AG Itzehoe, 2015-09-15, 86 XVII 1033

86 XVII 1033Tribunale di primo grado15 set 2015

Regest

Gutachten in Betreuungsverfahren, die entsprechend dem gerichtlichen Auftrag auch die Frage der Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbildung behandeln, sind nach Vergütungsgruppe M3 zu vergüten.(Rn.14)

Testo completo

AG Itzehoe — 86 XVII 1033 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-09-15

Aktenzeichen: 86 XVII 1033

ECLI: ECLI:DE:AGITZEH:2015:0915.86XVII1033.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Gutachten in Betreuungsverfahren, die entsprechend dem gerichtlichen Auftrag auch die Frage der Fähigkeit des Betroffenen zu einer freien Willensbildung behandeln, sind nach Vergütungsgruppe M3 zu vergüten.(Rn.14)

Tenor

Auf den Antrag des Sachverständigen wird die dem Sachverständigen zu leistende Vergütung auf 1.137,52 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Das Gericht erteilte dem Sachverständigen, einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Rahmen des Verfahrens zur Verlängerung der Betreuung einen Gutachtenauftrag mit unter anderen den folgenden Fragen:

2 Liegen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Betreuung noch vor?

3 Wie lautet Ihre genaue Diagnose?

4 Wann soll über die Verlängerung/Aufhebung der Betreuung entschieden werden?

5 Beruht die Ablehnung der Betreuung auf dem freien Willen des Betroffenen?

6 Ist es erforderlich, die Wirksamkeit von Rechtshandlungen des Betroffenen von der Zustimmung der Betreuungsperson abhängig zu machen (Einwilligungsvorbehalt) und wenn ja, warum?

7 Für wie lange soll der Einwilligungsvorbehalt ggf. angeordnet werden?

8 Der Sachverständige erstattete unter dem 05.06.2015 das Gutachten und rechnete unter dem 09.06.2015 nach dem Stundensatz M3 JVEG, wie auf Blatt 129 d. A. ersichtlich, ab.

9 Die Kostenbeamtin hat den Sachverständigen zur Korrektur seiner Rechnung nach der Vergütungsgruppe M1 aufgefordert. Der Sachverständige hat daraufhin einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Vergütung gestellt.

10 Der Bezirksrevisor hat zu dem Antrag Stellung genommen und eine Abrechnung nach der Vergütungsstufe M2 für gerechtfertigt gehalten.

11 Zu Einzelheiten der Stellungnahme wird auf das Schreiben des Bezirksrevisors, Blatt 152 d.A., Bezug benommen.

II.

12 Der Antrag ist gemäß § 4 JVEG zulässig. Er ist auch fast vollständig begründet.

13 Nach welcher Vergütungsgruppe der Sachverständige abrechnen kann, ergibt sich aus dem Auftrag des Gerichts. Wenn sich der Auftrag an den Sachverständigen über mehrere Vergütungsstufen erstreckt, so ist die Vergütung einheitlich nach dem höchsten Stundensatz zu berechnen (§ 9 Abs. 1 S. 3 JVEG).

14 Der Sachverständige hat hier zu Recht nach Vergütungsgruppe M3 abgerechnet. Die Auswahl dieser Gruppe entspricht den Regelbeispielen und der Beschreibung der inhaltlichen Anforderungen in Anlage 1 zum JVEG.

15 Einfache gutachterliche Beurteilungen, insbesondere zur Verlängerung einer Betreuung, sind hiernach in Gutachtengruppe M1 einzusortieren.

16 Beschreibende Istzustandsbegutachtungen nach einem standardisierten Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge sind in Gruppe M2 einzusortieren. Hierbei beschreibt die Gruppe M2 als Regelbeispiel auch Gutachten zur Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gem. § 1903 BGB.

17 Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad mit der Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge mit einer Beurteilung der Prognose oder der Beurteilung strittiger Kausalitätsfragen sind in Gutachtengruppe M3 einzusortieren. Als Regelbeispiel nennt hier die Anlage 1 zum JVEG auch Verfahren zur Frage der Geschäftsfähigkeit.

18 Gutachten zu der Frage, ob ein Betroffener zu einer freien Willensbildung fähig ist, entsprechen Gutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit. Denn der bestimmende Inhalt der gutachterlichen Tätigkeit bei der Beurteilung der Fähigkeit zur freien Willensbildung entspricht genau dem Inhalt, den ein Gutachter bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit gemäß § 104 Ziffer 2 BGB zu leisten hat. Denn gemäß § 104 Abs. 2 BGB ist per Legaldefinition geschäftsunfähig, wer sich in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung oder Geistestätigkeit befindet. Das bedeutet, dass die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit in ihrem Kern eine Beurteilung der freien Willensbildung ist und darüber auch faktisch nicht hinausgeht. Wenn also das Gericht ein Gutachten über die Beurteilung der freien Willensbildung oder fehlenden Fähigkeit zur freien Willensbildung in Folge einer psychischen Erkrankung in Auftrag gibt, unterscheidet sich die beauftragte Begutachtung nicht wesentlich von der Begutachtung einer Geschäftsfähigkeit, wie sie als Regelbeispiel der Gutachtengruppe M3 aufgeführt ist.

19 Die Einstufung in Gutachtengruppe M3 als Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad ist auch sonst inhaltlich gerechtfertigt. Denn bei dem Begriff des freien Willens handelt es sich um einen außerordentlich komplizierten Begriff in Rechtswissenschaft und Psychiatrie, bei dem unterschiedliche geisteswissenschaftliche Zugänge eine einheitliche Definition erschweren und auch die anzuwendenden Kriterien nicht unumstritten sind. Im Kern hat der Gutachter zu ermitteln, ob die kognitiven Voraussetzungen für eine freie Willensbildung vorliegen, ob der Betroffene also fähig ist, die Entscheidungsgrundlagen zu erkennen und ggf. auch langfristige Folgen einer Entscheidung zu antizipieren. Ebenso muss der Gutachter prüfen, ob die motivationalen Voraussetzungen der freien Willensbildung fehlen, indem durch die Erkrankung der Zugang zu gewachsenen Wertvorstellungen des Betroffenen verstellt wird oder indem Wertgefüge oder affektive Grundlagen von Entscheidungsprozessen verformt werden. Dies ist häufig - so auch in dem vorliegenden Fall - eine besonders anspruchsvolle Aufgabe für einen psychiatrischen Gutachter.

20 Von der Sachverständigenrechnung waren lediglich die Kopierkosten von 2 x 13 Seiten abzusetzen.

21 Eine Kopie des Gutachtens oder Mehrfertigungen hat das Gericht nicht in Auftrag gegeben, sondern das Gericht hat nur ein Gutachtenexemplar angefordert. Sofern der Gutachter ein Exemplar für seine Handakten gefertigt hat, besteht hierfür kein Vergütungsanspruch (BeckOK Kostenrecht, Stand 15.05.2015, RdNr. 31 zu § 7 JVEG). Für das bei Gericht einzureichende Original des Gutachtens entstehen ebenfalls keine Kopierauslagen (Meyer u.a., JVEG; 26. Auflage, RdNr. 18 zu § 7).

22 Im Ergebnis war also die Sachverständigenvergütung aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang festzusetzen.

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