Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 2017-08-08, 1 LA 45/16

1 LA 45/16Tribunale amministrativo / 1a divisione8 ago 2017

Regest

1. Ist ernstlich zweifelhaft, ob die nähere Umgebung des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zutreffend bestimmt und nach § 34 Abs. 2 BauGB zutreffend dem Baugebietstyp des (faktischen) allgemeinen Wohngebiets i.S.v. § 4 BauNVO zugeordnet worden ist bzw. ob bei der Gebietszuordnung nicht ggf. einzelne Nutzungen als sog. Fremdkörper hätten ausgeschieden werden müssen, begegnet ein erstinstanzliches Urteil auf Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes zu einem Verkaufscafé mit Ferienwohnung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ernstlichen Zweifeln.(Rn.2) 2. Ernstliche Richtigkeitszweifel können sich auch aus der Qualifizierung eines Verkaufscafés als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft ergeben, wenn sie als - überregional beworbenes - Café mit Abverkauf hauseigener Produkte und hochwertiger Antiquitäten konzipiert wird.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 17. August 2016, 8 A 173/14, Urteil

Testo completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat — 1 LA 45/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-08-08

Aktenzeichen: 1 LA 45/16

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:0808.1LA45.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 BauO SH 2009, § 34 Abs 2 BauGB, § 34 Abs 1 BauGB, § 4 BauNVO, § 124 VwGO

Orientierungssatz

  1. Ist ernstlich zweifelhaft, ob die nähere Umgebung des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zutreffend bestimmt und nach § 34 Abs. 2 BauGB zutreffend dem Baugebietstyp des (faktischen) allgemeinen Wohngebiets i.S.v. § 4 BauNVO zugeordnet worden ist bzw. ob bei der Gebietszuordnung nicht ggf. einzelne Nutzungen als sog. Fremdkörper hätten ausgeschieden werden müssen, begegnet ein erstinstanzliches Urteil auf Verpflichtung der Baugenehmigungsbehörde zur Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes zu einem Verkaufscafé mit Ferienwohnung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ernstlichen Zweifeln.(Rn.2)

  2. Ernstliche Richtigkeitszweifel können sich auch aus der Qualifizierung eines Verkaufscafés als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft ergeben, wenn sie als - überregional beworbenes - Café mit Abverkauf hauseigener Produkte und hochwertiger Antiquitäten konzipiert wird.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 8. Kammer, 17. August 2016, 8 A 173/14, Urteil

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwal-tungsgerichts - 8. Kammer, Einzelrichter - vom 17. August 2016 zugelassen, soweit die Klage abge-wiesen worden ist.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungs-verfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren ge-mäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG vorläufig auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen im Wege des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 69 LBO erteilte Baugenehmigung für den Umbau und die Nutzungsänderung eines Bürogebäudes zu einem Verkaufscafé mit Ferienwohnung auf dem Grundstück … im Stadtgebiet der Beklagten. Das Verwaltungsgericht hat auf die Untätigkeitsklage des Klägers die angefochtene Baugenehmigung vom 14.08.2013 durch Urteil vom 17.08.2016 insofern aufgehoben, als mit dieser eine Ferienwohnnutzung im Dachgeschoss des Vorhabens genehmigt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Eigenart der näheren Umgebung des Baugrundstücks entspreche einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet iSv § 4 BauNVO, in dem sich neben den zwar überwiegenden Wohngebäuden mit einem Kindergarten und zwei kirchlichen Einrichtungen auch nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO regelhaft zulässige Nutzungen sowie eine nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässige Verwaltungsnutzung der Diakonie befänden. Die genehmigte Ferienwohnung sei in diesem Gebiet unzulässig und verletze insofern den Gebietserhaltungsanspruch des Klägers als unmittelbaren Grundstücksnachbarn. Dieser Anspruch des Klägers sei demgegenüber nicht verletzt, soweit es das genehmigte Verkaufscafé anbelange. Hierbei handele es sich um eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO, die in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet generell zulässig sei. Das insoweit zu versorgende Gebiet iSd § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO erstrecke sich dabei nicht nur auf die nähere Umgebung iSd § 34 Abs. 2 BauGB, namentlich auf den Bereich der … von der B 202 bis zur Eider, den nördlich der … belegenen Bereich bis zur … (im Westen) und der … (im Osten), sondern auch auf die benachbarten rechtlichen und tatsächlichen Wohngebiete im Stadtteil Hoheluft, insbesondere mindestens auf die durch die Bebauungspläne Nr. 63 und Nr. 73 festgesetzten allgemeinen Wohngebiete südlich der Eiderstraße. Seinen am 20.10.2016 eingegangenen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils begründet der Kläger mit ernstlichen Richtigkeitszweifeln hinsichtlich der durch das Verwaltungsgericht vorgenommenen Umgebungs- und Baugebietsbestimmung sowie – ergänzend – der Einstufung des Verkaufscafés als Anlage iSv § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO; zudem misst er der Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten bei.

II.

2 Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Kläger hat ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des klageabweisenden Teils des Urteils des Verwaltungsgerichts hinreichend dargelegt. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die nähere Umgebung des Vorhabens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zutreffend bestimmt und nach § 34 Abs. 2 BauGB zutreffend dem Baugebietstyp des (faktischen) allgemeinen Wohngebiets iSv § 4 BauNVO zugeordnet worden ist bzw. ob bei der Gebietszuordnung nicht ggf. einzelne Nutzungen als sog. Fremdkörper hätten ausgeschieden werden müssen. Dessen ungeachtet wird auch die Qualifizierung des Verkaufs-cafés als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft unter Hinweis auf seine betriebliche Konzeption als - überregional beworbenes - Café mit Abverkauf hauseigener Produkte und hochwertiger Antiquitäten ernstlichen Richtigkeitszweifeln unterzogen.

3 Bei der Bestimmung des vorläufigen Streitwerts hat sich der Senat an der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (Beschluss vom 27.09.2016) orientiert.

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