Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer, 2018-08-14, 1 Sa 13/18

1 Sa 13/18Tribunale del lavoro / 1a camera14 ago 2018

Regest

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Kosten-/Leistungsrechnung bei der Bundeswehr.(Rn.43)

Testo completo

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 1. Kammer — 1 Sa 13/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-08-14

Aktenzeichen: 1 Sa 13/18

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2018:0814.1SA13.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 12 Abs 1 TVöD, § 12 Abs 2 S 2 TVöD, § 3 Abs 1 S 1 TV EntgO Bund, Anl 1 Teil 4 Nr 2 Entgeltgr 8 Nr 3 TV EntgO Bund

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung einer Mitarbeiterin in der Kosten-/Leistungsrechnung bei der Bundeswehr.(Rn.43)

Orientierungssatz

Die Entgeltgruppe 8 der Anl 1 Teil 4 Nr 2 TV EntgO Bund verlangt eine in irgendeiner Form koordinierende, steuernde oder eine Abstimmung erfordernde Tätigkeit. Dies bedeutet für die Tätigkeiten der Kostenrechner im Sinne der Nr 3 der Entgeltgruppe 8, dass zur Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals mehr erforderlich ist, als Kosten nur zusammenzustellen. Erforderlich ist eine in irgendeiner Art und Weise darüber hinaus gehende kalkulatorische Tätigkeit, eine Kostenberechnung.(Rn.67)

Verfahrensgang

vorgehend ArbG Kiel, 23. November 2017, öD 1 Ca 982 e/17, Urteil

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel – öD 1 Ca 982 e/17 – vom 23.11.2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2 Die Klägerin ist seit dem 01.09.1979 bei der Beklagten in der W... Dienststelle in E... (W... ...) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes Anwendung. Die Beklagte vergütet die Klägerin derzeit nach der Entgeltgruppe 6, Stufe 5 – seit 01.01.2017 Stufe 6 – der Anlage 1, Teil I des Tarifvertrags über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund).

3 Seit dem 01.04.2014 ist die Klägerin auf dem Dienstposten „Bearbeiter Zentrale Angelegenheiten Bürosachbearbeiter“ eingesetzt. Sie ist unstreitig im Bereich der Kosten- und Leistungsrechnung tätig. Die Klägerin übt dabei folgende Aufgaben zu nachfolgenden Zeitanteilen aus:

4 9.1 Stundenerfassung Personen- und Maschinenarbeitsplatz (39,33 %)

5 9.2 Überprüfung von Buchungen mit Projekt-, Kostenstelle- und Arbeitsplatzbezug (24,58 %)

6 9.3 Vorkalkulation der externen Aufträge (14,57 %)

7 9.4 Nachkalkulation der Aufträge; Prüfung auf Vollständigkeit und Plausibilität (9,83 %)

8 9.5 Fehlerbearbeitung/-Bereinigung Abrechnungsläufe KLR in SAP (9,83 %)

9 9.6 Anlegen von Umlagerungs-, Bestellanforderungen (UBanf) (1,67 %)

10 Dabei obliegen der Klägerin die im Einzelnen in der von der Beklagten gefertigten Tätigkeitsaufstellung - Anlage K2, Bl. 61 d.A. - konkret genannten und näher spezifizierten Tätigkeiten.

11 Die Klägerin ist der Auffassung, sie sei in die Entgeltgruppe 8 Teil IV Anlage 1 TV EntgO Bund eingruppiert.

12 Hierzu hat sie erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:

13 Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten bildeten einen einzigen Arbeitsvorgang. Alle diese Tätigkeiten hätten zumindest einen direkten Bezug zur Kosten- und Leistungsrechnung oder seien deren zwingender Bestandteil. Die Aufgaben einer Kosten- und Leistungsrechnerin seien innerhalb der Einheit W… ... allein ihr zugewiesen.

14 Ferner macht die Klägerin für die Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten in der Zeit vom 01.05. - 31.10.2014 eine persönliche Zulage nach den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD Bund in Höhe von 720,06 EUR geltend.

15 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, Teil IV der Anlage 1 TV EntgO Bund sei nicht einschlägig. Die Tätigkeiten der Klägerin bildeten auch nicht einen einzigen, sondern sechs verschiedene Arbeitsvorgänge, von denen nur die Tätigkeiten 9.3 und 9.4 einen Bezug zur Auftragsabrechnung aufwiesen. Zu 75,41 % sei die Klägerin außerhalb der Auftragsabrechnung tätig. Etwas anderes lege die Klägerin auch nicht konkret dar. Diese sei weder als Kostenrechnerin im tarifrechtlichen Sinne tätig, noch bearbeite sie Aufträge in ihrer Gesamtheit, sondern leiste bei der Kalkulation von Aufträgen Zuarbeiten.

16 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

17 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:

18 Die Tätigkeiten der Klägerin seien jeweils als eigene Arbeitsvorgänge zu bewerten. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass in den einzelnen Arbeitsvorgängen Tätigkeiten in einem Umfang anfielen, der die begehrte Feststellung rechtfertigen könne. Es sei nicht erkennbar, dass die Klägerin Aufträge in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung bearbeite. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.

19 Gegen das am 28.12.2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 22.01.2018 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Frist bis zum 28.03.2018 am 26.03.2018 begründet.

20 Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen wie folgt:

21 Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stellten die Tätigkeiten unter den Ziffern 9.1 bis 9.5 der Tätigkeitsbeschreibung einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Sie sei insoweit als Kostenrechnerin im Sinne der EG 8 der Anlage 1 Teil IV Nr. 2 TV EntgO Bund tätig.

22 Ergebnis der Tätigkeit 9.1 sei nicht lediglich die Veränderung oder Korrektur von verschriebenen Stunden, sondern die Bearbeitung der Auftragsabrechnung zum Zwecke der Kostenermittlung. Die Daten würden in andere Anwendungen zur Weiterverarbeitung einfließen und fänden unmittelbaren Zugang in die Kostenermittlung der Aufträge.

23 Auch die Tätigkeiten in 9.2 gehörten zu den Aufgaben einer Kostenrechnerin. Sie überprüfe Buchungen, veranlasse bei Bedarf eine Korrektur und arbeite die korrigierten Daten in die jeweiligen SAP-Systeme und- Module wieder ein. Allein die Delegation der Korrektur an die zuständige Stelle bedeute nicht, dass sie – Klägerin – nicht die Tätigkeiten einer Kostenrechnerin wahrnehme.

24 Entgegen der Entscheidung des Arbeitsgerichts stünden auch ihre Tätigkeiten bei der Vorkalkulation externer Aufträge (9.3) und der Nachkalkulation von Aufträgen (9.4) in engem sachlichen und organisatorischen Zusammenhang. Beides seien Tätigkeiten einer Kostenrechnerin. Neben externen gebe es auch interne Aufträge.

25 Schließlich sei auch die Tätigkeit 9.5 diejenige einer Kostenrechnerin. Bei der Kostenermittlung handele es sich um einen laufenden Prozess. Tariflich sei nicht gefordert, dass der Auftrag durch die Kostenrechnerin auch abgeschlossen werden müsse.

26 Die Klägerin beantragt,

27 das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 23.11.2017, Az. 1 Ca 982 e/17, abzuändern und

28 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2014 nach der Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrages Entgeltordnung des Bundes zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 01.12.2014 mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen,

29 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 720,07 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.11.2014 zu zahlen.

30 Die Beklagte beantragt,

31 die Berufung zurückzuweisen.

32 Sie meint, die Berufung sei mangels ordnungsgemäßer Begründung bereits unzulässig.

33 Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Die Klägerin verkenne, dass die Tätigkeit einer Kostenrechnerin etwas anderes sei, als eine Tätigkeit in der Kosten- und Leistungsrechnung. Die Klägerin bearbeite auch keine Aufträge in ihrer Gesamtheit, sondern erfasse Werte, pflege diese in Datenbanken ein und führe im Wesentlichen Plausibilitätskontrollen und Datenkorrekturen aus. Sie sei bei jedem einzelnen Arbeitsvorgang auf die fachliche Zuarbeit bzw. Nachpflege durch andere Personen angewiesen. Dies betreffe insbesondere die Kalkulation von Aufträgen. Den Tätigkeiten Nrn. 9.1, 9.2, 9.5 und 9.6 fehle jeder Bezug zur Auftragsabrechnung.

34 Die Stundenerfassung (9.1) werde von der Klägerin kontrolliert, sie fordere fehlende Angaben an, storniere Buchungen und pflege Korrekturen ein. Diese Daten überführe sie dann in SAP und korrigiere sie gegebenenfalls. Die Kostenermittlung für die einzelnen Aufträge erfolge hingegen an ganz anderer Stelle, nämlich im Rahmen der Personalanpassung (PBE). Bei der Nachkalkulation prüfe die Klägerin deren Daten.

35 Zu den Voraussetzungen eines einzigen Arbeitsvorgangs trage die Klägerin nicht ausreichend vor.

36 Da die Klägerin keine Tätigkeiten in der Arbeitsvorbereitung oder Betriebsorganisation ausübe, sei bereits der Teil IV der Anlage 1 TV EntgO Bund nicht einschlägig. Bei den einzelnen Tätigkeiten handele es sich um selbstständige Arbeitsvorgänge mit eigenem Ergebnis. Nicht im Ansatz lasse sich dem Vortrag der Klägerin entnehmen, dass diese in der Auftragsabrechnung Aufträge in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung bearbeite. Vielmehr erledige diese Vor- und Zuarbeiten.

37 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands im Einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

38 Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

39 A) Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

40 Die Berufungsbegründung genügt auch den gesetzlichen Anforderungen. Insbesondere hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung hinreichend mit den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO aus-einandergesetzt.

41 Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin zum einen gegen die Bildung von Arbeitsvorgängen durch das Arbeitsgericht und führt insoweit aus, bei Annahme eines einzigen großen Arbeitsvorgangs handele es sich bei den Tätigkeiten der Klägerin um solche, die die vorgeschriebenen Tarifmerkmale erfüllten. Zum anderen wendet sich die Klägerin auch gegen die Beurteilung des Arbeitsgerichts, wonach ihre Aufgaben nur unterstützenden Charakter haben und sie nicht als Kostenrechnerin in der Auftragsbearbeitung tätig sei. Damit greift sie das angefochtene Urteil in hinreichendem Maße an.

42 B) Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Die Klage ist mit beiden Anträgen unbegründet.

43 I.. Der als Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag zu 1. der Klägerin ist nicht begründet. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie die Tätigkeitsmerkmale der von ihr begehrten Entgeltgruppe 8 erfüllt.

44 1. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin sind folgende Vorschriften:

45 a. § 12 Abs. 2 TVöD Bund

46 § 12 TVöD lautet auszugsweise wie folgt:

47 „(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntO Bund). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

48 (2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen.

49

50 b. § 3 Abs. 1 Satz 1 TV EntgO Bund

51 „(1) Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. (…)“

52 c. Anlage 1 Teil IV TV EntgO Bund

53

54 2. Beschäftigte Arbeitsvorbereitung/Betriebsorganisation

55

56 Entgeltgruppe 8 …

57 „(…)

58 3. Kostenrechnerinnen und –Rechner, die in der Auftragsabrechnung Aufträge in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung bearbeiten.“

59 2. Die Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 8 des Teils IV der Anlage 1 TV EntgO Bund scheitert allerdings nicht bereits daran, dass die Klägerin nicht als Beschäftigte in der Arbeitsvorbereitung/Betriebsorganisation eingesetzt ist.

60 Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TV EntgO Bund gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. Damit ist ausweislich der Vorschrift für die Eingruppierung in die verschiedenen Nummern des Teils IV auf die ausgeübte Tätigkeit abzustellen. Die der Gliederung dienenden Einzelüberschriften des Teils IV sind für die Eingruppierung nicht maßgeblich. Teil IV der Anlage 1 zum TV EntgO Bund ersetzt den bisherigen Teil III der Anlage 1 a zum BAT sowie die Sonderverzeichnisse 2 a und 2 b des Lohngruppenverzeichnisses des Bundes (Krämer/Reincke, ZTR 2014, 195). Für den Teil III der Anlage 1 a zum BAT hat das BAG bereits entschieden, dass die gliedernden Überschriften nicht maßgeblich für die Eingruppierung seien, sondern die konkrete Regelung des Tätigkeitsmerkmals (Urteil vom 05.07.2006 – 4 AZR 355/05 -, juris, Rn 22). Nichts anderes gilt für Teil IV der Anlage 1 zum TV EntgO Bund. Es ist nicht erkennbar, dass im Zusammenhang mit der Neueinführung der TV EntgO Bund an dieser Rechtsprechung etwas geändert werden sollte.

61 3. Zu ermitteln ist daher zunächst, in welchen Arbeitsvorgängen im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 TVöD Bund die Klägerin ihre Aufgaben erledigt.

62 a) Gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 TVöD Bund sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Das Bundesarbeitsgericht definiert den Arbeitsvorgang deshalb als eine unter Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und rechtlich selbstständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (BAG vom 29.11.2001 – 4 AZR 739/00 – juris, Rn 42). Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind (BAG, Urteil vom 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 – juris, Rn 34).

63 b) Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie erledige – mit Ausnahme der Tätigkeiten zu 9.6 – ausschließlich Tätigkeiten einer Kostenrechnerin. Alle ihre Tätigkeiten zielten auf die Bearbeitung von Aufträgen in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung ab. Die Klägerin geht deswegen von einem einzigen Arbeitsvorgang hinsichtlich der Tätigkeiten 9.1 bis 9.5 aus.

64 Diese Auffassung teilt das Berufungsgericht jedenfalls hinsichtlich der in der Tätigkeitsbeschreibung dargestellten Tätigkeiten unter 9.1 und 9.2 nicht. Bei diesen Tätigkeiten handelt es sich jeweils um selbstständige Arbeitsvorgänge im Sinne des Tarifrechts. Arbeitsergebnis des Arbeitsvorgangs 9.1 ist die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Datenbasis, auf deren Grundlage die Daten dann in anderen Anwendungen weiterverarbeitet werden können. Aufgabe der Klägerin ist insoweit die Überprüfung der Daten und ggfs. die Veranlassung von Korrekturen bei fehlenden Daten sowie die anschließende Überführung in SAP und die erneute Überprüfung. Sie nimmt diese Aufgaben nach dem Vortrag in ihren Schriftsätzen, den sie in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht noch einmal bestätigt hat, auch organisatorisch verselbständigt wahr. Die Daten dienen zwar auch der Abrechnung von Aufträgen, ihre Pflege durch die Klägerin steht hiermit aber nicht in organisatorischem Zusammenhang.

65 Vergleichbares gilt für die Tätigkeiten im Arbeitsvorgang 9.2. Auch dort ist die Klägerin mit Überprüfungstätigkeiten befasst, diesmal von Buchungen mit Projekt-, Kostenstellen- oder Arbeitsplatzbezug. Auch insoweit besteht die Tätigkeit der Klägerin in der Fehlerbehebung bei unplausiblen Buchungen. Arbeitsergebnis ist insoweit auch hier, dass Buchungsvorgänge ordnungsgemäß den verschiedenen Aufträgen bei der Beklagten zugeordnet werden können.

66 c) Beide Tätigkeiten gehören nicht zu den Aufgaben einer Kostenrechnerin, die in der Auftragsabrechnung Aufträge in ihrer Gesamtheit zum Zwecke der Kostenermittlung bearbeitet. Aufgabe der Klägerin ist nicht die Berechnung von Aufträgen zum Zwecke der Kostenermittlung. Sie liefert vielmehr die Grundlagen der Kostenermittlung, nämlich die in den Arbeitsvorgängen 9.1 und 9.2 dargestellten Arbeitsergebnisse. Das sind aber nicht Aufgaben des Kostenrechners im Sinne des Tarifrechts.

67 Die Bedeutung dieses Begriffs erschließt sich aus den weiteren in Nr. 2 Teil IV Anlage 1 TV EntgO Bund zur EG 8 genannten Tätigkeitsbeispielen. Dort sind etwa unter Nr. 1 Terminbearbeiter eingruppiert, die Abstimmungsaufgaben im Arbeitsauflauf wahrzunehmen haben. In der Nr. 2 sind Betriebsplaner und Steuerer eingruppiert, die Arbeitsaufträge in den Arbeitsablauf einplanen oder steuern. Deutlich wird hier, dass für die Entgeltgruppe 8 in irgendeiner Form koordinierende, steuernde oder eine Abstimmung erfordernde Tätigkeit verlangt wird. Dies bedeutet für die Tätigkeiten der Kostenrechner im Sinne der Nr. 3 der Entgeltgruppe 8, dass zur Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals mehr erforderlich ist, als Kosten nur zusammenzustellen. Erforderlich ist eine in irgendeiner Art und Weise darüber hinaus gehende kalkulatorische Tätigkeit, eine Kostenberechnung. Die Klägerin bearbeitet demgegenüber nur die ihr von anderen Abteilungen zur Verfügung gestellten Daten, um auf dieser Basis Grundlagen für eine Kostenberechnung zu ermitteln. Es handelt sich aus Sicht des Berufungsgerichts in den Arbeitsvorgängen 9.1 und 9.2 um Sachbearbeitertätigkeiten, die der Entgeltgruppe 6 zuzuordnen sind.

68 d) Da die Arbeitsvorgänge 9.1 und 9.2 zusammen bereits 63,91 % der von der Klägerin wahrgenommenen Tätigkeiten umfassen, kommt es nicht darauf an, ob die weiteren Tätigkeiten der Klägerin zu einem einzigen Arbeitsvorgang zusammenzuzählen sind und ob es sich bei diesen Tätigkeiten um solche einer Kostenrechnerin handelt. Der maßgebliche Anteil von 50 % der Gesamttätigkeit kann nicht mehr erreicht werden.

69 II. Aus vorstehenden Gründen ist auch der Antrag zu 2. unbegründet. Da die Klägerin nicht in die Entgeltgruppe 8 eingruppiert ist, steht ihr auch kein Anspruch auf die von ihr geltend gemachte Zulage zu.

70 C. Die Klägerin trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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