SG Itzehoe 24. Kammer, 2013-09-20, S 24 AS 246/12

S 24 AS 246/12Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 2420 set 2013

Regest

Die Wohnungsmarktanalyse "angemessene Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII ab 1.11.2009" des Kreises S genügt nicht den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. (Rn.25)

Testo completo

SG Itzehoe 24. Kammer — S 24 AS 246/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-09-20

Aktenzeichen: S 24 AS 246/12

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom 24.12.2003, § 12 Abs 1 WoGG vom 24.09.2008

Leitsatz

Die Wohnungsmarktanalyse "angemessene Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII ab 1.11.2009" des Kreises S genügt nicht den vom BSG aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept. (Rn.25)

Orientierungssatz

Az beim LSG Schleswig: L 3 AS 220/13.

Verfahrensgang

nachgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 26. Februar 2016, L 3 AS 220/13, Urteil

Tenor

  1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 2010, geändert durch Bescheide vom 22. Juli 2010 und 2. August 2010, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010, geändert durch Bescheid vom 7. Oktober 2010, verurteilt, den Klägern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 417,50 Euro monatlich brutto kalt zuzüglich Heizkosten zu gewähren.

  2. Der Beklagte hat den Klägern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

  3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Kläger begehren vom Beklagten die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten für die Monate Mai bis Oktober 2010.

2 Die am … 1978 geborene Klägerin zu 1 und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Kinder, geboren am .. 2004 (Kläger zu 2) und .. 2007 (Kläger zu 3), bezogen seit dem 8. Oktober 2008 laufende Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie bewohnten seit dem 1. Februar 2008 eine 75,28 qm große Wohnung in der H-straße 17 in … H… zu einer Kaltmiete seit dem 1. Januar 2010 in Höhe von 350,00 Euro zuzüglich 67,50 Euro jeweils für kalte und 67,50 Euro für warme Betriebskosten (Vermieterbescheinigung vom 15. Oktober 2008).

3 Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 forderte der Beklagte die Kläger dazu auf, ihre Unterkunftskosten auf einen Betrag in Höhe von 376,00 Euro inklusive Betriebskosten (ohne Heizkosten) abzusenken. Dies sei als angemessener Unterkunftsbedarf für einen 3-Personen-Haushalt anzusehen. Ab dem 1. Februar 2009 berücksichtigte der Beklagte einen solchen Unterkunftsbedarf in Höhe von 376,00 Euro, so auch im Bewilligungsbescheid vom 4. Mai 2010 für die Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober 2010.

4 Durch Bescheid vom 18. Mai 2010 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für Mai bis Oktober 2010 ab. Es seien folgende Änderungen eingetreten: Ab Juni 2010 werde ein fiktives Einkommen in Höhe von 200,00 Euro angerechnet. Es folgte im Bescheid die Mitteilung, dass Leistungen nach dem SGB II nunmehr für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 in folgender Höhe bewilligt würden. Anschließend wurden im Bescheid die monatlichen Auszahlungsbeträge dargestellt.

5 Nachdem die Kläger gegen den Bescheid vom 18. Mai 2010 Widerspruch erhoben hatten, der am 16. Juni 2010 beim Beklagten einging, erließ der Beklagte einen Änderungsbescheid vom 22. Juli 2010 für die Monate August bis Oktober 2010 sowie einen weiteren Änderungsbescheid vom 2. August 2010 für die Monate Juli und August 2010.

6 Mit Schreiben vom 24. Juni 2010 forderte der Beklagte die Kläger zur Absenkung des Unterkunftsbedarfs weitergehend auf einen Betrag in Höhe von 353,00 Euro auf, gewährte aber zunächst fortwährend – jedenfalls bis Oktober 2010 – den bisher anerkannten Bedarf.

7 Mit Widerspruchsbescheid vom 23. August 2010 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Ob die Höhe der Unterkunftskosten angemessen sei oder nicht, richte sich nach den Verhältnissen auf dem örtlichen Wohnungsmarkt. Es sei darauf abzustellen, welche Wohnungen Bezieher unterer Lohn- und Gehaltsgruppen üblicherweise und vernünftigerweise anmieten würden. Im Bereich des Kreises S... seien hierzu anhand von Wohnungsannoncen Erhebungen in regionalen Zeitschriften durchgeführt und die sich daraus ergebenden maximal angemessenen Unterkunftskosten festgeschrieben worden. Dabei sei festgestellt worden, dass im Bereich des Leistungszentrums S..., ohne die Städte Glückstadt und Itzehoe, der angemessene Unterkunftsbedarf für einen 3-Personen-Haushalt mit 376,00 Euro monatlich anzusetzen sei. Im Rahmen einer erneuten Wohnungsmarktanalyse im Kreis S... seien unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundessozialgerichtes zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten (Produkttheorie) ab dem 1. Januar 2009 neue Mietobergrenzen festgeschrieben worden. Für einen 3-Personen-Haushalt im Bereich H... seien nunmehr lediglich 353,00 Euro anzusetzen. Mit der fortlaufenden Gewährung des alten Miethöchstbetrages seien die Kläger sogar besser gestellt.

8 Die Kläger verfolgen mit ihrer am 2. September 2010 beim Sozialgericht Itzehoe eingegangenen Klage, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 24 AS 1016/10 geführt wurde, ihr Begehren weiter. Die Wohnungsmarktanalyse entspreche nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

9 Mit Bescheiden vom 7. Oktober 2010 hat der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Monat September 2010 abgeändert und die Bewilligung ab dem 1. November 2010 aufgehoben.

10 Die Kläger beantragen sinngemäß,

11 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 2010, geändert durch Bescheide vom 22. Juli 2010 und 2. August 2010, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010, geändert durch Bescheid vom 7. Oktober 2010, zu verurteilen, den Klägern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 unter Berücksichtigung von Unterkunftskosten in Höhe von 417,50 Euro monatlich brutto kalt zuzüglich Heizkosten zu gewähren.

12 Der Beklagte beantragt,

13 die Klage abzuweisen.

14 Er hält an seiner Rechtsauffassung fest.

15 Die Kammer hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 das Ruhen des Verfahrens mit Blick auf die beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht anhängigen Verfahren zur Wohnungsmarktanalyse im Kreis S... angeordnet; das Verfahren wurde auf Antrag eines Beteiligten unter dem Aktenzeichen S 24 AS 246/12 fortgesetzt.

16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten des Beklagten. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen.

Entscheidungsgründe

17 Die Klage ist zulässig und begründet. Streitgegenstand ist der Änderungsbescheid des Beklagten vom 18. Mai 2010 in Gestalt der – nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einbezogenen – Bescheide vom 22. Juli 2010 und 2. August 2010, dieser in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010, geändert durch – nach § 96 SGG einbezogenem – Bescheid vom 7. Oktober 2010, soweit es für die Monate Mai bis Oktober 2010 die Höhe der gewährten Leistungen nach dem SGB II für Unterkunft und Heizung betrifft. Die Kläger haben insoweit ihre Klage zulässig beschränkt (vgl. etwa BSG, Urteil vom 29. November 2012 – B 14 AS 36/12 R, Rn. 10, juris).

18 Die Kläger konnten die Höhe der Unterkunftskosten im Zeitraum Mai bis Oktober 2010 auch zum zulässigen Streitgegenstand machen. Zwar hieß es in dem angegriffenen Änderungsbescheid vom 18. Mai 2010, es sei die Änderung eingetreten, dass ab Juni 2010 ein fiktives Einkommen in Höhe von 200,00 Euro angerechnet werde. Dies könnte dafür sprechen, dass nur die Einkommensanrechnung als solche alleiniger Gegenstand des Bescheides und daher auch nur diese angreifbar wäre (vgl. hierzu Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. Juni 2012 – L 6 AS 48/11, juris). In dem fraglichen Bescheid heißt es dann aber weiter, Leistungen nach dem SGB II würden nunmehr in folgender Höhe bewilligt. Anschließend werden die nunmehr bewilligten monatlichen Leistungen aufgeführt. Insofern wurde die Leistungshöhe insgesamt neu festgestellt. Es findet sich insofern keinerlei Beschränkung auf die Einkommensanrechnung. Darüber hinaus ist die Einkommensanrechnung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für sich genommen kein abtrennbarer Streitgegenstand. Die Anrechnung von Einkommen wirkt sich sowohl auf die Höhe der Regelleistung als auch auf die Höhe der Unterkunftskosten aus. Daraus folgt, dass die Frage der Einkommensanrechnung nicht alleiniger hier angreifbarer Regelungsgehalt sein kann. Davon unabhängig hat der Beklagte sich im Widerspruchsbescheid vom 23. August 2010 auch in der Sache mit der Höhe der zu bewilligenden Unterkunftskosten auseinandergesetzt. Wenn Gegenstand der Klage der Ausgangsbescheid in der Fassung ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 95 SGG), so hat der Beklagte damit letztlich (auch) über die Unterkunftskosten eine Entscheidung treffen wollen.

19 Die angegriffenen Bescheide des Beklagten verletzen die Kläger in rechtswidriger Weise in ihren Rechten. Sie haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 417,50 Euro brutto kalt.

20 Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 22 Abs. 1 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

21 Welche Unterkunftskosten im Sinne von § 22 SGB II als „angemessen“ anzusehen sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich die Kammer anschließt, grundsätzlich in drei Schritten zu ermitteln: Erstens ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu bestimmen. Zweitens wird festgelegt, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist. Drittens ist nach Maßgabe der Produkttheorie zu ermitteln, wie viel auf diesem Wohnungsmarkt für eine einfache Wohnung aufzuwenden ist. Mit anderen Worten: Es ist ein Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards zu ermitteln, um diesen nach Maßgabe der Produkttheorie mit der dem Hilfeempfänger zugestandenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren und so die angemessene Miete feststellen zu können (vgl. etwa BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 15/09 R, Rn. 16 ff., juris).

22 Als erster Schritt ist die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu ermitteln. Die angemessene Größe einer Wohnung bemisst sich nach den landesrechtlichen Durchführungsvorschriften zu § 10 des Gesetzes über soziale Wohnraumförderung vom 13. September 2001 (WofG, BGBl. I S. 2376). Nach Ziffer 8.5.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung von Bindungen in der sozialen Wohnraumförderung nach Wohnungsbindungsgesetz und Wohnraumförderungsgesetz (VwV-SozWo 2004, Amtsbl. Schl.-H. 2004 S. 548) beträgt die abstrakt angemessene Größe einer Wohnung für einen 3-Personen-Haushalt in Schleswig-Holstein 75 qm. Dem Standard nach ist eine Wohnung dann angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist. Wohnungsgröße und Wohnstandard sind jedoch nicht isoliert voneinander zu betrachten. Vielmehr ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ausreichend, wenn das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist. Die Wohnung der Kläger ist mit 75,28 qm (etwas) größer als nach der zitierten Verwaltungsvorschrift zulässig. Da es hierauf jedoch – wie ausgeführt – nicht allein ankommt, ist in einem zweiten Schritt der räumliche Vergleichsmaßstab zu bestimmen und drittens die Angemessenheit der Unterkunftskosten in Bezug auf diesen Vergleichsmaßstab.

23 Den räumlichen Vergleichsmaßstab – als zweiten Schritt – für die Bestimmung der Angemessenheit der Miete bildet regelmäßig der Wohnort des Hilfebedürftigen, der sich jedoch nicht stets mit dem kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der Gemeinde decken muss; vielmehr kann im Einzelfall je nach den örtlichen Verhältnissen – insbesondere bei Kleinst-Gemeinden ohne eigenen Wohnungsmarkt – eine Zusammenfassung in größere Vergleichsgebiete geboten sein (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 18/06 R, Rn. 21, juris). In der Wohnungsmarktanalyse „angemessene Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII ab 01.11.2009“ des Kreises S... wurde das westliche Kreisgebiet, das heißt die Ämter Itzehoe-Land, Schenefeld (dem der damalige Wohnort der Kläger, H..., zuzuordnen ist) und Wilstermarsch zu einem Vergleichsraum zusammengefasst. Ob dies zu beanstanden ist, kann im Hinblick auf die folgenden Ausführungen dahingestellt bleiben.

24 Als dritter Schritt ist die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards in diesem Vergleichsraum zu ermitteln. Den Feststellungen des Grundsicherungsträgers hat dabei ein Konzept zu Grunde zu liegen, das im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig ist. Schlüssig ist das Konzept dann, wenn es bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Zunächst darf die Datenerhebung ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen. Es bedarf ferner einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung. Darüber hinaus sind erforderlich: Angaben über den Beobachtungszeitraum, Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen), Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und Angaben über die gezogenen Schlüsse (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, Rn. 20; Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R, Rn. 19, juris). Weiterhin muss es dem Betroffenen konkret möglich sein, das als abstrakt angemessen bestimmte Wohnungssegment tatsächlich auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (so genannte konkrete Angemessenheit; vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2009 – B 7b AS 18/06 R, Rn. 22, juris). Liegt kein schlüssiges Konzept in diesem Sinne vor, sind die Gerichte gehalten, unter Rückgriff auf die vorhandenen Datengrundlagen eine Angemessenheitsgrenze selbst zu bestimmen. Ist dies nicht möglich, so ist hilfsweise auf die Werte der Wohngeldtabelle (rechte Spalte) zu § 12 Abs. 1 Wohngeldgesetz (WoGG) abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 – B 4 AS 50/09 R, juris).

25 Ein schlüssiges Konzept, das die vorstehenden Anforderungen erfüllen würde, kann in der Wohnungsmarktanalyse „angemessene Kosten der Unterkunft nach dem SGB II und XII ab 01.11.2009“ des Kreises S... nicht gesehen werden. In dieser wurden die Daten von 4452 Wohnungen von Vermietern, Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltern und Maklern, von 3886 Wohnungen von SGB II-Beziehern, von 1655 Wohnungen von SGB XII-Beziehern sowie von 1939 Wohnungen von Wohngeldbeziehern, also insgesamt 11932 Datensätze, ausgewertet. Aus den gesammelten Daten hat der Beklagte Quadratmeterwerte ermittelt, die mit der jeweils maßgebenden angemessenen Wohnungsgröße multipliziert wurden. Unterteilt wurden die Datensätze in Wohnungen von 0-75 qm und 75-x qm. Regional zusammenliegende Ämter mit annähernd ähnlichen Quadratmeterwerten wurden zusammengefasst, wie die Städte Itzehoe und Glückstadt, das östliche Kreisgebiet (Amt Kellinghusen), das südliche Kreisgebiet (Amt Horst-Herzhorn, Amt Breitenburg, Amt Krempermarsch) sowie das westliche Kreisgebiet (Amt Itzehoe-Land, Amt Schenefeld, Amt Wilstermarsch).

26 Die vom Kreis S... vorgenommene Unterteilung in lediglich zwei Größengruppen (0-75 qm und 75-x qm) ist nicht geeignet, hinreichend valide Daten für einzelne Wohnungsgrößen zu ermitteln. In Konsequenz dieser Zweiteilung werden für kleinere (bis 50 qm), mittlere (bis 60 qm) und größere (bis 75 qm) Wohnungen jeweils die aus den bis 75 qm großen Wohnungen ermittelten durchschnittlichen Quadratmeterpreise zugrunde gelegt. Dies wäre nicht zu beanstanden, wenn größere Wohnungen entsprechend ihrer Größe proportional teuer wären als kleinere Wohnungen und umgekehrt. Tatsächlich dürfte diese Annahme aber nicht zutreffen. Insgesamt werden sich die Quadratmeterpreise je nach Größe der Wohnung deutlich voneinander unterscheiden. Insbesondere werden gerade kleinere Wohnungen im Verhältnis zu mittleren teurer sein.

27 Weiterhin ist zu beanstanden, dass eine nicht näher quantifizierbare Anzahl an Datensätzen doppelt in die Bewertung eingeflossen sein dürfte. Es wurden einerseits Daten von Vermietern (einschließlich Wohnungsbaugesellschaften, Wohnungsverwaltern, Maklern) erhoben, andererseits von Wohnungen, die von SGB II-, SGB XII- sowie Wohngeldbeziehern bewohnt werden. Wie sich aus der Erläuterung der Wohnungsmarktanalyse ergibt, waren die angeschriebenen Vermieter dem Jobcenter und den Sozialämtern bekannt, weshalb es naheliegt, dass diese auch zu einem maßgebenden Teil an Hilfebedürftige vermieten. Ein Abgleich zur Ermittlung doppelt erhobener Wohnungen und deren Ausschluss ist nicht erkennbar. Es spricht demnach viel dafür, dass diese doppelt erfassten Wohnungen gerade solche sind, die von SGB II- bzw. SGB XII-Beziehern genutzt werden. Damit sind nicht nur die 3886 Wohnungen der SGB II-Bezieher, die 1655 Wohnungen der SGB XII-Bezieher, und – zumindest teilweise – die 1939 Wohnungen der Wohngeld-Bezieher dem unteren Preissegment zuzuordnen, sondern auch eine unbestimmte Anzahl der 4452 durch Vermieter mitgeteilte Wohnungen. Wenn aber die Anzahl der berücksichtigten kostengünstigen Wohnungen an der Gesamtzahl aller Wohnungen entsprechend höher ausfällt, hat dies eine Absenkung des gebildeten Durchschnittswertes zur Folge. Wird von diesen bereits niedrigen Durchschnittswerten wiederum ein Durchschnittswert und auf dieser Grundlage eine Angemessenheitsgrenze gebildet, so bleibt dieser Wert unter dem Wert, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird (siehe auch Urteil des BSG vom 6. November 2011 – B 14 AS 131/10 R, Rn. 22, juris). Werden bei der Datenerhebung Wohnungen einfachen Standards zu Grunde gelegt, muss der Leistungsträger als Angemessenheitsgrenze die obere Preisgrenze dieses Segments wählen (vgl. BSG, a.a.O.). Wenn die genaue verhältnismäßige Anzahl dieser preiswerten Wohnungen vorliegend auch nicht ermittelt werden kann, so gehen diese Unsicherheiten zu Lasten des Beklagten.

28 Ein nach den vorstehenden Ausführungen fehlendes schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes kann nach Auffassung der Kammer nunmehr nachträglich auch nicht mehr erstellt werden, da entsprechend aussagekräftige Daten nicht zur Verfügung stehen.

29 Nach alledem sind den Klägern grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Unterkunftskosten als angemessen zu gewähren. Dies findet jedoch eine Grenze in den Tabellenwerten zu § 12 Abs. 1 WoGG in der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Fassung. Hieran gemessen stellt sich die tatsächliche Bruttokaltmiete der Kläger als angemessen dar. Unter Berücksichtigung eines 3-Personen-Haushalts und der für H... (Kreis S... ohne die Städte Itzehoe und Glückstadt) geltenden Mietstufe II ergibt sich aus der Tabelle zu § 12 Abs. 1 WoGG ein Betrag in Höhe von 451,00 Euro, der die hier tatsächlich anfallenden und beantragten Unterkunftskosten in Höhe von 417,50 Euro brutto kalt umfasst.

30 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und orientiert sich am Ausgang der Sache.

31 Die Kammer hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen. Die Frage, ob die Wohnungsmarktanalyse des Kreises S... den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept genügt, betrifft eine Reihe von am Sozialgericht Itzehoe anhängiger Rechtsstreitigkeiten und ist bisher keiner hinreichenden Klärung in der obergerichtlichen Rechtsprechung zugeführt worden.

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