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66 IN 109/14•AG Norderstedt, 2019-08-14, 66 IN 109/14
66 IN 109/14Tribunale di primo grado14 ago 2019
Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gläubigerseits vor dem 1. Juli 2014, schuldnerseits jedoch erst nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden, ist Art. 103h EGInsO grundsätzlich dahin auszulegen, dass die bis zum 30. Juni 2014 geltende Fassung der Insolvenzordnung Anwendung findet, mithin insbesondere eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO (nF) ausscheidet.(Rn.8)
Entscheidungsdatum: 2019-08-14
Aktenzeichen: 66 IN 109/14
ECLI: ECLI:DE:AGNORDE:2019:0814.66IN109.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 103h EGInsO, § 4 InsO, § 287a InsO, § 291 InsO vom 05.10.1994, § 300 Abs 1 S 2 Nr 3 InsO vom 15.07.2013 ... mehr
Rechtskraft: ja
Ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gläubigerseits vor dem 1. Juli 2014, schuldnerseits jedoch erst nach dem 1. Juli 2014 beantragt worden, ist Art. 103h EGInsO grundsätzlich dahin auszulegen, dass die bis zum 30. Juni 2014 geltende Fassung der Insolvenzordnung Anwendung findet, mithin insbesondere eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach § 300 Abs. 1 InsO (nF) ausscheidet.(Rn.8)
Der Antrag des Schuldners vom 04.07.2019 auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung wird zurückgewiesen.
1 Mit Antrag vom 07.02.2014, eingegangen am 12.02.2014 bei dem örtlich unzuständigen Amtsgericht H sowie eingegangen am 22.04.2014 beim zuständigen Amtsgericht Norderstedt, hat das Finanzamt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners beantragt. Der Schuldner hat ebenfalls die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und diesen Antrag mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung verbunden. Der von seiner Rechtsanwältin gestellte Antrag datiert auf den 13.06.2014. Hierbei muss es sich um ein Versehen handeln, da sämtliche Schuldnerunterschriften auf den Antragsformularen auf den 27.06.2014 datieren. Mithin wird davon ausgegangen, dass der Antrag tatsächlich auf den 13.07.2014 datiert. Beim Insolvenzgericht eingegangen ist dieser Antrag jedenfalls am 14.07.2014.
2 Mit Beschluss vom 18.07.2014 wurden beide Eröffnungsanträge verbunden, wobei ausdrücklich das Aktenzeichen, unter dem der Gläubigerantrag bearbeitet wurde, als das führende benannt wurde. Im selben Beschluss wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Keiner der Eröffnungsanträge war zurückgenommen, für erledigt erklärt, zurückgewiesen oder sonst wie erledigt worden, sodass die Verfahrenseröffnung auf der Grundlage beider Eröffnungsanträge erfolgte (§ 4 InsO i.V.m. § 147 ZPO).
3 Mit Antrag vom 04.07.2019 beantragte der Schuldner über seine Prozessbevollmächtigte die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren, da die Verfahrenskosten gedeckt seien, § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 InsO.
4 Das Insolvenzgericht wies darauf hin, dass vorliegend noch die bis zum 30.06.2014 geltende Rechtslage Anwendung fände, da der erste Eröffnungsantrag vor dem 01.07.2014 gestellt wurde, Art. 103h EGInsO. Auch der Insolvenzverwalter hat sich in seiner zwischenzeitlich eingegangenen Stellungnahme vom 08.08.2019 gegen die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung ausgesprochen und ebenfalls auf Art. 103h EGInsO in Zusammenhang mit dem zuerst gestellten Eröffnungsantrag verwiesen.
5 Die Rechtsanwältin des Schuldners ist der Meinung, dass das ab dem 01.07.2014 geltende Recht auf den vorliegenden Fall anzuwenden sei. Der Eigenantrag des Schuldners sei nach dem 01.07.2014 gestellt worden und nur sein eigener Antrag verbunden mit dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung könne den Regelungsgehalt des § 300 InsO auslösen.
6 Der Antrag des Schuldners ist zurückzuweisen.
7 Zu Gute halten muss man der Schuldnerseite, dass Art. 103h EGInsO nicht eindeutig regelt, welches Recht anzuwenden ist, wenn mehrere Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor und nach dem 01.07.2014 eingehen. Die Regelung ist leider in Anbetracht dieser (nicht unwahrscheinlich auftretenden Konstellation) zu kurz geraten, obwohl der Gesetzgeber bestrebt war, praktische Probleme durch eine an die Antragstellung anknüpfende Stichtagsregelung zu vermeiden (BT.-Drucks. 17/11268 S. 37).
8 Das Insolvenzgericht ist jedoch der Auffassung, dass der erste gestellte (zulässige) Eröffnungsantrag für die Bestimmung der geltenden Rechtslage ausschlaggebend ist, wenn dieser nicht vorher schon erledigt ist (s.a. Blankenburg ZInsO 2015, 293, der selbst bei Rücknahme des ersten Eröffnungsantrags die durch den ersten Antrag definierte Rechtslage weiter anwenden möchte). Ist dieser erste zulässige Antrag - wie vorliegend - vor dem 01.07.2014, der schuldnerische Eröffnungsantrag hingegen nach dem 01.07.2014 gestellt worden, ist mithin die bis zum 01.07.2014 geltende Rechtslage anzuwenden.
9 Eine Feststellung über das anzuwendende Recht ist im Prinzip auch schon getroffen worden. Denn mit der Eröffnung hatte sich der zuständige Richter mit dieser Frage beschäftigen müssen. Er hat sich konkludent ebenfalls für die Auslegung entschieden, dass die bis zum 30.06.2014 geltende Rechtslage anzuwenden ist, und konsequent auch keinen Beschluss gem. § 287a InsO (n.F.) erlassen. Das Verfahren wurde auf dieser Grundlage unter der bis zum 30.06.2014 geltenden Rechtslage fortgeführt. So wurde dem Schuldner gem. § 291 InsO (a.F.) die Restschuldbefreiung erst zum Ende des Insolvenzverfahrens angekündigt. Hätten hinsichtlich der Anwendung der bis zum 30.06.2014 geltenden Rechtslage Bedenken bestanden, hätten diese konsequent schon zu Verfahrensbeginn vorgetragen werden können. Das ist nicht erfolgt. Wie Blankenburg (Blankenburg a.a.O.) es schon im Jahre 2015 prognostizierte, wird die Frage nach der anzuwendenden Rechtslage jedoch für den Schuldner plötzlich interessant, wenn über die Möglichkeiten der vorzeitigen Restschuldbefreiung nachgedacht wird. Ob die Festlegung zu Beginn des Verfahrens Bindungswirkung für das gesamte weitere Verfahren entfaltet (ablehnend Blankenburg a.a.O.) bedarf hier keiner Entscheidung, weil die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens konsequent erfolgte Anwendung des alten Rechts richtig ist.
10 Unabhängig von der Zahl der Eröffnungsanträge kann es letztlich nur ein einziges Insolvenzverfahren zu diesen Anträgen geben. Es kann mithin nur eine Fassung der Insolvenzordnung Anwendung finden (Blankenburg a.a.O.). Keinesfalls sind im selben Verfahren unterschiedliche Verfahrensgegenstände mit verschiedenen Fassungen der Insolvenzordnung zu betrachten, schon weil dies maximal unpraktikabel wäre. Schon aus Gründen der Rechtssicherheit muss frühzeitig klar sein, welches Recht anzuwenden ist. Denn die Unterschiede von der alten zur neuen Rechtslage erschöpfen sich bei weitem nicht lediglich in der Möglichkeit der vorzeitigen Restschuldbefreiung. Beispielhaft gibt es Unterschiede bei den Befugnissen des Insolvenzverwalters / Treuhänders (Einschränkung beim Treuhänder gem. § 313 InsO a.F.), in der Vergütung (§ 13 InsVV), bei der Einziehung vorinsolvenzlich abgetretener pfändbarer Einkommensanteile (§ 114 InsO a.F.) oder bei der Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 InsO (z.B. § 290 Abs.1 Nr. 7 InsO n.F.). Teilweise sind diese Unterschiede schon im Eröffnungsverfahren von Bedeutung, z.B. wenn ein eingesetzter Sachverständiger für sein Gutachten die Frage der Kostendeckung beantworten muss. Bei einer Änderung der zugrunde liegenden Rechtslage durch die (in der Praxis durchaus vorkommende) Monate später erfolgende Einreichung eines weiteren (Schuldner-) Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wären also praktische Probleme vorprogrammiert.
11 Der Gesetzgeber wollte eine frühe Festlegung der anzuwendenden Rechtslage erreichen. So hat er sich bewusst entschieden, an den Eröffnungsantrag und nicht an den Eröffnungszeitpunkt des Verfahrens anzuknüpfen, um solche „unvorhersehbaren Faktoren im Rahmen eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens“ gerade zu vermeiden (BT.-Drucks. 17/11268 S. 37).
12 Auch war es dem Gesetzgeber ein Anliegen, die Rechte der am Insolvenzverfahren beteiligten Gläubiger zu schützen (BT.-Drucks. 17/11268 S. 37). Dem würde zuwider laufen, lediglich einseitig die Interessen des Schuldners an einer vorzeitigen Restschuldbefreiung zu bedienen, indem allein auf dessen Antragstellung abgestellt wird. Immerhin hat er bei zulässigen und begründeten Fremdanträgen die Insolvenzsituation bereits erreicht und sich dieser zu stellen.
13 Nach allem ist daher die bis zum 30.06.2014 geltende Fassung der InsO einschlägig, sodass der Antrag auf vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung keine Erfolgsaussicht hat. Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.
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