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3 A 190/16•Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 3. Kammer, 2017-03-09, 3 A 190/16
3 A 190/16Tribunale amministrativo / 3a camera9 mar 2017
1. Die für die Zulässigkeit einer Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis liegt nicht vor, wenn auf den klageweise verfolgte Leistungsbegehren (hier: Beseitigung von Parkverbotsschildern) kein Anspruch besteht.(Rn.30) 2. Aus § 45 Abs. 1 und 3 StVO ergibt sich kein Anspruch zugunsten eines Privaten auf Beseitigung von Parkverbotsschildern.(Rn.31) (Rn.32) 3. Eine Beseitigung von Parkverbotsschildern unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn die ihnen zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung noch nicht aufgehoben worden ist. Ist diese Anordnung bereits bestandskräftig gilt dies erst recht.(Rn.34) 4. Einer auf Feststellung einer Parkmöglichkeit auf einer bestimmten Fläche gerichteten Klage fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO, wenn die Behörde gegenüber dem Kläger bereits im Vorfeld verlautbart hat, dass ein Parken auf dieser Fläche zulässig ist, so dass er sein Verhalten an dieser Erklärung ausrichten kann. Ein gerichtlicher Klärungsbedarf besteht in diesem Falle nicht.(Rn.36) (Rn.37)
Entscheidungsdatum: 2017-03-09
Aktenzeichen: 3 A 190/16
ECLI: ECLI:DE:VGSH:2017:0309.3A190.16.00
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: § 45 StVO, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 2 VwGO
Rechtskraft: ja
Die für die Zulässigkeit einer Leistungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis liegt nicht vor, wenn auf den klageweise verfolgte Leistungsbegehren (hier: Beseitigung von Parkverbotsschildern) kein Anspruch besteht.(Rn.30)
Aus § 45 Abs. 1 und 3 StVO ergibt sich kein Anspruch zugunsten eines Privaten auf Beseitigung von Parkverbotsschildern.(Rn.31) (Rn.32)
Eine Beseitigung von Parkverbotsschildern unter dem Gesichtspunkt einer Folgenbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn die ihnen zugrunde liegende verkehrsrechtliche Anordnung noch nicht aufgehoben worden ist. Ist diese Anordnung bereits bestandskräftig gilt dies erst recht.(Rn.34)
Einer auf Feststellung einer Parkmöglichkeit auf einer bestimmten Fläche gerichteten Klage fehlt das Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGO, wenn die Behörde gegenüber dem Kläger bereits im Vorfeld verlautbart hat, dass ein Parken auf dieser Fläche zulässig ist, so dass er sein Verhalten an dieser Erklärung ausrichten kann. Ein gerichtlicher Klärungsbedarf besteht in diesem Falle nicht.(Rn.36) (Rn.37)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1 Der Kläger, der Anwohner der Straße Schxxx in A-Stadt ist, begehrt die Beseitigung von Parkverbotsschildern und die Feststellung, dass bestimmte Flächen in dieser Straße als Parkflächen zu verwenden sind bzw. nicht.
2 Bei der Straße Schxxx in der Gemeinde A-Stadt handelt es sich um eine Anliegerstraße, die etwa Ende der sechziger Jahre nach den damals geltenden Standards gebaut worden ist. Sie hat eine durchschnittliche Breite von ca. 6 m einschließlich eines auf der südlichen Seite verlaufenden Gehweges von etwa 1 m Breite.
3 Seit etwa dem Jahre 2009 gab es sowohl seitens der Abfallwirtschaft SH GmbH als auch seitens der Gemeinde im Rahmen des Winterdienstes Beschwerden darüber, dass ein Befahren der Kehre in dieser Straße aufgrund parkender Fahrzeuge nur schwierig möglich sei. Daraufhin wurde am 16.02.2009 durch die Ordnungsbehörde des Amtes … im Kehrenbereich ein eingeschränktes Halteverbot (Verkehrszeichen 286) angeordnet (zur örtlichen Reichweite der Anordnung vgl. Bl. 3 des Verwaltungsvorganges). Nach weiteren Erörterungen und Prüfungen wurde die Anordnung am 14.07.2010 wie folgt modifiziert: „Halteverbot (Verkehrszeichen 286-10, 286-20, 286-30) in der Kehre, sowie halbseitiges Parken auf dem südlichen Gehweg (Verkehrszeichen 315-51, 351-52, 315-53)“. Begründet wurde diese Anordnung damit, die wenigen Parkplätze in der Straßen seien nicht ausreichend, um den Parkraumbedarf der Anwohner zu decken. Das schnelle Eintreffen der Einsatzfahrzeuge bei einem Notfall sei bei jetziger Verkehrssituation nicht sichergestellt. Im Jahre 2012 wurde die Anordnung der entsprechenden Verkehrszeichen modifiziert, um die Anordnungslage transparenter zu gestalten.
4 Mit Schreiben vom 10.06.2014 bemängelte der Kläger, die aufgestellten Parkverbotsschilder seien nicht mit den geltenden Bestimmungen in Einklang zu bringen. Es gebe dort nun auch keinen angemessenen Parkraum mehr. Daher müsse Abhilfe geschaffen werden. Zudem müsse sichergestellt sein, dass die vorhandene Beschilderung klar und verständlich sei. Es werde um Stellungnahme gebeten.
5 Mit Schreiben vom 17.11.2014 teilte das D. mit, eine Änderung der bestehenden Beschilderung werde nicht durchgeführt. Die bestehenden Regelungen stünden im Einklang mit den Bestimmungen der StVO.
6 Mit Schreiben vom 02.03.2015 bemängelte der Kläger erneut die vorhandenen Beschilderungen und die dadurch bestehende Einschränkung der Parkmöglichkeiten. Dabei sprach er an, dass bezüglich einer in der Straße befindlichen „Parktasche“ nicht ersichtlich sei, ob das Parken hier eine Ordnungswidrigkeit darstelle oder nicht. Ferner sprach er an, dass sich vor dem Haus Nr. 14 eine als Parkverbot gekennzeichnete Fläche befinde, die allerdings regelmäßig von Fahrzeugen als Parkplatz benutzt werde. Dies werde nicht geahndet, daher stelle sich die Frage, ob das Parken auf diesen und anderen Flächen erlaubt sein solle. Es werde um Stellungnahme gebeten. Entsprechend äußerte sich der Kläger mit Schreiben vom 20.07.2015.
7 Mit Schreiben vom 14.09.2015 teilte das D. daraufhin mit, wie bereits mit Schreiben vom 17.11.2014 mitgeteilt worden sei, werde eine Änderung der bestehenden Beschilderung nicht vorgenommen. In der bezeichneten Parktasche, vermutlich zwischen den Häusern Schxxx 10 und 12, sei das Parken erlaubt.
8 Am 15.06.2016 hat der Kläger Klage erhoben.
9 Der Kläger trägt vor:
10 Die in der Straße Schxxx angebrachten Parkverbotsschilder und Hinweisschilder seien mit den geltenden Bestimmungen nicht in Einklang zu bringen. Diese Beschilderungen seien mehrfach geändert worden. In der Straße sei nun kein angemessener Parkraum mehr vorhanden.
11 Die im Wendehammer angebrachten Parkverbotsschilder seien mit der Notwendigkeit begründet worden, dass die Feuerwehr dort bei einem Einsatz wenden können müsse. Dies würde auch für die Müllabfuhr gelten. Dagegen sei jedoch einzuwenden, dass für die Feuerwehr ein Einfahren in die Straße in Einsatzfällen nicht praktikabel sei, zudem stelle sich die Frage, wie Löschzeuge in der Straße überhaupt wenden sollte. Außerdem sei verwunderlich, dass Verkehrsschilder offensichtlich auf Privatgrund angebracht worden seien. Es sei hier für den gesamten Straßenzug ausreichend, wenn im Bereich der Kurve ein eingeschränktes Halteverbot veranlasst würde. Der Kläger habe somit einen Beseitigungsanspruch gemäß § 45 StVO. Zudem habe die Behörde das Ermessen fehlerhaft ausgeübt.
12 Es befinde sich in der Straße ein Platz für ca. vier Personenkraftwagen rechtwinklig zum Straßenverlauf. Diese Fläche falle in den Geltungsbereich der Verkehrszeichen, welche nur das Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubten. In dieser „Parktasche“ befänden sich jedoch keine gekennzeichneten Flächen. Es sei somit nicht ersichtlich, ob das Parken hier eine Ordnungswidrigkeit darstelle oder nicht.
13 Vor dem Haus Nr. 14 befinde sich eine gekennzeichnete Fläche (Parkverbot), die allerdings regelmäßig von Fahrzeugen als Parkplatz benutzt werde. Dies werde seitens der Behörde nicht geahndet. Hier stelle sich nun die Frage, ob das Parken auf dieser oder anderen Flächen erlaubt sein solle und welche Beschilderung dies regelte. Der Kläger begehre die Feststellung, dass das Parken hier keine Ordnungswidrigkeit darstelle. Das Feststellungsinteresse liege insoweit offenkundig vor, da der Kläger Kenntnis haben müsse, ob er die Fläche entsprechend als Parkfläche nutzen könne oder nicht.
14 Der Kläger beantragt:
15 1. Die Parkverbotsschilder – insbesondere im Wendehammer – in der Straße Schxxx, A-Stadt, werden beseitigt.
16 2. Es wird festgestellt, dass die Fläche in der Straße Schxxx, A-Stadt (rechtwinklig zum Straßenverlauf) zum Parken freigegeben ist und keine Ordnungswidrigkeit darstellt.
17 3. Es wird festgestellt, dass die Fläche in der Straße Schxxx, A-Stadt vor dem Haus Nr. 14 (gekennzeichnet) zum Parken freigegeben ist und keine Ordnungswidrigkeit darstellt.
18 Das beklagte Amt beantragt,
19 die Klage abzuweisen.
20 Das beklagte Amt trägt vor:
21 Seit etwa dem Jahre 2009 habe es sowohl seitens der Abfallwirtschaft SH GmbH aber auch seitens der Gemeinde im Rahmen des Winterdienstes Beschwerden darüber gegeben, dass ein Befahren der Kehre in der Straße Schxxx durch parkende Fahrzeuge nicht möglich sei. Daraufhin sei am 16.02.2009 durch die Ordnungsbehörde des Amtes einvernehmlich mit der Polizeistation im Kehrenbereich das Verkehrszeichen 286 StVO (eingeschränktes Halteverbot) angeordnet worden. Diese Anordnung sei hinsichtlich der Standorte ergänzt worden durch Schreiben vom 02.04.2009. In diesem Zusammenhang habe der damalige Eigentümer der zum Grundstück Schxxx 7 gehörenden Garage der Gemeinde A-Stadt genehmigt, das Verkehrszeichen an seiner Garage anzubringen. Aufgrund von Beschwerden der Anwohner sei eine Befahrung der Schxxx mit der Feuerwehr durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass im Notfall eine zügige Durchfahrt der Straße mit Löschfahrzeugen aufgrund der parkenden Fahrzeuge nicht möglich sei und damit im Einsatzfall erhebliche Verzögerungen auftreten würden. In der Folgezeit sei die Situation dann u.a. durch die Verkehrsaufsicht des Kreises … geprüft worden und es sei auch zu Prüfungen im Rahmen eines Petitionsverfahrens gekommen. Auf dieser Grundlage sei dann letztlich mit einer Anordnung vom 14.07.2010 die heute bestehende Verkehrsregelung abschließend getroffen worden.
22 Die Eröffnung des Parkens auf dem südlich gelegenen Gehweg habe in der Folgezeit zu einigen Problemen geführt, die darin gemündet hätten, dass entsprechende Park- und Sperrflächen markiert worden seien.
23 Die vom Kläger erhobenen Einwendungen seien unbegründet. Ein Beseitigungsanspruch des Klägers bezüglich der Verkehrszeichen sei zu verneinen.
24 Eine Feststellung entsprechend dem Klageantrag Nr. 2 sei nicht erforderlich, denn diese gemeindeeigene Fläche dürfe auch heute in gängiger Praxis zum Parken genutzt werden.
25 Die Fläche vor dem Haus Schxxx 14 sei nicht zum Parken freigegeben. Sie sei für das Parken gesperrt durch Markierung gesperrt worden, da der Eigentümer des Grundstücks Schxxx 14 durch parkende Fahrzeuge nicht mehr ungehindert seinen Hauseingang habe benutzen können.
26 Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
28 Gemäß § 84 Abs. 1 VwGO kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligen sind hierzu angehört worden.
29 Die Klage ist in vollem Umfang unzulässig.
30 Die mit dem Klageantrag zu 1. erhobene Leistungsklage – Entfernung von Parkverbotsschildern – ist analog § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig, da es für ein solches Klagebegehren hier keine Klagebefugnis gibt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog setzt die Erhebung einer Leistungsklage voraus, dass ein entsprechender Leistungsanspruch möglich ist, d. h. dass das Klagebegehren auf eine öffentlich-rechtliche Rechtsvorschrift gestützt werden kann, die einen Rechtsanspruch für den Kläger beinhalten könnte. Ein solcher Rechtsanspruch ist hier jedoch nicht ersichtlich.
31 Der Kläger hat hierzu allein vorgetragen, er habe „… einen Beseitigungsanspruch gem. § 45 StVO“. Auf welche der Regelungen im Rahmen von § 45 StVO ein Beseitigungsanspruch des Klägers gestützt werden könnte, wurde jedoch nicht erläutert und dies ist für das erkennende Gericht auch nicht ersichtlich.
32 Gemäß § 45 Abs. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Dies geschieht durch eine verkehrsrechtliche Anordnung (Allgemeinverfügungen), die durch entsprechende Verkehrszeichen bekanntgegeben und damit wirksam werden. Von den Fällen des § 45 Abs. 2 StVO abgesehen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen zur Umsetzung einer entsprechenden Anordnung anzubringen und zu entfernen sind (vgl. § 45 Abs. 3 StVO).
33 Aus welchen Gesichtspunkten sich hier ein Anspruch des Klägers ergeben könnte, die in der Straße Schxxx aufgestellten Verkehrszeichen zu entfernen, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Aus einem Eigentumsrecht oder Besitzrecht des Klägers an dem von ihm bewohnten seinem Grundstück (A-Straße) kann ein solcher Anspruch nicht folgen, denn die in Rede stehenden Verkehrszeichen mögen zwar teilweise auf Privatgrund aufgestellt sein, dabei handelt es sich jedoch nicht um Flächen des Klägers.
34 Ein Anspruch des Klägers als Nutzer der Straße auf Beseitigung von Verkehrszeichen betreffend den ruhenden Verkehr könnte allenfalls unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruchs in Betracht kommen, und zwar nach Aufhebung einer entsprechenden verkehrsrechtlichen Anordnung. Ein solcher Anspruch ist hier jedoch ausgeschlossen, weil die maßgebenden verkehrsrechtlichen Anordnungen, die zuletzt im Jahre 2012 modifiziert wurden, bis heute nicht aufgehoben worden sind und somit als Grundlage der streitigen Verkehrszeichen weiterhin wirksam sind. Die zuletzt im Jahre 2012 modifizierten Anordnungen dürften im Übrigen bestandskräftig sein. Ein Widerspruch des Klägers innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme von der Aufstellung der Verkehrszeichen ist den Akten nicht zu entnehmen; auch die anwaltlichen Schreiben vom 10.6.2014, 04.11.2014 und 02.03.2014 mit den Bitten um Stellungnahme beinhalten keinen Widerspruch gegen –bestandskräftige- Verwaltungsakte.
35 Der Klageantrag zu 2. (Feststellung zu einer Parkfläche gemäß Anlage K 1) ist unzulässig, da das nach § 43 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht gegeben ist. Diese Sachurteilsvoraussetzung setzt voraus, dass ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art dargetan wird (Kopp, VwGO, 22. Auflage 29016, § 43 Rdnr. 23).
36 Ein solches Feststellungsinteresse liegt hier nicht vor.
37 Aus der Klagebegründung und der im Antrag angesprochenen Frage einer „Ordnungswidrigkeit“ geht hervor, dass es dem Kläger um eine Klärung der Frage geht, ob er mit einem Bußgeldverfahren rechnen muss, wenn er sein Kraftfahrzeug in dem in Rede stehenden Bereich parkt. Ein Klärungsbedarf dazu, ob ein Bürger bestimmte öffentlich-rechtlich begründete Pflichten hat, deren Verletzung bußgeldbewehrt ist, kann ein Feststellungsinteresse dann begründen, wenn die Behörde konkrete Vorwürfe eines ordnungswidrigen Verhaltens erhoben oder gar mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gedroht hat (vgl. hierzu BVerwGE 77, 213). Teilweise wird unter diesem Gesichtspunkt ein Feststellungsinteresse bereits bei einer aus einer unklaren Rechtslage erwachsenden begründeten Besorgnis in Betracht gezogen (Kopp, aaO, Rdnr. 24). Selbst unter Zugrundelegung dieser letztgenannten Ansicht besteht hier kein Feststellungsinteresse, denn dem Kläger ist vom D. vor Klageerhebung mit Schreiben vom 14.09.2015 mitgeteilt worden, dass das Parken in der angesprochenen Parktasche erlaubt ist (Bl. 142 Beiakte). An dieser amtlichen Erklärung kann der Kläger sein Handeln ausrichten. Ein schutzwürdiges Interesse daran, dass das Gericht zu diesem unstreitigen Punkt eine Feststellung trifft, besteht nicht.
38 Auch für den Klageantrag zu 3. (Parken vor dem Haus Nr. 14 sei „freigegeben“) ist nach den vorstehend dargelegten Maßstäben kein Feststellungsinteresse nach § 43 VwGO gegeben.
39 An dieser Stelle ist durch eine weiße Parkflächenmarkierung (StVO, Nr. 74 der Anlage 2) deutlich gemacht worden, dass hier nicht geparkt werden darf. Das lässt sich dem vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Foto entnehmen. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass die Bedeutung der Markierung unverständlich ist. Der Kläger hat keinen nachvollziehbaren Grund dafür dargelegt, warum dies auch nur zweifelhaft sein sollte.
40 Soweit der Kläger darauf verweist, es würden an dieser Stelle trotz der Markierung ständig Fahrzeuge parken, ohne dass dagegen eingeschritten würde, bietet dies keinen Klärungsbedarf. Die Nichtbefolgung von Regeln des ruhenden Verkehrs ist –gerade bei Parkplatzknappheit - ein verbreitetes Phänomen, das die Wirksamkeit der entsprechenden Anordnungen jedoch zweifellos unberührt lässt. Ein rechtswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmern berechtigt andere Verkehrsteilnehmer nicht dazu, sich vergleichbar zu verhalten.
41 Es liegt daher auf der Hand, dass die Fläche nicht „zum Parken freigegeben ist“; einer gerichtlichen Feststellung hierzu bedarf es nicht.
42 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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