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2 XIV 30440 L•AG Kiel, 2012-10-19, 2 XIV 30440 L
2 XIV 30440 LTribunale di primo grado19 ott 2012
Ein Antrag auf Anordnung der Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn das dem Antrag beizufügende Gutachten im Sinne von § 8 Satz 2 PsychKG S.-H. die Prognose über die voraussichtliche Dauer der Unterbringung darlegt. Dies gilt auch im Falle eines auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren bezogenen Antrags.(Rn.24)
Entscheidungsdatum: 2012-10-19
Aktenzeichen: 2 XIV 30440 L
ECLI: ECLI:DE:AGKIEL:2012:1019.2XIV30440L.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Ein Antrag auf Anordnung der Unterbringung ist nur dann zulässig, wenn das dem Antrag beizufügende Gutachten im Sinne von § 8 Satz 2 PsychKG S.-H. die Prognose über die voraussichtliche Dauer der Unterbringung darlegt. Dies gilt auch im Falle eines auf ein einstweiliges Anordnungsverfahren bezogenen Antrags.(Rn.24)
Der Beschwerde der Antragstellerin wird nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Kiel zur Entscheidung vorgelegt.
1 Der Beschwerde ist nicht abzuhelfen.
I.)
2 Das Verfahren betritt die Unterbringung des Betroffenen.
3 Die Antragstellerin hat mit schriftlichem Antrag am 12.10.2012 die Anordnung des Betroffenen beantragt und eine als „Nervenärztliche gutachtliche Stellungnahme“ bezeichnete ärztliche Stellungnahme beigefügt. Die „Nervenärztliche gutachtliche Stellungnahme ist nicht von einem Stadtarzt, sondern von dem behandelnden Arzt des ZIP (Zentrum für Integrative Psychiatrie gGmbH) erstellt worden.
4 Das Gericht hat die Antragstellerin telefonisch nicht erreicht und daraufhin diesen Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. In dem Beschluss heißt es:
5 „ Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden. …
6 In § 8 S. 2 PsychKG heißt es: „Dem Antrag ist ein Gutachten beizufügen, in dem die Erfüllung der Voraussetzungen für die Unterbringung durch entsprechende Tatsachenfeststellungen sowie durch Beurteilungen einer in der Psychiatrie erfahrenen Ärztin oder eines in der Psychiatrie erfahrenen Arztes bescheinigt wird.“
7 In § 2 S. 1 PsychKG-VO heißt es: „Das Gutachten nach § 8 Satz 2 des Psychisch-Kranken-Gesetzes (Unterbringungsgutachten) muss unter medizinischen Gesichtspunkten insbesondere darlegen, inwiefern das durch die psychische Krankheit bedingte Verhalten der psychisch kranken Person eine erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre Gesundheit oder die Rechtsgüter anderer darstellt und aus welchem Grund die Gefahr durch Hilfen oder andere Maßnahmen als eine Unterbringung nicht abgewendet werden kann.“
8 Die Vorschriften erfordern damit, dass sich das Gutachten auch zu einer Dauer der Unterbringung verhält.
9 Weder im Antrag findet sich eine fachärztliche Stellungnahme zu einer Unterbringungsdauer noch im beigefügten Gutachten.
10 Dann aber ist der Antrag unvollständig und kann ihm nicht entsprochen werden.“
11 Die Antragstellerin hat sodann durch einen neuen Antrag ein neues Verfahren eingeleitet. Der Bereitschaftsdienst des Amtsgerichts Kiel hat dem Antrag entsprochen. Der Betroffene ist kraft des Beschlusses vom 13.10.2012 zu dem (Aktenzeichen 300 XIV 1775 L = 2 XIV 30441 L) untergebracht.
12 Für den Betroffenen ist mittlerweile eine vorläufige Betreuung eingerichtet (Aktenzeichen: 2 XVII H 2378).
13 Gegen den Beschluss des Gerichts über die Zurückweisung des Antrags in diesem Verfahren (Aktenzeichen: 2 XIV 30440 L) erhebt die Antragstellerin durch Beschwerdeschrift vom 18.10.2012 Beschwerde. Die Antragstellerin führt an, dass § 2 PsychKG-VO eine gutachterliche Aussage zur voraussichtlichen Aufenthaltsdauer nicht im Ansatz verlange. Auch aus § 321 FamFG lasse sich dies nicht herleiten, weil die dem Unterbringungsantrag beigefügten ärztlichen Gutachten in den Eilverfahren stets nur als ärztliche Zeugnisse angesehen würden. Für diese würden aber die Voraussetzungen nach dem PsychKG und der PsychKG-VO gelten. Weiterhin beanstandet die Antragstellerin, dass das Gericht nicht entsprechend des Amtsermittlungsgrundsatzes die Aufenthaltsdauer durch eine Rückfrage durch die die ärztliche Stellungnahme ausstellende Klinik geklärt habe.
II.)
14 1.) Das Gericht halt die Beschwerde für unzulässig.
15 Dem Antrag ist nämlich nachträglich dessen Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Antragstellerin kann nämlich mit ihrem in diesem Verfahren durch die Beschwerde aufrechterhalten Antrag nicht mehr erreichen, als sie in dem anderweitigen Verfahren 2 XIV 30441 L bereits erreicht hat. Der Betroffene ist nämlich auf ihren neuerlichen Antrag hin untergebracht. Der Antrag in diesem Verfahren hat die identische Zielrichtung.
16 Ob das Gericht mit der Zurückweisung des Antrags eine Rechtsverletzung begangen hat, muss das Gericht im Rahmen seiner Abhilfeprüfung nicht klären. Erledigt sich nämlich ein Verfahren in der Hauptsache, bedarf es für die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines ausdrücklichen Antrags des Beschwerdeführers. Die Antragstellerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Er lässt sich der Beschwerdeschrift auch nicht durch Auslegung entnehmen. Das Gericht musste auch nicht Gelegenheit zur Stellung eines Feststellungsantrags geben. Denn der Antragstellerin ist die Unterbringung des Betroffenen bekannt, weil ihr der Beschluss über die Unterbringung aus dem Verfahren 2 XIV 30441 L übersandt wurde.
17 Das Gericht kann offenlassen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen der Anwendungsbereich des § 62 FamFG auch für Feststellungsanträge einer Behörde eröffnet ist.
18 2.) In der Sache hält das Gericht an seiner Rechtsauffassung fest.
19 Das Gericht hat sich nicht auf die Beurteilung der Unzulässigkeit der Beschwerde beschränkt, weil § 68 Abs. 1 FamFG die Abhilfe einer begründeten Beschwerde auch dann zulässt, wenn die Beschwerde unzulässig ist.
20 Das Gericht hält indes die Beschwerde für unbegründet, weil der Antrag auf Anordnung der Unterbringung unzulässig war und ist.
21 a) Ist ein Antrag nach § 8 PsychKG unvollständig, enthält er etwa kein Gutachten oder fehlen im Gutachten die gesetzlich vorgegebenen Inhalte, ist der Antrag unzulässig und muss verworfen bzw. zurückgewiesen werden (vgl. schon SchlHA 1958, 299 (300) zu §§ 4,5 UntG S.-H. a.F.). Aus der Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG und aus der Hinweispflicht aus § 28 FamFG folgt, dass das Gericht den Antragsteller auf Mängel hinzuweisen hat und Gelegenheit zu geben hat, einen formgerechten Antrag zu stellen. In diesem Sinne hat das Gericht versucht, auf den dem Richter von seiner Geschäftsstelle am 12.10.2012 (Freitag) um 15.50 Uhr vorgelegten Antrag die Antragstellerin um 15.57 Uhr telefonisch zu erreichen. Die Antragsschrift benennt weder Zeiten der Erreichbarkeit noch eine Telefonnummer eines dortigen Bereitschaftsdienstes. Das Gericht hat deshalb wegen der Eilbedürftigkeit den Antrag beschieden, um Rechtssicherheit für die Beteiligten zu gewährleisten. Hiermit war kein Rechtsverlust für die Antragstellerin zu befürchten, weil sich eine etwaig bestehende materielle Rechtskraft allein auf die Unzulässigkeit des gestellten Antrags bezog und einem neuerlichen Antrag nicht von vornherein ein Rechtsschutzbedürfnis abzuerkennen war.
22 Die Amtsermittlungspflicht des Gerichts geht aber nicht so weit, dass der Mangel eines Antrags durch eine Beweisaufnahme zu beseitigen ist. Ist die Beseitigung eines Mangels durch den Antragsteller möglich, ist es allein ihre Aufgabe und ihre Verantwortung diesen Mangel zu beseitigen. Hierbei ist zu bedenken, dass die Amtsermittlungspflicht dort ihre Grenzen hat, ob die Beteiligten des Verfahrens zur Mitwirkung verpflichtet sind. Eine Beweiserhebung ist zudem erst angezeigt, wenn entsprechende Tatsachen angebracht sind. Hieran fehlt es aber, wenn der Antrag zum Beispiel zur Unterbringungsdauer keine Tatsachen benennt. § 8 S. 2 PsychKG dient zudem der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens, indem die eigene Ermittlungstätigkeit des Richters dadurch wesentlich erleichtert werden soll, dass die Verwaltungsbehörde das Ergebnis ihres Vorverfahrens dem Gericht zur Verfügung stellt (vgl. Böning, SchlHA 1958, 299 (300) zu § 5 UntG S.-H. a.F.). Bemüht sich aber die Antragstellerin aber nicht um einen vollständigen Antrag, kann sie die Behebung dieses Mangels nicht dem Gericht überantworten.
23 b) Ein Gutachten im Sinne von § 8 S. 2 PsychKG in Verbindung mit § 2 PsychKG-VO muss eine Angabe zur Dauer der Unterbringung enthalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin darf sich ein Gutachten nicht nur auf die Konkretisierung der Gefährdungssituation und eine Begründung, warum die Gefahrensituation nicht anders abgewendet werden kann, beschränken. Aus dem Wort „insbesondere“ in § 2 PsychKG-VO ergibt sich, dass die Aufzählung des Mindestinhalts eines Gutachtens nur exemplarisch ist und jedenfalls nicht ausschließt, dass sich das Gutachten auf weitere Bereiche erstrecken muss.
24 Die Angabe der Unterbringungsdauer in dem nach § 8 S. 2 PyschKG beizufügenden Gutachten ist zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags. Das ärztliche Gutachten hat gemäß § 8 S. 2 die – also alle – Voraussetzungen für eine Unterbringung zu bescheinigen. Die Voraussetzungen der Unterbringung ergeben sich aus § 7 PsychKG. Nach dieser Vorschrift darf eine Unterbringung unter anderem nur angeordnet werden, solange sie infolge ihrer Krankheit ihr Leben, ihre Gesundheit oder Rechtsgüter anderer erheblich gefährden und die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann. Die Regelung enthält also im Tatbestand auch ein zu bestimmendes Zeitmoment. Die Festlegung der Dauer der Unterbringung ist (auch) Ausfluss des für das staatliche Handeln durch die Antragstellerin und durch das Gericht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Die Angabe der Dauer der Unterbringung in dem nach § 8 S. 2 PsychKG beizufügenden Gutachten ist zur Wahrung der Freiheitsrechte Betroffenen auch deshalb erforderlich, weil ein Gericht im Grundsatz eine Unterbringung nur dann anordnen soll, wenn zwei Ärzte – nämlich der im Auftrag des Gesundheitsamts tätige Arzt und der vom Gericht bestellte ärztliche Sachverständige – unabhängig voneinander die Notwendigkeit einer Unterbringung für einen zu prognostizierenden Zeitraum befürworten.
25 c) Die Notwendigkeit der Angabe der voraussichtlichen Dauer der Unterbringung besteht auch dann, wenn die Antragstellerin die vorläufige Unterbringung im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt.
26 Das Gericht lässt hierbei offen, ein Gutachten im Sinne von § 8 S. 2 PsychKG auch dann vorzulegen ist, wenn der Antrag ein einstweiliges Anordnungsverfahren einleitet. Jedenfalls der Wortlaut des § 8 S. 2 PsychKG erlaubt nicht, dass in einem einstweiligen Anordnungsverfahren geringere Anforderungen an das dem Antrag beizufügende Gutachten zu stellen wäre. Eher wird sich dies aus der Auslegung von § 331 S. 1 Nr. 1 FamFG ergeben können.
27 Indes greift der Einwand, dass auch § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG für ein ärztliches Zeugnis im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht die Angabe einer Unterbringungsdauer erfordern und dies deshalb auch für den Antrag nach § 8 PsychKG, der sich auch ein einstweiliges Anordnungsverfahren beziehe, aus zwei Gründen nicht durch. Zum einen definieren Vorschriften des FamFG über ein Gutachten (§§ 321, 280 Abs. 3 FamFG) und über ein ärztliches Zeugnis (§ 331 S. 1 Nr. 2 FamFG) nicht den Begriff des Gutachtens aus § 8 S. 2 PsychKG, weil es sich um verschiedene Gesetzes von verschiedenen Gesetzgebern handelt und weil sich im Gegensatz zu § 8 S. 2 PsychKG die §§ 321, 280 Abs. 3 FamFG ausschließlich auf gerichtlich einzuholende Gutachten und § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG ausschließlich auf ein gerichtlich einzuholendes ärztliches Zeugnis beziehen. Zum anderen gehört zu einem vollständigen ärztlichen Zeugnis nach § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG auch die Angabe der Unterbringungsdauer (vgl. auch Schmidt-Recla in: MüKo, 3. Aufl., § 333 FamFG, Rn. 2). Denn die Unterbringungsdauer ist Bestandteil der materiellen Voraussetzungen einer Unterbringung, für die ein ärztliches Zeugnis erforderlich ist (vgl. zum notwendigen Inhalt eines ärztlichen Zeugnisses auch: OLG Frankfurt FGPrax 2005, 23; OLG Köln FGPrax 2006, 232). Hat sich ein ärztliches Zeugnis zudem zum Ausmaß einer Erkrankung zu verhalten, gehört hierzu auch das zeitliche Ausmaß.
Hinweis: Der Berichtigungsbeschluss wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet:
Wegen einer offensichtlichen Unvollständigkeit ist gemäß § 42 Abs. 1 FamFG der drittletzte Satz aus Nr. II der Gründe des Beschlusses vom 19.10.2012 zu vervollständigen und lautet nunmehr:
Zum anderen gehört zu einem vollständigen ärztlichen Zeugnis nach § 331 S. 1 Nr. 2 FamFG auch die Angabe der Unterbringungsdauer (vgl. auch Schmidt-Recla in: MüKo, 3. Aufl., § 333 FamFG, Rn. 2).
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