich die Schuldner mit ihrer Erinnerung vom 14.02.2020. Zur Begründung verweisen sie im Wesentlichen darauf, dass die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 31.01.2020 aus ihrer Sicht fehlerhaft sei. Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
3 2. Die gemäß § 66 Abs. 1 GKG zulässige Erinnerung ist unbegründet.
4 Mit der Kostenerinnerung kann ausschließlich die Verletzung des Kostenrechts, also die Entstehung und Höhe von Gebühren und Auslagen angegriffen werden. Die Entscheidung, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt, kann demgegenüber mit der Kostenerinnerung weder angegriffen noch nachgeprüft werden (vgl. Binz/Dorndörfer/Zimmermann, GKG, FamFG, JVEG, 4. Aufl. 2019, Rz. 12).
5 Vor diesem Hintergrund ist der Kostenansatz nicht zu beanstanden. Der Kostenbeamte beim Landgericht hat nach § 19 Abs.1 Satz 1 Ziffer 2 i.V.m. 3 Abs. 2 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 30,00 € für das Beschwerdeverfahren angesetzt. Die Höhe dieser Gebühr ergibt sich aus Ziffer 2121 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Auch die Auslagen wurden mit 3,50 € nach Ziffer 9002 des Kostenverzeichnisses (Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde) zutreffend festgesetzt.
6 Das Verfahren ist nach § 66 Abs. 8 GKG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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