progetti
5 Ta 198/14•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer, 2015-01-22, 5 Ta 198/14
5 Ta 198/14Tribunale del lavoro / 5a camera22 gen 2015
1. Grundsätzlich können verspätet, d.h. nach Ablauf einer gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist und nach Abschluss des Prozesses, im Beschwerdeverfahren eingereichte PKH-Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es liegen ausreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung vor.(Rn.8) 2. Sofern ein volljähriger noch in der Ausbildung befindlicher Antragsteller durch im Gütetermin verkündeten Auflagenbeschluss zur Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern unter Fristsetzung (hier: drei Wochen) aufgefordert wird und dieses Protokoll dem Kläger erst weit nach Ablauf der gesetzten Frist (hier: sechs Wochen) übermittelt wird, muss das Gericht nach dem Grundsatz rechtlichen Gehörs ausnahmsweise eine weitere Frist zur Beibringung der PKH-Unterlagen, bei deren Erfüllung er auf die Mitwirkung seiner Eltern angewiesen ist, setzen.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 22. September 2014, 1 Ca 853 b/14, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-01-22
Aktenzeichen: 5 Ta 198/14
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2015:0122.5TA198.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 114 ZPO, § 117 Abs 2 S 1 ZPO, § 118 Abs 2 S 4 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Rechtskraft: ja
Grundsätzlich können verspätet, d.h. nach Ablauf einer gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist und nach Abschluss des Prozesses, im Beschwerdeverfahren eingereichte PKH-Unterlagen nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es liegen ausreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung vor.(Rn.8)
Sofern ein volljähriger noch in der Ausbildung befindlicher Antragsteller durch im Gütetermin verkündeten Auflagenbeschluss zur Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern unter Fristsetzung (hier: drei Wochen) aufgefordert wird und dieses Protokoll dem Kläger erst weit nach Ablauf der gesetzten Frist (hier: sechs Wochen) übermittelt wird, muss das Gericht nach dem Grundsatz rechtlichen Gehörs ausnahmsweise eine weitere Frist zur Beibringung der PKH-Unterlagen, bei deren Erfüllung er auf die Mitwirkung seiner Eltern angewiesen ist, setzen.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Neumünster, 22. September 2014, 1 Ca 853 b/14, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22.09.2014, Az. 1 Ca 853 b/14, wird die sofortige Beschwerde zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
I.
1 Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfe- und Beiordnungsantrages.
2 Im zwischenzeitlich durch Prozessvergleich vom 15.08.2014 erledigten Hauptsacheverfahren stritten die Parteien über die Rechtswirksamkeit einer Kündigung und Ausbildungsvergütung aus Annahmeverzug. Mit Schriftsatz vom 24.07.2014 beantragte der 19-jährige Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und reichte eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie zwei Kontoauszüge zum PKH-Heft. Im Gütetermin vom 15.08.2014 forderte das Arbeitsgericht den Kläger, der persönlich nicht anwesend war und nur durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, auf, binnen drei Wochen eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern einzureichen. Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Dreiwochenfrist hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 22.09.2014 den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung zurückgewiesen. Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO habe eine Partei für die Prozessführung zunächst ihr Vermögen einzusetzen, wozu auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gehöre. Eine Verpflichtung der Eltern zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses bestehe auch gegenüber volljährigen Kindern, wenn sie wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erworben hätten und deswegen übergangsweise wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch die Eltern bedürften. Der gerichtlichen Aufforderung vom 15.08.2014 sei der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen.
3 Gegen diesen ihm am 26.09.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27.10.2014 beim Arbeitsgericht sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetragen, dass ihm bzw. seinem Prozessbevollmächtigten das Sitzungsprotokoll vom 15.08.2014 zusammen mit dem zurückweisenden Beschluss vom 22.09.2014 erst am 26.09.2014 zugegangen sei.
4 Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.12.2014 nicht abgeholfen. Die Frist zur Ergänzung der Prozesskostenhilfeunterlagen sei in Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.08.2014 verkündet worden. Der Lauf der gesetzten Frist beginne mit der Verkündung der Frist. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen der Eltern könnten keine Berücksichtigung mehr finden, da der Rechtsstreit bereits beendet gewesen sei.
II.
5 Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig und wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs auch begründet und führt zur Zurückverweisung der sofortigen Beschwerde an das Arbeitsgericht.
6 Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob der Kläger vorliegend überhaupt Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss gegenüber seinen Eltern hatte (vgl. Hessisches LAG, Beschl. v. 22.03.2007 – 8 Ta 619/09 -, juris; OLG Köln, Beschl. v. 09.02.1994 – 5 W 2/94 -, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.11.1988 – 2 WF 65/88 -, juris), der gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 ZPO als eigenes Vermögen anzusehen ist.
7 1. Der angefochtene Beschluss beruht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
8 a) Zwar hat das Arbeitsgericht im Abhilfebeschluss zu Recht darauf hingewiesen, dass verspätet, d.h. nach Ablauf einer gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzten Frist, im Beschwerdeverfahren eingereichte Unterlagen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden können, es sei denn, es liegen ausreichende Entschuldigungsgründe für die Verspätung vor.
9 aa) Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und allen Unterlagen bereits vor dem Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO (BAG, Beschl. v. 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 –, zit. n. Juris). Nach § 114 ZPO wird der mittellosen Partei Prozesskostenhilfe nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung bewilligt. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Hat jedoch die Partei oder deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsmäßigen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten aufbringt. Vielmehr geht es dann nur noch darum, einem Prozessbevollmächtigten durch nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe – hier nach Ende der Instanz – einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Aus diesem Grund ist eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz nur ausnahmsweise möglich. Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn das Gericht zuvor über den Antrag hätte positiv entscheiden können. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann auch dann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zugunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (BAG 03.12.2003 a. a. O.). Soweit dem Antragsteller nach Ende der Instanz eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Nachfrist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (BAG, Beschl. v. 03.12.2003 – 2 AZB 19/03 –; LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 02.02.2012 – 6 Ta 28/12 –, zit. n. Juris).
10 bb) Nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind bereits dem Antrag auf Prozesskostenhilfe neben einer vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllten Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch die entsprechenden Belege beizufügen. Nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hat das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, wenn der Antragsteller innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist die Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet hat. Gemäß § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht und nach § 118 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann es hierzu die Vorlage von Urkunden anordnen. Aus dieser gesetzlichen Intention folgt bereits, dass das Gericht den Antragsteller auf fehlende Angaben in der PKH-Erklärung sowie fehlende Unterlagen/Belege hinweisen und zur Abgabe einer vollständigen Erklärung und Beibringung fehlender Unterlagen unter Fristsetzung auffordern soll. Dies gilt zumindest dann, wenn Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die PKH-Erklärung unvollständig oder fehlerhaft ist und Belege versehentlich nicht beigefügt wurden.
11 b) Nach Maßgabe dieser Vorschriften hat das Arbeitsgericht gegen seine Hinweispflichten und somit gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 17.01.2013 – 5 Ta 10/13 –, juris).
12 Zwar wird nicht verkannt, dass das Arbeitsgericht dem Kläger, obgleich dieser schon eine eigene Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen zum PKH-Heft gereicht hatte, vor Erlass des angefochtenen Beschlusses eine Auflage zur Beibringung der PKH-Erklärung seiner Eltern unter Fristsetzung erteilt hatte. Indessen verlangten die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ausnahmsweise, dem Kläger eine weitere Frist zur Einreichung der angeforderten PKH-Unterlagen, bei deren Erfüllung er auf die Mitwirkung seiner Eltern angewiesen war, zu setzen.
13 Vorliegend musste bei der Abhilfeentscheidung die nachträglich eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter des Klägers berücksichtigt werden. Der Kläger hat schuldlos die ihm gesetzte Frist versäumt. Der Kläger selbst war bei Verkündung des Beschlusses vom 15.08.2014 nicht dabei und erst Recht nicht dessen Mutter. Das Protokoll vom 15.08.2014 ist vom Arbeitsgericht erst am 25.09.2014 abgesandt worden, sodass der Prozessbevollmächtigte des Klägers erst sechs Wochen nach Verkündung des zum Prozesskostenhilfeantrag ergangenen Auflagenbeschlusses diesen gerichtlichen Auflagenbeschluss an den Kläger weiterleiten konnte. Gerade vor dem Hintergrund, dass die gesetzte Auflage die Beibringung einer PKH-Erklärung durch die Eltern zum Gegenstand hatte, also nicht vom Kläger selbst die Abgabe einer PKH-Erklärung forderte, hätte das Arbeitsgericht den Kläger nach Übersendung des Protokolls vom 15.08.2014 und vor Erlass des angefochtenen Beschlusses nochmals unter Fristsetzung zur Vorlage einer PKH-Erklärung seiner Eltern auffordern müssen. Es war dem Kläger nicht zuzumuten, ohne Vorlage des gerichtlichen Auflagenbeschlusses seine Mutter aufzufordern, eine Erklärung über ihre eigenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abzugeben. Erst Recht war die Mutter des Klägers nicht verpflichtet, sozusagen auf Zuruf des Klägers eine entsprechende PKH-Erklärung nebst Belegen zum PKH-Heft zu reichen. Die Eltern des Klägers sind nicht Parteien dieses Rechtsstreits und mussten durch den Prozessbevollmächtigten auch nicht über den Gang des Verfahrens informiert werden.
14 Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu einem Zeitpunkt zurückgewiesen als der Kläger das Protokoll seiner Mutter noch gar nicht mit der Bitte hätte vorlegen können, eine PKH-Erklärung auszufüllen und entsprechende Belege vorzulegen. Die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrages erweist sich deshalb als eine Verletzung des gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Grundsatzes auf rechtliches Gehör. Aufgrund der Besonderheiten dieses Falles ist die im Nichtabhilfebeschluss zitierte Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vorliegend nicht einschlägig.
15 Nach alledem war die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 22.09.2014 zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Sollten die Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mutter des Klägers nicht ausreichend sein, ist der Kläger hierauf nochmals hinzuweisen und ihm eine Nachfrist zur Beibringung etwaig fehlender Unterlagen zu setzen. Die Frist muss so bemessen sein, dass er etwaige Unterlagen auch noch von seiner Mutter beschaffen kann.
Permalink
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.