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30 C 65/14•AG Oldenburg (Holstein), 2015-06-16, 30 C 65/14
30 C 65/14Tribunale di primo grado16 giu 2015
Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität der Verletzung von Aufklärungspflichten liegt grundsätzlich bei der versicherten Person. Jenseits der sich aus dem Sachverhalt ohne weiteres selbst ergebenden Kausalitätsmöglichkeiten trifft jedoch die Versicherung die sekundäre Darlegungslast, da der Versicherte den ihm obliegenden negativen Beweis nicht anders führen kann. Im Rahmen der ihn treffenden Substanziierungslast muss die Versicherung dabei konkret dartun, welche Maßnahmen sie im Einzelfall bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte - allg. Erwägungen genügen nicht. Ebenfalls müssen die Darlegungen konkret aufzeigen, inwieweit die jeweilige relevante Feststellung im Ergebnis kausal durch die Pflichtverletzung beeinflusst wurde - für den kausalen Einfluss auf die Feststellung genügt nicht die bloße Beeinflussung des Feststellungsverfahrens.(Rn.19)
Entscheidungsdatum: 2015-06-16
Aktenzeichen: 30 C 65/14
ECLI: ECLI:DE:AGOLDEN:2015:0616.30C65.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Die Darlegungs- und Beweislast für die fehlende Kausalität der Verletzung von Aufklärungspflichten liegt grundsätzlich bei der versicherten Person. Jenseits der sich aus dem Sachverhalt ohne weiteres selbst ergebenden Kausalitätsmöglichkeiten trifft jedoch die Versicherung die sekundäre Darlegungslast, da der Versicherte den ihm obliegenden negativen Beweis nicht anders führen kann. Im Rahmen der ihn treffenden Substanziierungslast muss die Versicherung dabei konkret dartun, welche Maßnahmen sie im Einzelfall bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg sie sich davon versprochen hätte - allg. Erwägungen genügen nicht. Ebenfalls müssen die Darlegungen konkret aufzeigen, inwieweit die jeweilige relevante Feststellung im Ergebnis kausal durch die Pflichtverletzung beeinflusst wurde - für den kausalen Einfluss auf die Feststellung genügt nicht die bloße Beeinflussung des Feststellungsverfahrens.(Rn.19)
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