Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen, 2015-01-06, 10 UF 75/14

10 UF 75/14Tribunale superiore6 gen 2015

Regest

1. Hat der selbstständig tätige Unterhaltsberechtigte die vollständigen Einnahme- und Überschussrechnungen mit Kontennachweisen sowie die vollständigen Steuerbescheide für den Unterhaltszeitraum vorgelegt, genügt er damit grundsätzlich seiner Darlegungslast.(Rn.49) 2. Es ist dann grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners, die in den Einnahme- und Überschussrechnungen aufgeführten Einzelpositionen substanziiert zu bestreiten. Nur wenn ein solches substanziiertes Bestreiten vorliegt, ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, weiteren substanziierten Vortrag und gegebenenfalls Beweisantritt zu erbringen.(Rn.51) Verfahrensgang vorgehend AG Schwarzenbek, 8. April 2014, 23 F 525/09

Testo completo

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 2. Senat für Familiensachen — 10 UF 75/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-01-06

Aktenzeichen: 10 UF 75/14

ECLI: ECLI:DE:OLGSH:2015:0106.10UF75.14.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Hat der selbstständig tätige Unterhaltsberechtigte die vollständigen Einnahme- und Überschussrechnungen mit Kontennachweisen sowie die vollständigen Steuerbescheide für den Unterhaltszeitraum vorgelegt, genügt er damit grundsätzlich seiner Darlegungslast.(Rn.49)

  2. Es ist dann grundsätzlich Sache des Unterhaltsschuldners, die in den Einnahme- und Überschussrechnungen aufgeführten Einzelpositionen substanziiert zu bestreiten. Nur wenn ein solches substanziiertes Bestreiten vorliegt, ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, weiteren substanziierten Vortrag und gegebenenfalls Beweisantritt zu erbringen.(Rn.51)

Verfahrensgang

vorgehend AG Schwarzenbek, 8. April 2014, 23 F 525/09

Tenor

  1. Auf die Beschwerden der Antragstellerin und des Antragsgegners wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek vom 8. April 2014 (23 F 525/09) - unter Zurückweisung der Beschwerden der Beteiligten im Übrigen - wie folgt abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin wie folgt Trennungsunterhalt zu zahlen:

August 2008944,60 €
September 2008 bis Dezember 2008mtl. 734,00 €
Januar 2009255,00 €
Februar 2009 bis Juni 2009mtl. 864,00 €
Juli 2009851,00 €
August 2009 bis November 2009mtl. 839,00 €
Dezember 20091.198,00 €
Januar 2010 bis August 2010mtl. 810,00 €
September 2010405,00 €

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten p. a. über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 9.306,60 € seit dem 1. August 2009 sowie auf einen Betrag in Höhe von 425,00 € ab dem 26. September 2010 an die Antragstellerin zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

  1. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen der Antragsgegner 65 % und die Antragstellerin 35 %. Von den Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen der Antragsgegner 86 % und die Antragstellerin 14 %.

  2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt Trennungsunterhalt für die Zeit vom 1. August 2008 bis zur Rechtskraft der Scheidung.

2 Die Beteiligten heirateten am 13. Mai 2000. Aus der Verbindung sind keine Kinder hervorgegangen. Die Beteiligten leben seit Juli 2008 getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwarzenbek (23 F 252/09) vom 27. April 2010 wurden die Eheleute geschieden. Das Urteil ist seit dem 16. September 2010 rechtskräftig. Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. August 2008 forderte die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunft über seine Einkünfte auf.

3 Die Beteiligten sind Eigentümer der Gesamtimmobilie R. in E., die in zwei Wohnungseigentumsanteile aufgeteilt ist. Der auf den Antragsgegner entfallende Eigentumsteil ist in zwei getrennte Wohnungen untergliedert, die größere Wohnung diente den Beteiligten als Ehewohnung und wurde zuletzt allein von der Antragstellerin bewohnt. In dem der Antragstellerin gehörenden Wohnungseigentumsanteil baute diese in der Ehezeit eine krankengymnastische Praxis auf. Die beiden Wohnungseigentumsanteile der Beteiligten sind durch ein einheitliches Versorgungssystem miteinander verbunden. Getrennte Ablesemöglichkeiten für die beiden Einheiten sind nicht installiert.

4 In der Zeit von Mitte 2006 bis Anfang 2009 arbeitete die Antragstellerin nicht vollständig in ihrer Krankengymnastikpraxis, sondern verbrachte ihre Zeit zum Teil in Indien, während die Praxis von den Mitarbeitern der Antragstellerin weitergeführt wurde.

5 In den Jahren 2004 und 2005 erzielte die Antragstellerin mit der Krankengymnastikpraxis Gewinne von jährlich zwischen 20.000,00 € und 30.000,00 €. In den Folgejahren erzielte sie folgende Gewinne:

6 | | | | --- | --- | | 2006 in Höhe von | 19.559,51 € (Blatt 25 d. A.) | | 2007 in Höhe von | 4.892,88 € (Blatt 37 d. A.) | | 2008 in Höhe von | 3.496,66 € (Blatt 44 d. A.) | | 2009 in Höhe von | 8.501,79 € (Blatt 241 d. A.) | | 2010 in Höhe von | 1.176,59 € (Blatt 442 d. A.) |

7 Auf ihren Antrag hin gewährte ihr die Arbeitsgemeinschaft H. mit Bescheid vom 10. Dezember 2008 (Blatt 65 d. A.) Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 20.-31. August 2008 in Höhe von 140,40 € und für die Zeit von September bis Dezember 2008 in Höhe von monatlich 351,00 €, sowie mit Bescheid vom 7. Januar 2009 (Blatt 71 d. A.) für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 in Höhe von monatlich 351,00 € und gemäß Bescheid vom 8. September 2009 (Blatt 425 d. A.) in der Zeit vom 2. Juli 2009 bis 31. November 2009 in Höhe von monatlich 359,00 €. Die ihr mit diesem Bescheid gewährte Hilfe nach dem SGB II für Dezember 2009 nahm die Antragstellerin nicht in Anspruch.

8 Die Antragstellerin bewohnte bis Ende 2008 noch die im Eigentum des Antragsgegners stehende Ehewohnung. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2009 (Blatt 77 d. A.) teilte sie dem Antragsgegnern ihren Auszug aus dieser Wohnung mit. Den Wohnvorteil bemessen die Beteiligten mit monatlich 600,00 €.

9 Der Antragsgegner zog im Juli 2008 aus der Wohnung aus und zog nach H. Er arbeitet bei der Firma A. Bei dieser Firma erzielte er folgende Einkünfte:

10 | | | | --- | --- | | im Jahr 2008 auf die Gehaltsbescheinigung von Dezember 2008 (Blatt 125 d. A.) wird Bezug genommen, | brutto 86.285,27 €, | | im Jahr 2009 auf die Gehaltsbescheinigung von Dezember 2009 (Blatt 269 d. A.) wird Bezug genommen, | brutto 84.816,78 €, | | im Jahr 2010 auf die Gehaltsbescheinigung von Dezember 2010 (Blatt 273 d. A.) wird Bezug genommen. | brutto 87.404,78 €, |

11 | | | | --- | --- | | Für seine private Kranken- und Pflegeversicherung leistete der Antragsgegner in den Jahren 2008 ff. monatliche Beiträge in Höhe | 558,00 €, | | auf seine Berufsunfähigkeitsversicherung bei der H. Lebensversicherung monatlich Beiträge in Höhe von | 37,42 €. | | Zudem leistete er monatliche Raten auf ein Darlehenskonto der Bausparkasse S. von | 100,00 € | | und der Kredit P. Bank in Höhe von | 51,60 €. |

12 Mit den im Eigentum des Antragsgegners stehenden Wohnungen R. in E. erzielte dieser folgende Mieteinkünfte:

13 | | | | --- | --- | | im Jahr 2008 | 3.900,00 € (Bl. 368 d. A.), | | er leistete im Jahr 2008 Schuldzinsen in Höhe von | 1.866,00 € (Blatt 369 d. A.). | | Im Jahr 2009 erzielte der Antragsgegner Mieteinkünfte mit den Wohnungen R., E. in Höhe von insgesamt

und leistete Schuldzinsen in Höhe von | 15.372,00 € (Blatt 392 d. A.), 14.042,00 € (Blatt 393 d. A.). | | Im Jahr 2009 erzielte der Antragsgegner zudem Mieteinkünfte mit der Wohnung D., R. in Höhe von insgesamt | 4.350,00 € (Blatt 395 d. A.). | | und zahlte hier Schuldzinsen in Höhe von | 3.638,00 € (Blatt 396 d. A.). |

14 Zur Finanzierung des Wohnungseigentums R., E., zahlte der Antragsgegner monatliche Darlehensraten (Zins- und Tilgungsraten) in Höhe von 488,45 €, 670,01 € und 390,12 € (insgesamt 1.548,58 €).

15 Der Antragsgegner betrieb eine Lebensberatung als Nebengewerbe. Die Höhe seiner Einkünfte hieraus ist zwischen den Beteiligten streitig. Weitere Einkünfte des Antragsgegners und Abzüge von seinen Einkünften sind ebenfalls streitig.

16 Gemäß Vortrag des Antragsgegners mit anwaltlichem Schriftsatz vom 4. Oktober 10 (Bl. 253 d. A.) zahlte das Finanzamt R. dem Antragsgegner die Steuerrückerstattung aus dem Bescheid für das Jahr 2007 vom 23. September 2009 (Blatt 327 d. A.) in Höhe von 7.422,86 € und die Steuerrückerstattung aus dem Bescheid für das Jahr 2008 vom 18. Mai 2010 (Blatt 332 d. A.) in Höhe von 9.737,17 € am 28. Mai 2010 aus. Im November 2010 zahlte das Finanzamt die Steuererstattung aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2009 vom 23. November 2010 (Blatt 344 d. A.) in Höhe von 7.700,34 €.

17 Die Antragstellerin hat behauptet, sie habe Mitte des Jahres 2006 mit Einverständnis des Antragsgegners ein Studium der Vedischen Medizin in Indien aufgenommen, das bis Januar 2012 habe dauern sollen. Die Studiendauer sei dem Antragsgegner von Anfang an bekannt gewesen. Anfang 2009 habe sie sich entschieden, die Krankengymnastik-Praxis zu behalten und habe eine Praxisstruktur ausgearbeitet mit dem Ziel eines Neubeginns Ende 2009/Anfang 2010.

18 Die Antragstellerin hat beantragt,

19 | | | | | --- | --- | --- | | • | | den Beklagten zu verurteilen, an sie rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit vom 01.08.2008 bis 31.07.2009 in Höhe von 9.319,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen, |

20 | | | | | --- | --- | --- | | • | | sowie den Beklagten zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 01.08.2009 bis 31.12.2009 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.215,00 € zu zahlen, |

21 | | | | | --- | --- | --- | | • | | sowie den Beklagten zu verurteilen, an sie ab 01.01.2010 monatlichen Trennungsunterhalt in Höhe von 1.955,00 € bis zur Rechtskraft der Ehescheidung zu zahlen. |

22 Der Antragsgegner hat beantragt,

23 die Klage abzuweisen.

24 Der Antragsgegner hat behauptet, die Antragstellerin habe ihn 2005/2006 mit ihrer Absicht, nach Indien zu gehen, konfrontiert. Das „Studium“ an der Seelen-Universität in Indien habe ein Jahr dauern sollen. Die Antragstellerin habe sich berufliche Vorteile von diesem Studium versprochen. Tatsächlich habe dieses „Studium“ mit der beruflichen Fortbildung der Antragstellerin gar nichts zu tun. Vielmehr sei die Antragstellerin einem „Guru“ aufgesessen. Als sie nach 1-jährigem Aufenthalt in Indien im Juli 2007 nach Deutschland zurückgekehrt sei, habe sie ihm erzählt, dass sie zukünftig weiter einen wesentlichen Teil ihrer Zeit in Indien zu verbringen gedenke.

25 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachverhaltsdarstellung der familiengerichtlichen Entscheidung Bezug genommen.

26 Die Beteiligten wenden sich mit ihren wechselseitigen Beschwerden gegen die Entscheidung des Familiengerichts.

27 Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass kein Anspruchsübergang im Hinblick auf die von ihr bezogenen Leistungen nach dem SGB II eingetreten sei. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass die von ihr bezogenen Leistungen nach dem SGB II nur vorläufig bewilligt worden seien und der Leistungsträger mittlerweile diese Beträge von ihr zurückfordere.

28 Weiterhin habe das Familiengericht ihr rechtsfehlerhaft ab August 2009 fiktive Einkünfte zugerechnet. Die Voraussetzungen für die Zurechnung fiktiver Einkünfte lägen nicht vor. Soweit der Antragsgegner die Nachvollziehbarkeit ihrer Unterlagen aus der selbstständigen Tätigkeit rüge, sei dies nicht zutreffend. Das Bestreiten sei unsubstantiiert und ins Blaue hinein. Die Voraussetzungen für den Eintritt des Verzuges lägen vor. Insbesondere ergebe sich keine Anspruchsbegrenzung nach oben durch die Bezifferung der Forderung. In der Antragschrift sei hinreichend deutlich gemacht worden, dass die bisher erteilten Auskünfte nicht vollständig seien.

29 Die Antragstellerin beantragt,

30 das angefochtene Urteil zu ändern und den Antragsgegner zu verurteilen, an sie für die Zeit von August 2009 bis Dezember 2009 weitere 1.946,00 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

31 hilfsweise,

32 das angefochtene Urteil zu ändern und den Antragsgegnern zu verurteilen, an das Jobcenter Herzogtum Lauenburg, 1.436,00 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen, sowie an sie 510,00 € nebst 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen,

33 sowie die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

34 Der Antragsgegner beantragt,

35 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage im zuerkannten Umfang abzuweisen sowie die Berufung der Antragstellerin zurückzuweisen.

36 Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass die Antragstellerin ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan habe. Die eingereichten Unterlagen zur Darlegung ihrer Einkommensverhältnisse seien nicht ausreichend. Im Übrigen werden die dort angesetzten Positionen bestritten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 31. Juli 2014 Bezug.

37 Etwaige Mieteinkünfte für die Wohnung D. in R. seien dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, da diese Einkünfte nicht eheprägend seien. Im Übrigen sei kein Verzug eingetreten.

38 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

39 Die nach den §§ 117, 58 ff. FamFG statthaften und im Übrigen zulässigen Beschwerden der Beteiligten haben jeweils in geringem Umfang Erfolg.

1.

40 Entgegen der Annahme des Familiengerichts ist auf das Verfahren nicht die ZPO in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung anzuwenden, sondern das FamFG.

41 Denn die Einreichung eines Antrages auf Prozesskostenhilfe - hier am 31. Juli 2009 - genügt nicht für die Einleitung des Verfahrens im Sinne des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG (vgl. BGH FamRZ 2012, 793). Maßgebend ist für diesen Fall dann die Zustellung des Antrages, die am 25. Juni 2010, mithin weit nach Inkrafttreten des FamFG, erfolgt ist.

42 Allerdings ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der jeweiligen Rechtsmittel, da zu Gunsten der Beteiligten jeweils der Meistbegünstigungsgrundsatz anzuwenden ist (BGH a.a.O.).

43 Der Senat ist aber gehalten, das Beschwerdeverfahren nach dem richtigen Verfahrensrecht - hier dem FamFG - fortzuführen.

2.

44 Für den Zeitraum August 2009 bis einschließlich Dezember 2009 ergibt sich ein über die Entscheidung des Familiengerichts hinausgehender Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 425,00 €. Auf diesen Betrag sind der Antragstellerin die beantragten Zinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen. Für den Monat Juli 2009 und für den Zeitraum Januar 2010 bis zum 15. September 2010 schuldet der Antragsgegner niedrigere Trennungsunterhaltsbe-träge als das Familiengericht errechnet hat.

45 Die Antragstellerin kann gemäß § 1361 Abs. 1 S. 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Beteiligten angemessenen Unterhalt verlangen. Ein Getrenntleben der Beteiligten im Unterhaltszeitraum ab August 2008 ist im Sinne des § 1567 BGB unstreitig gegeben.

46 Die Lebensverhältnisse der Beteiligten werden durch die Einkommen der Eheleute bestimmt (BGH FamRZ 2012, 1201). Die Bedarfsbemessung nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist als Teilhabe an einer dynamischen Entwicklung zu verstehen, die Änderungen sowohl in positiver als auch in negativer Hinsicht erfahren kann. Der Trennungsunterhalt wird daher grundsätzlich nach dem jeweiligen Stand der wirtschaftlichen Verhältnisse bemessen, an deren Entwicklung bis zur Scheidung die Beteiligten gemeinschaftlich teilhaben. Die sich aus der Fortschreibung der maßgebenden Verhältnisse ergebenden Folgen wirken sich in der Trennungszeit aus, denn bei Weiterführung der Ehe hätte der andere Beteiligte wirtschaftliche Änderungen ebenfalls mittragen müssen. Maßgeblich für die Bedarfsbemessung und die Berechnung des Trennungsunterhalts sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in dem Zeitraum, für den Trennungsunterhalt verlangt wird (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2014 - 14 UF 109/12 -, juris).

47 Für die im Rahmen der Bedarfsbemessung maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Antragstellerin die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch für ihre Bedürftigkeit.

48 Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang der Auffassung ist, dass der Antragstellerin schon deshalb kein Anspruch auf Trennungsunterhalt zustehe, da sie ihre Bedürftigkeit nicht hinreichend dargetan habe, folgt der Senat dieser Argumentation nicht.

49 Die Antragstellerin hat ihre Darlegungspflicht mit der Vorlage sämtlicher Einnahme- und Überschussrechnungen nebst Kontennachweisen für den Unterhaltszeitraum sowie der Vorlage sämtlicher im Unterhaltszeitraum ergangener Steuerbescheide grundsätzlich zunächst einmal erfüllt.

50 Der Umfang des von der Antragstellerin im Rahmen ihrer Darlegungslast zu fordernden Vortrages bestimmt sich im Rahmen des Unterhaltsrechts grundsätzlich nach der ihr ohnehin obliegenden Auskunftsverpflichtung (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 6 Rn. 742 f.). Die Antragsgegnerin ist als Selbstständige im Rahmen ihrer Auskunftsverpflichtung zunächst nur verpflichtet, ihre vollständigen Einnahme- und Überschussrechnungen mit Kontennachweisen sowie die vollständigen Steuerbescheide für den relevanten Zeitraum vorzulegen (vgl. Wendl/Kemper, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 1 Rn. 428, 429; OLG Saarbrücken, Urteil vom 29.03.2006 - 9 UF 5/05 -, juris, Rn. 123). Nur wenn der andere Beteiligte es ausdrücklich verlangt, sind weiter Unterlagen wie z. B. die Steuererklärungen vorzulegen (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 1 Rn. 1181).

51 Es ist dann weiter Sache des Antragsgegners, die dort enthaltenen Angaben substantiiert zu bestreiten (vgl. Wendl/Kemper, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011 § 1 Rn. 430; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011 § 6 Rn. 742 ff; OLG Saarbrücken a.a.O. Rn. 123; AG Köln, Urteil vom 03.04.2007 - 318 F 55/05 -, juris, Rn. 49). Nur wenn ein solches substantiiertes Bestreiten vorliegt, ist die Antragstellerin gehalten, insoweit weiteren substantiierten Vortrag zu erbringen.

52 Im vorliegenden Fall fehlt es schon an einem substantiierten Bestreiten des Antragstellers. Der Antragsteller beschränkt sich in seinem Schriftsatz vom 31. Juli 2014 unter 3. lediglich darauf, die Positionen Personalkosten, Raumkosten, Fahrzeugkosten, Reisekosten, Unternehmer, Abschreibung, Pferdekosten in allen Jahren zu bestreiten. Dieses pauschale Bestreiten ist aufgrund der fehlenden Substantiierung von vornherein unbeachtlich. Soweit der Antragsgegner substantiiert die Raumkosten und die Nebenkosten bestritten hat, hat die Anhörung der Antragstellerin im Termin zur Überzeugung des Senats ergeben, dass keine Anhaltspunkte für den fehlerhaften Ansatz von Aufwendungen gegeben sind. So hat die Antragstellerin im Termin glaubhaft und substantiiert die entstandenen Raumkosten dargelegt. Weiterhin hat sie auch nachvollziehbar und substantiiert dargetan, dass sie lediglich Stromkosten in Abzug gebracht hat.

53 Rechtlich fehl geht der Antragsgegner in seiner Auffassung, dass einfaches Bestreiten nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen ausreichend sei. Diese Rechtsauffassung ist in dieser Pauschalität nicht korrekt. Denn die Erklärungslast ist in Bestehen und Umfang davon abhängig, wie die darlegungspflichtige Partei vorgetragen hat. Einfaches Bestreiten genügt lediglich, wenn zwar alle zur Begründung des behaupteten Rechts erforderliche Tatsachen vorgetragen, aber nicht näher konkretisiert wurden. In diesem Fall kann der Gegner sich auf einfaches Bestreiten beschränken (BGH NJW 1995, 3311). Erfüllt hingegen die darlegungspflichtige Partei ihre Substantiierungslast, muss sich grundsätzlich auch der Gegner substantiiert äußern (Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage 2014, § 138 Rn. 8a).

54 Wird trotz entsprechender Substantiierung weiter lediglich einfach bestritten, ist dieses Bestreiten rechtlich unbeachtlich (vgl. BGH NJW RR 1989, 900 Rn. 28 ff.). Auch die persönliche Anhörung des Antragsgegners durch den Senat führte zu keiner weiteren Substantiierung des Bestreitens. Vielmehr war es so, dass nach intensiver Nachfrage durch den Senat der Antragsgegner einen erheblichen Teil der Angaben der Antragstellerin bestätigte.

3.

55 Im Rahmen der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse geht der Senat im unterhaltsrechtlich relevanten Zeitraum fast durchgehend von den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners aus, die in der familiengerichtlichen Entscheidung ausführlich dargestellt wurden. Diese Einkommensverhältnisse des Antragsgegners sind im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert angegriffen worden.

56 Eine Korrektur hat nur insoweit zu erfolgen, als die Mieteinkünfte aus der im Jahre 2009 erworbenen Eigentumswohnung des Antragsgegners im D. in R. nicht zu berücksichtigen sind. Der Antragsgegner hat substantiiert vorgetragen, dass er diese Eigentumswohnung erst am 25. Mai 2009 - mithin nach Trennung - erworben hat. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat es in diesem Zusammenhang nicht vermocht, die Prägung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Mieteinkünfte aus dieser Eigentumswohnung ausreichend darzutun. Denn grundsätzlich sind Einkünfte aus Vermögen, das nach Trennung der Beteiligten erworben wurde, und dessen Erwerb nicht in sonstiger Weise in der Ehe angelegt war, bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht zu berücksichtigen (Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 4 Rn. 600). Die Antragstellerin hat nicht dargetan, dass schon während des Zusammenlebens der Beteiligten die Einkünfte in der Ehe angelegt oder vorhersehbar gewesen wären.

57 Zutreffend rügt der Antragsgegner weiter, dass die Steuererstattung aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2009 vom 23. November 2010 nicht vollumfänglich berücksichtigt werden kann. Denn soweit die Steuererstattung auf Ausgabenpositionen beruht, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden können, kann auch eine daraus resultierende Steuererstattung kein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen darstellen (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 8. Auflage 2011, § 1 Rn. 459, 1018; Leitlinien OLG Schleswig Punkt 1.7). Verluste aus Vermietung und Verpachtung sind hier im Rahmen der Unterhaltsberechnung nicht anzuerkennen, da es sich insoweit um eine einseitige Vermögensbildung des Antragsgegners handelt (vgl. Wendl/Gerhardt, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2011, § 1 Rn. 459).

58 Somit ist der Senat gehalten, soweit die Steuererstattung aus diesen Verlusten aus Vermietung und Verpachtung resultiert, eine fiktive Steuerberechnung durchzuführen. Nach der Berechnung des Senats reduziert sich dann die Steuererstattung, die im Jahre 2010 in Ansatz zu bringen ist, von 7.700,34 € auf 2.029,68 €, mithin 169,14 € monatlich.

4.

59 Auf Seiten der Antragstellerin hält der Senat grundsätzlich daran fest, dass diese vor Ablauf des Trennungsjahres keine Verpflichtung zur Aufnahme oder Ausweitung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit trifft (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Aufl. 2015, § 1361 Rn. 13; Leitlinien OLG Schleswig Punkt 17.2).

60 Ausweislich der persönlichen Anhörung der Antragstellerin im Termin hat diese im Jahre 2006 ein "Studium" für indische Heilkunst in Indien aufgenommen. Nach den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin ist der Senat davon überzeugt, dass sie jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Trennung dieses Studium auch vollschichtig absolviert hat. Für den Zeitraum danach hat die Antragstellerin dem Senat glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass sie dieses Studium derart absolviert hat, dass sie sich wenige Wochen vor Ort in Indien aufgehalten und dann im Übrigen insoweit ein "Fernstudium" absolviert hat. Soweit der Antragsgegner dies in Abrede stellt, ist dieses Bestreiten zum einen unsubstantiiert und damit prozessual irrelevant und zum andern rechtlich unerheblich. Insoweit ist der Senat der Auffassung, dass der Antragsgegner sich an seinem eigenen Vortrag im Scheidungsverfahren (AG Schwarzenbek, Az.: 23 F 252/09; Schriftsatz vom 3. April 2009) festhalten lassen muss, demzufolge die Antragstellerin auch nach der Trennung längere Zeit in Indien gewesen sei, vgl. §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 1 S. 2 ZPO.

61 Weiterhin hat die persönliche Anhörung des Antragsgegners im Termin zur Überzeugung des Senats ergeben, dass er jedenfalls nach eigener Wahrnehmung bis zum Anfang des Jahres 2008 bestätigen kann, dass die Antragstellerin dieses "Studium" absolviert hat.

62 Soweit der Antragsgegner dies für den Zeitraum danach in Abrede stellt, ist dieses Bestreiten aufgrund des substantiierten und glaubhaften Vortrages der Antragstellerin für den Senat widerlegt. Im Übrigen ist es auch rechtlich irrelevant, da die Antragstellerin jedenfalls bis zum Ablauf des Trennungsjahres im Sommer 2009 keine Verpflichtung zur Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit trifft. Soweit der Antragsgegner diesen Grundsatz im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung bringen will, vermag der Senat die besonderen Umstände des Einzelfalls, die eine Abweichung von diesem Grundsatz gebieten, nicht zu erkennen. Insbesondere sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners als eher großzügig zu beurteilen, so dass eine besondere wirtschaftliche Notwendigkeit, dass die Antragstellerin schon vorher eine Erwerbstätigkeit im vollen Umfang aufnimmt, nicht gegeben ist.

63 Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der Senat allerdings der Auffassung, dass die Antragstellerin eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit trifft. Insbesondere geht der Senat nicht davon aus, dass die Antragstellerin berechtigt gewesen ist, ihr „Studium“ in Indien weiter fortzusetzen und somit ihre Arbeitskraft nur eingeschränkt für ihre selbstständige Tätigkeit zur Verfügung zu stellen.

64 Denn dies hätte zur Voraussetzung gehabt, dass noch während intakter Ehe beide Ehegatten sich über eine mehrjährige Zusatzausbildung einig gewesen wären. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragstellerin hat eine insoweit fortwirkende Vereinbarung der Ehegatten weder dartun noch beweisen können. Auch die Voraussetzungen eines Ausbildungsunterhaltsanspruchs (vgl. § 1575 BGB) sind nicht ersichtlich, da die in Indien durchgeführte Zusatzausbildung der Antragstellerin in Deutschland nicht anerkannt wird und im Übrigen auch in den Vergütungsordnungen zu keiner höheren Vergütung im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit führt.

65 Soweit das Familiengericht die Antragstellerin ab August 2009 zur Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit und zur Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung verpflichtet hält, teilt der Senat diese rechtliche Bewertung nicht.

66 Insbesondere besteht eine Verpflichtung zur Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig erst nach einer Übergangsfrist von zwei bis drei Jahren, wenn und soweit sich eine selbstständige Tätigkeit als nicht hinreichend ertragsreich erweist (vgl. u. a. für Kindesmindestunterhalt OLG Düsseldorf, FamFR 2013, 1383). Bloße Gründungs- und Übergangsschwierigkeiten verpflichten noch nicht zu einem Berufswechsel (Niepmann Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 12. Auflage, Rn. 723). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht jedenfalls in dem hier relevanten Zeitraum keine Verpflichtung der Antragstellerin zur Aufgabe ihrer selbstständigen Tätigkeit. Dagegen spricht im Übrigen auch, dass nach eigenem Vortrag der Antragstellerin sich ihre selbstständige Tätigkeit deutlich positiv entwickelt hat.

67 Allerdings rechnet der Senat der Antragstellerin für den Zeitraum ab Juli 2009 einen durchschnittlichen Monatsverdienst aus selbstständiger Tätigkeit in Höhe von 1.169,22 € und für das Jahr 2010 in Höhe von 1.629,96 € zu. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass jedenfalls ab Ablauf des Trennungsjahres und unter Berücksichtigung einer angemessenen Anlaufphase die Antragstellerin für die zweite Hälfte des Jahres 2009 in der Lage gewesen wäre, Einkünfte in Höhe eines Durchschnittswertes zwischen dem im Jahr 2006 erzielten und den Einkünften des Jahres 2009 zu erzielen. Im Jahre 2010 geht der Senat davon aus, dass die Antragstellerin bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in der Lage gewesen wäre, Einkünfte in Höhe der im Jahre 2006 erzielten Gewinne zu erzielen.

5.

68 Soweit sich die Antragstellerin zum Teil höherer Unterhaltsforderungen berühmt, ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltsforderung in der Antragsschrift (Bl. 17 ff. d. A.) bereits beziffert hat und erst nach Abschluss des Unterhaltszeitraums im Jahre 2010 und in der Beschwerdeinstanz zum Teil höhere Beträge gefordert wurden.

69 Dies ist unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 1613 BGB nicht möglich. Der Bundesgerichtshof hat festgestellt, dass wenn und soweit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch bereits beziffert hat, er rückwirkend keinen höheren Unterhalt verlangen kann (BGH FamRZ 2013, 109). Denn soweit der Unterhaltsberechtigte seinen Unterhaltsanspruch nach Auskunftserteilung beziffert hat, ohne sich zugleich vorzubehalten, den Anspruch ggf. im Hinblick auf noch nicht erteilte Auskünfte zu erhöhen, braucht der Unterhaltspflichtige nur noch mit einer Inanspruchnahme in der bezifferten Höhe zu rechnen (BGH a.a.O., Rn. 42). Ein insoweit notwendiger Erweiterungsvorbehalt findet sich in der Antragsschrift nicht. Die bloße Erwähnung des Umstandes, dass die bisher erteilten Auskünfte nicht vollständig sind, genügt nicht (vgl. Finke, FamRZ 2013, 114). Somit ist der Trennungsunterhaltsanspruch der Antragstellerin auf die bereits in der Antragschrift bezifferten Beträge nach oben hin begrenzt.

70 Da auf Seiten des Antragsgegners sowohl Einkünfte aus Erwerbstätigkeit sowie Einkünfte aus Nichterwerbstätigkeit vorliegen, sind im Rahmen der Unterhaltsberechnung bei der Berechnung des Erwerbstätigenbonus zunächst die Verbindlichkeiten, die eindeutig der Erwerbstätigkeit zugerechnet werden können, von den Erwerbseinkünften abzuziehen. Unter Berücksichtigung des Prinzips der Bonusbegrenzung ist für den Fall, dass das verfügbare Gesamteinkommen geringer ist als das Erwerbseinkommen der Erwerbstätigenbonus aus dem verfügbaren Gesamteinkommen zu ermitteln (vgl. Wendl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2011, § 4 Rn. 827, 830, 833).

6.

71 Der Hilfsantrag der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg.

72 Der Antragstellerin fehlt für die durch Zahlungen nach dem SGB II auf die Arbeitsgemeinschaft Herzogtum Lauenburg übergegangenen Unterhaltsansprüche die Aktivlegitimation. Es ist ein Anspruchsübergang auf die Arbeitsgemeinschaft Herzogtum Lauenburg in Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen nach dem SGB II eingetreten. Dies gilt auch für den Fall, wenn - wie hier nur eine vorläufige Bewilligung von Leistungen erfolgt ist. Denn nach ganz herrschender Meinung ist im Rahmen des SGB II die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung nicht Voraussetzung für einen Anspruchsübergang (vgl. u. a. Grothe/Seifert in jurisPK-SGB II 3. Auflage 2012, § 33 Rn. 33 ff.). Der Senat schließt sich insoweit der auch vom Sozialgericht Lübeck in den anhängigen Rückforderungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung an.

73 Auch eine Antragsumstellung auf Zahlung an die Arbeitsgemeinschaft Herzogtum Lauenburg nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht.

74 Rechtshängig ist der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin erst durch Zustellung des Antrages am 25. Juni 2010 geworden. Die Leistungen nach dem SGB II erfolgten durchgehend vor der Rechtshängigkeit des Antrages. Deshalb ist eine Antragsumstellung nach den §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO nicht möglich, da diese Norm nur den Anspruchsübergang nach Rechtshängigkeit erfasst (vgl. Soyka, FuR 2012, 657).

75 Für den Monat Juli 2009 ist entgegen der Annahme des Familiengerichts ein Anspruchsübergang in Höhe von 347,03 € aufgrund der Leistungen nach dem SGB II an die Antragstellerin zu berücksichtigen. Denn ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 8. August 2009 (Bl. 425 d. A.) hat die Antragstellerin ab dem 2. Juli 2009 Leistungen nach dem SGB II bis einschließlich November 2009 erhalten.

76 Unter Berücksichtigung der ausgeführten Grundsätze ergibt sich für den Zeitraum 1. August 2008 bis einschließlich 15. September 2010 nachfolgende Unterhaltsberechnung:

77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG. Der Senat hat sich hierbei am Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens orientiert.

78 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den § 70 Abs. 1 S. 2 FamFG liegen nicht vor, da das vorliegende Verfahren keine bisher höchstrichterlich nicht geklärten Fragen aufwirft und im Übrigen der Senat von keiner gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht. Auch die Ausführungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 30. Dezember 2014 führen nicht zu einer anderen Bewertung, was ausdrücklich zur Frage der Anforderungen zum substantiierten Bestreiten unter Angabe diverser Fundstellen oben dargestellt ist.

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