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S 29 AS 968/11•SG Itzehoe 29. Kammer, 2015-02-12, S 29 AS 968/11
S 29 AS 968/11Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 2912 feb 2015
1. Bei der Festlegung eines örtlichen Vergleichsraums besteht ein dem Regulierungs- und Planungsermessen vergleichbarer Spielraum des Leistungsträgers. (Rn.71) 2. Fehlen jegliche Überlegungen zur Wahl des örtlichen Vergleichsraums, ist in erster Linie auf den Wohnort des Hilfesuchenden abzustellen. (Rn.84) 3. Eine Kostensenkungsaufforderung kann nicht rückwirkend erfolgen. (Rn.95) 4. Eine fehlerhafte Kostensenkungsaufforderung, die den Grenzwert für die konkrete Lebenssituation der Hilfesuchenden nicht erkennbar macht, ist kraftlos. (Rn.96)
Entscheidungsdatum: 2015-02-12
Aktenzeichen: S 29 AS 968/11
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22 Abs 4 S 1 SGB 2 vom 24.03.2011
Bei der Festlegung eines örtlichen Vergleichsraums besteht ein dem Regulierungs- und Planungsermessen vergleichbarer Spielraum des Leistungsträgers. (Rn.71)
Fehlen jegliche Überlegungen zur Wahl des örtlichen Vergleichsraums, ist in erster Linie auf den Wohnort des Hilfesuchenden abzustellen. (Rn.84)
Eine Kostensenkungsaufforderung kann nicht rückwirkend erfolgen. (Rn.95)
Eine fehlerhafte Kostensenkungsaufforderung, die den Grenzwert für die konkrete Lebenssituation der Hilfesuchenden nicht erkennbar macht, ist kraftlos. (Rn.96)
Eine Zusicherung, die mit Maßgaben auf das Erreichen oder Nichtüberschreiten von Grenzwerten verbunden ist, ist im Gesetz nicht vorgehen. Ebenso wenig wie die Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung für einen höheren Leistungsanspruch Gegenstand der Zusicherung sein kann, gilt dies spiegelbildlich für eine Beschränkung oder Deckelung des Leistungsanspruchs. (Rn.35)
Az beim LSG Schleswig: L 6 AS 45/15.
Verfahrensgang
nachgehend BSG, 25. September 2017, B 14 AS 277/17 B, Beschluss
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 23.12.2010, 26.03.2011 und 31.05.2011 in der Fassung Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011,
sowie
unter Abänderung des Bescheides vom 2.2.2011, 26.03.2011 und 31.05.2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 (W589)
verurteilt,
den Klägern in den Bewilligungszeiträumen
vom 01.02.2011 bis 28.02.2011
und
01.03.2011 bis 31.08.2011 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 551,10 Euro zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger trägt der Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
1 Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft für ihre ehemalige Wohnung ... 13 in P...
2 Die im Leistungsbezug des Beklagten stehende Klägerin bewohnte mit ihrem im Leistungsbezug stehende Sohn S... seit 01.07.2009 eine 67,79m² große 3-Zimmer Wohnung mit der EinheitNr. …/…/03 unter der Adresse ... 13 in P...
3 Mit vorläufigem Bescheid vom 23.12.2010 nahm der Beklagte zum 01.02.2011 eine Neuberechnung der Heizkosten vor und gewährte den Klägern monatlich 65,89 Euro und legte hierbei Gesamtkosten für Unterkunft und Heizung von monatlich 511,89 Euro zugrunde.
4 Hiergegen erhoben die Kläger am 27.01.2011 Widerspruch. Zur Begründung trugen sie später vor, solange der Beklagte nicht erkläre, notwendige Umzugskosten und Maklerkosten aufgrund bevorstehenden Auszugs des Sohnes ggf. zweimal zu tragen sei die Klägerin im Unklaren über die Möglichkeiten einer Kostensenkung.
5 Mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 gewährte der Beklagte den Klägern für den Monat Februar 2011 die tatsächlich nachgewiesenen Heizkosten.
6 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 wies der Beklagte den Widerspruch als im Übrigen unbegründet zurück.
7 Bereits mit Schreiben vom 15.06.2009 sei die Klägerin vor der Anmietung der Wohnung ... 13 mitgeteilt worden, dass lediglich Unterkunftskosten in angemessener Höhe von 446 Euro und nicht in tatsächlicher Höhe von 535 Euro und nunmehr 556 Euro übernommen würden.
8 Die Zustimmung zur Anmietung sei nur unter der Maßgabe erteilt worden, dass der verbleibende Betrag von 89,00 Euro bzw. nun 110,00 Euro selbst getragen werde. Laut Mietwerterhebung 2010 liege der angemessene Betrag für einen Zwei-Personen Haushalt bei lediglich 413 Euro. Durch Zahlung von 446 Euro sei die Bedarfsgemeinschaft bereits besser gestellt.
9 Seit Bezug der Wohnung ... 13 in P... am 01.07.2009 habe ausreichend Zeit, angemessenen Wohnraum zu finden bestanden. Bemühungen seien nicht nachgewiesen.
10 Hiergegen haben die Kläger am 07.07.2011 Klage (S 14 AS 968/11) erhoben.
11 Sie tragen vor, der Beklagte trage zu Unrecht nicht die anfallenden Wohnkosten. Die Unterkunftskostenbegrenzung sei unzulässig. Ein Mietspiegel existiere für P... nicht. Die Mietwerterhebung des Kreises P... sei nicht von ausreichenden Erkenntnisgrundlagen getragen. Die Wohnkosten überstiegen den Betrag aus § 12 Wohngeldgesetz nur mäßig nämlich um knapp 11%. Ein Sicherheitsaufschlag von 10% sei in jeden Fall vorzunehmen.
12 Mit Bescheid vom 02.02.2011 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum März bis August 2011 monatlich 511,89 Euro als Kosten der Unterkunft. Hiergegen erhoben die Kläger am 25.02.2011 Widerspruch, weil die gesamten Kosten der Unterkunft nicht übernommen würden.
13 Mit Änderungsbescheid vom 31.05.2011 gewährte der Beklagte der Bedarfsgemeinschaft die tatsächlichen monatlichen Heizkosten für den Zeitraum März 2011 bis August 2011.
14 Mit Widerspruchsbescheid vom 07.06.2011 (W 889/11) wies der Beklagte den Widerspruch als im Übrigen unbegründet zurück. Auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids, der dem Widerspruchsbescheid W 888/11 entspricht, wird Bezug genommen.
15 Hiergegen haben die Kläger am 07.07.2011 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben (S 14 978/11). Auf die Begründung zur Klage S 14 AS 968/11 wird Bezug genommen.
16 Die Klägerin lässt vortragen, sie habe sich fortlaufend intensiv um Wohnraum bemüht, die Internetportale Immonet.de und Immo24.de verwendet und Anzeigenblätter auf Wohnungsaufgaben hin durchsucht. Soweit eine Wohnung in Betracht gekommen sei, habe sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt mit dem Vermieter aufgenommen, aber immer Absagen erhalten. Korrespondenz stehe ihr aus den Jahren 2011 und 2012 nicht mehr zur Verfügung.
17 Mit Beschluss vom 28.03.2012 sind die Verfahren S 14 AS 978/11 und S 14 AS 968/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden und haben später das Aktenzeichen S 29 AS 668/11 erhalten.
18 Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist die Klägerin nicht erschienen und hat erklären lassen, soweit ein Sicherheitszuschlag verlangt worden sei, der die vom Bundessozialgericht genannte Grenze von 10% übersteige, werde die Klage zurückgenommen.
19 Die Kläger führen ergänzend und vertiefend aus, die Datenbasis der Mietwerterhebung sein nicht tragfähig. Es seien zu viele Angebote großer Vermieter nicht einbezogen worden, zum Beispiel Deutsche Annington und Patrizia. Die Datenbasis sei verzerrt und insgesamt nicht zu gebrauchen.
20 Die Kläger beantragen,
21 1. den Bescheid vom 23.12.2010 sowie den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 und den Änderungsbescheid vom 31.05.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der Leistungsberechnung im Zeitraum Februar 2011 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von bis zu 551,10 Euro zu berücksichtigen.
22 2. den Bescheid vom 02.02.2011 in Fassung des Änderungsbescheids vom 26.03.2011 und 31.05.2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei der Leistungsberechnung der Ansprüche nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für den Leistungszeitraum 01.03.2011 bis 31.08.2011 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von bis zu 551,10 Euro zu berücksichtigen.
23 3. die Berufung zuzulassen.
24 Der Beklagte beantragt,
25 die Klage abzuweisen sowie
26 die Berufung zuzulassen.
27 Die Mietwerterhebung des Kreises P... entspreche den Anforderungen des Bundessozialgerichts. Die sich aus der Mietwerterhebung ergebenden abstrakt angemessenen Werte implizierten die Verfügbarkeit konkreter Wohnungen. Am 15.06.2009 sei die Klägerin auf die Unangemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung hingewiesen worden. Weitere Hinweise seien nicht notwendig gewesen, jedoch zumindest konkludent mehrfach erfolgt. Hinsichtlich der Details wird auf den Schriftsatz vom 03.02.2015 Bezug genommen.
28 Im Termin führt der Beklagte ergänzend und vertiefend aus, die Datenbasis sei hinreichend breit gewählt.
29 Die Verwaltungsakte des Beklagten ist beigezogen worden.
30 Das Gericht hat die Urkundsbeweis erhoben durch Einbeziehung der Zeugenaussage von Herrn K… aus den Verfahren S 10 AS 31/12, S 10 AS 1781/12 und S 10 AS 1791/12 sowie Beiziehung der Rohdaten des schlüssigen Konzepts des Kreises P...
31 Die Klage ist zulässig und begründet.
32 Der Bescheid vom 23.12.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31.05.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 sowie der Bescheid vom 23.12.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 31.05.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 07.06.2011 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten.
33 Die Kläger haben Anspruch auf Berücksichtigung der monatlichen Bruttokaltmiete für die von ihnen bewohnte Wohnung bis zum Betrag von 551,10 Euro.
34 1. Rechtsgrundlage für die Kosten der Unterkunft ist § 22 Abs. 1 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Nach dieser Vorschrift werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
35 1.1. Die Zahlung der Kosten der Unterkunft kann der Beklagte nicht mit dem Verweis darauf beschränken, die Zusicherung für die von der Klägerin bewohnte Wohnung sei mit der Maßgabe erfolgt, dass lediglich 446 Euro gezahlt würden. Die Zusicherung hat nicht die Rechtsqualität eines öffentlich-rechtlichen Vertrags, die die Beteiligten im Rahmen des zulässigen binden würde. Es ist ferner nicht anzunehmen, dass die Klägerin auf ihr zustehende Leistungsansprüche verzichten wollte.
36 1.1.1. Nach § 22 Abs. 4 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
37 Die Sollvorschrift beinhaltet ein Regelermessen. Der Leistungsträger hat die Zusicherung bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Ermessen ist bei der Entscheidung erst eröffnet, wenn eine vom Regelfall abweichende atypische Fallkonstellation vorliegt.
38 Das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass Voraussetzung möglicher gebundener Ansprüche stets die abstrakte Angemessenheit der neuen Unterkunftskosten ist
39 (vgl. zuletzt BSG, Urt. vom 06.08.2014, B 4 AS 37/13 R (juris)).
40 1.1.2. Eine Zusicherung, die mit Maßgaben auf das Erreichen oder nicht Überschreiten von Grenzwerten verbunden ist, ist im Gesetz nicht vorgehen.
41 Die Zusicherung ist ein der Bewilligung vorgeschalteter Verwaltungsakt. Mit ihr kann nur dasjenige geregelt werden, was auch durch einen nachfolgenden Verwaltungsakt konkret erfasst werden könnte. Für die Kosten der Unterkunft und Heizung betrifft dies die tatsächliche Erbringung von SGB II-Leistungen in einer bestimmten Höhe.
42 Ebensowenig wie die Feststellung einer Anspruchsvoraussetzung für einen höheren Leistungsanspruch Gegenstand der Zusicherung sein kann
43 (vgl. BSG, Urteil vom 06. April 2011 – B 4 AS 5/10 R –, (juris)),
44 gilt dies spiegelbildlich für ein Beschränkung oder Deckelung des Leistungsanspruchs.
45 Dafür spricht auch eine weitere Überlegung. Aus dem Regelungsgefüge des § 22 Abs. 1, 4 und 6 SGB II ist erkennbar, dass die Zusicherung dem Anspruchsberechtigten Planungssicherheit für die Unterkunftskosten verschaffen soll. Derartige Planungssicherheit, kann zwar auch gegeben sein, wenn der Leistungsträger die aus seiner Sicht bestehende Höchstgrenze benennt. Hierbei werden jedoch die Schutzvorkehrungen zu Lasten des Leistungsempfängers verschoben. Die Vorschriften sollen nach Rechtsprechung des Bundesozialgerichts zugleich dem Zweck dienen, eine auf Dauer angelegte Notlage bei nur teilweiser Anerkennung der Aufwendungen für eine Unter als Bedarf zu vermeiden
46 (vgl. BSG vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R (juris)).
47 Dieser Zweck wäre dann nicht gewährleistet, wenn bei dem Eintreten von allgemeinen Preissteigerungen auf dem Wohnungsmarkt die Verbindung von Zusicherung mit Kostensenkungsaufforderung, wie sie der Beklagte der Sache nach zu erreichen sucht, Bestand hat.
48 Der Leistungsempfänger hätte die Kostensteigerungen sofort voll zu tragen, ohne dass ihm Einsparmöglichkeiten verblieben, während bei einer Kostensenkungsaufforderung eine Frist zu wahren ist (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Die Verbindung beider Instrumente ist widersprüchlich und umgeht die Schutzfrist des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II. Auch aus der Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II ist zu entnehmen, dass Raum für eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Absenkungsaufforderung besteht.
49 1.1.3. Der Beklagte hat die Zusicherung für die Wohnung ... im Ergebnis zu Recht verweigert. Die Kosten der Unterkunft für die Wohnung waren nicht angemessen und daher nur im Rahmen der Angemessenheit zu tragen.
50 1.2. Der Begriff der Angemessenheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle unterliegt und der weiteren Konkretisierung bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
51 (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006; B 7b AS 18/06 R und B 7b AS 10/06 R (juris))
52 ist die Angemessenheit der Unterkunftskosten in mehreren Schritten zu bestimmen. Maßgebliche Kriterien sind die Wohnungsgröße (1.2.1.), der Wohnstandard (1.2.2.) und das angemessene Mietniveau (1.2.3.). Für letzteres ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen und unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro m² Wohnfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraums zu zahlen ist. Diese Ermittlung hat auf der Basis eines schlüssigen Konzepts zu erfolgen.
53 1.2.1. Die Wohnungsgröße der Kläger war unangemessen. Abstrakt ist für die Kläger eine Wohnungsgröße von bis zu 60m² angemessen. Dies ergibt sich aus den Werten der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach dem Wohnraumbindungsgesetz und Wohnraumfördergesetz, Ziff. 8.5.1. Die Wohnung der Kläger war der Größe nach mit 67,7 m² abstrakt nicht angemessen.
54 Nicht jeder Bemessungsfaktor von Wohnungsgröße, Ausstattung und Quadratmeterpreis muss angemessen sein. Maßgeblich ist nach der „Produkttheorie“ das resultierende Ergebnis der Kostenbelastung des Grundsicherungsträgers. Bei einer günstigeren Quadratmetermiete kann deshalb auch größerer Wohnraum angemietet werden, soweit die Unterkunftskosten insgesamt angemessen bleiben
55 (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006; B 7b AS 18/06 R).
56 1.2.2. Anhaltspunkte, dass der Wohnstandard der Wohnung einer Übernahme entgegensteht, bestehen nicht.
57 1.2.3. Die Ermittlung der Angemessenheitsobergrenze von 446 Euro monatlicher Bruttokaltmiete für die Kosten der Unterkunft der Kläger hält der Nachprüfung nicht stand. Der Hilfebedürftige soll durch die gesetzlichen Leistungen für die Kosten der Unterkunft in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu angemessenen Bedingungen zu erfüllen. Die angemessene Referenzmiete muss so gewählt werden, dass es die aktuelle Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes spiegelt
58 (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 77)
59 und es dem Hilfebedürftigen damit möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten.
60 1.2.3.1. Mietgrenzwert 2009- örtlicher Vergleichsraum und Datenlage
61 Der Bestimmung der Referenzmiete durch den Beklagten i.H. von 446 Euro bei der Anmietung der Wohnung im Jahr 2009 liegt kein schlüssiges Konzept zu Grunde.
62 Auf Aufforderung des Gerichts das Jahr 2009 betreffende Rohdatensätze vorzulegen hat der Beklagte zunächst mit der Bemerkung abgelehnt, es sei nicht erkennbar, wie diese Datenbasis für das Verfahren Bedeutung haben könne und es sei zunächst nicht beabsichtigt, Erklärungen dazu abzugeben. Aus dem Verlauf der Verhandlung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, bei dieser Einlassung habe es sich um taktisches Verhalten des Beklagten gehandelt. Tatsächlich hat sich herausgestellt, dass der Beklagte über keinerlei weitere Daten außer denjenigen verfügt, die von der Firma Analyse und Konzepte gesammelt wurden und beigezogen waren.
63 Das BSG hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es Angelegenheit und Verantwortung des Leistungsträgers ist, im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.
64 Das Gericht hat anhand der von dem Leistungsträger zur Verfügung gestellten Daten und der ggf. im Rahmen der Amtsermittlung angeforderten Daten zu prüfen, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist
65 (vgl. BSG v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R (juris)).
66 Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1 HS. 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und hat eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen
67 (vgl. Piepenstock in: jurisPK-SGB II, 3. Aufl. 2012, § 22 Rn. 81.2).
68 Dies ist nicht geschehen.
69 1.2.3.2. Alternativgrenzwert zum Mietgrenzwert 2009
70 Hat der Beklagte kein schlüssiges Konzept zur Grundlage des als angemessenen Mietgrenzwertes gemacht, hat das Gericht zu prüfen, ob eine Grenzwertbestimmung möglich ist.
71 Angesichts des Fehlens der Überlegungen zu einer Gliederung des Kreisgebiets, obwohl dem Beklagten die Heterogenität des Kreisgebiets bewusst ist, sieht das Gericht davon ab, mit dem aus der Verhandlung gewonnen Eindruck eine Gliederung des Kreisgebiets in örtliche Vergleichsräume vorzunehmen. Die Ermittlung des örtlichen Vergleichsraums ist eine Aufgabe des Beklagten. Das Gericht kann den vom Beklagten festgelegten Vergleichsraum nach Maßgabe der Kriterien des BSG überprüfen.
72 Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Bestimmung des Vergleichsraums in erster Linie der Wohnort maßgeblich, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der "Gemeinde" entscheidend ist. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt
73 (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R Rn. 22 (juris)):
74 „Bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, kann es geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 21; BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R - BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München>, RdNr 21; BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 65/08 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 26 RdNr 15).“
75 Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums erfolgt damit unter Berücksichtigung mehrerer miteinander in Beziehung stehender Faktoren. Sie vollzieht das nach, was in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit dem Begriff des Planungsermessens umschrieben ist
76 (vgl. zum Planungsermessen: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 S 1444/14 –, (juris)).
77 Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hat die Lebenssachbereiche, in denen eine Behörde ein umfassender Auswahl- und Ausgestaltungsspielraum auf der Rechtsfolgenseite zusteht und bei der eine Vielzahl wertender und prognostischer Elemente zu berücksichtigen, zu gewichten, gewährleisten und auszugleichen sind, in Anlehnung an das Planungsermessen weiterentwickelt und in die daseinsvorsorgende Gewährleistungsverwaltung unter dem Begriff des Regulierungsermessens übertragen
78 (vgl. mwN: BVerwG, Beschluss vom 05. Mai 2014 – 6 B 46/13 –, Rn. 9ff. (juris)).
79 Die Festlegung des örtlichen Vergleichsraums als Grundlage des schlüssigen Konzeptes betrifft eine Fallgestaltung, in der das Bundessozialgericht die Berücksichtigung und Bewertung der zitierten vielfältigen Faktoren gefordert hat und berührt sowohl planende wie gewährleistende Aspekte.
80 Das Sozialgericht hält es deshalb für geboten, die für den Bereich des Regulierungs-und Planungsermessens entwickelten Prüfungsgesichtspunkte auf die Prüfung des festgelegten örtlichen Vergleichsraums zu übertragen. Die Gewichtung und der Ausbau der Infrastruktur berühren, wie die Stadtentwicklung auch Belange, die den Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung berühren.
81 Dem Beklagten kommt bei der Festlegung des örtlichen Vergleichsraums deshalb ein gerichtlich nur eingeschränktes Auswahlermessen zu. Dieses besteht erst auf der Ebene der endgültigen Auswahlentscheidung und ändert nichts daran, dass die Behörde zuvor alle ernsthaft in Betracht kommenden Planungsalternativen auch ernsthaft in Betracht zu ziehen und zu prüfen hat
82 (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 5 S 1444/14 –, Rn. 28 (juris)).
83 Hierbei hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass es bei besonders kleinen Gemeinden, etwa im ländlichen Raum, die über keinen repräsentativen Wohnungsmarkt verfügen, geboten sein kann, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Entscheidend dafür ist es, für die repräsentative Bestimmung des Mietpreisniveaus ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu beschreiben, die aufgrund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden. Ob es dem Beklagten gelingt, diese gebotenen Umstände für den gewählten überörtlichen Vergleichsraum nachvollziehbar darzulegen und zu belegen ist der gerichtlichen Prüfung deshalb zugänglich.
84 Besteht nicht nur eine einzige rechtmäßige Möglichkeit, örtliche Vergleichsräume zu bestimmen, setzt das Gericht deshalb seine Vorstellungen über den zu festgestellten örtlichen Vergleichsraum nicht an die Stelle der Entscheidung des Beklagten. Ist der festgestellte örtliche Vergleichsraum des Beklagten nicht tragfähig, verbleibt es dabei, dass in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum ist
85 (vgl. dahingehend wohl BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R (juris)).
86 Soweit derselbe Senat des BSG in einer früheren Entscheidung (Urt. vom 22.03.2012 – B 4 AS 16/11 R Rn. 17 (juris))
87 vertreten hatte, es sei ergänzend zu prüfen, ob weitere Umlandgemeinden in einen örtlichen Vergleichsraum einzuschließen seien, beruhte die Entscheidung auf dem Umstand, dass gar kein örtlicher Vergleichsraum bestimmt war und demzufolge jedenfalls ein örtlicher Vergleichsraum bestimmt werden musste. Das Sozialgericht versteht die Rechtsprechung des 4. Senats dahingehend, dass vergleichbar detaillierte Feststellungsanforderungen wie die Ausarbeitung detaillierter Vergleichsräume an Stelle des Leistungsträgers von den Instanzgerichten nicht gefordert sind. Mit der Entscheidung vom 16. April 2013
88 (BSG, Urteil vom 16.04.2013 – B 14 AS 28/12 R Rn. 30ff (juris))
89 hat das BSG eine schlüssig begründete Feststellung des örtlichen Vergleichsraums durch das SG als ausreichend erachtet und auf den Unterschied zur Entscheidung vom 22.03.2012 mit dem dort erfolgten offengelassen Vergleichsraums verwiesen. Der Entscheidung vom 16.04.2013 ist die Entscheidung vom 12. Dezember 2013 gefolgt, mit der das BSG den Wohnort als in erster Linie maßgebenden örtlichen Vergleichsraum bezeichnet hat.
90 Die Kläger wohnten in der Stadt P... Die Stadt P... ist eine Kreisstadt und Verwaltungssitz des Kreises P... P... hat ca. 42.000 Einwohner, liegt ca. 18km nordwestlich der Hamburger Innenstadt, setzt sich aus sieben Ortsteilen zusammen. P... verfügt über mehr als 10 Schulen, ein einheitliches Besiedlungsbild, Verwaltungseinrichtungen, Krankenhäuser und Einkaufgelegenheiten sowie überdurchschnittlich gute Verkehrsverbindungen mit S- und Regionalbahn Anbindung, mehreren Autobahnabfahrten und Buslinien ins Hamburger Stadtgebiet.
91 Die Heterogenität des Kreises erlaubt es, verschiedene örtliche Vergleichsräume zu bilden, die die Stadt P... erfassen. Aufgrund des Umstandes, dass P... auch raumplanerisch als Mittelzentrum einzuordnen ist, bildet das Gericht keinen größeren Vergleichsraum, sondern geht von der Stadt P... als Wohnort der Kläger und räumlichen Vergleichsraum aus.
92 Dem Gericht ist es nicht mehr möglich, die Grenze der angemessen Kosten der Unterkunft für das Jahr 2009 für die Wohnung der Kläger zu ermitteln. Allgemeinverfügbare Internetdatenbanken weisen keinen Preisspiegel für Wohnraum in P... für zwei-Personenhaushalte mit 60m² Wohnfläche aus.
93 1.2.4. Das nachfolgende Konzept der Mietwerterhebung 2011 des Beklagten stammt aus dem Januar 2011. Für den streitgegenständlichen Zeitraum Februar 2011 hat der Beklagte selbst nicht auf die neue sich ergebende Mietobergrenze hingewiesen. Die Mitteilung vom 04.01.2010 bezieht sich auf die unwirksame Mietobergrenze, die der Klägerin im Jahr 2009 entgegengehalten worden ist. An dieser Mitteilung muss sich der Beklagte festhalten lassen. Die ad-hoc Absenkung auf einen neuen niedrigen Wert von 413. Euro hätte einer weiteren Kostensenkungsaufforderung bedurft. Diese ist nicht erfolgt.
94 2. Der Beklagte kann die Kläger nicht darauf verweisen, dass ab Januar 2011 nur der Mietgrenzwert der Mietwerterhebung 2011 zu tragen ist.
95 Eine Kostensenkungsaufforderung hat der Beklagte am 24.02.2011 verschickt. Sie kann für die zum 01.02.2011 zu zahlenden Kosten der Unterkunft für den Monat Februar 2011 keine Wirkung mehr entfalten.
96 Die Kostensenkungsaufforderung war zudem fehlerhaft. Der Beklagte wollte mit der Kostensenkungsaufforderung vom 24.02.2011 die sich als angemessen betrachteten Kosten nach dem neu entwickelten schlüssigen Konzept des Kreises P... mitteilen.
97 Nach diesem Konzept ergäbe sich für die Kläger (2 Personen) für den Wohnungsmarkt 4 eine Kostengrenze von 413 Euro.
98 Der Beklagte teilte der Klägerin jedoch mit, die Kostengrenze für die von ihr bewohnte Wohnung läge für eine Person bei 413 Euro. Wie hoch die Kostengrenze für zwei Personen liege, teilte der Beklagte nicht mit, obwohl die Bedarfsgemeinschaft aus zwei Personen besteht. Der Beklagte hat der Klägerin die Auswertung des schlüssigen Konzeptes nicht mitgeteilt, so dass dieser Fehler nicht offensichtlich geworden ist.
99 Das Sozialgericht teilt die vom Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
100 (Urteil vom 09.04.2014, L 34 AS 1050/13, (juris))
101 vertretenen Ausführungen, wonach grundsätzlich die Angabe eines sachlich-inhaltlich unzutreffenden Wertes die Wirksamkeit der Kostensenkungsaufforderung nicht berührt. Anderes gilt, wie der Senat ausgeführt hat, wenn die objektiv fehlerhafte Angabe zur Höhe der Referenzmiete dann zur subjektiven Unmöglichkeit der Kostensenkung führt, wenn durch sie der Leistungsberechtigte bei seiner Suche aufgrund der unzutreffenden Angabe wesentlich beschränkt wird (ebd. Rn. 60 juris).
102 Die Kostensenkungsaufforderung setzt voraus, dass der Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmte Grundlage erfährt, auf welchen Betrag sich die Senkung richten soll. Daran fehlt es, wenn dem Leistungsempfänger derart unrealistisch niedrige Werte mitgeteilt werden, dass die Suche angemessenen Wohnraums von vorneherein aussichtslos erscheint oder ihm Werte mitgeteilt werden, die nicht dem örtlichen Vergleichsraum oder die personellen Verhältnisse der Hilfesuchenden (Personenanzahl) zugrundelegen.
103 So liegt es hier. Aus der Mitteilung des falschen Wertes für eine Ein- Personen Bedarfsgemeinschaft oder des vom Beklagten als richtig betrachteten Wertes für eine unzutreffende Zahl von Hilfebedürftigen, war nicht klar erkennbar, von welchem Wert der Beklagte als angemessen ausgeht. Kenntnis vom tatsächlichen Wert kann erst mit dem Zugang des Widerspruchsbescheids im Juni 2011 angenommen werden. Zu diesem Zeitpunkt waren keine Senkungsmaßnahmen für den Bewilligungszeitraum mehr möglich.
104 Der Beklagte kann den Klägern nicht den Wert von 446 Euro als Obergrenze für diesen Zeitraum entgegenhalten. Dieser Wert ist nicht durch ein schlüssiges Konzept getragen.
105 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Das Gericht hat bei der Entscheidung eingestellt, dass die Kläger mit der Klage um 110 Euro höhere Kosten der Unterkunft erhalten wollten und mit 105,10 Euro obsiegt haben. Dies entspricht einer Obsiegensquote von 95%. Unter Berücksichtigung des geringen Teilverlusts hält das Gericht eine anteilige Quotelung nicht für veranlasst.
106 Die Zulassung der Berufung erfolgte nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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