SG Itzehoe 45. Kammer, 2018-08-21, S 45 SO 43/18 ER

S 45 SO 43/18 ERTribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 4521 ago 2018

Regest

1. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Kfz-Beihilfe gem § 8 EinglHVO (juris: BSHG§47V) für Menschen mit Behinderung kommt es auch darauf an, ob die Benutzung von alternativen Beförderungsmethoden für Menschen ohne Behinderung zumutbar ist, da Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung ist. (Rn.7) 2. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind bei einer Dauer von bis zu 30 Minuten auch Leistungsberechtigten nach § 54 SGB XII grundsätzlich zumutbar. Dabei kommt es nur auf die Fahrtzeit des Leistungsberechtigten an, nicht auf die Fahrtzeiten von Begleitpersonen. (Rn.8) 3. Fahrten zu Ärzten sind nach den Grundsätzen des SGB V zu beurteilen und können nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 8 EinglHVO führen (vgl LSG Essen vom 15.9.2011 - L 9 SO 40/09 = ZFSH/SGB 2012, 100 = juris RdNr 57). (Rn.9)

Testo completo

SG Itzehoe 45. Kammer — S 45 SO 43/18 ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-08-21

Aktenzeichen: S 45 SO 43/18 ER

ECLI: ECLI:DE:SGITZEH:2018:0821.S45SO43.18ER.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 53 Abs 1 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 55 SGB 9, § 8 Abs 1 S 1 BSHG§47V vom 27.12.2003, § 8 Abs 1 S 2 Halbs 1 BSHG§47V

Leitsatz

  1. Bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer Kfz-Beihilfe gem § 8 EinglHVO (juris: BSHG§47V) für Menschen mit Behinderung kommt es auch darauf an, ob die Benutzung von alternativen Beförderungsmethoden für Menschen ohne Behinderung zumutbar ist, da Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe die Gleichstellung von Menschen mit und ohne Behinderung ist. (Rn.7)

  2. Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind bei einer Dauer von bis zu 30 Minuten auch Leistungsberechtigten nach § 54 SGB XII grundsätzlich zumutbar. Dabei kommt es nur auf die Fahrtzeit des Leistungsberechtigten an, nicht auf die Fahrtzeiten von Begleitpersonen. (Rn.8)

  3. Fahrten zu Ärzten sind nach den Grundsätzen des SGB V zu beurteilen und können nicht zu einem Leistungsanspruch nach § 8 EinglHVO führen (vgl LSG Essen vom 15.9.2011 - L 9 SO 40/09 = ZFSH/SGB 2012, 100 = juris RdNr 57). (Rn.9)

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