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3 Ta 75/14•Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2014-05-27, 3 Ta 75/14
3 Ta 75/14Tribunale del lavoro / 3a camera27 mag 2014
Ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag ist erst gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht ist. Fallen Antragstellung, Formularbenutzung im Sinne des § 117 Abs 4 ZPO und Belegvorlage im Sinne des § 117 Abs 2 ZPO auseinander, dann ist frühester Bewilligungszeitpunkt die Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung ist auch möglich, wenn die Instanz inzwischen beendet worden ist und das Gericht auf entsprechenden Antrag vor Prozessbeendigung gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist dann auch gewahrt wird.(Rn.7) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 15. April 2014, 5 Ca 7/14, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-27
Aktenzeichen: 3 Ta 75/14
ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2014:0527.3TA75.14.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 117 Abs 4 ZPO, § 117 Abs 2 ZPO, § 46 ArbGG
Rechtskraft: ja
Ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag ist erst gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht ist. Fallen Antragstellung, Formularbenutzung im Sinne des § 117 Abs 4 ZPO und Belegvorlage im Sinne des § 117 Abs 2 ZPO auseinander, dann ist frühester Bewilligungszeitpunkt die Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars. Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung ist auch möglich, wenn die Instanz inzwischen beendet worden ist und das Gericht auf entsprechenden Antrag vor Prozessbeendigung gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist dann auch gewahrt wird.(Rn.7)
Verfahrensgang
vorgehend ArbG Lübeck, 15. April 2014, 5 Ca 7/14, Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.04.2014 – 5 Ca 7/14 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
1 Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen nicht wirksamer Antragstellung.
2 Die Klägerin erhob am 02.01.2014 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Lübeck und beantragte gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten. Sie kündigte die Nachreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an. Im Gütetermin vom 24.01.2014 überreichte sie den alten Erklärungsvordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Anlagen. Mit Beschluss vom 24.01.2014 wurde ihr aufgegeben, die dargelegten Verhältnisse bis zum 02.04.2014 zu belegen. Im Kammertermin vom 02.04.2014 überreichte der Klägervertreter erneut einen veralteten, vollständig neu ausgefüllten Erklärungsvordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen. Auf den Hinweis des Gerichtes, das verwandte Formular entspreche seit dem 22.01.2014 nicht mehr dem gesetzlich vorgeschriebenen, erklärte er zu Protokoll, die Klägerin habe versucht, beim Arbeitsgericht ein Formular zu erhalten. Ihr sei jedoch keines ausgehändigt worden. Mit Verfügung vom 02.04.2014 setzte das Gericht der Klägerin eine Nachfrist bis zum 14.04.2014 zur Hergabe des ab 22.01.2014 gesetzlich vorgeschriebenen Erklärungsvordrucks sowie zur Hergabe fehlender Belege über monatliche Wohnkosten, des tatsächlichen Nettogehalts, eines Zahlungsnachweises der dargelegten Versicherungsbeiträge sowie einer Kopie des aktuellen Kontoauszuges (Bl. 20 d. PKH-Akte). Nach Ablauf der gesetzten Frist wies es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe infolge fehlenden Eingangs weiterer Unterlagen mit Beschluss vom 15.04.2014 als nicht wirksam gestellt zurück (Bl. 22 d. A.). Der Beschluss wurde noch am 15.04.2014 zur Post gegeben (Bl. 23. d. A.). Am Abend des 15.04.2014 ging über den Nachtbriefkasten eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin unter Nutzung des seit dem 22.01.2014 maßgeblichen Vordrucks nebst weiterer Belege beim Arbeitsgericht ein (Bl. 24 – 34 d. A.). Diese Erklärung enthielt keine Unterschrift (Bl. 26 d. A.).
3 Gegen den der Klägerin am 16.04.2014 zugestellten, Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss legte sie am 28.04.2014 sofortige Beschwerde ein. Mit ihrer Begründung wies sie darauf hin, sie habe am letzten Tag der Frist zur Einreichung eines ordnungsgemäßen Prozesskostenhilfeformulars versucht, ein solches bei Gericht zu erhalten. Dieses sei ihr jedoch nicht ausgehändigt worden (Bl. 36 d. A.).
4 Mit Verfügung vom 29.04.2014 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, der neue Prozesskostenhilfevordruck sei u. a. über das Internet vielfältig zugänglich. Gleichzeitig wurde ihr Gelegenheit gegeben, näher dazu vorzutragen, sie habe bei Gericht keinen Vordruck erhalten und warum sie dieses ggf. erst am letzten Tag des Fristablaufs versucht habe (Bl. 38 d. A.). Da weitere Einlassungen der Klägerin nicht erfolgten, half das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde mit Nichtabhilfebeschluss vom 13.05.2014 nicht ab und legte die Akte dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vor.
II.
5 Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 S. 2 ZPO). Sie ist statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und auch begründet worden. In der Sache ist sie jedoch unbegründet.
6 Gemäß § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 4 ZPO). Gemäß § 1 Abs. 1 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKH FV) vom 22.01.2014 ist für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 Satz 1 das ab 22.01.2014 bestimmte Formular zu verwenden.
7 Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Grundsätzlich muss der Antrag vor Abschluss der Instanz gestellt werden, denn Prozesskostenhilfe kann nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden (§ 114 Satz 1 ZPO). Ein wirksamer Prozesskostenhilfeantrag ist nach ganz herrschender Meinung erst gestellt, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht ist (vgl. nur LAG Schleswig-Holstein vom 04.01.2006 – 2 Ta 268/05). Fallen Antragstellung, Formularbenutzung im Sinne des § 117 Abs. 4 ZPO und Belegvorlage im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO auseinander, dann ist frühester Bewilligungszeitpunkt die Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten Formulars (LAG Schleswig-Holstein vom 06.06.2000 – 6 Ta 35/00 und 6 Ta 45/00). Eine auf den Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkende Bewilligung ist auch möglich, wenn die Instanz inzwischen beendet worden ist. Voraussetzung ist aber, dass das Gericht auf entsprechenden Antrag vor Prozessbeendigung gestattet, fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist nachzureichen und diese Frist dann auch gewahrt wird (Zöller/Philippi, Rz. 40 zu § 119 ZPO m.w.N.).
8 2. Diesen rechtlichen Voraussetzungen genügt der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin trotz diverser rechtlicher Hinweise und diverser Nachfristsetzungen
9 nicht.
10 a.) Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe war vorliegend vor Instanzende, Urteil vom 24.01.2014, nicht möglich. Zwar war der Prozesskostenhilfeantrag rechtzeitig gestellt, es fehlten jedoch noch das gemäß § 117 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 1 PKH FV vom 22.01.2014 zu benutzende Formular sowie weitere Angaben und notwendige Belege. Diese sind – teilweise – erst nach Ende der Instanz und nach Ablauf der der Klägerin vom Arbeitsgericht gesetzten Nachfrist vorgelegt worden. Die letzte der Klägerin gesetzte Nachfrist lief ab am 14.04.2014. Angeforderte ergänzende Angaben und Belege sind seitens der Klägerin jedoch erst am Tagesende des 15.04.2014 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist bereits verstrichen und auch der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss ergangen und zur Post gegeben.
11 b.) Auch war das nach Ablauf der Nachreichungsfrist eingereichte Prozesskostenhilfeformular von der Klägerin nicht unterschrieben. Selbst wenn zugunsten der Klägerin die Unterschrift dadurch fingiert werden könnte, dass sie zuvor bereits zweimal die veralteten Prozesskostenhilfeformulare unterschrieben hat (vgl. zur Fiktion Zöller/Philippi, Rz. 2 zu § 117 ZPO m.w.N.), verbleibt es nach wie vor beim Verstreichen der gesetzten Nachfrist.
12 c.) Die Klägerin hat auch keinerlei Entschuldigungsgründe substantiiert vorgetragen, warum ihr die Einhaltung der gesetzten Nachfrist nicht möglich war. Trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts mit Verfügung vom 29.04.2014, dass es insoweit ergänzenden Vorbringens bedürfe, ist eine detaillierte Darlegung eines etwaigen entschuldigenden Sachverhalts nicht erfolgt. Schon am 02.04.2014 hat der Klägervertreter pauschal behauptet, die Klägerin habe versucht, ein Prozesskostenhilfeformular beim Arbeitsgericht zu erhalten. Das sei ihr jedoch nicht ausgehändigt worden. Den gleichen Vortrag hat er nun ohne nähere Substantiierung nochmals in der Beschwerdebegründung vorgetragen. Danach soll die Klägerin nunmehr am letzten Tag der Einreichungsfrist, also am 14.04.2014, beim Arbeitsgericht versucht haben, ein Prozesskostenhilfeformular zu erhalten, was ihr jedoch nicht ausgehändigt worden sei. Eine derartige Vorgehensweise entspricht schon nicht den Gepflogenheiten des Arbeitsgerichts. Dieses händigt einer nachfragenden Naturalpartei stets den PKH-Erklärungsvordruck aus. Das Gericht ordnet die Einlassung der Klägerin als reine Schutzbehauptung ein. Das gilt umso mehr, als die Klägerin ihr Vorbringen trotz gerichtlichem Hinweis auch nicht ansatzweise substantiiert hat Das gilt aber vor allem auch angesichts der Tatsache, dass der Klägerin derartiges innerhalb eines Zeitabschnittes von zwei Wochen gleich zweimal passiert sein soll.
13 d.) Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die aktuellen Prozesskostenhilfeformulare leicht im Internet aufzufinden sind und heruntergeladen werden können. Es braucht nur das Stichwort „Prozesskostenhilfe“ oder das Stichwort „Prozesskostenhilfeformulare“ oder die Fragestellung „Wo bekomme ich Prozesskostenhilfeformulare?“ eingegeben zu werden.
14 e.) Letztendlich weist die Berufungskammer aber darauf hin, dass insbesondere den Prozessbevollmächtigten aus dem Mandatsvertrag die selbständige Nebenpflicht trifft, den Mandanten im Rahmen der Beantragung von Prozesskostenhilfe zu unterstützen. Dazu gehört auch, dass er weiß, welche aktuellen Formulare dem gesetzlichen Benutzungszwang unterliegen, dass er diese vorrätig hält oder besorgen kann, jedenfalls nach ausdrücklichem gerichtlichem Hinweis, und sie seiner hilfesuchenden Mandantin auch besorgt und übergibt. Das gilt erst Recht, wenn er zuvor seiner Mandantin die falschen, veralteten Formulare zur Unterschriftsleistung vorgelegt hat. Ausgehend von der Einlassung für die Klägerin dürfte der Klägervertreter diese Nebenpflicht verletzt haben.
15 3. Nach alledem war die Beschwerde unbegründet. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu Recht zurückgewiesen worden.
16 Die Beschwerdeführerin trägt, da die Beschwerde erfolglos war, die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
17 Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam nicht in Betracht.
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