Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat, 2017-11-21, 4 O 32/17

4 O 32/17Tribunale amministrativo / 4a divisione21 nov 2017

Regest

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs 2 S 2 VwGO), betrifft eine Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne von § 146 Abs 3 VwGO, die nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.(Rn.2) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 30. Oktober 2017, 6 A 190/15, Beschluss

Testo completo

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat — 4 O 32/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-11-21

Aktenzeichen: 4 O 32/17

ECLI: ECLI:DE:OVGSH:2017:1121.4O32.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 162 Abs 2 S 2 VwGO, § 146 Abs 3 VwGO

Orientierungssatz

Die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs 2 S 2 VwGO), betrifft eine Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne von § 146 Abs 3 VwGO, die nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.(Rn.2)

Verfahrensgang

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 30. Oktober 2017, 6 A 190/15, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer, Einzelrichter – vom 30. Oktober 2017 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zu verwerfen, da der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird.

2 Die Beschwerde gegen die Entscheidung über einen Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), betrifft eine Streitigkeit über Kosten, Gebühren und Auslagen im Sinne von § 146 Abs. 3 VwGO (VGH Mannheim, Beschluss vom 18. April 1996 – 2 S 928/96 –, juris Rn. 1; OVG Hamburg, Beschluss vom 27. Oktober 1997 – Bs II 33/97 –, juris Rn. 3; VGH München, Beschluss vom 22. Januar 2002 – 23 C 02.53 –, juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 23. November 2004 – 5 TJ 3282/04 –, juris Rn. 2; OVG Greifswald, Beschluss vom 8. Februar 2012 – 1 O 125/11 –, juris Rn. 2). Sie ist demnach nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

3 Die Beschwer der Klägerin besteht hier darin, dass sie die Kosten ihres Bevollmächtigten im Vorverfahren selbst zu tragen hat und nicht – gemäß der Kostengrundentscheidung im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Februar 2016 – vom Beklagten erstattet bekommt. Auf der Grundlage eines Streitwerts von 83,54 Euro, der dem im Bescheid vom 14. Dezember 2015 festgesetzten Erstattungsbetrag entspricht, ergibt sich eine Beschwer von 83,54 Euro (vgl. Berechnung der Anwaltskosten im Schriftsatz der Klägerin vom 23. Februar 2016).

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf die gesetzlich bestimmte Festgebühr nicht (Nr. 5502 KV GKG).

5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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