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1 MR 10/17•Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, 2018-02-01, 1 MR 10/17
1 MR 10/17Tribunale amministrativo / 1a divisione1 feb 2018
1. Aus dem Umstand, dass ein Grundstück durch die verkehrlichen Auswirkungen angegriffenen Bebauungspläne zangenartig umfasst wird, ist kein schwerer Nachteil abzuleiten. Relevant wären insoweit die den angegriffenen Bebauungsplänen konkret zuzurechnen Lärmwirkungen.(Rn.14) 2. Eine einstweilige Anordnung gegen einen Bebauungsplan ist aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn durch den Vollzug des angegriffenen Plans vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, die den Planbetroffenen - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen.(Rn.24) 3. Geht es um ein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, kann das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs 7 BauGB) betroffen sein. Auch dazu reicht es aus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange als möglich erscheinen lassen. Nicht abwägungserheblich - und damit (auch) keine Antragsbefugnis begründend - sind solche Belange, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.(Rn.36)
Entscheidungsdatum: 2018-02-01
Aktenzeichen: 1 MR 10/17
ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2018:0326.1MR10.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 47 VwGO, § 1 Abs 7 BauGB
Aus dem Umstand, dass ein Grundstück durch die verkehrlichen Auswirkungen angegriffenen Bebauungspläne zangenartig umfasst wird, ist kein schwerer Nachteil abzuleiten. Relevant wären insoweit die den angegriffenen Bebauungsplänen konkret zuzurechnen Lärmwirkungen.(Rn.14)
Eine einstweilige Anordnung gegen einen Bebauungsplan ist aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten, wenn durch den Vollzug des angegriffenen Plans vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, die den Planbetroffenen - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen.(Rn.24)
Geht es um ein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans, kann das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs 7 BauGB) betroffen sein. Auch dazu reicht es aus, dass Tatsachen vorgetragen werden, die eine fehlerhafte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange als möglich erscheinen lassen. Nicht abwägungserheblich - und damit (auch) keine Antragsbefugnis begründend - sind solche Belange, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind.(Rn.36)
Die Anträge der Antragstellerin, die Satzung der Antragsgegnerin über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 und die Satzung der Antragsgegnerin über den Bebauungsplan Nr. 67 außer Vollzug zu setzen sowie diesbezüglich eine Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) zu erlassen, werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 7.500 €.
I.
1 Die Antragstellerin wendet sich im Normenkontrollverfahren 1 KN 18/17 gegen die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 (Gebiet zwischen der Strandstraße und der B 76 westlich der Sydowstraße und Wiesengrund) und gegen den Bebauungsplan Nr. 67 (Gebiet am östlichen Ortsrand von Niendorf westlich der Bundesstraße B 76, südlich der Kreisstraße K1 bzw. der Brodtener Straße) der Antragsgegnerin. Im vorliegenden Verfahren begehrt sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung, durch die die beiden Bebauungspläne außer Vollzug gesetzt werden, sowie einer Zwischenverfügung („Hängebeschluss“) mit gleichem Ziel.
2 Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Wohngrundstücks … im Ortsteil … der Gemeinde Timmendorfer Strand. Das Grundstück liegt ca. 570 m östlich des Geltungsbereichs der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 und ca. 350 m westlich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 67.
3 Die am 03.11.2016 in Kraft getretene 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 setzt ein „Sondergebiet Lebensmittelmarkt“ (SO I) zur Unterbringung eines Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² und einem Backshop mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 m² fest, ferner öffentliche Verkehrs- und Parkflächen sowie Grünflächen. Für den im Plangebiet zugelassenen Lebensmittelmarkt wurde am 05.04.2017 eine Baugenehmigung erteilt; vorgesehen ist, dass der Betreiber seinen derzeit in der … betriebenen Markt in das Plangebiet verlagert.
4 Der am 10.12.2016 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 67 setzt ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit zweigeschossiger Einzelhausbebauung (mit maximal zwei Wohnungen je Einzelhaus) fest; die Straßenerschließung des Baugebiets soll an die Travemünder Landstraße bzw. an die B 76 (Bäderrandstraße) angebunden werden.
5 Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist am 04.08.2017 eingegangen.
6 Zur Begründung ihres am 20.12.2017 eingegangenen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vertritt die Antragstellerin die Ansicht, die angegriffenen Bebauungspläne seien unwirksam. Zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 sei die erforderliche allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls unterblieben; soweit auf eine Vorprüfung aus dem Mai 2012/Januar 2013 verwiesen werde, könne dies eine aktuelle Vorprüfung nicht ersetzen, die auch die kumulative Wirkung des zugleich beschlossenen Bebauungsplans Nr. 67 hätte einbeziehen müssen. Beide Pläne führten zu einer „zangenartigen Umfassung“ ihres Grundstücks mit der Folge erhöhter Verkehrslärmbelastung. Bei der Lärmbeurteilung sei verkannt worden, dass auf der B 76 keine durchgehende Geschwindigkeitsbeschränkung gelte. Schließlich sei auch die Beschlussfassung über die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 fehlerhaft; die Echtheit des Auszuges aus der Niederschrift der Gemeindevertretersitzung werde bezweifelt. In Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 67 sei das - außerhalb der bestehenden Siedlungsstruktur gelegene - Plangebiet fehlerhaft ausgewählt worden, was zu einer Zersiedelungswirkung führe. Auch hier sei die Umweltprüfung fehlerhaft, da Auswirkungen der Planung auf benachbarte Vogelschutz- und FFH-Gebiete nicht bzw. nicht auf der Grundlage aktueller Daten berücksichtigt worden seien und der Bestandserfassung nur eine Potenzialanalyse zugrunde liege, was nur ausnahmsweise zulässig sei. Der Umweltbericht enthalte keine allgemein verständliche Zusammenfassung. Die Erhöhung der Lärmbelastung durch das Baugebiet sei verkannt worden. Die Beschlussfassung zu diesem Bebauungsplan sei fehlerhaft. Da mit einer Fertigstellung des neu genehmigten Marktes Ende Februar 2018 zu rechnen sei, sei Eile geboten. Es sei auch erforderlich, den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 67 vor einer Veräußerung der dort gelegenen Baugrundstücke außer Vollzug zu setzen, da andernfalls vollendete Tatsachen drohten.
7 Die Antragsgegnerin hält die Anträge für unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis. Lärmauswirkungen auf ihr Grundstück, die nicht nur unwesentlicher Natur seien, seien nicht zu erwarten. Im Hinblick auf die Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt fehle auch das Rechtsschutzinteresse. Beeinträchtigungen durch einen Anstieg des Verkehrslärms seien unerheblich. Das Grundstück der Antragstellerin sei nicht derart vorbelastet, dass insoweit auch geringfügige Beeinträchtigungen zu berücksichtigen seien.
II.
8 Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg. Damit besteht kein Bedarf für den Erlass einer diesbezüglichen Zwischenverfügung („Hängebeschluss“).
9 Der Antrag ist, nachdem der Normenkontrollantrag (1 KN 18/17) innerhalb der Jahresfrist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangen ist, zwar statthaft, doch ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung - eindeutig - weder zur Abwehr schwerer Nachteile erforderlich noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
10 1. Weder die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 bzw. dessen Vollzug (soweit er überhaupt noch aussteht) noch der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 67 der Antragsgegnerin setzen die Antragstellerin schweren Nachteilen i.S.v. § 47 Abs. 6 VwGO aus.
11 Eine einstweilige Anordnung zur Außervollzugsetzung einer Norm, um (dadurch) schwere Nachteile abzuwehren, ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, in denen der Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar ist. Allein der Vollzug von Bebauungsplänen stellt regelmäßig noch keinen schweren Nachteil dar; ein solcher ist vielmehr - erst - dann anzunehmen, wenn konkret zu erwarten ist, dass die Verwirklichung der angegriffenen Pläne in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin bewirkt oder wenn ihr in anderer Weise „außergewöhnliche Opfer“ abverlangt werden. Dabei kommt es allein auf Belange oder Interessen der Antragstellerin an, nicht (auch) auf evtl. Belange oder Interessen Dritter oder der Allgemeinheit (vgl. Beschl. des Senats v. 23.10.2017, 1 MR 5/17, Juris [Rn. 16, m.w.N.], OVG Saarlouis, Beschl. v. 11.10.2012, 2 B 272/12, Juris [Rn. 21]).
12 Im Hinblick darauf, dass das Grundstück der Antragstellerin (lt. „Digitaler Atlas Nord“) ca. 570 m entfernt vom Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 bzw. ca. 350 m entfernt vom Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 67 liegt, müssten für die Annahme, dass deren Vollzug für sie zu „schweren Nachteilen“ im o. g. Sinne führt, besondere Umstände gegeben sein.
13 1.1 Bauliche Maßnahmen im Bereich der genannten Bebauungspläne kommen dafür wegen der genannten Entfernungen nicht in Betracht, das Gleiche gilt auch für evtl. Lärmwirkungen, die unmittelbar aus den o.g. Plangebieten resultieren.
14 1.2 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, ihr Grundstück werde durch die verkehrlichen (Lärm-) Auswirkungen der angegriffenen Bebauungspläne „zangenartig umfasst“, ist auch daraus kein „schwerer Nachteil“ abzuleiten. Relevant wären insoweit nur die den angegriffenen Bebauungsplänen konkret zuzurechnenden (Lärm-)Wirkungen.
15 1.2.1 In Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 67 kommen insofern Verkehrsbewegungen aus dem Plangebiet heraus in Richtung Ortsmitte/Strand in Betracht, was auch evtl. Verkehre zum/vom Einkaufsmarkt im Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 einschließt. Soweit diese Verkehre über die … verlaufen, wäre die Antragstellerin davon - als Anliegerin - betroffen; über die sog. Bäderrandstraße (B 76) / Wiesengrund läge das Grundstück der Antragstellerin mindestens ca. 220 m davon entfernt. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen der Antragstellerin lässt sich daraus nicht ableiten.
16 Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 67 können max. 155 Wohneinheiten entstehen (s. Planbegründung, zu 1.1.4 und zu 2.4.: max 41 Einzelhäuser mit je 2 WE und 1-3 mehrgeschossige Häuser mit 73 WE); wenn pro Wohneinheit bei Zugrundelegung von Erfahrungswerten (s. „Parkplatzlärmstudie“ [6. Aufl., S. 29]) von ca. 6 Fahrzeugbewegungen täglich ausgegangen wird, ergibt sich eine Gesamtmenge von (155*6=) max. 930 Verkehrsbewegungen/24 h, die sich auf die Travemünder Landstraße bzw. die Bäderrandstraße (B 76) verteilen. Die Parkplatzlärmstudie ist (auch) in der Rechtsprechung des Senats als eine sachgerechte und tragfähige Grundlage für die Beurteilung von Verkehrsimmissionen anerkannt worden; sie kann im Regelfall als eine auf der „sicheren Seite“ liegende Grundlage für die Häufigkeit von Verkehrsbewegungen herangezogen werden (vgl. Urt. des Senats vom 29.04.2014, 1 KN 4/14, Juris [Rn. 64]; VGH München, Urt. v. 05.09.2017, 2 N 16.1308, Juris [Rn. 38]; VGH Mannheim, Urt. v. 02.08.2012, 5 S 1444/10, NVwZ-RR 2012, 924, Ls. [bei Juris Rn. 71]).
17 Über die Travemünder Landstraße fließt nach den Angaben in der Verkehrslärmuntersuchung vom 13.06.2014 ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen (DTV) von 1.990 Kfz./24 h. Selbst unter Zugrundelegung der - wenig wahrscheinlichen - Annahme, dass die von dem Gebiet des Bebauungsplans Nr. 67 ausgehende Verkehrsmenge von 930 Kfz. täglich allein über die Travemünder Landstraße abfließt, würde sich das dortige Verkehrsaufkommen und der davon ausgehende Schalldruck nur um ca. 46 % erhöhen. Dieser Wert liegt auf der „sicheren Seite“. Das belegt ein Vergleich mit dem in der Rechtsprechung vertretenen Rechenmodell (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 17.08.2017, 4 C 2760/16.N, BauR 2018, 85 [bei Juris Rn. 24,.]; VGH München, Urt. v. 16.05.2017, 15 N 15.1485, Juris [Rn. 23], jew. m. w. N.; BVerwG. Beschl v. 24.08.2017, 4 BN 35.17, Juris [Rn. 6]), wonach der planbedingte Mehrverkehr eines Wohngebiets (einschließlich Besucherverkehr) mit 5,75 Fahrzeugbewegungen je Wohneinheit anzusetzen ist, was hier eine zusätzliche Verkehrsmenge von (155*5,75=) 891,25 - gegenüber 930 (s.o.) - ergäbe.
18 Die Verkehrszunahme und die dadurch bedingte Erhöhung des Schalldrucks wären noch geringer, wenn ein Teil des dem Gebiet des Bebauungsplan Nr. 67 zuzurechnenden Ziel- oder Quellverkehrs über die Bäderrandstraße (B 76) abfließt. Die Immissionsbelastung des Grundstücks der Antragstellerin wäre insoweit auch durch dessen Entfernung zur Bäderrandstraße (B 76) von ca. 220 m und durch den Umstand gemindert, dass die Schallausbreitung durch die Bebauung am Niobeweg und durch Baum- und Buschbewuchs zu ihren Gunsten reduziert wird.
19 In der Akustik ist allgemein anerkannt, dass erst ab einer Verdoppelung des Schalldruckes eine Zunahme der Lärmpegel um (bis zu) 3 dB(A) eintritt (OVG Schleswig, Urt. v. 14.11.2016, 1 KN 15/15, NordÖR 2017, 396 [Rn. 25]). Lärmzunahmen unterhalb von 3 dB(A) können im Regelfall vom menschlichen Gehör nicht oder kaum wahrgenommen werden (vgl. auch Urt. des Senats vom 17.09.2014, 1 KN 20/14, Juris [Rn. 23]). Ein „schwerer Nachteil“ i. S. d. § 47 Abs. 6 VwGO ist damit nicht gegeben.
20 1.2.2 Unter Zugrundelegung der dem Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 zuzurechnenden Verkehrsmengen ergibt sich nichts anderes. Für den dort nach Nr. 1.1 der Textfestsetzung des Bebauungsplans zugelassenen Lebensmittelmarkt (1.200 m² Verkaufsfläche) nebst Backshop (100 m² Verkaufsfläche) ist nach allgemeinen Erfahrungswerten (s. „Parkplatzlärmstudie“ [6. Aufl.], S. 33]) von stündlich ca. 0,8 Fahrzeugbewegungen je 10 m² Verkaufsfläche als Mittelwert auszugehen, was bei einer Öffnungszeit von max. 13 Std. einer täglichen Menge von (1.300/10*0,8 =) 1.352 Verkehrsbewegungen entspricht.
21 Einerlei, zu welchen Anteilen sich diese Verkehrsmenge über die Travemünder Landstraße bzw. über die Bäderrandstraße (B 76) zu den o. g. Einkaufsmärkten bewegt, bleibt die damit verbundene Verkehrszunahme (weit) unterhalb der für den Immissionsschutz der Antragstellerin relevanten „Schwelle“. Für die Travemünder Landstraße läge die Zunahme, ausgehend von der derzeitigen Belastung (DTV) von 1.990 Verkehrsbewegungen und hinzukommenden 1.352 Verkehrsbewegungen, zusammen 3.342 Verkehrsbewegungen, bei max. 68 % (3.342100/1.990), wenn unterstellt wird, dass die von dem Einkaufsmarkt bzw. Backshop induzierte Verkehrsmenge ganz oder ganz überwiegend dort anfällt. Das wäre allerdings unrealistisch, da die Verkaufsflächen im Bereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 zu einem erheblichen Teil Verkehrsmengen aus anderen Richtungen - westlich und südlich des Plangebiets – „anziehen“ und - überdies - wesentliche Verkehrsanteile über die Bäderrandstraße (B 76) verlaufen werden, soweit die Einzelhandelsbetriebe aus Richtung Osten (einschließlich des Gebiets des Bebauungsplans Nr. 67) angefahren werden. Selbst wenn die durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 induzierte Verkehrsmenge nur über die Bäderrandstraße, wo derzeit 8.132 Verkehrsbewegungen (DTV) stattfinden, fließen würde, läge die dadurch bedingte Verkehrszunahme (8.132 + 1.352 = 9.484) bei max. 17 % (9.484100/8.132). Damit würde die dem Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 zuzurechnende Lärmzunahme auch in diesem - hypothetischen - Fall, der nicht dem real zu erwartenden Verkehrsgeschehen entspricht, deutlich unter 3 dB(A) liegen.
22 1.3 Damit ergibt sich, dass der Antragstellerin infolge der angegriffenen Bebauungspläne auch unter Lärmschutzgesichtspunkten nach dem Erkenntnisstand im - vorliegenden - einstweiligen Rechtsschutzverfahren kein schwerer Nachteil droht, so dass unter diesem Gesichtspunkt die begehrte einstweilige Anordnung nicht beansprucht werden kann.
23 2. Die begehrte einstweilige Anordnung ist auch nicht aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten.
24 Dazu wäre erforderlich, dass durch den Vollzug der angegriffenen Pläne vollendete, nach Lage der Dinge nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen werden, die die Antragstellerin - unterhalb der Schwelle des schweren Nachteils - konkret beeinträchtigen. Die einstweilige Anordnung wäre dringend geboten, wenn bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich von einem Erfolg der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren auszugehen wäre (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23.02.2016 - 1 MR 13/15 - und vom 01.04.2016, 1 MR 1/16). Das ist nicht der Fall.
25 2.1 In Bezug auf die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 sind bereits Tatsachen eingetreten, die - auch - im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr rückgängig gemacht werden können.
26 Der angegriffene Plan ist bereits vollzogen, nachdem für den im Plangebiet zugelassenen Markt am 05.04.2017 eine Baugenehmigung erteilt worden ist (und dieser bereits im Bau ist). Die begehrte einstweilige Anordnung kann daran nichts (mehr) ändern. Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbietet lediglich die künftige Anwendung der Norm; der Vollzug bereits erteilter Baugenehmigungen bleibt davon unberührt (Beschl. des Senats vom 01.04.2016, 1 MR 1/16 (zu II.1.b der Gründe); OVG Münster, Beschluss vom 09.12.1996, 11a 1710/96.NE, NVwZ 1997, 1006 sowie Beschl. v. 05.11.2013, 2 B 1010/13, BauR 2014, 834).
27 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie könne gegen die erteilte Baugenehmigung noch innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO Widerspruch einlegen und deren Suspendierung beantragen (§ 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO), ändert dies an der rechtlichen Beurteilung nichts. Soweit die genannten Rechtsschutzmöglichkeiten überhaupt noch bestehen sollten, knüpfen sie gerade an den - in Gestalt der Erteilung der Baugenehmigung für den Lebensmittelmarkt bereits eingetretenen – „Vollzug“ des angegriffenen Bebauungsplanes an, dessen Aussetzung die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren erstrebt. Die bereits erteilte Baugenehmigung vom 05.04.2017 bliebe von einer im vorliegenden Verfahren erfolgenden (späteren) Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes unberührt, weil die einstweilige Anordnung keine Wirkungen „in die Vergangenheit“ entfaltet (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 10.04.1983, 10 D 1/83, NVwZ 1984, 43 ff.; OVG Münster, Beschl. v. 05.11.2013, a.a.O.).
28 Die Ansicht der Antragstellerin, eine Außervollzugsetzung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 sei erforderlich, damit ihr (einstweiliger) Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 05.04.2017 „nicht faktisch vereitelt“ werde, ist rechtsirrig: Abgesehen von der fehlenden „Rückwirkung“ einer im vorliegenden Verfahren ergehenden einstweiligen Anordnung auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung (s. o.), die auch nicht im Sinne einer „ex tunc“ wirksamen Feststellung der Nicht-Vollziehbarkeit des angegriffenen Bebauungsplanes besteht, hängt der Erfolg eines Widerspruchs bzw. eines Eilrechtsschutzantrages gegen die Baugenehmigung vom 05.04.2017 - maßgeblich - davon ab, ob individuelle „Nachbarrechte“ der Antragstellerin verletzt werden. Eine (unterstellte) Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans führt - als solche - nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung; das gilt - insbesondere - für (evtl.) Unwirksamkeitsgründe, die aus allgemeinen verfahrens-, planungs- oder umweltrechtlichen Anforderungen abgeleitet werden. Soweit Lärmschutzbelange - mit (konkretem) Bezug zum Grundstück der Antragstellerin - betroffen sind, wird auch in einem Widerspruchs- bzw. Eilrechtsschutzverfahren zu prüfen sein, ob und ggf. inwieweit insoweit überhaupt eine - mehr als nur geringfügige - Belastung, die dem genehmigten Vorhaben (Lebensmittelmarkt, Kundenparkplatz) zuzurechnen ist, vorliegt. Die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans würde sich insoweit nur stellen, wenn dieser verbindliche lärmrelevante Festsetzungen enthielte. Das ist – aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Plans ersichtlich - nicht der Fall, so dass es auf Genehmigungsebene (nur) noch auf eventuelle Belästigungen oder Störungen des Vorhabens (Lebensmittelmarkt) ankommt (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO).
29 Der Hinweis der Antragstellerin darauf, eine einstweilige Anordnung sei wegen des fortschreitenden Neubaus des Lebensmittelmarktes im Plangebiet dringend geboten, lenkt davon ab, dass der angegriffene Bebauungsplan – wie ausgeführt – bereits durch die erteilte Baugenehmigung vollzogen wird; dem „Baufortschritt“ kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu.
30 2.2 Ein Vollzug der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 steht allenfalls insoweit noch aus, als darin auch Grünanlagen sowie öffentliche Park- und Verkehrsflächen festgesetzt werden. Insoweit ist allerdings zu differenzieren:
31 Die Festsetzung von Grünanlagen oder von Verkehrsflächen im Bereich bestehender Straßen (Strandweg, B 76) bedarf keines weiteren Planvollzuges, der Gegenstand einer Aussetzung nach § 47 Abs. 6 VwGO sein könnte.
32 Anders liegt dies hinsichtlich der geplanten (neuen) Straßenverkehrsfläche zwischen dem Strandweg und der B 76 und der - daran angebundenen - öffentlichen Parkflächen, deren Herstellung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB grundsätzlich einen Bebauungsplan voraussetzt. Das gilt nicht nur in Bezug auf eine Erschließungsbeitragspflicht, sondern auch im Sinne eines (allgemeinen) erschließungsrechtlichen Planerfordernisses (vgl. Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, Komm., 2017, § 125 BauGB Rn. 1b).
33 Die genannte Straßenverkehrsfläche zwischen dem Strandweg und der B 76 und die öffentlichen Parkflächen sind allerdings schon durch die - am 29.06.2013 in Kraft getretene - 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 festgesetzt worden; auf den vorliegend angegriffenen Bebauungsplan kommt es damit nur insoweit an, als die „alten“ Festsetzungen durch die in der 6. Änderung erfolgten Festsetzungen ersetzt werden.
34 Unabhängig davon ist eine einstweilige Anordnung, die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 (insoweit) außer Vollzug zu setzen, nicht dringend geboten, da nicht festgestellt werden kann, dass für den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren (1 KN 18/17) - offensichtliche - Erfolgsaussichten bestehen.
35 Für den Erfolg des Normenkontrollantrags ist - grundlegend - erforderlich, dass die Antragstellerin nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Sie muss hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die angegriffenen Festsetzungen oder ihre Anwendung in einem eigenen Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte der Antragstellerin offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können.
36 Geht es - wie hier - um ein Grundstück außerhalb des Geltungsbereichs der angegriffenen Bebauungspläne, kann das Recht auf gerechte Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) betroffen sein. Auch insoweit reicht es aus, dass die Antragstellerin Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Abwägung ihrer abwägungserheblichen Belange als möglich erscheinen lassen. Nicht abwägungserheblich - und damit (auch) nicht antragsbefugend - sind solche Belange, die entweder - objektiv - geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Das gilt - insbesondere - in Fällen, in denen ein Planbetroffener es versäumt hat, die planende Gemeinde auf die aus seiner Sicht wichtigen Belange hinzuweisen, es sei denn, diese Belange waren bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar (vgl. zu diesen Anforderungen zuletzt Urt. des Senats vom 26.07.2017, 1 KN 17/15, Juris [Rn. 46 ff. m. w. N.]; s. a. BVerwG, Beschl. v. 09.11.1979, 4 N 3.79, NJW 1980, 1061 sowie BVerwG, Beschl. v. 14.09.2015, 4 BN 4.15, ZfBR 2016, 154 [Rn. 10]).
37 In Bezug auf die (nach Aktenlage noch nicht vollzogenen) Park- und Verkehrsflächenfestsetzungen in der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 hat die Antragstellerin - abgesehen von der plakativ mit „zangenartiger Umfassung“ beschriebenen Befürchtung einer Verkehrslärmerhöhung - nichts Konkretes vorgetragen. Der Antragsgegnerin musste sich der damit angesprochene Belang (gerade) der Antragstellerin im Rahmen der Planung bzw. der diesbezüglichen Abwägung nicht aufdrängen, zumal sich die Antragstellerin im Anschluss an die Planauslegungen in keiner Weise geäußert hatte. Der - daran anknüpfenden - Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO a. F. ist die Antragstellerin vorliegend nur deshalb entgangen, weil die genannte Vorschrift durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 mit Wirkung vom 02.06.2017 aufgehoben worden ist und die Antragsfrist für einen (neuen) Normenkontrollantrag im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO a. F. noch nicht abgelaufen war (vgl. dazu VGH Mannheim, Urt. v. 18.10.2017, 3 S 642/16, ZfBR 2018, 74 ff.).
38 Unabhängig davon hätte die Antragstellerin für ihre Antragsbefugnis aufzeigen müssen, dass ihre aus dem Abwägungsgebot folgenden Rechte verletzt sein könnten. Die bloße Bezeichnung eigener Belange und die Behauptung, es liege eine Rechtsverletzung vor, reichen für die Antragsbefugnis nicht aus (VGH München, Urt. v. 05.09.2017, 2 N 16.1308, Juris [Rn.13]).
39 Unter dem Aspekt des Schutzes der Antragstellerin vor unzumutbarem, durch die angegriffene Planung bedingtem Lärm ist die erforderliche Antragsbefugnis nicht zu begründen. Die den in der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 festgesetzten Verkehrs- und Parkflächen zuzurechnenden Lärmwirkungen betreffen das Grundstück der Antragstellerin nicht direkt, sondern allenfalls mittelbar, und dies auch nur unter der - spekulativen - Prämisse, dass der Verkehr ganz oder überwiegend auf dem Weg über die Travemünder Landstraße oder über die Bäderrandstraße (B76) aus dem Plangebiet abfließt und daraus (abwägungs-)relevante Lärmzunahmen entstehen. Die Antragsbefugnis der Antragstellerin ist daraus nicht zu begründen:
40 Zwar ist - im Grundsatz - anerkannt, dass eine Zunahme des Verkehrslärms auch für lärmbetroffene Grundstücke außerhalb des Planbereichs zu den abwägungsrelevanten Belangen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört. Das gilt aber nur, wenn die Verkehrslärmzunahme nicht etwa die Folge einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern planbedingt ist. Weiter muss die Lärmzunahme mehr als nur geringfügig sein. In die Abwägung braucht sie (dann) nicht eingestellt zu werden, wenn das Schutzinteresse mit so geringem Gewicht zu Buche schlägt, dass es als planungsrechtlich vernachlässigungswerte Größe außer Betracht bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.06.2004, 4 BN 19.04, BauR 2005, 829). Nur eine Lärmzunahme, die die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet, ist abwägungserheblich und dem entsprechend geeignet, i. S. d. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO die Möglichkeit einer Verletzung des subjektiven Rechts der Antragstellerin auf gerechte Abwägung zu begründen. Das entspricht gefestigter Rechtsprechung sowohl des Senats (Urt. v. 17.09.2015, 1 KN 20/14, Juris) als auch des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u. a., BauR 2007, 2041 m. w. N.).
41 Die der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 zuzurechnende Lärmzunahme wird - wie oben (zu 1.2.2) bereits ausgeführt - unter 3 dB(A) liegen. Damit wird die Schwelle zur Abwägungserheblichkeit deutlich unterschritten. Ansatzpunkte dafür, dass vorliegend - ausnahmsweise - auch ein Interesse an der Vermeidung einer für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbaren Verkehrslärmzunahme als abwägungserheblich anzuerkennen ist, fehlen; die Lage und die planungsrechtliche Situation des Grundstücks der Antragstellerin vermitteln keine Grundlage für die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit. Im Hinblick auf die bisher gegebene Verkehrsbelastung der … (1.990 DTV) und ihre Funktion als innerörtliche Hauptverbindungsstraße zwischen der B 76 und dem Strand konnte die Antragstellerin vernünftigerweise damit rechnen, dass („so etwas geschieht“ [Urt. des Senats v. 26.07.2017, a.a.O., Rn. 48] und) die örtliche Struktur - mit deren Rahmen wahrenden verkehrlichen Folgen - weiter entwickelt werden wird.
42 2.3 In Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 67 gelten – im Ergebnis die gleichen Überlegungen, wie sie schon zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 ausgeführt worden sind:
43 Eine einstweilige Anordnung, den Bebauungsplan Nr. 67 außer Vollzug zu setzen, ist ebenfalls nicht dringend geboten.
44 Der Hinweis der Antragstellerin auf die (bevorstehende) Veräußerung von Baugrundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 67 ist schon im Ansatz rechtlich unergiebig, denn damit wird der genannte Bebauungsplan nicht „vollzogen“.
45 Unabhängig davon scheitert die begehrte einstweilige Anordnung daran, dass für den Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren (1 KN 18/17) wegen fehlender Antragsbefugnis der Antragstellerin (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) keine Erfolgsaussichten bestehen.
46 Die der „zangenartigen Umfassung“ durch den Bebauungsplan Nr. 67 zuzuordnende Verkehrs- und Verkehrslärmzunahme wirkt sich auf das Grundstück der Antragstellerin nur mittelbar - über das Straßennetz außerhalb des Plangebiets - und nur in einem Maße aus, das die Geringfügigkeitsschwelle - deutlich - unterschreitet. Auf die Ausführungen zu oben 1.2.1 kann diesbezüglich verwiesen werden. Bei dem gegebenen Straßennetz und der Anbindung des Plangebiets sowohl an die Travemünder Landstraße als auch an die Bäderrandstraße (B 76) ist zu erwarten, dass der überwiegende Teil des Verkehrs vom/zum Wohngebiet im Bereich des Bebauungsplans Nr. 67 über die Bäderrandstraße verlaufen wird, was die Lärmbelastung für das Grundstück der Antragstellerin (nochmals) verringert.
47 3. Wegen der fehlenden Antragsbefugnis kommt es auf die materiellen Einwände der Antragstellerin gegen die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Bebauungspläne nicht (mehr) an.
48 3.1 Das gilt auch für die Einwände der Antragstellerin gegen eine unterbliebene bzw. unzureichende Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 4 BauGB. Die Antragstellerin kann die Überprüfung dieser Fragen nicht „abstrakt“ beanspruchen, sondern nur unter der Voraussetzung, dass sie durch die angegriffenen Bebauungspläne und die damit verbundene Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) in eigenen schutzwürdigen und mehr als nur geringfügigen Belangen betroffen sind. Fehlt - wie hier (s.o.) - die Antragsbefugnis, besteht auch kein Überprüfungsanspruch hinsichtlich einer Umweltprüfung.
49 Etwas anderes ergibt sich weder aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG noch aus der sog. Århus-Konvention (BGBl. 2006 II, 1251); ohne eine Antragsbefugnis besteht allein aufgrund der Möglichkeit, dass ein Aufhebungsanspruch nach § 4 Abs. 1 und 3 UmwRG bestehen könnte, kein individueller Anspruch auf Überprüfung eines Bebauungsplans (vgl. Urt. des Senats vom 17.09.2015, 1 KN 20/14, Juris [Rn. 38]; Keller, NVwZ 2017, 1080/1081). Die Forderung des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom 13.12.2011 (ABl. EU 2012 Nr. L 26/1; jetzt i.d.F. der Richtlinie 2014/52/EU vom 16.04.2015, ABl. EU 20124 Nr. L 124/1) und des Art. 9 Abs. 2 der Århus-Konvention (a.a.O.), einen „weiten“ Zugang zu einer gerichtlichen Überprüfung von Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, die einer Umweltprüfung bedürfen, zu gewähren, begründet nicht für jedermann eine selbstständige Antragsbefugnis. Die genannten Vorschriften und ihre Umsetzung in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 UmwRG betreffen allein die (erweiterte) Sachprüfung innerhalb eines (schon aus anderen Gründen) zulässigen gerichtlichen Verfahrens; sie statuieren aber keine (eigenständige) Antragsbefugnis i.S.d. § 47 Abs. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2011, 9 A 30.10, NVwZ 2012, 573 sowie Beschl. v. 27.06.2013, 4 B 37.12, BauR 2013, 2014 ff.; vgl. auch VG Freiburg/Br., Beschl. v. 05.02.2016, 4 K 2679/15, ZNER 2016, 92). Der Ansicht des OVG Münster (Urt. v. 25.02.2015, 8 A 959/10, ZUR 2015, 492/495), wonach in Bezug auf die Überprüfung von Fehlern der Umwelt(verträglichkeits)prüfung Einzelpersonen, die zur „betroffenen Öffentlichkeit“ gehören, antragsbefugt seien, ist im Hinblick auf die vorgenannte Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu folgen. Das OVG Münster will die „betroffene Öffentlichkeit“ zwar auf diejenigen einschränken, die einen „räumlichen Bezug“ zum Wirkungsbereich von Immissionen haben. Indes ist eine nähere Konkretisierung und Eingrenzung dazu der o. g. Entscheidung des OVG Münster nicht zu entnehmen; in der Literatur wird - weitergehend - gefordert, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der „Interessen“ des Rechtsschutzsuchenden vorliegen muss (vgl. Seibert, NVwZ 2013, 1040/1045 [bei Fn. 50]). Danach wäre die Antragstellerin nur dann "betroffene Einzelne" und antragsbefugt, wenn sich ihre „Interessen“ deutlich von denjenigen unterscheiden würden, die Jedermann oder die Allgemeinheit betreffen. Dafür genügt nicht die zufällige "Nachbarschaft" zu den (ca. 350 m bzw. ca. 570 m entfernten) Gebieten der angegriffenen Bebauungspläne (vgl. Beschl. des Senats vom 28.10.2014, 1 MB 5/13, NuR 2015, 652 [Juris Rn. 12]).
50 3.2 Lediglich anzumerken bleibt, dass die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ nach § 13a BauGB aufgestellt worden ist, so dass nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB von einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB abgesehen worden ist (s. Nr. 2 der Planbegründung).
51 Soweit die Antragstellerin meint, wegen des im Plangebiet zugelassenen Lebensmittelmarktes habe es einer (aktuellen) Vorprüfung bedurft, übersieht sie, dass dies nach Nr. 18.4.2 und 18.6.2 der Anlage 1 zum UVPG nur für einen Parkplatz bzw. ein Einkaufszentrum „im bisherigen Außenbereich“ gilt. Hier galt für beide Flächen zuvor der angegriffene Bebauungsplan i. d. F. seiner 1. Änderung, folglich war keine Außenbereichslage gegeben. Für das Erfordernis einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls können nur die Nr. 9.2 bzw. die Nr. 10.2 der Anlage 1 zum UVPG SH angeführt werden, die (auch) für einen Parkplatz bzw. ein Einkaufszentrum „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB)“, also für den unbeplanten Innenbereich gelten. Insoweit war der Bedarf für eine Umweltprüfung aber schon bei der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 gegeben; er ist seinerzeit auch beachtet und „abgearbeitet“ worden: Die im Mai 2012/Januar 2013 erfolgte Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls diente genau diesem Zweck. Soweit die Antragstellerin die Bezugnahme darauf in der Begründung zum vorliegend angegriffenen Plan für nicht mehr „aktuell“ hält, kann dem nicht gefolgt werden, da sich die Vorprüfung szt. auf den (nahezu) gleichen Planinhalt der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 bezog. Ein Bedarf für eine „aktuellere“ Vorprüfung bezogen auf den (kleineren) Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 ist nicht erkennbar.
52 Ihre Rüge, eine „kumulative Wirkung“ des zugleich beschlossenen Bebauungsplans Nr. 67 sei nicht einbezogen worden, ist unschlüssig: Allein die in etwa zeitgleiche Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 und des Bebauungsplans Nr. 67 begründet noch keine „kumulative“ Wirkung beider Pläne. Es mag zwar sein, dass der Lebensmittelmarkt im Gebiet der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 künftig (auch) von Bewohnern aus dem Bereich des Bebauungsplans Nr. 67 angefahren wird, das allein reicht aber nicht für eine kumulierende Wirkung (vgl. dazu die Legaldefinition in § 10 Abs. 4 UVPG 2017), zumal der Lebensmittelmarkt auch Verkehre aus anderen Baugebieten „anziehen“ wird.
53 Zum Bebauungsplan Nr. 67 ist - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - der Umstand, dass sich in ca. 500 m Entfernung vom Plangebiet das FFH-/Vogelschutzgebiet DE 1931-301 („Ostseeküste am Brodtener Ufer“) berücksichtigt worden (s. S. 30 [zu 1.4.1] der Planbegründung); weiter ist eine faunistische Bestandserfassung in Form einer Kartierung erfolgt (s. S. 31 [zu 1.4.9] der Planbegründung).
54 3.3 Soweit die Antragstellerin die Ordnungsgemäßheit der Beschlussfassung zu den beiden angegriffenen Bebauungsplänen anzweifelt, entbehren diese Zweifel angesichts der bei den Verfahrensvorgängen befindlichen beglaubigten Sitzungsniederschriften (Beiakte A, Bl. 439 [zum Bebauungsplan Nr. 67]; Beiakte B, Bl. 368-369 [zur 6.Änderung des Bebauungsplans Nr. 20]) einer greifbaren Grundlage. Aus der (im vorliegenden Verfahren nochmals in beglaubigter Abschrift) vorgelegten Niederschrift der 18. Sitzung der Gemeindevertretung vom 29.09.2016 ergibt sich, dass der Abwägungs- bzw. Satzungsbeschluss zur 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 bzw. zum Bebauungsplan Nr. 67 - jeweils – ordnungsgemäß und mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sind. Soweit in den Verfahrensvorgängen sowohl für die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 als auch für den Bebauungsplan Nr. 67 der Tagesordnungspunkt „11“ angegeben worden ist, liegt ein offensichtlicher Nummerierungsfehler vor, wie auch die (auf der Internetseite der Antragsgegnerin [unter „Ratsinformationssystem“] veröffentlichte) Einladung und Tagesordnung der Gemeindevertretersitzung vom 29.09.2016 klar belegt; die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 20 wurde unter TOP 11, der Bebauungsplan Nr. 67 unter TOP 14 behandelt. Die einwöchige Ladungsfrist (§ 34 Abs. 3 GO) wurde gewahrt, nachdem die Ladung am 20.09.2016 ergangen ist. Ob die weiter gerügten kommunalrechtlichen Anforderungen an die Öffentlichkeit der Sitzung, das (Nicht-)Vorliegen von Ausschließungsgründen und an die (Sitzungs-)Niederschriften (§§ 22, 34, 35, 41 GO) erfüllt sind, kann – sofern es darauf noch ankommen sollte – im Hauptsacheverfahren weiter geklärt werden.
55 4. Der Antrag der Antragstellerin ist nach alledem anzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
56 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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