AG Bad Segeberg, 2012-05-04, 5 OWi 552 Js 43380/11 (181/11)

5 OWi 552 Js 43380/11 (181/11)Tribunale di primo grado4 mag 2012

Regest

Es ist für einen rechtfertigenden Notstand bei Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur zu prüfen, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt sondern auch, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden ist und sich die Betroffene nicht auch anders als durch zu schnelles Fahren hätte helfen können, etwa durch Anhalten auf dem Seitenstreifen.(Rn.15)

Testo completo

AG Bad Segeberg — 5 OWi 552 Js 43380/11 (181/11) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-04

Aktenzeichen: 5 OWi 552 Js 43380/11 (181/11)

ECLI: ECLI:DE:AGBADSE:2012:0504.5OWI552JS43380.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Orientierungssatz

Es ist für einen rechtfertigenden Notstand bei Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nur zu prüfen, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt sondern auch, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden ist und sich die Betroffene nicht auch anders als durch zu schnelles Fahren hätte helfen können, etwa durch Anhalten auf dem Seitenstreifen.(Rn.15)

Tenor

Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 63 km/h eine Geldbuße von 600,00 Euro festgesetzt.

Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

Verkehrsordnungswidrigkeit nach den §§ 41 I i. V. m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG, 25 Abs. 2a StVG, Nr. 11.3.9 BKat

Gründe

I.

1 Die Betroffene ist am 16.01.1977 geboren. Weitere Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind im Hinblick auf § 17 Abs. 3 OWiG nicht getroffen worden.

II.

2 Die Betroffene befuhr am 05.04.2011 um 11.20 Uhr in Negernbötel auf der BAB 21, Höhe KM 37,450, Fahrtrichtung AK Bargteheide als Führerin des Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen ..., mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h bei tatsächlich gemessenen 127 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit war am 05.04.2011 auf diesem Streckenabschnitt durch das Verkehrszeichen 274 auf 60 km/h beschränkt.

3 Durch Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Betroffene die Anordnung der Geschwindigkeitsbegrenzung erkennen und ihre Fahrweise darauf einstellen können. Dies um so mehr als es sich hier um eine Baustelle handelte.

III.

4 Diese Feststellungen beruhen auf der Einlassung der Betroffenen, soweit sie die Fahrereigenschaft eingeräumt hat, im Übrigen auf den sich in den Akten befindlichen Urkunden, deren wesentlicher Inhalt im Hauptverhandlungstermin vom 04.05.2012 bekannt gegeben wurde, namentlich dem Eichschein zum verwendeten Gerät vom 02.07.2010 (Bl. 5 d. A.), dem Messprotokoll (Bl. 94 d. A.), der im Hauptverhandlungstermin vom 04.05.2012 in Augenschein genommenen Schulungsbescheinigung, dem Beschilderungsplan (Bl. 91 d. A.) sowie die Kalibrierungsfotos, die im Hauptverhandlungstermin vom 04.05.2012 vom Zeugen vorgelegt worden sind und zur besseren Lesbarkeit in Kopie zur Akte genommen worden sind, auf die jeweils wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG verwiesen wird sowie auf der Aussage des Zeugen Künstler im Hauptverhandlungstermin vom 04. Mai 2012.

5 Das Gericht ist aufgrund der insoweit glaubhaften Einlassung der Betroffenen davon überzeugt, dass sie am Tattag zum Tatzeitpunkt Führerin des auf dem Messfotos (Bl. 6 d. A.), auf das wegen der Einzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 und 3 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG verwiesen wird, abgebildeten Fahrzeugs war.

6 Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass am Tattag auf der A 21 in Negernbötel, Fahrtrichtung AK Bargteheide bei KM 37,450 – d. h. im Bereich der Messstelle – die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch zuvor beidseitig aufgestellte und am Tattage zum Tatzeitpunkt auch für jedermann sichtbare Verkehrszeichen 274 auf 60 km/h beschränkt war.

7 Dies folgt aus dem Inhalt des Messprotokolls und der glaubhaften Aussage des Zeugen Künstler. Er hat ausgesagt, vor dem Beginn der Messung am Tattag vor der Messung und nach der Messung das Verkehrszeichen 274 mit dem die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h angeordnet worden war, überprüft und dabei festgestellt zu haben, dass es ordnungsgemäß aufgestellt und gut sichtbar gewesen war. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, dass das Messgerät gemäß der Bedienungsanleitung aufgestellt worden ist. An der Richtigkeit der Zeugenaussage hat das Gericht keine Zweifel. Die Geschwindigkeitsübertretung steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der Messung mit dem ordnungsgemäß zugelassenen und geeichten Geschwindigkeitsmessgerät der Marke TRAFFIPAX Speedophot Version TRAFFIPAX SpeedoGuard. Auf die Messbilder Bl. 6 d. A. wird gemäß § 46 OWiG i. V. m. § 267 Abs. 1 StPO Bezug genommen. Ausweislich der Messbilder ist das Fahrzeug der Betroffenen bei KM 37,5 mit einer Geschwindigkeit von 123 km/h (nach Toleranzabzug) gemessen worden.

8 Das Gericht hat keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Funktion des Messgeräts und der Zuordnung des Messergebnisses zu dem von der Betroffenen gelenkten Fahrzeugs. Das verwendete Messgerät mit der Gerätenummer 1-238/10 war am Tattag mit all seinen Bestandteilen ordnungsgemäß geeicht. Hinweise auf eine Fehlmessung gibt es nicht. Der Zeuge Künstler ist, wie sich aus seiner Aussage und der diese Aussage bestätigenden Schulungsbescheinigung ergibt, in Bezug auf das hier verwendete Messgerät geschult worden. Unabhängig davon ist in einer Vielzahl von anderen Verfahren bekannt, dass es sich bei dem Zeugen Künstler um einen auch in Bezug auf das verwendete Messgerät erfahrenen und zuverlässigen Messbeamten handelt. Das Gericht ist von der ordnungsgemäßen Aufstellung und Bedienung des Messgeräts überzeugt.

9 Der Zeuge Künstler hat den allgemeinen Ablauf der Geschwindigkeitsmessung in seinen Einzelheiten glaubhaft wiedergegeben. Der Zeuge hat im Hauptverhandlungstermin vom 04. Mai 2012 diesbezüglich erklärt, das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung aufgestellt und die erforderlichen Gerätetests (Selbsttest) durchgeführt zu haben. Hinweise auf eine Fehlfunktion des Messgerätes hätte sich nicht feststellen lassen. Schließlich hat der Zeuge Künstler ausgesagt, dass ein aufmerksamer Messbetrieb durchgeführt worden sei.

10 Die Fahrzeuggeschwindigkeit des von der Betroffenen gelenkten Fahrzeugs wurde durch das Messgerät, wie sich aus dem Messfoto Bl. 11 d. A., konkret aus der zweiten Zeile des unteren Bildes ganz zu Beginn den eingeblendeten Wert 127 ergibt, mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h gemessen. Bei dieser Geschwindigkeit ist nach dem Inhalt des Eichscheins zum verwendeten Gerät Bl. 5 d. A. auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 46 OWiG verwiesen wird, ein Toleranzabzug von 4 km/h vorzunehmen. Es errechnet sich somit eine vorwerfbare Geschwindigkeit von noch 123 km/h und eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 63 km/h.

11 Dass der Kreis Dithmarschen mit Datum vom 20. April 2011 einen Anhörungsbogen an die Betroffene verschickt hat und mit Schreiben vom 3. Mai 2011 mitgeteilt hat, dass das Verfahren nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG mangels Zuständigkeit eingestellt werde, hindert eine Verurteilung nicht. Der Einwand des Strafklageverbrauchs greift vorliegend nicht ein. Lediglich eine Sachentscheidung hätte eine Verurteilung wegen derselben Tat hier ausgeschlossen ( Meyer-Goßne, Strafprozessordnung, 2008, Einl. Rn. 172. Eine Sachentscheidung ist aber gerade nicht getroffen worden. Ein Einstellungsbeschluss mangels Zuständigkeit nach § 47 Abs. 1 Satz 2 OWiG ist gerade keine Sachentscheidung.

IV.

12 Die Betroffene hat durch ihr Verhalten gegen die in der Urteilsformel genannten Vorschriften verstoßen. Der Verstoß erfolgte dabei aufgrund von Fahrlässigkeit. Wie ausgeführt, waren die Verkehrszeichen 274, durch die die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h angeordnet wurde, deutlich sichtbar. Zudem bestand zum Tatzeitpunkt am Tatort eine Baustelle. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Betroffene die Verkehrszeichen bei Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit hätte erkennen können und ihre Fahrweise hierauf einstellen können. Auch wenn sie – wie Sie im Hauptverhandlungstermin vom 4. Mai 2012 mitgeteilt hat – das Schild, durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert worden ist, tatsächlich nicht gesehen haben sollte, hätte sie wissen müssen, dass auf Autobahnen im Baustellenbereich eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h zulässig ist. Es hätte insoweit auch nahegelegen, von einer vorsätzlichen Begehung auszugehen. Vorliegend ist die Betroffene im Rahmen einer Baustelle auf einer Autobahn mit einer Geschwindigkeit von 127 km/h – vorwerfbar 123 km/h – gemessen worden. Es handelt sich hierbei auch nicht um eine geringfügige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, so dass davon auszugehen ist, dass die Betroffene wider besseres Wissen und unter Inkaufnahme eines Verstoßes gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Dies hat sie insoweit auch eingeräumt, da sie erklärt hat, sie sei hochschwanger gewesen und hätte einen starken Harndrang verspürt.

V.

13 Nach § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist bei Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24, 24a und 24 c StVG, die in der Anlage zur Bußgeldkatalogverordnung aufgeführt sind, eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Nach § 1 Abs. 2 BKatV sind die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge dabei Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen. Nach § 3 Abs. 1 BKatV sind etwaige Eintragungen der Betroffenen im Verkehrszentralregister im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in Nr. 152.1, 141.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist. Nach Ziff. 11.3.6 BKat ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Pkw die Tabelle 1c des Anhangs zum Bußgeldkatalog anzuwenden. Diese sieht unter der Ziffer 11.3.9 BKat für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 61 – 70 km/h einen Regelsatz von 440,00 Euro sowie die Anordnung eines Fahrverbots für die Dauer von 2 Monaten vor.

14 Erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände können ein Absehen vom Regelfahrverbot bzw. die Reduzierung seiner Dauer rechtfertigen (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 2009, § 25 StVG, Rn. 24 m.w.N.). Die Betroffene hat vorgebracht, sie sei zum Tatzeitpunkt hochschwanger gewesen und habe dringenden Harndrang gehabt. Zum Schutz ihres noch ungeborenen Kindes habe sie die Geschwindigkeit nicht eingehalten. Dies rechtfertige nach § 16 OWiG eine Einstellung.

15 Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Nach § 16 OWiG liegt ein rechtfertigender Notstand nur dann vor, wenn sich die Betroffene in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein andres Rechtsgut befunden hätte und eine Handlung begangen hätte, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden und eine Interessenabwägung ergibt, dass unter Berücksichtigung der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt und soweit die Handlung ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden. Für die Annahme eines rechtfertigenden Notstandes ist ein strenger Beurteilungsmaßstab anzulegen (so schon zutreffend das KG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 1992, zitiert nach Juris). Es ist bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht nur zu prüfen, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt sondern auch, ob durch die Geschwindigkeitsüberschreitung überhaupt ein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden ist und sich die Betroffene nicht auch anders als durch zu schnelles Fahren hätte helfen können, etwa durch Anhalten auf dem Seitenstreifen (so etwa OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. Dezember 1996, in Zfs 1997, 196).

16 Die Voraussetzung für die Anwendung von § 16 OWiG liegen hier nicht vor. Die Betroffene hat durch eine Kopie des Auszugs aus dem Mutterpass nachgewiesen, dass sie zum Tatzeitpunkt schwanger war. Die Entbindung sollte zwei Monate nach dem Tatzeitpunkt stattfinden. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Überschreitung von 63 km/h eine wesentliche Geschwindigkeitsüberschreitung darstellt und eine erhebliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bedeutet. Auch hätte vorliegend die Möglichkeit bestanden, auf dem Seitenstreifen zu halten. Wäre dem so, dass schwangere Frauen in den letzten Wochen vor der Entbindung einen derartigen Harndrang haben, dass sie sich jedwede Geschwindigkeitsüberschreitung erlauben könnten, müsste man überlegen, schwangeren Frauen den Führerschein für diesen Zeitraum zu entziehen.

17 Um den besonderen Umständen einer Schwangerschaft Rechnung zu tragen, ist vorliegend von dem Regelfall der Verhängung eines zweimonatigen Fahrverbots abgewichen worden. Das Gericht hat es als ausreichend angesehen gemäß § 4 Abs. 4 BKatV, die Regelbuße geringfügig von 440,00 Euro auf 600,00 Euro zu erhöhen.

VI.

18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 465 Abs. 1 StPO.

Permalink

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.