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7 O 171/13•LG Itzehoe 7. Zivilkammer, 2015-01-29, 7 O 171/13
7 O 171/13Tribunale cantonale29 gen 2015
1. Vermittelt eine Bank zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Kapitalanlage, zu denen auch Kapitallebensversicherungen gehören, so trifft sie eine Pflicht, den Kunden vollständig und zutreffend hinsichtlich der Auswahl der Finanzierungsmittel zu beraten, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Tilgungsdarlehen aufzunehmen sei, oder ein endfälliges Darlehen verbunden mit einer Lebensversicherung.(Rn.16) 2. Der für die Verjährung maßgebliche Schaden entsteht dem Grunde nach mit dem Zeitpunkt der Falschberatung und der darauf folgenden Entscheidung des Geschädigten.(Rn.18) Verfahrensgang nachgehend BGH, 16. Mai 2017, XI ZR 430/16, Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-01-29
Aktenzeichen: 7 O 171/13
ECLI: ECLI:DE:LGITZEH:2015:0129.7O171.13.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 195 BGB, § 199 Abs 3 S 1 Nr 1 BGB, § 280 BGB
Vermittelt eine Bank zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Kapitalanlage, zu denen auch Kapitallebensversicherungen gehören, so trifft sie eine Pflicht, den Kunden vollständig und zutreffend hinsichtlich der Auswahl der Finanzierungsmittel zu beraten, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Tilgungsdarlehen aufzunehmen sei, oder ein endfälliges Darlehen verbunden mit einer Lebensversicherung.(Rn.16)
Der für die Verjährung maßgebliche Schaden entsteht dem Grunde nach mit dem Zeitpunkt der Falschberatung und der darauf folgenden Entscheidung des Geschädigten.(Rn.18)
Verfahrensgang
nachgehend BGH, 16. Mai 2017, XI ZR 430/16, Urteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.088,70 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 20.06.2014 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 90% und die Klägerin 10%.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert wird auf 55.000,00 € festgesetzt.
1 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche und Darlehensrückzahlungsansprüche aus einen endfälligem Darlehensvertrag, verbunden mit einer Kapitallebensversicherung (Tilgungsversicherung).
2 Nach vorangegangenen Gesprächen zwischen ihr, ihrem Ehemann und dem Mitarbeiter der Beklagten A. S. schloss die Klägerin einen Darlehensvertrag über ein Universaldarlehen über 205.000,00 €, endfällig zum 01.10.2013 ab, verbunden mit einem Vertrag über eine Tilgungsversicherung. Die monatliche Rate belief sich auf insgesamt 2.047,35 €, einschließlich der Tilgungsversicherung. Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Anlagen K1 und K2. Unter dem 01.04.2009 teilte die G. unter anderem mit, die Ablaufleistung werde voraussichtlich 167.348,00 € betragen. Tatsächlich hat die G. zum Zeitpunkt der Endfälligkeit an die Beklagte 164.081,00 € ausgezahlt. Die Klägerin bedient die restliche, nach Buchung offene Darlehenssumme weiterhin mit monatlichen Zahlungen von 2.047,44 €.
3 Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Feststellung begehrt, dass sie über die Auszahlung der Versicherungssumme hinaus der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nichts schulde. Sie hat den Klagantrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2014 hinsichtlich der Ziffer 1 des Klagantrags auf Zahlung von 38.088,70 € umgestellt.
4 Die Klägerin behauptet, bei Abschluss des Darlehensvertrags in mehrfacher Hinsicht falsch beraten worden zu sein. Es sei insbesondere nicht darauf hingewiesen worden, dass ein Annuitätendarlehen geringere Raten erfordert hätten, dass die gewählte Variante gegenüber einem Annuitätendarlehen auch deshalb günstiger sei, weil das Risiko bestand, dass die Darlehensvaluta durch die Lebensversicherungssumme nicht vollständig aufgebracht werden würde und es sei darüber hinaus nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Beklagte bzw. auch der beratende Mitarbeiter eine Provision aus der Lebensversicherung erhalte.
5 Die Klägerin beantragt,
6 festzustellen, dass das von der Klägerin bei der Beklagten aufgenommene Universaldarlehen durch Auszahlung der Versicherungssumme aus der Lebensversicherung vollständig getilgt ist,
7 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.088,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
8 ferner festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren eingetretenen und/oder zukünftigen Schäden aufgrund der unrichtigen Beratung in Zusammenhang mit dem Abschluss des Universaldarlehensvertrages zu ersetzen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Die Beklagte behauptet, ihr Mitarbeiter habe die Klägerin und deren Ehemann umfänglich über die verschiedenen Varianten der Darlehensgewährung beraten. Die Klägerin sei im Übrigen in diesen Geschäften erfahren. Die Beklagte wendet Verjährung ein und verweist darauf, dass der Vertrag 2001 geschlossen wurde. Die Beklagte meint ferner, durch die Mitteilungen der G. habe die Klägerin bereits 2009 jedenfalls Kenntnis davon haben müssen, dass die Auszahlungssumme aus der Lebensversicherung unzureichend war.
12 Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bei Rückzahlung des Darlehens im Gespräch mit der Zeugin W. geäußert, dass zwischen den Parteien ein Rechtstreit anhängig sei, in dem sie Schadensersatzansprüche geltend mache und sie die Zahlung des Schadensersatzes im Obsiegensfall erwarten würde.
13 Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.
14 Die Klage ist überwiegend begründet.
15 Auf Antrag der Klägerin war festzustellen, dass das von ihr bei der Beklagten aufgenommene Darlehen jedenfalls jetzt getilgt ist. Eine solche Feststellung hält sich im Wege der Auslegung im Rahmen dessen, was die Klägerin mit ihrem Antrag begehrt, nämlich das die Feststellung, dass das Darlehen bereits durch die Auszahlung der Lebensversicherungssumme getilgt sei.
16 Die Beklagte haftet der Klägerin grundsätzlich auf Schadensersatz nach § 280 BGB aus Beratungsverschulden. Zwar trifft grundsätzlich bei der Gewährung von Darlehensverträgen die Bank in der Regel keine Beratungspflicht gegenüber dem Kunden. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Bank zusammen mit dem Darlehensvertrag eine Kapitalanlage vermittelt. Hierzu gehören auch Kapitallebensversicherungen, weil es sich dabei der Sache nach um die Anlage der monatlichen Beiträge zur Erzielung von Kapitalgewinn handelt. Hinsichtlich einer solchen Kombination trifft die Bank eine Pflicht, den Kunden vollständig und zutreffend hinsichtlich der Auswahl der Finanzierungsmittel, insbesondere hinsichtlich der Entscheidung, ob ein Tilgungsdarlehen aufzunehmen sei, oder ein endfälliges Darlehen verbunden mit einer Lebensversicherung. Die Beklagte trägt insoweit selbst vor, ihr Mitarbeiter habe die Klägerin und ihren Ehemann umfänglich über alle Chancen und Risiken aufgeklärt. Die danach bestehende Aufklärungspflicht hat die Beklagte schon nach ihrem eigenen Vorbringen dadurch verletzt, dass sie der Klägerin die gewählte Variante angedient hat. Denn die Kombination eines endfälligen Darlehens mit einer Kapitallebensversicherung war jedenfalls im vorliegenden Fall schon aus damaliger Sicht für die Klägerin mit Nachteilen und Risiken verbunden, die gegenüber einem Annuitätendarlehen erheblich ins Gewicht fielen. Insoweit kann dahinstehen, ob eine solche Kombination generell ungeeignet ist, weil um einen die in der Lebensversicherung angelegte Summe durch erhebliche Provisionen regelmäßig geschmälert wird, andererseits auch das vorliegende verwirklichte Risiko einer nicht vollständigen Tilgung gegeben ist. Auf jeden Fall im vorliegenden Fall hätte die Beklagte der Klägerin von der gewählten Variante abraten müssen, denn diese birgt, selbst wenn man dem Vorbringen der Beklagten folgt gegenüber einem Annuitätendarlehen wesentliche Nachteile. Glaubt man dem Vorbringen der Beklagten, so hätte die Klägerin bei einem Zinssatz von 6,70 €, wie ihn die Beklagte behauptet, allerdings 28,00 € monatlich mehr an Zins- und Tilgung leisten müssen, insgesamt auf die Laufzeit rund 4.046,00 €. Demgegenüber stand allerdings zum einen die Absicherung im Todesfall die, wie sich aus dem Schreiben der G. vom 01.04.2009 ergibt, die Darlehensvaluta allerdings abgedeckt hätte. Zu berücksichtigen ist aber, dass auch aus damaliger Sicht ein nicht unerhebliches Risiko bestand, dass die Versicherungsleistung zum Ablaufdatum zur Tilgung des Darlehens nicht ausreichen würde, mit der Folge, dass zum Fälligkeitszeitpunkt eine Kapitaldeckungslücke entstehen würde. Im Hinblick darauf enthält die gewählte Kombination ein erhebliches spekulatives Element. Die Beklagte hätte zu dieser Kombination der Klägerin nur dann raten dürfen, wenn der finanzielle Vorteil der gewählten Kombination die Risiken deutlich überwogen hätte. Das wäre der Fall, wenn sich ergäbe, dass selbst bei vollständigem Eintreten der erwarteten Überschussbeteiligung die Auszahlung deutlich höher gelegen hätte, als die zu tilgende Darlehensvaluta. Dies ist nicht der Fall. Soweit die Beklagte demgegenüber darauf verweist, dass der Klägerin auch steuerliche Vorteile zugeflossen sein sollen, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass diese erheblich sind und deshalb die Wahl rechtfertigen könnten. Die Beklagte verkennt insoweit, dass die Klägerin im Hinblick darauf, dass es sich um ein vermietetes Objekt handelt, die Zinsbelastung auch aus dem Annuitätendarlehen steuerlich absetzen kann, andererseits die Versicherungssumme nicht gänzlich steuerfrei ist.
17 Festzustellen war allerdings nur, dass das Darlehen derzeit als getilgt anzusehen ist. Denn der Beklagten ist daran zu folgen, dass die Klägerin ein Annuitätendarlehen nicht mit einem Zinsaufschlag von lediglich 0,25% erhalten hätte. Die Klägerin hätte daher mehr als die nunmehr aufgewendeten Beträge für ein Annuitätendarlehen monatlich aufwenden müssen.
18 Soweit die Beklagte demgegenüber Verjährung eingewendet hat, so hat sie keinen Erfolg. Denn der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz war zum Zeitpunkt der Klagerhebung zwar verjährt. Insoweit verweist auch die Beklagte zu Recht darauf hin, dass gem. § 195, 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB die Ansprüche der Klägerin auf Schadensersatz zum 31.12.2011 verjährt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist nämlich ein Schaden bereits mit der fehlerhaften Beratung entstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das Gericht folgt, entsteht der für die Verjährung maßgebliche Schaden dem Grunde nach mit dem Zeitpunkt der Falschberatung und der darauf folgenden Entscheidung des Geschädigten. Denn in diesem Zeitpunkt ist der Schaden dem Grunde nach bereits angelegt, auf dessen spätere wirkliche Verwirklichung kommt es nicht an. Die Verjährung hilft hinsichtlich des Feststellungsanspruchs der Beklagten nicht zum Erfolg. Dies ergibt sich aus § 215 BGB, wo die Verjährung die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht ausschließt, wenn der Anspruch und Gegenanspruch sich unverjährt gegenüber gestanden haben. So liegt es hier. Denn die Klägerin hält den Zahlungsanspruch der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Schadensersatzansprüche im Wege des Einwandes dolo petit, quod statim rediturus est, hilfsweise im Wege der Aufrechnung entgegen. Beide Ansprüche sind mit Abschluss des Darlehensvertrages und der Lebensversicherung entstanden.
19 Aus den vorgenannten Gründen stehen der Klägerin die Ansprüche aus Ziffer 2 und 3 der Klagschrift nicht zu, denn diese sind verjährt.
20 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Ziffer 11,709, 711 ZPO.
21 [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Das Ergänzungsurteil vom 24.09.2015 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet:
22 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 39.088,70 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 20.06.2014 zu zahlen.
23 2. Das am 29. Januar 2015 verkündete Urteil wird wie folgt berichtigt bzw. ergänzt:
24 Ziffer 1 des Tenors des Urteils muss lauten wie Ziffer 1 dieses Urteils.
25 Auf Seite 2 unten wird der Tatbestand wie folgt berichtigt:
26 Nach vorangegangenen Gesprächen zwischen ihr, ihrem Ehemann und dem Mitarbeiter der Beklagten A. S. schloss die Klägerin einen Darlehensvertrag über
27 ein Universaldarlehen über 205.000,00 €, endfällig zum 01.10.2013 ab, verbunden mit einem Vertrag über eine Tilgungsversicherung.
28 Auf Seite 3 oben wird der Tatbestand dahin berichtigt:
29 Die Klägerin beglich die restliche nach Auffassung der Beklagten noch offene Darlehenssumme in Höhe von 39.499,52 € am 02.04.2014, nach ihrer Behauptung unter Vorbehalt.
30 Auf Seite 3 oben heißt es richtig:
31 Mit der Klage hat die Klägerin zunächst Feststellung begehrt, dass sie über die Auszahlung der Versicherungssumme hinaus der Beklagten aus dem Darlehensvertrag nichts schulde. Sie hat den Klagantrag in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2014 hinsichtlich der Ziffer 1 des Klagantrags auf Zahlung von 38.088,70 € umgestellt.
32 Auf Seite 3 unten lautet der erste Halbsatz des Antrags:
33 ....die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 39.088,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
34 Auf Seite 4 wird folgender Absatz eingefügt:
35 Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe bei Rückzahlung des Darlehens im Gespräch mit der Zeugin W. geäußert, dass zwischen den Parteien ein Rechtstreit anhängig sei, in dem sie Schadensersatzansprüche geltend mache und sie die Zahlung des Schadensersatzes im Obsiegensfall erwarten würde.
36 Die weitergehenden Anträge der Parteien werden zurückgewiesen.
37 3. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 90 % und die Klägerin 10 %.
38 4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
39 Tatbestand
40 Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen behaupteter Falschberatung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages, verbunden mit einer Lebensversicherung. Die Klägerin hat zunächst in der Hauptsache Feststellung begehrt, dass durch die Auszahlung seitens der Lebensversicherung der Klägerin das Darlehen vollständig getilgt sei. Sie hat in der mündlichen Verhandlung hinsichtsichtlich des Feststellungsantrags umgestellt wie nunmehr in Ziffer 1 des Tenors tituliert.
41 Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
42 Mit dem am 29.01.2015 verkündeten Urteil hat das Gericht lediglich über den ursprünglichen Feststellungsantrag entschieden.
43 Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt des vorgenannten Urteils sowie den Akteninhalt.
44 Entscheidungsgründe
45 Auf Antrag der Klägerin und der Beklagten war der Tatbestand einschließlich der Anträge im Wesentlichen wie beantragt zu berichtigen.
46 Aufgrund eines Versehens ist eine vor Umstellung des Antrags gefertigte Fassung des Urteils versehentlich verkündet worden. Dem war durch das Ergänzungsurteil und die Berichtigung Rechnung zu tragen. Allerdings war entgegen dem Antrag der Klägerin insoweit zu berücksichtigen, dass die Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Vorbehalts dem entgegen getreten ist.
47 Die Klage ist hinsichtlich des auf Zahlung geänderten Anspruchs begründet.
48 Der Beklagten standen aus den Gründen des am 29. Januar 2015 verkündeten Urteils Ansprüche über die von der G. Versicherung an die Beklagte gezahlten 164.380,00 € keine weiteren Ansprüche zu. Die unstreitige Zahlung der Klägerin von 39.088,70 € erfolgte ohne Rechtsgrund (§ 812 BGB). Kann der Schuldner einer Forderung dieser den Einwand entgegen halten, dass ihm der Einwand unzulässiger Rechtsausübung zusteht, weil er in gleicher Höhe einen Schadensersatzanspruch hat, so ist die Geltendmachung des Anspruchs missbräuchlich, wenn und insoweit die Leistung als Schadensersatz alsbald zurück zu gewähren wäre. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Schadensanspruch verjährt ist (entsprechend § 215 BGB). Hat der Schuldner allerdings trotz des bestehenden Einwandes an den Gläubiger geleistet, so steht ihm ein Anspruch auf Rückgabe des Geleisteten nur dann zu, wenn er bei der Leistung einen diesbezüglichen Einwand erhoben hat.
49 So liegt es hier. Denn die Klägerin hat bei Leistung des restlichen Betrages einen diesbezüglichen Einwand erhoben, dies ergibt sich sowohl aus ihrem eigenen Vortrag, als auch aus dem Vorbringen der Beklagten. Denn die zuständige Mitarbeiterin der Beklagten konnte die von ihr behauptete Äußerung nur als Vorbehalt der Rückforderung im Hinblick auf den laufenden Prozess verstanden haben.
50 Soweit die Beklagte die Gehörsrüge nach § 321 a ZPO erhoben hat, war der Antrag zurückzuweisen.
51 Die Rüge ist nicht statthaft, denn ihr steht das bereits eingelegte Rechtsmittel der Berufung zur Seite (§ 321 a Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
52 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.]
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