LG Itzehoe 7. Zivilkammer, 2020-01-21, 7 O 294/18

7 O 294/18Tribunale cantonale21 gen 2020

Regest

1. Der Beweis, dass die von einer Windenergieanlage verursachten Lärmimmissionen ein bestimmtes ( ortübliches) Maß nicht überschreiten, kann nicht ausschließlich durch Langzeitmessungen des Sachverständigen geführt werden.(Rn.27) (Rn.28) 2. Es kann auch die Zuverlässigkeit der Gutachten, die dem Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG zugrunde lagen, mit sachverständiger Hilfe überprüft werden.(Rn.32) 3. Ergibt sich danach zur Überzeugung des Gerichts, dass physikalisch mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die von einer Windenergieanlage ausgehenden Lärmemissionen an immissionsschutzbedürftigen Orten ein Maß von vorliegend 45 dB (A) überschreiten könnten, sind weitere ( Langzeit-)Messungen des Sachverständigen zur Überprüfung dieser Tatsachenbehauptung nicht erforderlich.(Rn.29) (Rn.31) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 10. November 2021, 9 U 15/20, Urteil

Testo completo

LG Itzehoe 7. Zivilkammer — 7 O 294/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-01-21

Aktenzeichen: 7 O 294/18

ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2020:0121.7O294.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 906 Abs 1 S 2 BGB, § 906 Abs 1 S 3 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 2 BGB, § 4 BImSchG ... mehr

Leitsatz

  1. Der Beweis, dass die von einer Windenergieanlage verursachten Lärmimmissionen ein bestimmtes ( ortübliches) Maß nicht überschreiten, kann nicht ausschließlich durch Langzeitmessungen des Sachverständigen geführt werden.(Rn.27) (Rn.28)

  2. Es kann auch die Zuverlässigkeit der Gutachten, die dem Genehmigungsbescheid nach § 4 BImSchG zugrunde lagen, mit sachverständiger Hilfe überprüft werden.(Rn.32)

  3. Ergibt sich danach zur Überzeugung des Gerichts, dass physikalisch mit hinreichender Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass die von einer Windenergieanlage ausgehenden Lärmemissionen an immissionsschutzbedürftigen Orten ein Maß von vorliegend 45 dB (A) überschreiten könnten, sind weitere ( Langzeit-)Messungen des Sachverständigen zur Überprüfung dieser Tatsachenbehauptung nicht erforderlich.(Rn.29) (Rn.31)

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, 10. November 2021, 9 U 15/20, Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Unterlassung, hilfsweise Einschränkung des Betriebs einer in räumlicher Nähe zu seinem Wohngrundstück errichteten Windenergieanlage.

2 Der Kläger ist Eigentümer eines Einfamilienhauses, belegen K.-H.-Weg ..., XXX welches er gemeinsam mit seiner Familie bewohnt. Diekhusen-Fahrstedt liegt in der dithmarscher Marsch am Rande von Marne. In westlicher Richtung schließt sich der Kaiser-Wilhelm-Koog an.

3 Im Wesentlichen südlich des Grundstücks des Klägers plante die F. AG die Errichtung eines Windparks, des Windparks Marner Neuenkoogsdeich. Dieser besteht aus insgesamt 16 neu zu errichtenden Windkraftanlagen des Typs Enercon E-82 E2 mit einer Nennleistung von je 2,3 Megawatt. Die Anlagen haben eine Nabenhöhe von 78 m, einen Rotordurchmesser von 82 m und eine Gesamthöhe von 119 m.

4 Das Ingenieurbüro für Akustik B. GmbH erstattete für den geplanten Windpark am 13.4.2014 ein schalltechnisches Gutachten, in dem für insgesamt 42 immissionsschutzbedürftige Orte, die von Schallemissionen der Anlagen des Windparks betroffen sein würden, die jeweilige Vorbelastung, die erwartete Zusatzbelastung durch den Windpark und die sich daraus jeweils ergebende Gesamtbelastung berechnet wurden. Wegen der Einzelheiten wird auf das vorgenannte Gutachten (Blatt 232-263 der Akte, i.F.: Prognosegutachten) Bezug genommen.

5 Das Objekt des Klägers ist in diesem Gutachten als Immissionsort Nummer 2 berücksichtigt. Für diesen geht das Prognosegutachten von einer Vorbelastung von 37 dB(A), einer Zusatzbelastung durch die Anlagen des Windparks von 40 dB (A) und einer daraus resultierenden Gesamtbelastung von 42 dB(A) aus (Seite 17, Blatt 240). Zulässig sei ein Pegel von 45 dB(A) nachts. Dem Prognosegutachten liegt zugrunde, dass der jeweilige Schallleistungspegel, den die 16 Anlagen erreichen, nachts die im Gutachten auf Seite 21 genannten Werte nicht überschreiten.

6 Räumlich gesehen mit Abstand am nächsten zum Wohnort des Klägers liegt die Windenergieanlage 13 im Sinne des Prognosegutachtens. Diese befindet sich in einer Entfernung von etwa 440 m mehr oder weniger unmittelbar südlich des Grundstücks des Klägers. Für diese Anlage ist im Gutachten ein Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) zugrunde gelegt. Der Anlagenhersteller, die Firma Enercon, garantiert die Einhaltung eines Schallleistungspegels von 103,5 dB(A) bis zu einer Leistung von 2 MW.

7 Aufgrund des Gutachtens erhielt die F, AG am 19.11.2014 vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein eine Genehmigung nach § 4 BImSchG für die Errichtung dieser Anlage (Anlage K1, Bl. 10). Auch zur Nachtzeit sei mit den in der Prognose berücksichtigten Reduzierungen der nächtlichen Schallleistungen der Anlage keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu erwarten. Im laufenden Betrieb sei die Einhaltung des der Prognose zugrundegelegten Schallleistungspegels durch eine gutachterliche Abnahmemessung nachzuweisen (Anlage K1, S. 22, Bl 20 R). Zur Tagzeit sei auch bei ungedrosseltem Betrieb der Anlagen keine Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte zu erwarten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K1 verwiesen.

8 Der Kläger erhob gegen die Immissionsschutzgenehmigung Widerspruch, der durch Widerspruchsbescheid vom 15.6.2015 (Anlage K2) zurückgewiesen wurde. Die Genehmigung ist bestandskräftig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K2 Bezug genommen.

9 Die Anlage wurde in der Folge errichtet und wird von der Beklagten betrieben. Sie wurde zunächst nachts mit reduzierter Leistung kommt - der Nennleistung von 2 MW - betrieben.

10 Die F, AG ließ ein Schallemissionsgutachten erstellen, mit welchem die Einhaltung des Schallleistungspegels überprüft wurde. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass ein Schallleistungspegel von 103,5 dB bei dieser Anlage auch bei maximaler Leistung nicht überschritten werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten Anlage B2, dort insbesondere Seite 8, Bezug genommen. Die Anlage wird nunmehr auch zur Nachtzeit ungedrosselt betrieben.

11 Der Kläger behauptet, die Anlage verursache erhebliche Schallimmissionen an seinem Wohnhaus, die das von ihm hinzunehmende Maß überstiegen. Die Ergebnisse des Schallprognosegutachtens würden bestritten. Die exakte Berechnung sei von erheblicher Bedeutung, da auch die nach dem Schallprognosegutachten errechneten Werte nur knapp unterhalb der zulässigen Beurteilungspegel lägen. Es seien Zuschläge für Impuls- und Tonhaltigkeit vorzusehen. Die Anwendung der TA Lärm sei dem Grunde nach fehlerhaft. Wegen der weiteren Einwendungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen.

12 Am Grundstück des Klägers seien Immissionen nachts von lediglich 40 dB(A) zulässig. Es fehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Anlage habe eine optische bedrängende Wirkung. Es fehle ein Gutachten zur Turbulenzintensität und zu Turbulenzbelastungen. Die Genehmigung stelle außerdem nicht sicher, dass der Kläger nicht in unzulässiger Weise durch Schattenwurf beeinträchtigt werde.

13 Der Kläger beantragt,

14 1. die Beklagte zu verurteilen, es zur unterlassen, die Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 78 m sowie einer Gesamthöhe von 119 m zur Genehmigungsnummer G 10/2014/004, Kurzbezeichnung MND13, Gemarkung D., Flur 3, Flurstück 77 gemäß dem der Klagschrift anliegenden Genehmigungsbescheid (Anlage 1) zur Gewinnung von Windenergie zu betreiben.,

15 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel die zeitlich befristete Abschaltung/Drosselung der Windenergieanlage, sicherzustellen, dass weder das Eigentum des Klägers noch dessen Gesundheit durch den Betrieb der Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 mit einer Leistung von 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 78 m sowie einer Gesamthöhe von 119 m zur Genehmigungsnummer G 10/2014/004, Kurzbezeichnung MND13, Gemarkung D., Flur 3, Flurstück 77 beeinträchtigt wird sowie

16 3. der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen.

17 Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

18 Die Anlage sei bestandskräftig genehmigt. Überschreitungen zulässiger Immissionswerte seien nicht zu erwarten.

19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen I..., Institut für technische und angewandte Physik Oldenburg, sowie den Sachverständigen ergänzend zur Erläuterung seines Gutachtens angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 11.7.2019 und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2019 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

20 Die zulässige Klage ist unbegründet.

21 1. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag generelle Unterlassung des Betriebes der streitgegenständlichen Windenergieanlage begehrt, ist ein derartiger privatrechtlicher Abwehranspruch bereits nach § 14 BImSchG ausgeschlossen. Es handelt sich um eine bestandskräftig nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigte Anlage. Dann kann nach § 14 BImSchG auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen von einem Grundstück auf ein benachbartes Grundstück nicht die Einstellung des Betriebs einer Anlage verlangt werden; es können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen. Soweit es nicht um grundstücksbezogene Immissionen, für die sich die Ortsüblichkeit indiziell aus den Vorschriften der TA Lärm ableiten lässt, sondern um darüber hinausgehende Abwehransprüche wegen Gefährdung der Gesundheit des Klägers geht, sind besondere konkrete Gesundheitsgefährdungen, die über die allgemeinen, mit einer an der Grenze des Zulässigen liegenden Geräuschbelastung eines Wohngrundstücks stets verbundenen Folgen hinausgehen würden, nicht konkret vorgetragen. Nur bei solchen könnte es sich aber um privatrechtliche Abwehransprüche handeln, die nicht Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen auf ein benachbartes Grundstück wären. Im Übrigen gilt auch für den Hauptantrag das zum Hilfsantrag (2) Auszuführende, dass sich die von der streitgegenständlichen Anlage verursachten Schallimmissionen am Objekt des Klägers im zulässigen Rahmen halten.

22 2. Die Klage ist auch hinsichtlich Hilfsantrages unbegründet. Grundsätzlich steht dem Kläger nach § 1004 BGB ein Anspruch auf Unterlassung von Störungen seines Eigentums zu. Solche Störungen können auch Schallimmissionen sein. Der Anspruch ist aber nach § 1004 Abs. 2 BGB ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Nach § 906 BGB hat der Eigentümer eines Grundstücks die Zuführung von u.a. Geräuschen in der Regel zu dulden, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

23 Überschreiten die von der streitgegenständlichen Anlage ausgehenden Geräuschbelastungen die Grenzwerte der TA Lärm nicht, besteht mithin in der Regel eine Duldungspflicht für benachbarte Grundstückseigentümer wie den Kläger.

24 a) Für das Grundstück des Klägers ist ein Emissionswert von 45 dB (A) nachts und 65 dB (A) tagsüber anzusetzen. Das Grundstück liegt im Außenbereich. Für diesen sind Immissionen durch Vorhaben, die im Außenbereich zulässig sind, in vergleichbarer Höhe hinzunehmen wie allgemein in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten. Soweit der Kläger einen Grenzwert von 40 dB (A) angewendet haben möchte, wie er in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gelten würde, greift das nicht durch. Das Objekt des Klägers liegt in mehr oder weniger vereinzelter Lage außerhalb eines Wohn- oder Kleinsiedlungsgebietes.

25 b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist es Gericht überzeugt, dass die streitgegenständliche Anlage auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung Schallimmissionen am Objekt des Klägers von mehr als 45 dB nicht verursacht.

26 aa) Das Gericht hat dazu zunächst das Schallprognosegutachten vom Sachverständigen I... überprüfen lassen und dieses in der mündlichen Verhandlung erläutern lassen. Danach gilt:

27 Unter der Voraussetzung, dass die streitgegenständliche Anlage einen Schallleistungspegel von 103,5 dB (A) einhält, lässt sich die Schallbelastung, die am Objekt des Klägers verursacht wird, vergleichsweise sicher berechnen. An der im Gutachten zugrundegelegten Vorbelastung von 37 dB (A) hat der Sachverständige keine Zweifel. Ausgehend von dem im Prognosegutachten zugrundegelegten Schallleistungspegel der einzelnen Anlagen und der Entfernung der Anlagen zum Immissionsort 2 (Objekt des Klägers) lässt sich belastbar errechnen, welche Zusatzbelastung die 16 neuen Anlagen am Objekt des Klägers verursachen. Diese ist mit 40 dB (A) errechnet worden. Bezogen auf das Objekt des Klägers, Immissionsort 2, verursacht dabei die streitgegenständliche Windenergieanlage den weit überwiegenden Teilpegel der Gesamtbelastung. Die weiteren Anlagen des Windparks gehen lediglich mit geringen Teilpegeln in die sich ergebende Zusatzbelastung ein. Das leuchtet unmittelbar ein, da die streitgegenständliche Anlage räumlich am nächsten zum Objekt des Klägers liegt. Die weiteren Anlagen des Windparks sind deutlich weiter entfernt. Der Gutachter I... hat, bezogen auf die streitgegenständliche Anlage, weiter ausgeführt, dass diese Berechnung vergleichsweise sicher durchgeführt werden kann, weil der wesentliche Beitrag durch Direktschall verursacht wird. Die Schallemissionsquelle wird dabei als gedacht punktförmige Quelle im Zentrum der Windkraftanlage, also beim Rotor, angenommen. Diese Annahme sei bei hinreichend großer Entfernung, die vorliegend eingehalten sei, näherungsweise zugrunde zu legen. Berechnet wird, welche Schallimmissionen sich aus bei einer unterstellt punktförmigen Schallquelle mit einer Schallleistungspegel von 103,5 dB(A) ergeben, dies bezogen auf einen Punkt in 5 m Höhe an der der Windkraftanlage zugewandten Außenseite des Objektes des Klägers. Diese Berechnung kann relativ exakt erfolgen, weil der wesentliche Beitrag ein Direktschalleintrag ist. Nennenswerte Hindernisse, Abschirmungen usw. liegen nicht vor. Es wird von daher von einem maximalen Eintrag des von der Anlage ausgehenden Schalls ausgegangen. Weitere mögliche Einflussfaktoren, die neben der Entfernung von vornherein von geringerer Bedeutung sind, sind bei dieser Berechnung berücksichtigt und tendenziell immissionspegelerhöhend angesetzt. So enthält die Berechnung eine sogenannte Mitwindbedingung, d. h. es wird für die Berechnung unterstellt, dass die Windrichtung von der Anlage in Richtung auf das Wohnhaus zeige, was bei gegebener Schallemission tendenziell zu höheren Immissionswerten führt. Bei anderen Windrichtungen ergäbe sich mithin eine etwas geringere Schallimmission. Bei der Ausbreitungsberechnung werden Luftdämpfung und Bodendämpfung berücksichtigt. Weiter wird hinsichtlich des Wetters eine Inversionslage unterstellt, d. h. eine Temperaturschichtung, bei der sich in höherer Lage eine wärmere Luftschicht befindet, die Luftschall teilweise reflektiert. Solche Inversionswetterlagen kommen gerichtsbekannt zwar hin und wieder vor, stellen aber tendenziell den Ausnahmefall dar, sodass auch hinsichtlich der Wetterbedingungen von demjenigen Zustand ausgegangen wird, der bei gegebener Schallemission die höchsten Immissionen am Grundstück verursacht. Topographische Besonderheiten, die mehr als vernachlässigbaren Einfluss auf die Ausbreitungsrechnung haben könnten, liegen nach den glaubhaften Angaben des Sachverständigen, die - die Topographie in der süderdithmarscher Marsch ist gerichtsbekannt - inhaltlich in jeder Hinsicht nachvollziehbar sind, nicht vor.

28 Insgesamt ist das Gericht daher nach Anhörung des Sachverständigen überzeugt, dass die im Schallprognosegutachten enthaltenen Berechnungen und die sich daraus ergebenden Belastungen rechnerisch richtig ermittelt und in der Praxis auch tatsächlich belastbar sind. Die vorgenannten Parameter gelten für die Berechnung auch der Immissionen, die durch die 15 weiteren Windkraftanlagen des Windparks verursacht werden. Diese fließen in die insgesamt verursachte Zusatzbelastung am Objekt des Klägers von 40 dB(A) wegen der deutlich größeren Entfernung zwar nur zu untergeordneten Anteilen ein. Es bestehen für das Gericht aber keine Zweifel, dass die Schallimmissionen im Wesentlichen der streitgegenständlichen Anlage sowie untergeordnet der deutlich weiter entfernten 15 weiteren Anlagen eine Zusatzbelastung am Objekt des Klägers von maximal 40 dB (A) ergeben. Die Berechnung ist vom Sachverständigen nachvollzogen und weist keine Fehler auf. Den Rechenweg hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert. Es sind alle Annahmen über wechselnde Einflussfaktoren (Windrichtung, Wetterlage usw.) so berücksichtigt worden, dass von den jeweils ungünstigeren Bedingungen in dem Sinne ausgegangen wurde, dass diejenigen Bedingungen zugrundegelegt werden, die zu einem jeweils höheren Immissionswert führen würden. Nur wenn diese Bedingungen kumulativ auftreten - und die Anlagen allesamt tatsächlich die im Prognosegutachten jeweils zugrundegelegten Schallleistungspegel emittieren - ergibt sich rechnerisch überhaupt eine Zusatzbelastung von 40 dB (A). Physikalisch ist das exakt gar nicht möglich, weil rechnerisch eine Mitwindbedingung für jede einzelne Anlage unterstellt wird, der Wind aber nicht gleichzeitig exakt aus Richtung jeder der 16 Anlagen in Richtung auf das Wohnhaus des Klägers wehen kann. Das ist rechnerisch zwar nur von geringfügiger Bedeutung, zumal auch die weiteren Anlagen des Windparks vom Objekt des Klägers aus gesehen in ähnlicher Himmelsrichtung liegen. Es veranschaulicht aber, dass im Prognosegutachten tatsächlich tendenziell vorsichtig gerechnet wurde, also Randbedingungen unterstellt wurden, die jeweils rechnerisch zu eher höheren Immissionswerten führen.

29 Alles in allem hat das Gericht keine Zweifel, dass die im Prognosegutachten errechnete Zusatzbelastung durch die 16 neuen Anlagen, insbesondere durch die streitgegenständliche Anlage, von 40 dB (A) am Objekt des Klägers tatsächlich nicht überschritten wird, dabei die im Prognosegutachten enthaltene Prämisse vorausgesetzt, dass der Schallleistungspegel der streitgegenständlichen Anlage als Emissionswert einen Pegel von 103,5 dB (A) nicht überschreitet (dazu bb.).

30 Die Summe aus der Zusatzbelastung von (maximal) 40 dB (A) und der Vorbelastung von 37 dB (A) ergibt rechnerisch 41,8 dB (A). Das ist im Prognosegutachten auf 42 dB (A) aufgerundet worden. Bei der Einschätzung dieser Werte ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Dezibelskala um eine logarithmische Verhältnisskala handelt. Der Schalldruckpegel, der sich am Immissionsort ergibt, wird zu einem vorgegebenen Referenzschallpegel in Beziehung gesetzt. Das Verhältnis dieser beiden Werte, physikalisch jeweils Druckgrößen, ergibt dann eine (einheitslose) Verhältnisangabe, die in einer logarithmischen Skala dargestellt wird. Die Verwendung einer logarithmischen Skala führt mathematisch dazu, dass eine Erhöhung des Wertes um 10 dB (A) einer Steigerung des physikalischen Schalldrucks um eine Zehnerpotenz entspricht, also einer Verzehnfachung des physikalischen Drucks. Eine Verdopplung des physikalischen Drucks entspricht auf der logarithmischen Skala näherungsweise einer Steigerung um 3 dB.

31 Für die Einschätzung des Prognosegutachtens bedeutet dies: Die Summe aus der Vorbelastung von 37 dB (A) und der durch den Windpark, insbesondere durch die streitgegenständliche Anlage, verursachten Zusatzbelastung von 40 dB(A) beträgt, wie ausgeführt, 41,8 dB (A). Zum Erreichen eines Grenzwertes von 45 dB (A) besteht noch ein Abstand von 3,2 dB (A) auf einer, wie ausgeführt, logarithmischen Skala. Dieser Abstand würde physikalisch nur überschritten, wenn der tatsächliche Schalldruck mehr als doppelt so hoch wäre wie berechnet. Das Prognosegutachten ist angesichts der geschilderten berücksichtigen Parameter und der geschilderten vorliegenden Bedingungen so verlässlich, dass eine Abweichung der tatsächlich entstehenden Immissionen am Objekt des Klägers von den errechneten, die einer Verdoppelung des physikalischen Schalldrucks gleichkäme, ausgeschlossen werden kann. Davon ist das Gericht nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens und der Anhörung des Sachverständigen I... überzeugt.

32 bb. Diese Berechnung setzt ausgeführt voraus, dass die streitgegenständliche Anlage einen Schallleistungs pegel von 103,5 dB (A) nicht überschreitet. Auch insoweit ist das Gericht nach der Anhörung des Sachverständigen I... überzeugt, dass dies – auch im ungedrosselten Betrieb – der Fall ist. Bis zu einer Leistung von 2 MW garantiert der Hersteller Enercon die Einhaltung dieser Werte. Das Schallnachmessungsgutachten (Anlage B2) hat dies bestätigt. Der Sachverständige I... hat gut verständlich darlegt, dass und warum auch dieses Gutachten belastbar ist. Die Messungen seien lege artis erfolgt. Die Regressionsanalyse (S. 15 des Gutachtens) bestätige nicht nur die Einhaltung der vom Hersteller garantierten Werte, sondern einen leiseren Betrieb. Das sei durchaus erwartbar, da die von solchen Anlagen verursachten Schallemissionen im laufenden Betrieb eine gewisse Streuung aufwiesen. Die vom Hersteller garantierten Werte seien stets vorsichtig angesetzte, am unteren Rand der Streuung liegende Werte, da der Hersteller ansonsten erhöhten Regressrisiken ausgesetzt wäre. In der Praxis lägen die gemessenen Schallwerte daher häufig niedriger als die Werte, die nach der Garantie des Herstellers auf jeden Fall eingehalten würden.

33 Inhaltlich zeige die Regressionskurve bis zu einer (rechnerisch normiert auf eine in Höhe von 10 Metern) Windgeschwindigkeit von 9 m/s einen für solche Anlagen auch erwarteten mehr oder weniger linearen Anstieg des Schallleistungspegels mit der Windgeschwindigkeit. Bei normierten 9 m/s erreiche die Anlage etwa 95 % der Nennleistung. Erfahrungsgemäß erreichten derartige, pitch-geregelte Anlagen bei etwa 95 % der Nennleistung das Maximum des verursachten Schallleistungspegels, der danach auch bei weiterer Steigerung der Leistung bis zur Nennleistung praktisch nicht ansteige. Das gelte auch bei noch weiterer steigenden Windgeschwindigkeiten, bei denen dann der Anstellwinkel der Rotorblätter verändert werde (pitch-geregelte Anlagen), die Drehzahl aber konstant gehalten werde. Anderes gelte für anders konstruierte Anlagen, die bei weiter steigender Windgeschwindigkeit die Leistungsbegrenzung durch einen konstruktiv verursachten teilweisen Strömungsabriss an den Rotorblättern herbeiführten (stall-geregelte Anlagen). Um eine solche Anlage handele es sich vorliegend aber nicht. Seiner gutachterlichen Erfahrung nach wäre zu erwarten gewesen, dass der bei 9 m/s erreichte Schallleistungspegel bei höheren Windgeschwindigkeiten nicht mehr nennenswerte ansteige. Soweit das Gutachten zwei Messwerte oberhalb von 9 m/s enthalte, die mit einem weiteren linearen Anstieg plausibel vereinbar seien, lasse sich aus dieser geringen Zahl der Messungen kein belastbares Ergebnis ableiten. Nach seiner gutachterlichen Erfahrung liege der tatsächliche Schallleistungspegel höchstwahrscheinlich darunter, verhalte sich in diesem Bereich nämlich als Konstante. Die im Gutachten unterstellte Annahme, dass der Schallleistungspegel auch im Bereich der Windgeschwindigkeiten dieser beiden Messwerte noch linear ansteige, nehme daher, gemessen am Gesamtverlauf der Messkurve, tendenziell eine sehr hohe Schallemission bei diesen Windstärken an. Das Schallnachmessungsgutachten gelange daher mit einem ermittelten Schallleistungspegel von 102,2 dB (A) (S. 8 des Schallnachmessungsgutachtens Anlage B2) zu einem Wert, der bei weiter steigenden Windgeschwindigkeiten jedenfalls nicht weiter ansteige. Mit einem Anstieg der Lautstärke um so viel, dass dies auf einer logarithmischen Skala 1,3 dB (A) ausmache, sei bei weiterem Anstieg der Windstärke keinesfalls zu rechnen.

34 Insgesamt hat das Gericht die den gut verständlichen Erläuterungen des Sachverständigen nachvollzogen und ist überzeugt, dass die streitgegenständliche Anlage einen Schallleistungspegel von 103,5 dB (A) im Betrieb nicht überschreitet.

35 cc. Nach alledem ist das Gericht überzeugt, dass diese Anlage, auch gemeinsam mit den weiteren Anlagen des Windparks Marner Neuenkoogsdeich, eine Zusatzbelastung am Objekt des Klägers von mehr als 40 dB (A) nicht verursacht. Die Summe mit der Vorbelastung von 37 dB (A) ergibt, wie das Gericht rechnerisch nachvollzogen hat, Immissionen 41,8 dB (A).

36 Das sich im Realbetrieb mehr als doppelt so große Immissionen von mehr als 45 dB (A) ergeben könnten, hält das Gericht auch unter Berücksichtigung stets möglicher Ungenauigkeiten für ausgeschlossen, wenn man sich die bei der Berechnung enthaltenen Parameter und deren tendenziell jeweils im Sinne einer höheren Immission angesetzten Werte berücksichtigt.

37 Soweit nach den Ausführungen des Sachverständigen ein Aufschlag bei der Berechnung der Schallprognose vorzunehmen gewesen wäre, wenn eine 3-fach-Vermessung des Anlagentyps gefehlt haben sollte, begründet dies keine Zweifel. Dass eine 3-fach-Vermessung des Anlagentyps erfolgt ist, wird im Gutachten ausgeführt. Dort sind auf S. 7, Fußnote 21, auch die konkret verwendeten Messberichte genannt. An der Existenz der dort genannten Messberichte bestehen keine ernsthaften Zweifel. Solche sind vom Sachverständigen auch nicht geäußert worden. Er hat nur darauf hingewiesen, dass in Schallprognosegutachten zumeist solche Messberichte im Anhang abgedruckt seien, während sie hier nur unter den verwendeten Unterlagen genannt seien. Es sei auch seiner Erfahrung nach aber nicht zu erwarten, dass für einen Anlagentyp wie den hier errichteten keine Dreifachvermessung erfolgt sein könnte. Der Sachverständige hat hier nur der Vollständigkeit halber – zu Recht – darauf hingewiesen, dass er die hier angegebene Existenz des Bericht über die Dreifachvermessung nicht habe nachprüfen können. In der Gesamtschau ergeben sich daraus aber keine Zweifel an deren Existenz.

38 Soweit der Kläger einen Zuschlag wegen Tonalität der Anlage berücksichtigt haben will, weist die Anlage nach dem Ergebnis des Schallnachmessungsgutachtens keine wahrnehmbare Tonalität auf. Daran hat der Sachverständige keine Zweifel geäußert. Der Kläger hat auch nichts Konkretes zu einer bestimmten ungewöhnlichen Tonalität gerade dieser Windenergieanlage vorgetragen. Die von der Anlage verursachten Geräuschimmissionen sind daher auch nicht deshalb, weil bestimmte Töne aus dem Geräuschspektrum herausstechen würden, höher als berechnet zu gewichten.

39 3. Infraschallimmissionen sind nicht konkret dargelegt und würden üblicherweise bei höheren Windstärken nach den Ausführungen des Sachverständigen durch die von anderen Quellen (Bäume, Sträucher) im Nahbereich verursachten Immissionen solcher Art ohnehin überdeckt.

40 4. Ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen worden ist oder nicht, ist kein Einwand, der im Rahmen eines privatrechtlichen Abwehranspruchs erhoben werden könnte. Gleiches gilt für die Frage, ob im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG ein Turbulenzgutachten hätte eingeholt werden müssen. Solche Gutachten dienen im Genehmigungsverfahren im Übrigen eher der Überprüfung der Standsicherheit. Das ist bei der vorliegenden Entfernung nicht, auch nicht vorbeugend, Frage eines Abwehranspruchs, der mögliche Immissionen beträfe.

41 5. Eine optisch bedrängende Wirkung ist – soweit es nicht um Schattenwurf etc, sondern um die erhebliche Beeinträchtigung der Aussicht geht – keine Immission auf das Grundstück, die Gegenstand eines privatrechtlichen Abwehranspruchs sein könnte. Das solches im Baurecht auch nachbarschützend berücksichtigt werden kann, begründet keinen privatrechtlichen Anspruch. Im Übrigen hat die Anlage mit einem Abstand von 440 Metern und einer Höhe von 119 Metern einen Abstand, der (etwas) mehr das dreieinhalbfache der Höhe beträgt. Dann wäre eine bedrängende Wirkung, falls sie überhaupt Gegenstand eines privatrechtlichen Abwehranspruchs sein könnte, in der Regel auch zu verneinen.

42 6. Dass und wann die streitgegenständliche Anlage einen nicht hinnehmbaren Schattenwurf auf das Grundstück des Klägers verursacht, ist nicht konkret vorgetragen. Der Genehmigung nach dem BImSchG liegt eine gutachterliche Prognose des Schlagschattenwurfs vom 5.3.2013 für alle 16 neuen Anlagen zugrunde (Anlage K1, S. 21). Soweit danach mit Beschattungswirkungen von mehr als 30 min/Tag bzw. 30 Std/12 Monate zu rechnen war, waren technische Abschalteinrichtungen vorgeschrieben. Der Kläger trägt schon nicht vor, ob für die streitgegenständliche Anlage solche technischen Abschalteinrichtungen vorgeschrieben waren oder nicht. Das wäre dem genannten Prognosegutachten zu entnehmen, das dem Kläger spätestens im Widerspruchsverfahren zugänglich gewesen sein muss. Sollte nach diesem Gutachten nicht mit unzumutbaren Schlagschattenbelastungen zu rechnen sein, so trägt der Kläger auch nicht konkret vor, ob und welchen Bedingungen es gleichwohl zu einem Schlagschattenwurf an seinem Gebäude komme und ob dies mehr als 30 Min/Tag bzw. 30 Std/12 Monate der Fall sei.

43 Die Rüge, die Genehmigungstelle nicht sicher , dass der Kläger nicht von einem Schlagschattenwurf beeinträchtigt werde, weil sie bloß auf das Prognosegutachten Bezug nehme, deren Ergebnis aber nicht auf jede einzelne Anlage ausspreche, ist der Sache nach eine formelle Rüge hinsichtlich der Frage, inwieweit in einem Verwaltungsakt Bezugnahmen erlaubt sind. Diese Kritik kann aber nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Abwehranspruchs geltend gemacht werden.

44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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