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6 A 430/24 MD•VG Magdeburg 6. Kammer, 2025-11-24, 6 A 430/24 MD
6 A 430/24 MDTribunale amministrativo / Chamber 624 nov 2025
Die Behauptung technischer Probleme bei der Einreichung der Endabrechnung für das Förderprogramm Neustarthilfe Plus führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Ablehnungsentscheidung, wenn die Behörde bis zum Erlass des Bescheides hierüber keine Kenntnis erlangt. Die Gewährung unterschiedlich langer Fristen zur Einreichung einer Endabrechnung für Direktantragsteller und prüfende Dritte stellt eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Entscheidungsdatum: 2025-11-24
Aktenzeichen: 6 A 430/24 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: Art 3 Abs 1 GG, § 53 HO ST, § 28 Abs 1 VwVfG, § 28 Abs 2 Halbs 1 VwVfG, § 32 Abs 1 S 1 VwVfG ... mehr
Rechtskraft: ja
Die Behauptung technischer Probleme bei der Einreichung der Endabrechnung für das Förderprogramm Neustarthilfe Plus führt nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Ablehnungsentscheidung, wenn die Behörde bis zum Erlass des Bescheides hierüber keine Kenntnis erlangt. Die Gewährung unterschiedlich langer Fristen zur Einreichung einer Endabrechnung für Direktantragsteller und prüfende Dritte stellt eine Ungleichbehandlung dar, die jedoch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1 Der Kläger wendet sich gegen einen Schluss-Ablehnungsbescheid sowie einen Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten, mit denen sein Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung aus dem Programm Neustarthilfe Plus abgelehnt und er zur Rückzahlung des ausgezahlten Betrages nebst Zinsen und Kosten aufgefordert wird.
2 Der Kläger, der im Bereich des Baugewerbes tätig ist, stellte, nachdem die Beklagte ihm bereits Billigkeitsleistungen aus anderen Förderprogrammen bewilligt hatte, am 15.03.2022 einen Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form der Neustarthilfe Plus im Wege des Direktantrages.
3 Dabei gab der Kläger an, die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen und alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht sowie zur Kenntnis genommen zu haben, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Neustarthilfe Plus bestehe. Ferner erklärte er, seine selbstständige Tätigkeit im Haupterwerb auszuüben sowie bis spätestens zum 31.03.2022 eine Endabrechnung einzureichen und zur Kenntnis genommen zu haben, dass die Billigkeitsleistung vollständig an die Beklagte zurückzuzahlen sei, wenn die Endabrechnung nicht fristgerecht erstellt werde.
4 Mit automatisiert erstelltem Bescheid vom 10.05.2022 wurde dem Kläger die von ihm beantragte Billigkeitsleistung in Höhe von 4.500,- € für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2021 gewährt. Die Bewilligung erging unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung im Rahmen der Endabrechnung (Ziff. 2). Im Bescheid sind zudem mehrere Nebenbestimmungen enthalten. Nach Ziff. 3 war bis zum 30.06.2022 eine Endabrechnung durch Selbstprüfung einzureichen. Erfolge keine Endabrechnung, so sei die Neustarthilfe Plus vollständig zurückzuzahlen. Nach Ziff. 10 behielt sich die Beklagte im Einzelfall im Nachgang eine Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung sowie deren Verwendung vor. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die Neustarthilfe zu erstatten sei, wenn der Bescheid nach § 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 48, 49, 49a VwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen oder sonst unwirksam werde (Ziff. 11).
5 Nachdem innerhalb der Frist keine Endabrechnung bei der Beklagten einging, lehnte diese mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 27.09.2024 den Antrag des Klägers vom 15.03.2022 ab (Ziff. 1). Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 10.05.2022 werde mit Bekanntgabe des Schluss-Ablehnungsbescheides vollständig widerrufen (Ziff. 2). Die bisher geleisteten Zahlungen in Höhe von 4.500,- € seien zurückzuzahlen (Ziff. 3). Zusätzlich sei der Rückzahlungsbetrag vom Zeitpunkt der jeweiligen Auszahlung an mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen (Ziff. 4). Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger die erforderliche Endabrechnung nicht rechtzeitig eingereicht habe. Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom selben Tage setzte die Beklagte die seitens des Klägers zu tragenden Kosten auf 67,50 € fest. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.
6 Mit Schreiben vom 07.10.2024 beantragte der Kläger daraufhin bei der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und bat um die Zusendung eines Formulars zur Endabrechnung. Er erläuterte, dass er noch genau erinnere, dass er mehrfach das elektronische Antragsportal aufgerufen habe, um eine Endabrechnung einzureichen, dies aber zu keiner Zeit funktionierte. Auch sei er an die Einreichung nicht erneut erinnert worden. Dem Antrag fügte er seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen u.a. für das vierte Quartal 2021 bei. Sein Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 liege der Beklagten im Rahmen der Endabrechnungsbearbeitung für ein weiteres Förderprogramm bereits vor.
7 Mit E-Mail vom 11.10.2024 bat die Beklagte daraufhin um Zusendung von Nachweisen darüber, dass der Kläger sie innerhalb der Frist zur Endabrechnung mehrfach zu kontaktieren versucht habe, um auf die technischen Schwierigkeiten aufmerksam zu machen. Eine Wiedereinsetzung sei unter den gegebenen Voraussetzungen nicht möglich.
8 Hierauf erläuterte der Kläger in einer E-Mail vom 14.10.2024, dass er davon ausgegangen sei, dass es keiner weiteren Endabrechnung bedürfe. Daher sei innerhalb der Frist zur Endabrechnung weder eine Kontaktaufnahme mit der Beklagten erfolgt, noch seien Screenshots angefertigt worden.
9 Mit weiterer E-Mail vom 23.10.2024 lehnte die Beklagte den Antrag auf Wiedereinsetzung weiterhin ab, da der Kläger den erfolglosen Versuch vor Fristablauf nicht belegt habe.
10 Mit am 23.10.2024 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen den Schluss-Ablehnungsbescheid sowie den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten wendet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass er und seine Ehefrau es mehrfach versucht hätten, die Endabrechnung vorzunehmen. Hierbei sei jedoch im Antragsportal stets die Mitteilung erschienen, dass die Endabrechnungsfunktion noch nicht zur Verfügung stehe. Anders als bei den vorherigen Förderprogrammen sei nicht mittels einer E-Mail ein Link für die Endabrechnungserstellung versandt worden. Auch sei er nicht postalisch an die Endabrechnung erinnert worden. Die Frist habe er daher in dem Glauben, keine Endabrechnung einreichen zu müssen, verstreichen lassen. Soweit im Falle einer Einreichung durch prüfende Dritte eine längere Einreichungsfrist vorgesehen sei, liege in der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten eine unzulässige Ungleichbehandlung. Zudem habe die Beklagte die Zinsentscheidung entgegen ihrer eigenen ständigen Verwaltungspraxis fehlerhaft getroffen und sei auch zur Kostenfestsetzung nicht befugt. Jedenfalls verwundere es, dass eine Kostenerhebung im Rahmen der Stellung eines Bewilligungsantrages unterbleibe.
11 Der Kläger beantragt,
12 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Schluss-Ablehnungsbescheides vom 27.09.2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2025 zu verpflichten, ihm die von ihm beantragte Billigkeitsleistung in Form der Neustarthilfe Plus in Höhe von 4.500,- € für den Zeitraum Oktober 2021 bis Dezember 2021 zu bewilligen,
13 sowie
14 die im Schluss-Ablehnungsbescheid vom 27.09.2024 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2025 enthaltene Erstattungsaufforderung und Zinsfestsetzung aufzuheben,
15 sowie
16 den Kostenfestsetzungsbescheid vom 27.09.2024 aufzuheben,
17 sowie
18 die in den E-Mails vom 11.10.2024 sowie vom 23.10.2024 enthaltene ablehnende Entscheidung der Beklagten, ihm hinsichtlich der versäumten Frist zur Einreichung der Endabrechnung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, aufzuheben.
19 Die Beklagte beantragt,
20 die Klage abzuweisen.
21 Sie tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Insbesondere liege in der unterschiedlichen Länge der Einreichungsfristen für die Endabrechnungen keine unzulässige Ungleichbehandlung. Denn die prüfenden Dritten müssten eine Vielzahl verschiedener Endabrechnungen im Blick haben, was eine verlängerte Einreichungsfrist rechtfertige.
22 Mit Änderungsbescheid vom 04.09.2025 modifizierte die Beklagte Ziff. 4 des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheides dahingehend, dass der festgesetzte Zinssatz drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz jährlich betrage.
23 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 25.08.2025 sein, die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.10.2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
25 Die Klage, über welche der Berichterstatter wegen des erklärten Einverständnisses der Beteiligten anstelle der Kammer entscheiden konnte (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO), hat keinen Erfolg.
26 Sie ist zulässig, aber unbegründet.
1.
27 Die als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) statthafte Klage gegen die endgültige Ablehnung der begehrten Billigkeitsleistung in Form der Neustarthilfe Plus durch den Schluss-Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27.09.2024 ist unbegründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Neustarthilfe Plus (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
28 Die Gewährung der begehrten Förderung richtet sich nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.04.1991, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 03.04.2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO, RdErl. des MF vom 01.02.2001. MBl. LSA S. 241) in Verbindung mit der jeweiligen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Sachsen-Anhalt über die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, den hierzu als Anlage ergangenen Vollzugshinweisen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern), Abschnitt H „Überbrückungshilfe Vierte Phase“ – in den jeweils geltenden Fassungen – und den Fragen und Antworten zur „Neustarthilfe Plus“ (im Folgenden: FAQ) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG.
29 Danach wird die Neustarthilfe Plus als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Corona-bedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden (Ziff. 1 der Vollzugshinweise).
30 Die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Gewährung der Neustarthilfe Plus ist zur Überzeugung des Gerichts an den Vorgaben der Vollzugshinweise und hinsichtlich der weiteren Detailfragen an den veröffentlichten FAQ ausgerichtet. Das Bestehen einer abweichenden Verwaltungspraxis ist nicht erkennbar. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf mehrere Pressemitteilungen bzw. Veröffentlichungen herleiten möchte, dass eine stringent geübte Verwaltungspraxis nicht bestehe, verkennt er bereits, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Behörde ihre bisher geübte Praxis aus willkürfreien, sprich sachlichen Gründen ändern kann (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. September 2013 – 6 C 13/12 –, BVerwGE 148, 48-88, juris Rn. 55). Die in den Pressemitteilungen bzw. Veröffentlichungen enthaltenen Aussagen über eine Änderung der Einreichungsfrist für End- bzw. Schlussabrechnungen durch prüfende Dritte stellt sich, worauf im weiteren Verlauf noch einzugehen sein wird, als eine solche aus nachvollziehbaren Sachgründen erfolgte Änderung der Verwaltungspraxis dar.
31 Bei Billigkeitsleistungen der vorliegenden Art handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch des Klägers auf Bewilligung der begehrten Neustarthilfe Plus begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Mittelgewährung auf der Grundlage der einschlägigen Förderbestimmungen – hier die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen – im billigen Ermessen der Bewilligungsbehörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel, § 53 LHO LSA. Bei diesen Förderbestimmungen handelt es sich nicht um Rechtsnormen, die unmittelbar außenwirksame Rechte und Pflichten entstehen lassen, sondern um interne Verwaltungsvorschriften, die dazu bestimmt sind, für die Verteilung vorhandener Fördermittel Maßstäbe zu setzen und insoweit das Ermessen der für die Verteilung zuständigen Behörde zu regeln bzw. zu lenken (vgl. BVerwG, Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6/95 –, juris Rn. 18 f.; OVG Saarlouis, Urteil vom 04. Juni 2012 – 3 A 33/12 –, juris Rn. 48). Es ist allein Sache des Mittelgebers, die Modalitäten einer Förderung festzulegen, die Fördervoraussetzungen zu bestimmen sowie die Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten und auch zu ändern (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – W 8 K 21.1389 –, juris Rn. 34 m. w. N.). Dementsprechend heißt es unter Ziff. 1 Abs. 2 der Vollzugshinweise, dass ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistung nicht besteht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres „pflichtgemäßen“ Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Die Förderbestimmungen vermögen daher – anders als Gesetze oder Rechtsverordnungen – eine anspruchsbegründende Außenwirkung nur ausnahmsweise vermittels des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebots des Vertrauensschutzes (Art. 20 und 28 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Bestimmungen zu begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 08. April 1997 – 3 C 6/95 –, juris Rn. 19). Das Gericht ist somit grundsätzlich an die Förderbestimmungen gebunden, wie sie der Mittelgeber versteht; einer eigenständigen richterlichen Auslegung sind die Förderbestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften insoweit nicht unterworfen. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die von dem Mittelgeber mit dem Vollzug betraute Bewilligungsstelle – hier die Beklagte – die Förderbestimmungen im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1996 – 11 C 5/95 –, juris Rn. 21; Urteil vom16. Juni 2015 – 10 C 15/14 –, juris Rn. 24; OVG Münster, Urteil vom 8. September 2023 – 4 A 3042/19 –, juris Rn. 66 ff.; VGH München, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26; speziell zu Coronahilfen: VGH Mannheim, Urteil vom 13. Juli 2023 – 14 S 2699/22 –, juris Rn. 63; VGH München, Beschluss vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris Rn. 5 f.; VG Würzburg, Urteil vom 24. Oktober 2022 – W 8 K 21.1389 –, juris Rn. 30; VG München, Urteil vom 30. September 2022 – M 31 K 21.6690 –, juris Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. September 2022 – 16 K 5167/21 –, juris Rn. 29 f.; VG Gießen, Urteil vom 29. August 2022 – 4 K 1659/21.GI –, juris Rn. 23 f.; VG Freiburg, Urteil vom 21. Juli 2022 – 9 K 3689/21 –, juris Rn. 42 f.; VG D-Stadt (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris Rn. 35; jeweils m.w.N.). Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den einschlägigen Förderbestimmungen ergänzend auch auf öffentliche Verlautbarungen des Mittelgebers zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Dies gilt hier namentlich für die im Internet veröffentlichten FAQ, unter denen auf häufig gestellte bzw. zu erwartende Fragen Antworten formuliert sind (vgl. VG D-Stadt (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris Rn. 20). Insoweit ist aber zu beachten, dass maßgeblich für die Selbstbindung der Verwaltung nicht der Wortlaut der einschlägigen Vollzugshinweise und FAQ ist, sondern ausschließlich das Verständnis des Mittelgebers und die daraus resultierende tatsächliche Verwaltungspraxis der von ihm mit dem Vollzug betrauten Bewilligungsstelle zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – 13 S 3017/21 –, juris Rn. 33 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 11. November 2008 – 7 B 38/08 –, juris Rn. 9 f.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. April 2012 – 8 C 18/11 –, juris Rn. 32; OVG Münster, Urteil vom 8. September 2023 – 4 A 3042/19 –, juris Rn 80 f.; VG Gera, Urteil vom 30. Mai 2023 – 5 K 551/22 Ge –, juris Rn. 161). Letzterer ist dabei, dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Verwaltungsvereinbarung in Verbindung mit den Vollzugshinweisen sowie den FAQ und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, nicht etwa der Tag der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. VGH München, Beschlüsse vom 27. Februar 2023 – 22 ZB 22.2554 –, juris Rn. 14, vom 2. Februar 2022 – 6 C 21.2701 –, juris Rn. 10, vom 18. Mai 2020 – 6 ZB 20.438 –, juris Rn. 15; VG Würzburg, Urteil vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, juris Rn. 39; VG München, Urteil vom 21. Juli 2023 – M 31 K 22.3462 –, juris Rn. 25 f. und Urteil vom 15. November 2022 – M 31 K 21.6097 –, juris Rn. 34 jeweils m.w.N.).
32 Ausgehend hiervon ist der streitgegenständliche Schluss-Ablehnungsbescheid weder formell noch materiell zu beanstanden.
a)
33 Der Bescheid ist zunächst formell rechtmäßig, insbesondere liegt kein beachtlicher Anhörungsmangel vor.
34 Gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem die Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
35 Soweit der Kläger vorträgt, vor Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheides nicht angehört worden zu sein sowie keine Erinnerung an die Endabrechnung oder eine E-Mail mit einem Link zur Endabrechnungsbearbeitung erhalten zu haben, liegt ein beachtlicher rechtlicher Fehler nicht vor.
36 Hierzu führt das Verwaltungsgericht Würzburg zutreffend aus (Urteil vom 8. Juli 2024 – W 8 K 24.111 –, juris Rn. 23 ff. m. w. N.):
37 „Unabhängig von der Frage, ob auch die endgültige Ablehnung eines auf eine Begünstigung gerichteten Antrags einer Anhörung bedarf, handelt es sich bei der Rückzahlungsforderung zweifelsohne um einen belastenden Verwaltungsakt, im Rahmen dessen dem Betroffenen vor Erlass nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG grundsätzlich die Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine Anhörung muss die Ankündigung enthalten, dass in einem konkreten Einzelfall der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Ausreichend ist es, wenn dem Betroffenen die Gelegenheit gegeben wird, sich schriftlich – auch in elektronischer Form – zu äußern. Versäumt der Beteiligte die gesetzte Frist, so führt dies zum Recht der Behörde, ohne die Stellungnahme des Beteiligten zu entscheiden.
38 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Beklagte der ihr grundsätzlich obliegenden Anhörungspflicht nachgekommen. Die Klägerin hatte die Gelegenheit, sich im Rahmen einer fristgerecht einzureichenden Endabrechnung und damit vor Erlass des Schlussbescheids zur Sache zu äußern und alle relevanten Tatsachen vorzubringen. Wenn die Klägerin bzw. die prüfende Dritte diese ihr eröffnete Möglichkeit nicht fristgerecht wahrnimmt, liegt dieses Versäumnis ausschließlich im klägerischen Einfluss- und Verantwortungsbereich.
39 Ungeachtet dessen, ist ein Anhörungsmangel auch im Übrigen zu verneinen. Art. 28 Abs. 2 Halbs. 1 BayVwVfG sieht im Rahmen der Generalklausel keine Pflicht zur Anhörung vor, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist. Es muss sich hierbei um Gründe handeln, die eine Anhörung im Interesse des Betroffenen selbst oder Dritter nicht angezeigt erscheinen lassen. Dabei stellt sich die Frage, welche Konsequenz eine hypothetisch unterstellte Anhörung im streitgegenständlichen Zeitraum zwischen Fristablauf zur Einreichung der Endabrechnung und Bescheiderlass gehabt hätte. Ausgehend von der Intention des Gesetzgebers sowie dem Telos der Anhörungspflicht, kann diese nur geboten sein, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Zweck einer Anhörung – eine mögliche Beeinflussung der behördlichen Entscheidung – überhaupt noch erreicht werden kann.
40 In der vorliegenden Konstellation konnte die Beklagte die Klägerin denknotwendig erst nach Ablauf der Einreichungsfrist zu dem beabsichtigten Erlass des Schluss-Ablehnungsbescheids anhören, denn erst dann lagen die Voraussetzungen für diesen dem Grunde nach vor. Da zu diesem Zeitpunkt die Frist für die Einreichung der Endabrechnung bereits unumkehrbar verstrichen war, hätte jegliche denkbare Äußerung nichts an der Tatsache zu ändern vermocht, dass die Endabrechnung nicht fristgerecht eingereicht worden ist. Eine Anhörung wäre deshalb als bloße Förmelei sinnwidrig gewesen und war folgerichtig nicht geboten.
[…]
41 Ob darüber hinaus die Möglichkeit einer Nachholung des Anhörungsmangels gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren erfolgreich genutzt wurde, muss nicht entschieden werden, da jedenfalls die Voraussetzungen des Art. 46 BayVwVfG vorliegen, der entgegen früherer Rechtsprechung auch bei Ermessensentscheidungen anwendbar ist, weil hier bei unstreitig versäumter Frist zur Einreichung der Endabrechnung, die Beklagte – wohl abgesehen von extremen Ausnahmefällen – keine andere Entscheidung treffen konnte. Auch eine rechtzeitige Anhörung hätte aufgrund des materiell-rechtlichen Charakters der schon abgelaufenen Frist für die Einreichung der Endabrechnung die Entscheidung offensichtlich nicht beeinflusst. Der Rückzahlungsverpflichtung gemäß Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG (analog) liegt zudem ohnehin eine gebundene Entscheidung zugrunde. Ein etwaiger Anhörungsmangel wäre somit jedenfalls unbeachtlich.
42 Genausowenig war die Beklagte des Weiteren von Rechts wegen verpflichtet, die Antragstellenden im Förderverfahren persönlich und individuell an den Ablauf der Frist für die Endabrechnung zu erinnern. Eine dahingehende geübte Verwaltungspraxis in eigener Regie der Beklagten ist weder gerichtsbekannt, noch wird sie von den Beteiligten behauptet, noch ist eine solche sonst ersichtlich.“
43 Diese Ausführungen, welche auf den streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid sinngemäß zu übertragen sind, macht sich der Berichterstatter nach eingehender rechtlicher Prüfung vollumfänglich zu eigen. Im Hinblick auf die Erinnerung an die Einreichung der Endabrechnung führt auch der klägerische Vortrag hinsichtlich des Erhalts von Erinnerungsnachrichten und E-Mails, welche einen Link zur Endabrechnungsabgabe enthielten, zu keinem anderen Ergebnis. Denn auch wenn die Beklagte insoweit bezüglich anderer Förderprogramme eine ständige Verwaltungspraxis entwickelt haben mag, ist eine solche in Bezug auf das streitgegenständliche Förderprogramm der Neustarthilfe Plus weder substantiiert vorgetragen, noch dem Gericht aus den weiteren in der Kammer geführten, die Beklagte betreffenden Verfahren bekannt. Doch selbst wenn eine entsprechende Verwaltungspraxis auch im Rahmen des Förderprogramms der Neustarthilfe Plus bestanden haben mag, was im Hinblick auf ein im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtertes, in der Kammer geführtes Verfahren nicht auszuschließen ist, folgt hieraus nichts Anderes. Denn dem Kläger musste seine Verpflichtung zur Einreichung einer fristgerechten Endabrechnung bis zum 30.06.2022 bereits aus dem vorläufigen Bewilligungsbescheid vom 10.05.2022 bekannt sein. Unter dessen – in Bestandskraft erwachsenen – Ziff. 3 war ausdrücklich festgehalten, dass bis zum 30.06.2022 eine Endabrechnung in Selbstprüfung zu erstellen sei. Einer Erinnerung an diese Verpflichtung bedurfte es daher nicht. Aus demselben Grunde ist es auch unerheblich, dass – wie der Kläger meint – aufgrund der Vielzahl an öffentlichen Verlautbarungen bezüglich der Einreichungsfristen für den Bürger unklar gewesen sei, wann die Frist zur Endabrechnung ablaufe. Im Hinblick auf den Kläger stand seine Verpflichtung, bis zum 30.06.2022 eine Endabrechnung einzureichen, jedenfalls fest. Soweit es aufgrund öffentlicher Verlautbarungen zu einer Verwirrung gekommen sein mag, wäre es allein an dem Kläger gewesen, diese – ggf. durch Kontaktaufnahme mit der Beklagten, einem Steuerberater oder ähnlichem – aufzulösen. Insoweit war auch der entsprechende Beweisantrag des Klägers wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen, wie es sich im Einzelnen aus den in der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommenen Gründen des Beschlusses über die Ablehnung des Beweisantrages ergibt, auf den diesbezüglich Bezug genommen wird.
b)
44 Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
45 Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten Billigkeitsleistung. Er hat es versäumt, der Beklagten innerhalb der gesetzten Frist die erforderliche Endabrechnung zukommen zu lassen. Diese war nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten spätestens am 30.06.2022 einzureichen (vgl. Ziff. 4 Abs. 2 Nr. 1 der Vollzugshinweise sowie Ziff. 4.8 der FAQ). Der Kläger hat jedoch bis zu diesem Zeitpunkt keine Endabrechnung eingereicht. Soweit die erforderliche Endabrechnung nicht eingereicht wurde, ist die gewährte Billigkeitsleistung vollständig an die Beklagte zurückzuführen (vgl. Ziff. 4.8 der FAQ).
46 Diese ständige Verwaltungspraxis musste dem Kläger bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 15.03.2022 bekannt sein, denn er hat bei Antragstellung versichert, die Antragsvoraussetzungen zur Kenntnis genommen zu haben. Zudem enthielt der – insoweit in Bestandskraft erwachsene – vorläufige Bewilligungsbescheid vom 10.05.2022 in Ziff. 3 die Bestimmung, dass eine Endabrechnung fristgerecht bis zum 30.06.2022 einzureichen sei. Auch dort war darauf hingewiesen worden, dass die Billigkeitsleistung vollständig zurückzuzahlen sei, wenn die Endabrechnung nicht erfolge.
47 Die Versagung der Neustarthilfe Plus auf Grundlage der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten ist auch nicht willkürlich. Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 10 C 1/17 –, juris Rn. 15 ff. m. w. N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, Urteil vom 28. August 2019 – M 31 K 19.203 –, juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit Urteil vom 23. Oktober 1951 – 2 BvG 1/51 –, juris LS 18 und Rn. 139; Beschluss vom 19. Oktober 1982 – 1 BvL 39, 80 –, juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Auch in der vorliegenden Subventionssituation steht es dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 20. August 2022 – B 8 K 21.1024 –, juris Rn. 35; VG München, Urteil vom 11. Mai 2022 – M 31 K 21.4171 –, juris Rn. 23 ff.; VGH München, Beschluss vom 8. November 2021 – 6 ZB 21.2023 –, juris Rn.13; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 –, juris Rn. 33 ff. jeweils m. w. N.; VG Meiningen, Urteil vom 21.02.2024 – 8 K 65/22 Me –, juris Rn. 43 f.). Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret unter welchen Voraussetzungen begünstigt werden soll. Die Behörde darf daher weitgehend frei auf die von ihr als maßgeblich erachteten Gesichtspunkte zurückgreifen. Denn es ist grundsätzlich die Sache des Richtlinien- und Zuwendungsgebers, ausgeprägt durch seine Verwaltungspraxis, zu entscheiden, welche Merkmale er bei dem Vergleich von Lebenssachverhalten als maßgebend ansieht, um sie im Recht gleich oder verschieden zu behandeln (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 15. September 2025 – W 8 K 24.1419 –, juris Rn. 62 f. m. w. N.).
48 Nach diesen Maßgaben ist für eine willkürliche Versagung der Neustarthilfe Plus nichts ersichtlich. Soweit der Kläger eine unzulässige Ungleichbehandlung darin erblicken möchte, dass die Fristen zur Einreichung der Endabrechnung für prüfende Dritte länger waren als für Antragsteller, welche die Endabrechnung in Selbstprüfung durchführten, folgt hieraus nichts Anderes. Zunächst ist insoweit anzumerken, dass es dieser Frage bereits an der Entscheidungserheblichkeit fehlt, da der Kläger auch die für prüfende Dritte längere Frist des 31.03.2023 nicht eingehalten hat (vgl. Ziff. 4.8 der FAQ).
49 Im Übrigen wäre eine etwaig bestehende Ungleichbehandlung aber auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.
50 Die Eröffnung unterschiedlich langer Fristen zur Abgabe einer Endabrechnung innerhalb der Vergleichsgruppe aller (natürlichen und juristischen) Personen, welche eine Förderung aus dem Programm der Neustarthilfe Plus erstreben, stellt zweifelsohne eine Ungleichbehandlung dar. Für diese Ungleichbehandlung steht der Beklagten jedoch ein sachlich vertretbarer Grund zur Seite. Wie diese im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachvollziehbar dargelegt hat, liegt der Grund für die Differenzierung darin, dass die prüfenden Dritten eine Vielzahl an Mandanten zu betreuen hatten, also für den jeweiligen Endabrechnungsstichtag mit erheblichem Bearbeitungsaufwand konfrontiert waren, dem etwa durch eine Fristverlängerung abgeholfen werden konnte. Ansonsten hätte eine erhebliche Vielzahl an nicht fristgerecht eingereichten Endabrechnungen gedroht. Direktantragsteller waren demgegenüber lediglich aufgefordert, ihre sie selbst betreffende Endabrechnung rechtzeitig einzureichen. Nach dem oben Gesagten ist dabei ohne Belang, dass auch ein Fristengleichlauf, insbesondere unter Beachtung dessen, dass für Direktantragsteller auch ein erheblicher Aufwand bei der Endabrechnungsstellung erforderlich war, denkbar gewesen wäre.
51 Es ist auch kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der ausnahmsweise eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen. Außergewöhnliche Umstände, die von der Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten, weist der Sachverhalt nicht auf und sind durch den Kläger auch nicht vorgetragen.
52 Soweit der Kläger darauf verweist, es innerhalb der Einreichungsfrist bis zum 30.06.2022 mehrfach versucht zu haben, die Endabrechnung einzureichen, was jedoch aufgrund technischer Schwierigkeiten nicht gelungen sei, ist dieser Vortrag unbeachtlich. Denn der entscheidungserhebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheides ist – wie ausgeführt – derjenige der letzten Behördenentscheidung. Das mehrfache – vergebliche – Versuchen des Einreichens der Endabrechnung kann vor diesem Hintergrund nur dann geeignet sein, als atypischer Ausnahmefall eine entsprechende Ermessensentscheidung der Beklagten auszulösen, wenn ihr diese Umstände vor Erlass des Bescheides bekannt gemacht werden. Wenn aber die Beklagte – wie hier – vor Erlass des Bescheides überhaupt keine Kenntnis von den Versuchen des Klägers und den technischen Schwierigkeiten erhält, so kann sie das ihr zustehende Ermessen auch nicht dahingehend ausüben, dass aufgrund entsprechender Schwierigkeiten eine von ihrem Grundsatz der Antragsablehnung bei verspäteter oder nicht erfolgter Einreichung der Endabrechnung abweichende Entscheidung zu treffen ist. Der Kläger selbst gab an, nicht vor seinem Schreiben vom 07.10.2024, also nach Erlass des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheides, mit der Beklagten in Kontakt getreten zu sein, um auf die technischen Schwierigkeiten aufmerksam zu machen. Dies beruhe darauf, dass er aufgrund der gegebenen Umstände davon ausgegangen sei, keine Endabrechnung einreichen zu müssen. Zwar mag angesichts der im Übrigen seinerseits rechtzeitig abgegebenen Abrechnungen betreffend weitere Förderprogramme eine Vermutung dafür sprechen, dass der Kläger grundsätzlich erforderliche Endabrechnungen durchführt. Doch durfte er auf seine Annahme, keine Endabrechnung einreichen zu müssen, nicht vertrauen, da ihm aufgrund der ihm bekannten ständigen Verwaltungspraxis und insbesondere der Ziff. 3 der Nebenbestimmungen des vorläufigen Bewilligungsbescheides bewusst gewesen sein musste, dass es einer Endabrechnung bedarf. Ein die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmannes beachtender Dritter hätte vor diesem Hintergrund innerhalb der Einreichungsfrist jedenfalls versucht und auch versuchen müssen, eine Klärung mit der Beklagten herbeizuführen. Auch insoweit war der entsprechende Beweisantrag des Klägers wegen Bedeutungslosigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen abzulehnen, wie es sich im Einzelnen aus den in der Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung genommenen Gründen des Beschlusses über die Ablehnung des Beweisantrages ergibt, auf den diesbezüglich Bezug genommen wird.
2.
53 Die gegen die im Schluss-Ablehnungsbescheid enthaltene Erstattungsaufforderung und Zinsfestsetzung gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO) bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Der Bescheid ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
a)
54 Zunächst ist die Rückforderung des auf Grundlage des vorläufigen Bewilligungsbescheides ausgezahlten Förderbetrags rechtmäßig.
55 Ein vorläufiger Bescheid kann ohne Einschränkung nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 48, 49 VwVfG durch einen Schlussbescheid ersetzt werden (vgl. VG Saarland, Urteil vom 12. April 2024 – 1 K309/23 –, juris Rn. 41 ff.; VG Gera, Urteil vom 15. März 2024 – 5 K 704/23 Ge –, juris Rn. 16 ff., zur Neustarthilfe sowie allgemein BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 16).
56 Der Bewilligungsbescheid vom 10.05.2022 war – wie unter dessen Ziff. 2 ausdrücklich ausgeführt – ein vorläufiger Bescheid, der mit Bekanntgabe des Schlussbescheides durch diesen ersetzt wurde, ohne dass ein besonderer Aufhebungsakt erforderlich war. Der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 10.05.2022 hat gemäß §1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 43 Abs. 2 VwVfG seine Rechtswirkung durch seine Ersetzung mit der endgültigen Ablehnung im Bescheid 27.09.2024 verloren (vgl. VG München, Urteil vom 31. März 2023 – M 31 K 22.3604 –, juris Rn. 35). Anhaltspunkte dafür, dass sich ein Ausschluss der Rückforderung aus der Rechtsfolgenverweisung des § 49a Abs. 2 VwVfG auf die §§ 818 bis 820 BGB ergibt, bestehen nicht.
57 Es besteht auch kein entgegenstehender Vertrauensschutz. Nach Ziff. 8 Abs. 3 und 4 der Vollzugshinweise prüft die Bewilligungsstelle im Rahmen der Schlussabrechnung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Billigkeitsleistung, die Höhe und Dauer der Billigkeitsleistung sowie eine etwaige Überkompensation. Zuviel gezahlte Leistungen sind zurückzufordern. Nach Ziff. 11 der Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids ist die Neustarthilfe Plus zu erstatten, soweit der Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder sonst unwirksam geworden ist. Der vorläufige Bewilligungsbescheid ist nur die Grundlage für die vorläufig geleistete Abschlagszahlung; hierin erschöpft sich seine Rechtswirkung (vgl. VG München, Urteil vom 31. März 2023 – M 31 K 22.3604 –, juris Rn. 22). Es liegt gerade im Wesen der Vorläufigkeit, dass Vertrauen auf die Endgültigkeit der Regelung nicht entstehen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 25).
58 Die Rückforderung des ausgezahlten Förderbetrages findet ihre Rechtsgrundlage daher in § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG analog. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die Vorschrift gilt aufgrund der vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke entsprechend, wenn ein vorläufiger Bescheid durch einen Schlussbescheid rückwirkend ersetzt wird, weil auch dann – wie in den in § 49a VwVfG genannten Fällen – der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung rückwirkend wegfällt (vgl. VG A-Stadt, Beschluss vom 23. August 2023 – 6 A 6/23 MD –, juris Rn. 99; BVerwG, Urteil vom 19. November 2009 – 3 C 7/09 –, juris Rn. 24).
b)
59 Auch die Zinsfestsetzung begegnet – in der Fassung des Änderungsbescheides vom 04.09.2025 – keinen rechtlichen Bedenken.
60 Die Zinsfestsetzung beruht auf § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG analog.
61 Hiernach ist der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Hiervon abweichend bestimmt jedoch § 2 Abs. 6 VwVfG LSA, dass für die Verzinsung eines Betrages nach § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG ein Zinssatz von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich gilt. Diese Abweichung ist im Rahmen des Gesetzes zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften aufgrund der Änderung der Zivilprozessordnung und weiterer Vorschriften vom 27.02.2023 (GVBl. LSA 2023, S. 50) in das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Sachsen-Anhalt eingefügt worden und zum 18.03.2023 in Kraft getreten (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes). Hintergrund der Anpassung war, dass aufgrund des seit 2016 unveränderten Basiszinssatzes ansonsten eine über den eigentlichen Regelungszweck hinausgehende Wirkung erzielt werde (vgl. LT-Drs. 8/1567 vom 31. August 2022, S. 31).
62 Nachdem die Zinsfestsetzung in Ziff. 4 des Bescheides der Höhe nach durch den Änderungsbescheid vom 04.09.2025 modifiziert worden ist, ist diese mit § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG analog vereinbar. Insbesondere ist auch die von der Beklagten nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG analog getroffene Entscheidung, nicht von der Erhebung der Zinsen abzusehen, unter dem Gesichtspunkt der Prüfung von Ermessensfehlern durch das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Ermessensfehler sind vorliegend nicht zu erkennen.
63 Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass die Erhebung von Zinsen gemäß Ziff. 3.12 der FAQ in diesem Falle ausscheide, verhilft ihm dieser Vortrag nicht zum Erfolg. Denn die vorliegend heranzuziehenden FAQ zur Neustarthilfe Plus enthalten gerade keine Bestimmungen über die Zinsfestsetzung. Die vom Kläger insoweit wohl in Bezug genommenen FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus finden für das Programm der Neustarthilfe Plus keine Anwendung. Vielmehr besteht zwischen beiden Förderprogrammen innerhalb desselben Bewilligungszeitraums ein Ausschließlichkeitsverhältnis (vgl. Ziff. 6.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus; Ziff. 7.1 der FAQ zur Neustarthilfe Plus).
3.
64 Auch die gegen die im Schluss-Anlehnungsbescheid enthaltene Kostengrundentscheidung sowie die gegen den Kostenfestsetzungsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
65 Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kosten ist § 10 Abs. 1 Satz 1 IB ErrG LSA i. V. m. §§ 1, 3, 5, 14 VwKostG LSA.
66 Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IB ErrG LSA ist die Beklagte berechtigt, für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen Verwaltungskosten, insbesondere Gebühren und Auslagen, gemäß dem Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben.
67 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA werden für Amtshandlungen in Angelegenheiten der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, wenn die Beteiligten zu der Amtshandlung Anlass gegeben haben. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 VwKostG LSA sind die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Höhe der Gebühren in einer Allgemeinen Gebührenordnung zu bestimmen, die das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Ministerien erlässt. Kostenschuldner ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA derjenige, der zu der Amtshandlung Anlass gegeben hat. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 VwKostG LSA hat der Kostenschuldner, wenn bei der Vorbereitung oder bei der Vornahme einer Amtshandlung Auslagen notwendig werden, die nicht bereits mit der Gebühr abgegolten sind, diese zu erstatten. Für Amtshandlungen der Landesverwaltung und im übertragenen Wirkungskreis der Gebietskörperschaften und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts, für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen und für Leistungen, die von Behörden des Landes bewirkt werden, ohne dass sie Amtshandlungen sind, sind Gebühren und Pauschbeträge für Auslagen nach der AllGO LSA und dem Kostentarif (Anlage zur AllGO LSA) zu erheben, § 1 Abs. 1 AllGO LSA.
68 Sowohl die getroffene Kostengrundentscheidung als auch die Kostenfestsetzung begegnen vor diesem rechtlichen Hintergrund keinen Bedenken. Zur Begründung wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den Bescheiden Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, § 117 Abs. 5 VwGO.
69 Soweit der Kläger die Frage aufgeworfen hat, ob überhaupt ein einschlägiger Gebührentatbestand in der AllGO LSA vorhanden ist, ist diesem Vortrag zunächst zuzugeben, dass nach der Systematik des VwKostG LSA nur solche Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, für die ausdrücklich eine Tarifstelle in einer Gebührenordnung geschaffen worden ist. Dies ergibt sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 Satz 1 VwKostG LSA, wonach die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, und die Höhe der Gebühren in Gebührenordnungen zu bestimmen sind. Eine dahingehende Generalklausel, dass alle Amtshandlungen gebührenpflichtig sind, enthält das VwKostG LSA nicht. Fehlt ein Gebührentatbestand, kann demgemäß keine Gebühr erhoben werden. Auch der Gesetzgeber ging bei Erlass des VwKostG LSA davon aus, dass zwingende Voraussetzung einer Gebührenerhebung auf der Grundlage des VwKostG LSA das Vorhandensein eines entsprechenden Gebührentatbestandes in einer Gebührenordnung ist (vgl. LT-Drs. 1/295 vom 15. März 1991, S. 12). Vor diesem Hintergrund verbietet sich die analoge Anwendung eines Gebührentatbestandes auf eine nicht geregelte Amtshandlung. Wenn eine regelungsbedürftige Lücke besteht, ist es Sache des Verordnungsgebers, einen entsprechenden Gebührentatbestand zu schaffen (vgl. zu der vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. Februar 2009 – 7 K 3519/06 –, juris Rn. 16; VG Köln, Urteil vom 27. Mai 2024 – 22 K 1308/23 –, juris Rn. 21).
70 Allerdings ist ein entsprechender Gebührentatbestand – jedenfalls im Ergebnis – gegeben.
71 Die Beklagte hat die Kostenerhebung (unter anderem) auf die lfd. Nr. 1 Tarifstelle 12.1.2 der Anlage zur AllGO LSA gestützt. Danach fällt eine Gebühr an im Falle der Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Betroffene dazu Anlass gegeben hat, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist.
72 Der Kläger wendet gegen eine entsprechende Gebührenerhebung ein, dass die Ersetzung eines vorläufigen Bewilligungsbescheides durch einen Schlussbescheid nicht unter den Tatbestand der Rücknahme falle, da die Ersetzung gerade ohne die einschränkenden Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG möglich sei. Dabei verkennt er jedoch, dass die lfd. Nr. 1 Tarifstelle 12.1.2 der Anlage zur AllGO LSA keinen unmittelbaren Bezug auf § 48 VwVfG nimmt. Sie spricht stattdessen im Allgemeinen von der „Rücknahme“ einer Amtshandlung. Zwar zeigt der Vergleich mit der lfd. Nr. 1 Tarifstelle 13.1.2 der Anlage zur AllGO LSA, in welcher eine Gebühr für den „Widerruf“ einer Amtshandlung bestimmt wird, dass der Verordnungsgeber insoweit an die beiden in §§ 48, 49 VwVfG niedergelegten Möglichkeiten der Aufhebung eines Verwaltungsaktes gedacht haben mag. Doch hat er gerade keinen direkten normativen Bezug hergestellt, sondern insoweit an die hinter den §§ 48, 49 VwVfG stehende Systematik der Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der entweder anfänglich rechtswidrig oder anfänglich rechtmäßig war, angeknüpft. Es ist daher ohne Weiteres möglich, die Ersetzung eines vorläufigen Bewilligungsbescheides durch einen Schlussbescheid auf eine der beiden genannten Tarifstellen zu stützen, je nach dem, ob der vorläufige Bewilligungsbescheid im Zeitpunkt seines Erlasses als rechtmäßig oder rechtswidrig zu qualifizieren ist.
73 Angesichts dessen, dass der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 10.05.2022 vorliegend anfänglich rechtmäßig war und dementsprechend der streitgegenständliche Schluss-Ablehnungsbescheid vom 27.09.2024 in Ziff. 2 den vorläufigen Bewilligungsbescheid konsequenterweise „widerruft“, war die Kostenerhebung jedoch nicht auf die lfd. Nr. 1 Tarifstelle 12.1.2 der Anlage zur AllGO LSA, sondern die Tarifstelle 13.1.2 zu stützen.
74 Ein entsprechender Austausch des Gebührentatbestandes als Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung durch das Verwaltungsgericht ist unschädlich. Denn es ist in ständiger Rechtsprechung als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage, namentlich in der Frage, anhand welcher Rechtsnormen das Verwaltungshandeln zu überprüfen und aufgrund welcher Rechtsnormen es als rechtmäßig erachtet werden kann, unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind. Dies kommt bereits in dem römisch-rechtlichen Rechtssatz "iura novit curia" zum Ausdruck. Im geltenden Verwaltungsprozessrecht findet er seinen Niederschlag in § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid (nur) aufhebt, (wenn und) soweit er rechtswidrig (und den Kläger in seinen Rechten verletzt). Kommt das Gericht zu der Erkenntnis, dass der Verwaltungsakt zu Unrecht auf die von der Behörde herangezogene Rechtsnorm gestützt ist, ist das Gericht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verpflichtet zu prüfen, ob (und ggf. in welchem Umfang) der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm und die dadurch geänderte Begründung nicht in seinem Wesen verändert wird. Bei gebundenen Verwaltungsakten schadet eine inhaltlich fehlerhafte Begründung (auch) zur zugrunde liegenden Rechtsgrundlage daher grundsätzlich nicht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19/18 –, juris Rn. 24 m. w. N.).
75 Da es sich bei der grundsätzlichen Entscheidung des „Ob“ einer Gebührenerhebung wegen des Vorliegens eines entsprechenden Gebührentatbestandes um eine gebundene Entscheidung handelt (vgl. hierzu auch LT-Drs. 1/295 vom 15. März 1991, S. 12), ist ein Austausch des Gebührentatbestandes durch das Verwaltungsgericht unschädlich. Hinzu kommt, dass auch der vorgegebene Gebührenrahmen derselbe ist.
76 Soweit der Kläger im Weiteren hinterfragt, weshalb die Beklagte für die Rückforderungsentscheidung Kosten erhebt, nicht jedoch für die Bearbeitung des ursprünglichen Bewilligungsantrages, ergibt sich sowohl aus lfd. Nr. 1 Tarifstelle 12.1.2 als auch 13.1.2 der Anlage zur AllGO LSA, dass die Behörde Gebühren für die Rücknahme oder den Widerruf einer Amtshandlung erheben kann, wenn im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs für die Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder die Amtshandlung gebührenfrei ist. Die Gebührenerhebung für den Schluss-Ablehnungsbescheid ist also gerade durch die Gebührenfreiheit des vorläufigen Bewilligungsbescheides bedingt.
4.
77 Auch die gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gerichtete Anfechtungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) hat keinen Erfolg.
78 Unabhängig von der Zulässigkeit dieses Antrages (hierzu etwa VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2023 – 16 K 3063/21 –, juris Rn. 45 ff.), ist dieser jedenfalls unbegründet.
79 Es fehlt für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bereits an einer gesetzlichen Frist, die der Kläger versäumt haben könnte. Zwar kann § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich analog auch auf Fristen angewendet werden, die in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift abstrakt generell festgelegt sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12. Februar 1997 – A 1 S 82/96 –, juris Rn. 20). Ob dies hier der Fall ist, kann indes offenbleiben, da es sich bei der streitgegenständlichen Fristsetzung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten um eine Ausschlussfrist handelt, die nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 32 Abs. 5 VwVfG (analog) zu einer Unzulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages führt, da mit dem Überschreiten der Frist ein Verlust des materiell-rechtlichen Rechtsanspruchs eingetreten ist (vgl. dazu VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 27. Januar 2025 – B 7 K 24.276 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 16. November 2023 – 3 C 27/22 –, juris Rn. 16 m. w. N.; VG A-Stadt, Gerichtsbescheid des erkennenden Berichterstatters vom 19. Mai 2025 – 6 A 517/24 MD –, n. v.).
5.
80 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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