Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, 2013-03-20, 3 Sa 277/12

3 Sa 277/12Tribunale del lavoro / 3a camera20 mar 2013

Regest

1. Die Vermutungswirkung im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG hinsichtlich des Vorliegens eines betriebsbedingten Kündigungsgrunds erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten. Will der Arbeitnehmer die Vermutung widerlegen, muss er substantiiert vortragen, weshalb die Vermutung nicht nur in Zweifel zu ziehen, sondern auszuschließen ist, vergleiche BAG, Urteil vom 15. Dezember 2011 -2 AZR 42/10 -.(Rn.24) 2. Rügt der Arbeitnehmer die Sozialauswahl als grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG, muss der darlegen, weshalb die Sozialauswahl evident und massiv von den in § 1 Abs. 3 KSchG normierten Grundsätzen abweicht und weshalb der Interessensausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen läßt, vergleiche BAG Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 -.(Rn.31)

Testo completo

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer — 3 Sa 277/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-20

Aktenzeichen: 3 Sa 277/12

ECLI: ECLI:DE:LARBGSH:2013:0320.3SA277.12.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 112a BetrVG, § 1 Abs 2 KSchG, § 1 Abs 3 KSchG ... mehr

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Die Vermutungswirkung im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG hinsichtlich des Vorliegens eines betriebsbedingten Kündigungsgrunds erstreckt sich auch auf das Nichtvorliegen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten. Will der Arbeitnehmer die Vermutung widerlegen, muss er substantiiert vortragen, weshalb die Vermutung nicht nur in Zweifel zu ziehen, sondern auszuschließen ist, vergleiche BAG, Urteil vom 15. Dezember 2011 -2 AZR 42/10 -.(Rn.24)

  2. Rügt der Arbeitnehmer die Sozialauswahl als grob fehlerhaft im Sinne des § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG, muss der darlegen, weshalb die Sozialauswahl evident und massiv von den in § 1 Abs. 3 KSchG normierten Grundsätzen abweicht und weshalb der Interessensausgleich jede soziale Ausgewogenheit vermissen läßt, vergleiche BAG Urteil vom 19. Juli 2012 - 2 AZR 386/11 -.(Rn.31)

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