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9 XIV 17126 L•AG Lübeck, 2019-10-14, 9 XIV 17126 L
9 XIV 17126 LTribunale di primo grado14 ott 2019
1. Zur Anordnung der Fixierung eines Strafgefangenen nach LStVollzG SH. (Rn.4) 2. Die Anordnung der Fixierung kann unverhältnismäßig sein, wenn eine immer wieder zu Fixierungen führende psychiatrische Krankheit nicht behandelt wird. (Rn.8) 3. Die Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 86 Abs. 1 LStVollzG SH kann ein milderes Mittel als eine Fixierung sein. (Rn.10) 4. Die medikamentös Behandlung einer Schizophrenie kann im Strafvollzug geboten sein. (Rn.11) (Rn.12)
Entscheidungsdatum: 2019-10-14
Aktenzeichen: 9 XIV 17126 L
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 121a FamFG, § 121b FamFG, § 80 StVollzG SH, § 86 Abs 1 StVollzG SH, § 108 StVollzG SH
Rechtskraft: ja
Zur Anordnung der Fixierung eines Strafgefangenen nach LStVollzG SH. (Rn.4)
Die Anordnung der Fixierung kann unverhältnismäßig sein, wenn eine immer wieder zu Fixierungen führende psychiatrische Krankheit nicht behandelt wird. (Rn.8)
Die Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung nach § 86 Abs. 1 LStVollzG SH kann ein milderes Mittel als eine Fixierung sein. (Rn.10)
Die medikamentös Behandlung einer Schizophrenie kann im Strafvollzug geboten sein. (Rn.11) (Rn.12)
Die Anordnung der Fixierung eines Strafgefangenen bedarf einer gesonderten richterlichen Prüfung. (Rn.5) Eine Fixierung kann angeordnet werden, wenn von dem betroffenen Gefangenen eine gegenwärtige Gefahr erheblicher Gesundheitsschädigungen ausgeht. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene während seiner Inhaftierung Vollzugsbedienstete tätlich angreift und sich selbst verletzt, wenn er nicht fixiert im besonders gesicherten Haftraum ist. (Rn.6)
Die Fixierung des Gefangenen wird bis zum Ablauf des 16.10.2019 angeordnet.
Der Beschluss ist sofort wirksam.
Frau A. H., Lange R. in L, wird zur berufsmäßig tätigen Verfahrenspflegerin bestellt.
1 Der Betroffene ist Strafgefangener und hat bis zum 24.12.2020 noch eine Freiheitsstrafe zu verbüßen. Die Strafhaft wird derzeit in der JVA L. vollzogen, nachdem der Betroffene zuvor in der JVA K. inhaftiert gewesen war und dort nach tätlichen Angriffen gegen zwei Justizbedienstete längere Zeit im besonders gesicherten Haftraum zugebracht hatte. Eine Fixierung wurde bereits am 28.09.2019 durch das Amtsgericht Lübeck bis zum 2.10.2019 angeordnet (160 XIV YYY L). Grund war selbstverletzendes Verhalten mit Schlagen des Kopfes gegen die Wand oder Tür der Zelle. Einer Anregung der JVA L. vom 18.09.2019, eine Betreuung einzurichten, war vom Betreuungsgericht beim AG Lübeck mit Hinweis auf § 86 LStVollzG nicht nachgekommen (402 XVII A XXXXX).
2 Der Betroffene hielt sich nunmehr bereits vom 01. bis zum 07.10.2019 im besonders gesicherten Haftraum (BGH) auf. Nach seiner Rückverlegung am 07.10.2019 wurde er am 08.10.2019 erneut in den BGH verlegt, wo er sich auch aktuell aufhält. Am heutigen Vormittag wurde zunächst erwogen, ihn zurückzuverlegen. Der Betroffene begann allerdings mit dem Kopf und mit den Füßen gegen die Wände zu treten und zu schlagen, so dass die Gefahr der Selbstverletzung bestand.
3 Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Antipsychotische Medikamente nimmt er seit längerer Zeit nicht mehr ein. Wegen früherer Straftaten war er für etwa sieben Jahre in der Forensik in Neustadt untergebracht gewesen.
4 Mit Antrag vom 14.10.2019 beantragt die JVA L. die Anordnung der weiteren Fixierung.
5 Nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.07.2018 (Az.: 2 BVR 309/15) bedarf die Anordnung einer Fixierung einer gesonderten richterlichen Prüfung. Zuständig für die richterliche Prüfung ist gem. § 121 a StVollzG das Amtsgericht. Das gerichtliche Verfahren richtet sich nach dem FamFG, § 121 b StVollzG. Nach Maßgabe dieses Verfahrensrechts ist dem Betroffenen eine Verfahrenspflegerin zur Seite gestellt worden, die auch bei der Anhörung zugegen war. Ein ärztliches Zeugnis lag in schriftlicher Form vor, ferner wurde ein ärztliches Zeugnis der Polizeiärztin Weber mündlich eingeholt. Angesichts dessen, dass es hier nicht um eine Unterbringung, sondern um eine freiheitsentziehende Maßnahme geht, war die Frage der Psychiatrieerfahrung der Stellung nehmenden Ärzte nicht zu prüfen, § 331 Nr. 2 i.V.m. § 312 Nr. 4 FamFG.
6 Die Voraussetzungen für die Anordnung der Fixierung liegen vor. Von dem betroffenen Gefangenen geht eine gegenwärtige Gefahr erheblicher Gesundheitsschädigungen an sich oder anderen aus. Dies ergibt sich aus dem bisherigen Vollzugsverhalten. Der Betroffene hat bereits während seiner Inhaftierung in K. Vollzugsbedienstete tätlich angegriffen. Er hat am heutigen Tage begonnen, sich selbst zu verletzen, als er nicht fixiert im besonders gesicherten Haftraum war.
7 Das weitere Verhalten des Betroffenen ist unberechenbar. Der Betroffene leidet unter einer paranoiden Schizophrenie. Bei der Anhörung ergab es sich, dass der Betroffene ersichtlich nicht absprachefähig ist. Er bat zwar noch aus verständlichen Gründen um Lockerung der Fesselung. Danach glitt das Gespräch aber sofort ab. Der Betroffene verfiel fortwährend in seine Muttersprache, ging auf die Frage nach einer Medikation nicht im Ansatz ein, sondern beantwortete diese mit einem erneut muttersprachlichen Wortschwall und beantwortete die zugewandten Fragen der Verfahrenspflegerin mit auf Deutsch formulierten sexuellen Anzüglichkeiten.
8 Die Fixierung war nur für zwei Tage anzuordnen. Innerhalb dieser zwei Tage wird die JVA Mittel und Wege finden müssen, die psychiatrische Erkrankung des Betroffenen in angemessener und weniger eingreifender Weise einzugrenzen als durch Absonderung im BGH oder durch Fixierung. Das Strafvollzugsgesetz gibt Möglichkeiten.Der betroffene Gefangene hat nach § 79 LStVollzG dieselben Ansprüche an die medizinische Heilbehandlung wie gesetzlich Versicherte. Bei unter einer unbehandelten paranoiden Schizophrenie leidenden Patienten kann dazu durchaus auch ein Krankenhausaufenthalt gehören. Aus § 80 Abs. 1 Satz 2 LStVollzG ergibt sich, dass der kranke Gefangene auch in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges behandelt werden kann, wenn seine Behandlung in der Vollzugsanstalt oder einem Anstaltskrankenhaus nicht gewährleistet werden kann. Die Entscheidung für eine Verlegung oder eine externe Behandlung trifft die Anstaltsleitung, wobei dieser Entscheidung in der Regel ein fachliches Votum eines Arztes zugrunde liegt, das hier allerdings mit den Empfehlungen des psychiatrischen Konsilarztes Dr. Z. und dem des stellvertretenden Amtsarztes Dr. L. vom 14.10.2019 bereits gegeben ist.
9 Für die Entscheidung über eine Unterbringung in einem Krankenhaus außerhalb des Vollzuges steht der Anstaltsleitung ein Ermessensspielraum vor, wobei sich das Ermessen durchaus auf Null reduzieren kann, wenn jede andere Entscheidung als eine Verlegung in ein Krankenhaus außerhalb des Vollzuges medizinisch unvertretbar ist, vgl. Bunge, in Beck OK, Strafvollzugsrecht Schl.-H., Rn. 5 zu § 80.
10 Insbesondere kommt auch eine Zwangsmaßnahme nach § 86 Abs. 1 LStVollzG in Betracht. Diese Regelung betrifft primär Sachverhalte, in denen Gefangene einen akuten psychotischen Schub erleben, in deren Rahmen sie krankheitsbedingt durch ihre Handlungen unmittelbar ihre oder die Gesundheit Dritter in schwerwiegender Weise gefährden. Die Vorschrift erlaubt zu diesem Zweck den Einsatz von antipsychotischen Medikamenten mit dem Ziel, das psychotische Erleben zu durchbrechen, so auch Bunge, in Beck OK, Strafvollzugsrecht Schl.- H., Rn. 11 zu § 86. Genau eine solche Behandlung empfiehlt Dr. L. in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 14.10.2019.
11 Insbesondere käme eine Behandlung mit Haldol in Betracht, wie auch die angehörte Ärztin dargelegt hat. Ob eine solche Behandlung außerhalb der JVA erfolgen muss oder auch in ihren Mauern, wird die Vollzugsanstalt beurteilen müssen; jedenfalls sieht das Gericht mit der Verlegung in ein Krankenhaus und der Durchführung einer medikamentengestützten Behandlung der Schizophrenie des Betroffenen mildere Mittel zur Abwehr der vom Betroffenen ausgehenden Gefährdung als die Anordnung der Fixierung. Zur Prüfung der Initiierung der erforderlichen Schritte dient die Anordnung der Fixierung bis zum 16.10.2019. Eine Verlängerung der Fixierung wird sich als unverhältnismäßig erweisen und mithin nicht erfolgen. Es wird darauf hingewiesen, dass bereits bei der Anhörung zur am 28.09.2019 angeordneten Fixierung von seiten der JVA dargelegt wurde, dass „ein Antrag auf Einweisung in eine psychiatrische Klinik bereits gestellt sei“.
12 Angesichts der Möglichkeiten, die das LStVollzG gibt und der Fürsorgepflichten für den Gefangenen, ist nicht nachvollziehbar, warum die JVA von einer adäquaten Behandlung der Schizophrenie, die sowohl den betroffenen Gefangenen als auch das Anstaltspersonal gefährdet, absieht.
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