LG Lübeck 4. Große Strafkammer, 2019-06-19, 4 Qs 79/19

4 Qs 79/19Tribunale cantonale19 giu 2019

Testo completo

LG Lübeck 4. Große Strafkammer — 4 Qs 79/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-19

Aktenzeichen: 4 Qs 79/19

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde des Beschuldigten R. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eutin vom 29. März 2018 wird als unbegründet verworfen.

II. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Die erst mit Schriftsatz des Verteidigers vom 2. Mai 2019 eingelegte Beschwerde des Beschuldigten hat in der Sache keinen Erfolg.

2 Die Gründe des angefochtenen Beschlusses gelten fort und werden durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet. Die Kammer teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei. Der Verdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB besteht ebenso fort wie der Verdacht, der vom Beschwerdeführer vorgelegte Darlehensvertrag vom 14. März 2018 sei gefälscht, um die rechtmäßige Herkunft des Arrestbetrages von 435.000.- € vorzutäuschen.

3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, Zweck der Darlehensgewährung zu sehr günstigen Bedingungen durch seinen Stiefvater sei seine Absicht gewesen, durch Aktiengeschäfte in Zypern ein regelmäßiges Einkommen zu erzielen, ist nicht glaubhaft. Es ist auch nicht erkennbar und nicht vorgetragen, aufgrund welcher Investitionen der Beschwerdeführer Aktienerträge zu erzielen glaubte, die ihn neben der Verbesserung seines eigenen Einkommens in die Lage versetzt hätten, das Darlehen über 435.000.- € bis zum Fälligkeitszeitpunkt am 14. September 2018 zurückzuführen und darüber hinaus die angesichts seiner bisherigen Jahreseinkünfte von brutto nur 48.300 € im Jahr 2018 bis dahin entstandenen erheblichen Zinslasten für das gewährte Darlehen von 7.612,50 € zu begleichen.

4 In Anbetracht dieser Umstände drängt sich der Verdacht, der Beschwerdeführer habe sich zumindest an der Verschleierung der Herkunft des strafbar erlangten Arrestbetrages beteiligt, auf. Es ist in Anbetracht der erforderlichen, erkennbar langwierigen Auslandsermittlungen und der Möglichkeit der Einziehung nach § 76a Abs. 4 S. 3 Nr. 1f StGB unerheblich, dass konkrete Anhaltspunkte für eine die Herkunft des Arrestbetrages erklärende Straftat noch nicht ermittelt sind. Die angefochtene Entscheidung erweist sich demzufolge auch nicht als unverhältnismäßig.

5 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.

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