VG Magdeburg 6. Kammer, 2025-05-26, 6 A 190/23 MD

6 A 190/23 MDTribunale amministrativo / Chamber 626 mag 2025

Regest

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach Maßgabe des Informationszugangsgesetzes grundsätzlich verpflichtet, von ihnen abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten an konkurrierende Anbieter herauszugeben.

Testo completo

VG Magdeburg 6. Kammer — 6 A 190/23 MD — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-05-26

Aktenzeichen: 6 A 190/23 MD

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 1 Abs 1 InfZG ST, § 1 Abs 2 S 2 InfZG ST, § 3 Abs 1 Nr 4 InfZG ST, § 3 Abs 1 Nr 6 Nr 2 Nr 1c InfZG ST, § 6 S 2 InfZG ST ... mehr

Leitsatz

Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach Maßgabe des Informationszugangsgesetzes grundsätzlich verpflichtet, von ihnen abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten an konkurrierende Anbieter herauszugeben.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2023 verpflichtet, dem Kläger jeweils eine Abschrift der von ihr für das Jahr 2022 mit den in der E-Mail vom 10.03.2022 konkret benannten acht Unternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nebst Anlagen herauszugeben, wobei personenbezogene Daten unkenntlich zu machen sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über von dieser gemäß § 133 Abs. 1 SGB V für die Durchführung von Krankenfahrten einschließlich Dialyse- und Bestrahlungsfahrten abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen.

2 Der Kläger vertritt als Verband die Interessen von Unternehmen im Bereich des Krankentransportes und analysiert in diesem Rahmen für seine Mitgliedsunternehmen deren Kostenstrukturen.

3 Die Beklagte schloss, als eine Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung in Sachsen-Anhalt, für das Jahr 2022 mit mehreren in ihrem Einzugsbereich ansässigen Leistungserbringern Einzelvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nach § 60 SGB V. Die Vereinbarung bestimmt neben ihrem Geltungsbereich für ärztlich verordnete Krankenfahrten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten (§ 1), dass Fahrten abrechenbar sind, wenn es sich um solche nach § 60 SGB V in Verbindung mit der Krankentransportrichtlinie handelt (§ 2). Sie enthält zudem Vorgaben für genehmigungspflichtige Krankenfahrten i.S.d § 60 Abs. 1 S. 3 SGB V (§ 3), über die Ausführung des Beförderungsauftrages (§ 4), die Durchführung (§ 5), die Rechnungslegung (§ 6), Beanstandungen und Verjährung (§ 7), Werbung (§ 8), Vertragsverstöße und Vertragsstrafen (§ 9) zum Datenschutz (§ 10) sowie Schlussbestimmungen (§§ 11-13). In einer Anlage 2a zum Rahmenvertrag – Beförderungsentgelte zur Durchführung von Krankenfahrten als Behindertentransporte ab 01.01.2022 – 31.12.2022 wurden Vereinbarungen zum Vorrang der Beförderungsentgelte für Rollstuhltransporte (§ 1), zur Vergütung der Wartezeit (§ 2), zu Sammelfahrten (§ 3) und Dialysefahrten (§ 4) sowie zum Inkrafttreten und der Gültigkeit (§ 5) getroffen. In § 6 der Anlage 2a wurden die von der Beklagten zu leistenden Beförderungsentgelte bestimmt, aufgeteilt in die Kategorien „Rollstuhltransporte, Liegendtransporte und Tragestuhltransporte“. Innerhalb der Kategorien werden für jeweils genau bezeichnete Leistungen, namentlich etwa Krankenhauseinweisungen und –entlassungen, medizinisch notwendige Verlegungsfahrten, ambulante Operationen gemäß § 115b SGB V, genehmigte ambulante Fahrten sowie Chemo- und Strahlentherapiefahrten, Wartezeiten, MRSA und Sauerstoff die jeweils anzusetzenden Preise genannt. Darüber hinaus wurden den Vergütungsvereinbarungen teilweise weitere Anlagen angefügt, aus denen sich die Beförderungsentgelte für beispielsweise Sitzend- oder Behindertentransporte ergeben. In ihrer Struktur gleichen diese Anlagen der Anlage 2a.

4 Mit E-Mail vom 10.03.2022 schrieb der Kläger an die Beklagte, dass er von ihr Auskunft „gemäß § 1 IFG bzw. § 1 IZG LSA“ zu sämtlichen in ihrem Niederlassungsgebiet mit anderen Krankentransportunternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen verlange. Da er wisse, dass dies einen beträchtlichen Verwaltungsaufwand darstelle, genüge ihm zunächst die Auskunft zu von ihm näher bezeichneten insgesamt acht Unternehmen. Die Auskunft zu den weiteren Unternehmen solle jedoch ca. 2 Wochen später erfolgen.

5 Hierauf reagierte die Beklagte mit einem Schreiben vom 16.03.2022, welches die Überschrift „Verhandlungen“ trägt. Darin heißt es u.a., dass die Konditionen der angesprochenen Verträge im Verhältnis zu den übrigen Konkurrenten grundsätzlich als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einzustufen seien. Vor dem Hintergrund der noch bestehenden vertraglichen Beziehungen bestehe gegenwärtig ein hohes Interesse an einer vertraulichen Behandlung, sodass eine Offenlegung nicht in Betracht komme. Abschließend heißt es:

6 „Bereits aus diesem Umstand und ohne Kenntnis der öffentlichen Sachlage heraus, erscheint die Herausgabe von Information[en] aus den Verträgen nicht als möglich.“

7 Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

8 Der Kläger erhob sodann unter dem 25.03.2022 Widerspruch gegen die Versagung der nachgesuchten Informationen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Versagung trotz gegenteiligen äußeren Anscheins einen Verwaltungsakt darstelle. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen sei ein Jedermannsrecht und beziehe sich nicht lediglich auf solche Informationen, die im öffentlichen Interesse lägen. Da er keine Kalkulationsgrundlagen und Betriebsinterna von Dritten abverlange, lägen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor. Er verlange lediglich die Offenlegung der mit den Wettbewerbsunternehmen vereinbarten Forderungsentgelte.

9 Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 29.03.2022, dass aus der E-Mail des Klägers nicht ersichtlich geworden sei, dass es sich um einen offiziellen Antrag auf Auskunft handele. Unabhängig davon nehme sie den Widerspruch jedoch zum Anlass, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen. Nachdem die Beklagte den insoweit angekündigten Widerspruchsbescheid zunächst nicht erlassen hatte, erhob der Kläger Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht A-Stadt (Az.: 6 A 202/22 MD).

10 Am 03.05.2023 erging sodann ein ablehnender Widerspruchsbescheid der Beklagten. In diesem führte sie im Wesentlichen aus, dass bezüglich der acht zunächst angefragten Unternehmen eine Herausgabe der begehrten Informationen nicht in Betracht komme, weil es sich bei diesen um geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele.

11 Mit am 05.06.2023 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen die Ablehnung der Informationserteilung wendet. Zur Begründung trägt er insbesondere vor, dass das IZG keine dahingehende Einschränkung kenne, dass eine Herausgabe von Informationen nur ermöglicht werden müsse, wenn von dem Antragsteller ein öffentliches Interesse geltend gemacht werden könne. Unabhängig davon liege der von ihm mit dem Informationsbegehren verfolgte Zweck jedoch auch im öffentlichen Interesse. Zu beachten sei dabei insbesondere, dass im Rahmen von Vergütungsverhandlungen in der Regel ein Informationsdefizit zulasten der Leistungserbringer bestehe, was in unzulässigen Preisdiktaten der Krankenkassen münde. Diesen wolle er mit den begehrten Informationen entgegenwirken, um so den Anspruch auf Abschluss marktüblicher Entgeltvereinbarungen durchzusetzen. Bei den nachgesuchten Informationen handele es sich zudem weder um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten noch um solche der Leistungserbringer. Er verlange keine Einsicht in Kalkulationsgrundlagen, sondern begehre ausschließlich Informationen zu den getroffenen Entgeltvereinbarungen. Auch das Sozialgeheimnis stehe seinem Begehren nicht entgegen. Weder entfalteten das SGB I oder das SGB V Sperrwirkung, noch lägen den Sozialdaten gleichgestellte Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse vor. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die Auskunftspflicht der Beklagten gegenüber ihren Versicherten nach § 305 Abs. 3 SGB V i.V.m. § 73 Abs. 8 SGB V. Hintergrund der Klage sei, dass zwischen ihm und der Beklagten keine Einigung über eine vertragliche Vergütung habe erzielt werden können, da die Beklagte es ihm verwehre, in Kollektivverhandlungen zum Abschluss von Vergütungsvereinbarung zugunsten seiner in Sachsen-Anhalt ansässigen Mitgliedsunternehmen einzutreten. Ihm sei jedoch bekannt, dass die Beklagte mit anderen Vereinigungen, wie etwa der Taxivereinigung Nordharz e.V., Kollektivverhandlungen geführt und entsprechende Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen habe. Die mit dieser Vereinigung vereinbarten Vergütungssätze lägen nach seiner Kenntnis ca. 23 % über den durch die Beklagte angebotenen Vergütungssätzen in ihren Einzelverträgen für seine Mitgliedsunternehmen. Die konkrete Vergütungshöhe kenne er jedoch nicht.

12 Der Kläger beantragt,

13 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 16.03.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2023 zu verpflichten, ihm jeweils eine Abschrift der von der Beklagten für das Jahr 2022 mit den in der E-Mail vom 10.03.2022 konkret benannten acht Unternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nebst Anlagen herauszugeben. Dabei sei eine Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten der acht Unternehmen zulässig.

14 Die Beklagte beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Sie verteidigt ihre Entscheidung und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Sie führt aus, dass es ihrem gesetzlichen Auftrag zum sparsamen Umgang mit den Mitteln der Versicherten entspreche, für deren Beförderung möglichst günstige Konditionen auszuhandeln. Die Entgeltvereinbarungen seien stets das Ergebnis von Verhandlungsgeschick und stellten ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dar, da aus ihnen die Einnahmesituation der Leistungserbringer erkennbar werde und deshalb Rückschlüsse auf deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit möglich seien. Die seitens des Klägers zunächst benannten acht Unternehmen seien um Zustimmung zur Herausgabe der Entgeltvereinbarungen ersucht worden, hätten diese jedoch nicht erteilt. Darüber hinaus stellten die Entgeltvereinbarungen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beklagten dar, da konkurrierende Unternehmen exklusives betriebsinternes Wissen über die veranschlagten Kosten erhielten, was die Verhandlungsposition der Beklagten als Kostenträger erheblich beeinträchtige. Im Übrigen ließen die Ausführungen des Klägers erkennen, dass ihm die begehrten Informationen bereits vorlägen.

17 Die Beklagte erklärte mit Schriftsatz vom 02.04.2024 ihr, der Kläger mit Schriftsatz vom 09.04.2024 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Im Rahmen des Erörterungstermins am 22.05.2025 erklärten die Beteiligten zudem ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter.

18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und das Protokoll des Erörterungstermins Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

19 Über die Klage konnte der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO.

20 Die Klage ist zulässig (dazu I.) und begründet (dazu II.).

21 I. Die Klage ist zulässig.

22 Sie ist statthaft als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO. Denn bei dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.03.2022 handelt es sich um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 35 S. 1 VwVfG. Danach ist ein Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen liegen in dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.03.2022 vor, insbesondere fehlt es nicht an einer entsprechenden Regelungswirkung.

23 Ob eine behördliche Maßnahme die Kriterien des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt, ist entsprechend den zu §§ 133, 157 BGB entwickelten Maßstäben nach ihrem objektiven Erklärungswert zu beurteilen. Maßgebend ist, wie der Empfänger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss; Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 2009 – 4 C 3/09 –, BVerwGE 135, 209-218, juris Rn. 21 m. w. N.). Die getroffene Maßnahme muss insbesondere Rechte des Betroffenen unmittelbar begründen, verbindlich feststellen, beeinträchtigen, aufheben oder mit bindender Wirkung verneinen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1989 – 6 A 2/87 –, BVerwGE 81, 258-265, juris Rn. 21). Unerheblich für die Qualifizierung einer Maßnahme als Verwaltungsakt ist demgegenüber die fehlende Bezeichnung als „Bescheid“ sowie das Fehlen einer Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2011 – 2 B 17/10 –, juris Rn. 13; Knauff , in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 5. EL Juli 2024, § 35 VwVfG Rn. 41 m. w. N.).

24 Nach diesen Maßgaben kommt dem ablehnenden Schreiben der Beklagten vom 16.03.2022 die erforderliche Regelungswirkung zu. Denn die Mitteilung, dass die Herausgabe der begehrten Informationen „nicht als möglich“ erscheine, kann aus Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers nur dahin verstanden werden, dass die Herausgabe der begehrten Informationen endgültig und unbedingt abgelehnt wird. Das potentiell aus dem IZG LSA folgende Recht des Klägers auf Gewährung des Informationszugangs wird ihm in Bezug auf die konkret angeforderten Informationen damit mit bindender Wirkung abgesprochen. Unerheblich ist, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29.03.2022 ausführt, es sei ihr nicht ersichtlich gewesen, dass es sich bei der E-Mail des Klägers vom 10.03.2022 um einen „offiziellen“ Antrag auf Auskunft gehandelt habe. Denn entscheidend ist allein, dass aus einem objektiven Empfängerhorizont das – auch von der Beklagten als solche erkannte – Informationsbegehren des Klägers abschlägig beschieden wurde. Dass das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 16.03.2022 die Überschrift „Verhandlung“ trägt und keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, steht der Einordnung als Verwaltungsakt nach dem oben Gesagten nicht entgegen.

25 Dem Kläger fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn seinem Klagebegehren entspricht es, Abschriften der geschlossenen Vergütungsvereinbarungen nebst Anlagen und nicht nur die Kenntnis einzelner Vergütungshöhen zu erlangen. Dass er insoweit von der abweichenden Höhe einer Vergütungsvereinbarung der Beklagten mit der Taxivereinigung Nordharz e.V. Kenntnis erhalten hat, kann seinem eigentlichen Informationsbegehren nicht ausreichend gerecht werden. Die vom Kläger gewünschte Form des Informationszugangs wird ihm in § 1 Abs. 2 S. 2 IZG LSA auch grundsätzlich zugestanden. Dies reicht für die Annahme eines berechtigten Interesses des Klägers an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes aus (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 LC 437/18 –, juris Rn. 35).

26 II. Die Klage ist auch begründet.

27 Die Ablehnung des seitens des Klägers begehrten Informationszugangs durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Herausgabe von Abschriften der von der Beklagten für das Jahr 2022 mit den in der E-Mail vom 10.03.2022 benannten acht Unternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nebst Anlagen (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).

28 Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. c IZG LSA. Danach hat jeder nach Maßgabe des IZG LSA einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gegenüber den Behörden der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 3 ihrer Satzung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht nach § 90 Abs. 2 SGB IV der Aufsicht des Landes Sachsen-Anhalt, sodass sie als Anspruchsgegnerin in den Anwendungsbereich des IZG LSA fällt.

29 Dem IZG LSA ist keine Einschränkung des Anwendungsbereiches zu entnehmen, wonach die Geltendmachung eines öffentlichen Informationsinteresses erforderlich wäre (dazu 1.). Ferner handelt es sich bei den Vergütungsvereinbarungen um amtliche Informationen, deren Herausgabe gegenüber keine Ausschlussgründe eingreifen (dazu 2.). Zuletzt ist auch die erforderliche Drittbeteiligung erfolgt (dazu 3.).

1.

30 Die Anwendbarkeit des IZG LSA setzt, anders als die Beklagte meint, nicht die Geltendmachung eines etwaigen öffentlichen Interesses voraus. Zu welchem Zweck der Zugang zu behördlichen Unterlagen begehrt wird, ist für den Anspruch nach § 1 IZG LSA nämlich bereits nach seinem Wortlaut irrelevant. Eine entsprechende Einschränkung lässt sich auch den übrigen Normen des IZG LSA nicht entnehmen. Sie wäre auch mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Denn der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des IZG LSA einen voraussetzungslosen Anspruch auf Informationszugang schaffen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 3 L 314/13 –, juris Rn. 33 m. w. N.; Beschluss vom 20. März 2025 – 3 L 134/24 –, juris Rn. 8). Der Zugang zu amtlichen Informationen soll nach der Vorstellung des Gesetzgebers gerade ohne Nachweis eines irgendwie gearteten Interesses ermöglicht werden (vgl. LT-Drs. 5/748 v. 4. Juli 2007, S. 10). Auf die Frage, ob dem Begehren des Klägers ein öffentliches Interesse zugrunde liegt, kommt es daher nicht an.

2.

31 Bei den streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen handelt es sich um amtliche Informationen i.S.d. §§ 1 Abs. 1, 2 Nr. 1 IZG LSA. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 1 IZG LSA ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung; nicht dazu gehören Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Die Information dient einem amtlichen Zweck, wenn sie ein Amt betrifft oder in einem Zusammenhang zu einer amtlichen Tätigkeit steht. Informationen sind in dienstlichem Zusammenhang erlangt, wenn sie der öffentlichen Stelle im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zugegangen sind. Nicht notwendig ist nach § 2 Nr. 1 IZG LSA, dass die Aufzeichnungen unmittelbar hoheitlichen Aufgaben dienlich sind (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 3 L 314/13 –, juris Rn. 34 m. w. N.). Der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen steht im Zusammenhang mit der Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, die Kosten der Versorgung ihrer Versicherten mit Krankentransportleistungen zu übernehmen. Soweit in Bezug auf die Höhe der Entgelte keine landes- oder kommunalrechtlichen Bestimmungen eingreifen, haben die Krankenkassen Verträge über die Vergütung dieser Leistungen mit dafür geeigneten Einrichtungen oder Unternehmen abzuschließen, §§ 60, 133 SGB V.

32 Einer Herausgabe der Vergütungsvereinbarungen stehen entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Ausschlussgründe entgegen. Nach den allgemeinen Regeln zur Darlegungs- und Beweislast obliegt der Beklagten als informationspflichtiger Stelle die Darlegung der Tatsachen, die die Annahme des geltend gemachten Ausnahmetatbestandes begründen. Die Entscheidung, ob einem Informationsbegehren nach dem IZG LSA Ausschlussgründe entgegenstehen, ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. zum IFG: OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 LC 437/18 –, juris Rn. 57 f. m. w. N.).

33 Die Beklagte hat nicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag hinreichend dargetan, dass dem klägerischen Informationsbegehren ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 bzw. § 6 S. 2 IZG LSA entgegensteht (dazu a). Gleiches gilt für einen möglichen Anspruchsausschluss nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA i. V m. § 35 Abs. 1 SGB I (dazu b).

34 a) Der Vortrag der Beklagten stützt nicht die Annahme, dass durch die Herausgabe der begehrten Informationen wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen beeinträchtigt würden, § 3 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 IZG LSA.

35 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 IZG LSA besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen. Diese Regelung entspricht § 3 Nr. 6 Var. 2 IFG (vgl. LT-Drs. 5/748 v. 4. Juli 2007, S. 22). Geschützt werden daher u.a. die bei gesetzlichen Krankenkassen vorhandenen anonymisierten Leistungs- und Abrechnungsdaten sowie Mitglieder-, Vertrags- und Finanzdaten. Nach Auffassung des Gesetzgebers ist es zur Sicherung des Wettbewerbs der Krankenkassen untereinander erforderlich, dass Vertragspartner, Konkurrenten oder beispielsweise Leistungserbringer keine Kenntnis von wettbewerbserheblichen Daten (namentlich dem Inhalt von Verträgen sowie Finanz-, Mitgliederstruktur- und Leistungsdaten) oder sonstigen Daten erlangen können, die geeignet sind, die wirtschaftliche Leistungserbringung der Krankenkassen zu beeinträchtigen (vgl. zu § 3 Nr. 6 Var. 2 IFG: BT-Drs. 15/5606 v. 1. Juni 2005, S. 6; s. auch VG Hamburg, Urteil vom 27. August 2010 – 7 K 619/09 –, juris Rn. 63).

36 Die für die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung der Sozialversicherungen relevanten Informationen werden daneben auch durch § 6 S. 2 IZG LSA geschützt (vgl. LT-Drs. 5/748 v. 4. Juli 2007, S. 21 sowie zu § 3 Nr. 6 Var. 2 IFG: BT-Drs. 15/5606 v. 1. Juni 2005, S. 6 und Schoch , in: Schoch, IFG, 3. Auflage 2024, § 3 IFG Rn. 287). Der Schutz der Informationen durch § 3 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 IZG LSA geht nicht weiter als derjenige nach § 6 S. 2 IZG LSA (vgl. zu § 3 Nr. 6 IFG: BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 –, BVerwGE 150, 383-398, juris Rn. 30; Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 –, juris Rn. 28).

37 Bei den seitens des Klägers begehrten Informationen handelt es sich aber schon nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.d. § 6 S. 2 IZG LSA.

38 Zu den – auch durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützten – Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zählen alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig sind. Neben dem Mangel an Offenkundigkeit der zugrundeliegenden Informationen setzt ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis ein berechtigtes Interesse des Unternehmens an deren Nichtverbreitung voraus. Ein solches Interesse besteht, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen dem Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Geschäftsgeheimnisse zielen auf den Schutz kaufmännischen Wissens; sie betreffen alle Konditionen, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens maßgeblich bestimmt werden können. Dazu gehören unter anderem Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Marktstrategien, Bezugsquellen, Informationen zur Kreditwürdigkeit oder Kalkulationsunterlagen. Auch konkrete Vertragsgestaltungen, d.h. ein bestimmtes Vertragswerk, können als Geschäftsgeheimnis geschützt sein. Die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen muss – unter Wahrung des Geheimnisses – nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 3 L 314/13 –, juris Rn. 40 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 –, juris Rn. 13). Ein Geschäftsgeheimnis ist nicht offenkundig, wenn es nicht allgemein, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder jedenfalls leicht zugänglich ist. Eine leichte Zugänglichkeit ist anzunehmen, wenn der Interessierte sich ohne große Schwierigkeiten mit lauteren Mitteln davon Kenntnis verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 –, juris Rn. 20; Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 95).

39 Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei den in den Anlagen der Vergütungsvereinbarungen enthaltenen Beförderungsentgelten nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, weil es sich um offenkundige Tatsachen handelt. Die Offenkundigkeit folgt aus der leichten Zugänglichkeit der Informationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2017 – 7 C 31.15 –, juris Rn. 95).

40 Nach § 305 Abs. 3 S. 1 SGB V informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Verlangen umfassend über in der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassene Leistungserbringer einschließlich medizinische Versorgungszentren und Leistungserbringer in der besonderen Versorgung sowie über die verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der Informationen nach §§ 73 Abs. 8, 127 Abs. 3 und 5 SGB V. Nach § 73 Abs. 8 S. 1 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie die Krankenkassen und ihre Verbände die Vertragsärzte zur Sicherung der wirtschaftlichen Verordnungsweise auch vergleichend über preisgünstige verordnungsfähige Leistungen und Bezugsquellen, einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren sowie nach dem allgemeinen anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse Hinweise zu Indikation und therapeutischen Nutzen zu geben.

41 Aus diesen Normen folgt, dass die Krankenkassen sowohl gegenüber ihren Versicherten als auch den Vertragsärzten verpflichtet sind, auf Verlangen u.a. über verordnungsfähige Leistungen einschließlich der jeweiligen Preise und Entgelte zu informieren. Krankenfahrten sind eine solche verordnungsfähige Leistung (vgl. § 7 der aufgrund von § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 12 SGB V erlassenen Krankentransportrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses). Die in den Anlagen der Vergütungsvereinbarungen enthaltenen Entgeltvereinbarungen sind daher durch die Beklagte auf Verlangen ihrer Versicherten sowie ihrer Vertragsärzte mitzuteilen. Zwar mag es sich bei dem Kläger insoweit nicht um einen Auskunftsberechtigten i.S.d. §§ 305 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 73 Abs. 8 S. 1 SGB V handeln. Doch kommt es darauf für die Feststellung der Offenkundigkeit einer Tatsache nicht an. Denn entscheidend ist, dass der potentielle Geheimnisträger, hier die Krankenkasse, den Kreis der „Wissenden“ nicht unter Kontrolle behalten kann. Jedenfalls die Versicherten unterliegen nämlich insoweit keiner Verschwiegenheitspflicht. Es wäre dem Kläger daher ohne große Schwierigkeiten, etwa durch einen seiner Mitarbeiter, der bei der Beklagten versichert ist, möglich, Kenntnis von den vereinbarten Entgelten zu erlangen. Da der Auskunftsanspruch nach §§ 305 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 73 Abs. 8 S. 1 SGB V voraussetzungslos gegeben ist, läge hierin zudem keine unlautere Vorgehensweise, mag auch Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ein anderer sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22/19 –, juris Rn. 20).

42 Soweit demgegenüber das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass aus dem Auskunftsanspruch nach §§ 305 Abs. 3 S. 1 i.V.m. 73 Abs. 8 S. 1 SGB V keine Offenkundigkeit folgen könne, weil dieser nach Sinn und Zweck der Stärkung des Kostenbewusstseins der Versicherten, der Herstellung von Transparenz und der Förderung der Eigenverantwortung der Versicherten diene, aber keinen darüberhinausgehenden Informationsanspruch vermittele, folgt hieraus nichts Anderes. Denn diese Ausführungen beziehen sich nicht auf die in § 3 der dort streitgegenständlichen Entgeltvereinbarungen für den öffentlichen Rettungsdienst enthaltenen Entgeltsätze. Diese waren im dortigen Verfahren nämlich bereits aus anderen Gründen offenkundig, sodass die Einstufung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis ohnehin ausschied. Vielmehr beziehen sich die Ausführungen ausschließlich auf den Informationsanspruch bezüglich der betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 LC 437/18 –, juris Rn. 3, 61, 71). So formuliert auch das Niedersächsische OVG ausdrücklich: „Ein weitergehender Informationsanspruch, der – wie die Klägerin meint – auch die hier beanspruchten Informationen zu den betriebswirtschaftlichen Kosten des Rettungsdienstes umfasst, folgt aus der Regelung nicht“ (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 LC 437/18 –, juris Rn. 71). Den grundsätzlich bestehenden Informationsanspruch bezüglich der vereinbarten Entgelthöhe und die hieraus folgende Offenkundigkeit bestreitet das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht demnach nicht.

43 Darüber hinaus scheitert die Annahme einer möglichen Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen der Sozialversicherung jedoch auch daran, dass bei Herausgabe der streitgegenständlichen Entgeltvereinbarungen ein Wettbewerbsnachteil bzw. eine Schwächung der Verhandlungsposition der Beklagten als Kostenträger in künftigen Entgeltverhandlungen nicht erkennbar ist.

44 § 3 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 IZG LSA erfordert eine Beeinträchtigung des Schutzguts von hinreichendem Gewicht und setzt voraus, dass eine solche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich ist. Dass die mögliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen der Sozialversicherung von gewissem Gewicht sein muss, folgt aus dem Gebot einer engen Auslegung der Ausnahmetatbestände, das einem an den Gesetzeszwecken der besseren Kontrolle staatlichen Handelns und der Korruptionsbekämpfung orientierten Gesetzesverständnis entspricht. Soweit es um die Wahrscheinlichkeit der Interessenbeeinträchtigung geht, muss zwar der sichere Nachweis nachteiliger Auswirkungen nicht erbracht werden; es genügt vielmehr die Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Diese Möglichkeit darf jedoch nicht nur eine theoretische sein. Deswegen scheiden eher fernliegende Befürchtungen aus. Es gilt der allgemeine ordnungsrechtliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, der sich wiederum nach dem Gewicht des Schutzguts richtet (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Mai 2016 – 3 L 314/13 –, juris Rn. 53 m. w. N.).

45 Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte nicht ausreichend darlegen können, dass eine mögliche Beeinträchtigung ihrer geschützten Interessen hinreichend wahrscheinlich ist. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

46 Der Abschluss von Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten richtet sich nach § 133 Abs. 1 SGB V. Danach schließen die Krankenkassen oder ihre Landesverbände Verträge über die Vergütung von Krankentransporten, soweit die Entgelte für die Inanspruchnahme nicht durch landesrechtliche oder kommunalrechtliche Bestimmungen festgelegt werden. Unter den Begriff des Krankentransportes i. S. d. § 133 Abs. 1 SGB V fällt nur der qualifizierte Krankentransport, also die medizinisch notwendige Beförderung kranker, verletzter oder hilfsbedürftiger Personen, die, ohne Notfallpatient zu sein, während der Beförderung in einem dafür ausgestatteten Rettungsmittel der fachgerechten Betreuung durch qualifiziertes medizinisches Personal bedürfen, § 2 Abs. 3 RettDG LSA. Allerdings findet § 133 Abs. 1 SGB V über § 133 Abs. 3 SGB V auch auf andere Krankentransporte im Rahmen des Personenbeförderungsgesetzes Anwendung, also auch auf sog. nichtqualifizierte Krankentransporte bzw. Krankenfahrten (vgl. Knittel , in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 122. EL Mai 2024, § 133 SGB V Rn. 4).

47 Nach § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V haben die Krankenkassen beim Abschluss der Vergütungsvereinbarungen den in § 71 SGB V niedergelegten Grundsatz der Beitragsstabilität zu beachten. Die Preisvereinbarungen haben sich an möglichst preisgünstigen Versorgungsmöglichkeiten auszurichten, § 133 Abs. 1 S. 5 SGB V. Sinn und Zweck der Regelung ist die Sicherstellung möglichst preisgünstiger Versorgungsmöglichkeiten mit Krankentransportleistungen im Marktwettbewerb (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2022 – B 3 KR 13/20 R –, juris Rn. 13, 20 m. w. N.; Greiff , in: Berchthold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Auflage 2018, § 133 SGB V Rn. 1; Knittel , in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 122. EL Mai 2024, § 133 SGB V Rn. 2).

48 Die Krankenkassen sind nach § 133 Abs. 1 S. 1 SGB V verpflichtet, mit geeigneten und abschlussbereiten Unternehmen Entgeltvereinbarungen zu treffen, wenn deren Preisangebote nicht über den Sätzen in bestehenden Vereinbarungen liegen. Eine am Bedarf orientierte Zulassungskompetenz oder ein allgemeines Auswahlermessen wird den Krankenkassen im Hinblick auf Art. 3 und Art. 12 GG nicht zugebilligt. Die Krankenkassen können die Aufnahme von Vertragsverhandlungen und den Abschluss eines entsprechenden Vertrages also nicht verweigern, sofern sich das Angebot eines Leistungserbringers im Rahmen dessen bewegt, was bei dem nach § 133 Abs. 1 Satz 5 SGB V anzustellenden Vergleich als üblich anzusehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 2008 – B 3 KR 25/07 R –, juris Rn. 34 m. w. N.; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2019 – 6 A 1732/17.Z –, juris Rn. 13; Knittel , in: Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Werkstand: 122. EL Mai 2024, § 133 SGB V Rn. 5).

49 Nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung unterliegen Vergütungsvereinbarungen bzw. das Nichtzustandekommen entsprechender Vergütungsvereinbarungen i. S. d. § 133 Abs. 1 SGB V einer dahingehenden gerichtlichen Kontrolle, ob die Krankenkassen die Grenzen des ihnen eingeräumten Verhandlungsspielraums missbrauchen und den Leistungserbringern Konditionen aufzwingen, die mit ihrer Stellung als öffentlich-rechtlich gebundene Träger unvereinbar sind. Daraus kann im Einzelfall auch ein Kontrahierungszwang der Krankenkasse erwachsen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls ein rechtskonformes Verhalten der Krankenkasse anders als durch Abschluss einer Vergütungsvereinbarung zu dem vom Leistungserbringer unterbreiteten Angebot nicht möglich ist (BSG, Urteil vom 20. November 2008 – B 3 KR 25/07 R –, juris Rn. 34 m. w. N.; Urteil vom 17. Februar 2022 – B 3 KR 13/20 R –, juris Rn. 19; Urteil vom 30. November 2023 – B 3 KR 2/23 R –, juris Rn. 25). In den Entgeltverhandlungen haben die Krankenkassen insbesondere das Benachteiligungsverbot, wie es sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, zu beachten (vgl. BSG, Urteil vom 20. November 2008 – B 3 KR 25/07 R –, juris Rn. 35; Urteil vom 17. Februar 2022 – B 3 KR 13/20 R –, juris Rn. 23).

50 Unter Berücksichtigung all dieser Vorgaben ist ein Anbieter nicht in der Lage, überzogene Preisvorstellungen durchzusetzen (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2019 – 6 A 1732/17.Z –, juris Rn. 13). Sieht sich ein Anbieter auf der anderen Seite einem aus seiner Sicht unzulässigen Preisdiktat ausgesetzt, so ist er nach Maßgabe der sozialgerichtlichen Rechtsprechung hiervor geschützt (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2022 – B 3 KR 13/20 R –, juris Rn. 27). Zu diesem Schutz des Anbieters hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 17. Februar 2022 (Az.: B 3 KR 13/20 R –, juris Rn. 28) ausgeführt:

51 „Dieser Schutz ist zwischenzeitlich weiter verfahrensrechtlich effektiviert worden - wie auch das vorliegende Verfahren zeigt - durch die Rechtsprechung zum Anspruch auf Auskunft über mit anderen Krankentransportunternehmen geschlossene Vergütungsvereinbarungen […]. Transparenzanforderungen an Krankenkassen, die Krankentransportunternehmen Vergleiche mit und ggf Anpassungen ihres Begehrens an bestehende Vergütungsvereinbarungen anderer Unternehmen ermöglichen, wird hiermit Genüge getan.“

52 Es entspricht daher höchstrichterlicher sozialgerichtlicher Rechtsprechung, dass ein Anbieter von Krankentransportleistungen den Inhalt bestehender Vergütungsvereinbarungen im Rahmen der Transparenzpflichten der Krankenkassen zur Kenntnis nehmen darf, um sein Angebot mit den bestehenden Vergütungsvereinbarungen anderer Unternehmen zu vergleichen und es ggf. anzupassen. Nichts Anderes kann für den Kläger gelten, der als Verband gerade die Interessen von Unternehmen im Bereich des Krankentransportes vertritt und seinen Mitgliedern durch Auskunft über bestehende Vergütungsvereinbarungen die Anpassung ihrer Angebote ermöglicht.

53 Wenn aber die Kenntnisnahme der Anbieter bzw. deren Interessensverbände von den Inhalten abgeschlossener Vergütungsvereinbarungen gerade mit der Regelungskonzeption sowie dem Sinn und Zweck des § 133 Abs. 1 SGB V vereinbar ist, kann den Krankenkassen durch diese Kenntnisnahme keine für § 3 Abs. 1 Nr. 6 Var. 2 IZG LSA erforderliche nachteilige Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen drohen.

54 Auch hier folgt aus der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nichts Anderes. Denn soweit dieses das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Nr. 6 Var. 2 IFG bejaht hat, beziehen sich die Ausführungen ausschließlich auf die Herausgabe von Informationen über die kalkulatorischen Kosten bzw. die betriebsinternen Kalkulationsgrundlagen (OVG Lüneburg, Urteil vom 18. November 2020 – 2 LC 437/18 –, juris Rn. 66 ff., 76 f.). Entsprechende Angaben fehlen in den hier streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarungen jedoch.

55 Soweit die Beklagte befürchtet, ihren Sicherstellungsauftrag künftig unter Umständen nicht mehr erfüllen zu können, weil nicht mehr genügend Anbieter zur Verfügung stehen könnten, ist nicht erkennbar, inwieweit eine solche Situation auf die Zugänglichmachung der begehrten Information zurückzuführen sein sollte.

56 b) Wegen des sich aus § 35 Abs. 4 SGB I ergebenden Gleichlaufes von Sozialgeheimnisschutz und dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen liegen auch die Voraussetzungen eines Anspruchsausschlusses nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 IZG LSA i. V m. § 35 Abs. 1 SGB I nicht vor (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. September 2019 – 6 A 1732/17.Z –, juris Rn. 14).

3.

57 Der Spruchreife der Entscheidung steht auch nicht die nach § 8 Abs. 1 IZG LSA grundsätzlich erforderliche Drittbeteiligung entgegen, da die Beklagte den betroffenen acht Unternehmen bezüglich des möglicherweise Vorliegens von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in den Informationen bereits die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. Im Hinblick auf die Herausgabe etwaiger personenbezogener Daten bedarf es einer entsprechenden Drittbeteiligung nicht, da der Kläger insoweit sein Einverständnis mit einer Herausgabe der begehrten Informationen unter Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten erklärt hat (vgl. zum inhaltsgleichen § 8 Abs. 1 IFG: VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris Rn. 173, 175).

4.

58 Die Beklagte ist nach alledem verpflichtet, dem Kläger eine Abschrift der von ihr für das Jahr 2022 mit den in der E-Mail vom 10.03.2022 konkret benannten acht Unternehmen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen über die Durchführung von Krankenfahrten nebst Anlagen herauszugeben. Der Kläger hat insofern sein Wahlrecht nach § 1 Abs. 2 S. 2 IZG LSA ausgeübt. Ein wichtiger Grund, der es der Beklagten ermöglichen könnte, eine andere Art des Informationszugangs zu wählen, ist von dieser weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

5.

59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.