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5 B 482/24 MD•VG Magdeburg 5. Kammer, 2025-09-05, 5 B 482/24 MD
5 B 482/24 MDTribunale amministrativo / 5a camera5 set 2025
1. Die Herausnahme von Beamten aus der Regelbeurteilungspflicht anknüpfend an ihr Lebensalter verstößt gegen höherrangiges Recht (§ 21 LBG LSA), wenn der Beamte bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum der Regelbeurteilungspflicht hierdurch für eine Zeitspanne von mehr als zwei ganzen Regelbeurteilungszeiträumen vor seinem Ruhestandseintritt entzogen wird. 2. Ziff. 3.1.2 c) der Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport in der Fassung des RdErl. des MI vom 6. November 2020 (12.21-03002/0, mittlerweile a.F.) verstößt vor diesem Hintergrund gegen § 21 LBG LSA.
Entscheidungsdatum: 2025-09-05
Aktenzeichen: 5 B 482/24 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Rechtskraft: ja
Die Herausnahme von Beamten aus der Regelbeurteilungspflicht anknüpfend an ihr Lebensalter verstößt gegen höherrangiges Recht (§ 21 LBG LSA), wenn der Beamte bei einem dreijährigen Regelbeurteilungszeitraum der Regelbeurteilungspflicht hierdurch für eine Zeitspanne von mehr als zwei ganzen Regelbeurteilungszeiträumen vor seinem Ruhestandseintritt entzogen wird.
Ziff. 3.1.2 c) der Beurteilungsrichtlinie des Ministeriums für Inneres und Sport in der Fassung des RdErl. des MI vom 6. November 2020 (12.21-03002/0, mittlerweile a.F.) verstößt vor diesem Hintergrund gegen § 21 LBG LSA.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Stelle der Referatsleitung im Ministerium E. aufgrund der Auswahlentscheidung vom 22. Oktober 2024 mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht eine erneute Auswahlentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes getroffen worden ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 53.235,60 € festgesetzt.
1 Der sinngemäße Antrag,
2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle der Referatsleitung im Ministerium E. der Auswahlentscheidung vom 22. Oktober 2024 mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, solange nicht erneut über die Besetzung der Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes entschieden worden ist,
3 ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zulässig und begründet. Soweit der Antragsteller beantragt, es dem Antragsgegner auch zu untersagen, die Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung mit einem Dritten zu besetzen, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. Für eine Besetzung durch einen Dritten ist nichts ersichtlich, es haben sich lediglich der Antragsteller und der Beigeladene beworben. Lediglich diese sind auch im Rahmen der angegriffenen Auswahlentscheidung verglichen und zum Nachteil des Antragstellers in ein Rangverhältnis gebracht worden.
4 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Wird mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen und dadurch in aller Regel ein faktisch endgültiger Zustand geschaffen, kann eine Regelung nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klage-verfahrens verwiesen werden müsste. Überwiegende Aussichten in der Hauptsache bestehen hingegen nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch mit größter Wahrscheinlichkeit begründet ist und aller Voraussicht nach auch im Hauptsacheverfahren bestätigt werden wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. Januar 2007 – 1 M 1/07 –, juris, Rn. 3).
5 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
6 1. Der Antragsteller hat zunächst einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Gemäß der Stellenausschreibung ist mit der Stellenbesetzung eine Beförderung in das höhere Statusamt B 3 LBesG LSA verbunden. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nur noch rückgängig gemacht werden, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, juris). Hieraus folgt, dass dem Antragsteller hier ein irreversibler Nachteil droht, der vorläufigen Rechtsschutz erforderlich macht.
7 2. Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
8 Beamte haben gegenüber ihrem Dienstherrn bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl unmittelbar nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dieser Anspruch ist dann verletzt, wenn die für den Bewerber nachteilige Auswahlentscheidung unter Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist oder auf einer fehlerhaften Ausübung von Ermessens- oder Beurteilungsspielräumen beruht (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 2 BvQ 25/02 –, juris; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, juris). Ein unterlegener Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris).
9 Es entspricht dem bei der Auswahlentscheidung zu beachtenden Grundsatz der Bestenauslese, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 – 2 C 14.02 –, a. a. O.). Diese ergeben sich bezogen auf den Zeitpunkt der Auswahlentscheidung regelmäßig aus den aktuell(st)en dienstlichen Beurteilungen der Bewerber, die den gegenwärtigen Leistungszustand wiedergeben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 M 174/11 –, juris; Beschluss vom 26. Oktober 2010 – 1 M 125/10 –, juris). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1/13 –, juris).
10 Bei der auf dieser Grundlage erfolgenden vergleichenden Einschätzung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der Bewerber handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, bei welchem dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist mit der Folge, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung darauf beschränkt ist, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist und ob er allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe beachtet und keine sachfremden Erwägungen angestellt hat (OVG LSA, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 1 M 174/11 –, juris). Der unterlegene Bewerber kann dabei sowohl geltend machen, selbst in rechtswidriger Weise benachteiligt worden zu sein, als auch eine auf sachfremden Erwägungen beruhende unzulässige Bevorzugung des ausgewählten Konkurrenten rügen. Der Fehler bei der Auswahlentscheidung kann sowohl in der Qualifikationsbeurteilung des Beamten als auch in derjenigen des erfolgreichen Bewerbers oder im Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern liegen (BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, juris). Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht daher auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen. Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Vergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, hat das Gericht den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten, wenn das Ergebnis des Auswahlverfahrens auf der fehlerhaften Grundlage beruhen kann. Dementsprechend ist die (mögliche) Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 – 2 VR 3.03 –, juris).
11 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch zur Seite, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt ist. Die Auswahlentscheidung des Auswahlvermerks vom 22. Oktober 2024 (Bl. 62 BA C) ist rechtswidrig (a.). Zudem sind die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, offen (b.).
12 a. Die Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft.
13 Ausweislich des Verwaltungsvorgangs erfolgte der Bewerbervergleich auf Grundlage der letzten Regelbeurteilung des Antragstellers, welche den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezember 2023, mithin einen Zeitraum von 36 Monaten abbildete, einerseits, und der Anlassbeurteilung für den Beigeladenen, welche den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 12. Juni 2024, mithin einen Zeitraum von 77,5 Monaten abbildete, andererseits.
14 Sodann hat der Antragsgegner eine bessere Eignung des Beigeladenen auf dessen bessere dienstliche Beurteilung gestützt. Unter Leistungsgesichtspunkten ist es zwar nicht zu beanstanden, Bewerber dann nicht mehr als im Wesentlichen leistungsgleich anzusehen, wenn sie sich – wie hier – hinsichtlich ihrer Bewertung im Gesamturteil um eine ganze Notenstufe unterscheiden. Die Auswahlentscheidung erweist sich hier indes als fehlerhaft, weil eine Regelbeurteilung des Beigeladenen zum Stichtag des 31. Dezember 2020 nicht erstellt wurde. Aus dem rechtsfehlerhaften Unterbleiben der Erstellung dieser Regelbeurteilung folgt, dass sich die hier zugrunde gelegte Anlassbeurteilung des Beigeladenen ihrerseits als rechtswidrig und damit für einen Leistungs- und Eignungsvergleich untauglich erweist. Der Beigeladene hätte zum Stichtag 31. Dezember 2020 regelbeurteilt werden müssen.
15 Dies folgt nicht aus § 3 Abs. 5 Nr. 4 der Beurteilungsverordnung LSA (BeurtVO LSA), weil jener Stichtag, zu dem die in Rede stehende Regelbeurteilung des Beigeladenen hätte erstellt werden müssen, nämlich der 31. Dezember 2020, noch vor dem Inkrafttreten der BeurtVO LSA lag. Dass die Beurteilungsverordnung für Beurteilungen, deren Stichtage vor dem Inkrafttreten der BeurtVO LSA lagen, keine Anwendung findet, ergibt sich aus der ausdrücklichen Anordnung des § 25 Abs. 1 Satz 1 BeurtVO LSA.
16 Der Umstand, dass der Beigeladene zum Stichtag des 31. Dezember 2020 regelbeurteilt hätte werden müssen, ergibt sich allerdings unmittelbar aus § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA in der Fassung vom 15. Dezember 2009 (a.F.). Hiernach sind Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen.
17 Zwar ermächtigt § 21 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA in der zum Stichtag des 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (a.F.) die obersten Dienstbehörden, für die Beschäftigten ihres Dienstbereichs durch allgemeine Anordnung Ausnahmen von der Beurteilungspflicht für bestimmte Gruppen von Beamtinnen und Beamten vorzusehen, wovon der Antragsgegner durch Ziff. 3.1.2 c) der Beurteilungsrichtlinie MI mit RdErl. vom 6. November 2020 (BRL MI a.F.) Gebrauch machte. Dort war vorgesehen, dass Bedienstete, die zum Beurteilungsstichtag das 60. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie nicht die Erstellung einer Regelbeurteilung bis zum Stichtag schriftlich beantragt haben, von der Regelbeurteilung ausgenommen sind. Diese Regelung hätte den am 20. Juli 1960 geborenen Beigeladenen auch erfasst, weil dieser zum fraglichen Stichtag des 31. Dezember 2020 sein 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte.
18 Allerdings überdehnt die Regelung der Ziff. 3.1.2 c) BRL MI die in § 21 Abs. 2 Satz 2 LBG LSA a.F. vorgesehene Ermächtigung zur Anordnung von Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht. Die dort getroffene Regelung ist zu weitgehend und nicht mehr mit dem Zweck des § 21 Abs. 1 LBG LSA a.F. vereinbar.
19 Hintergrund des mit § 21 Abs. 1 LBG LSA geregelten Grundsatzes der Regelbeurteilung ist, die Grundlage für die wiederkehrenden, allein nach Eignung, Leistung und Befähigung zu treffenden Auswahlentscheidungen des Dienstherrn über die Verwendung von Beamten, insbesondere auf Beförderungsdienstposten zu schaffen und damit letztlich dem mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) Geltung zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Februar 1982 – 1 WB 17.82 -, vom 3. September 1996 – 1 WB 20.96, 21.96 – und vom 15. Mai 2003 – 1 WB 10.03 –; vgl. ferner Urteil vom 26. August 1993 – 2 C 37.91 –). Regelbeurteilungen sind diesem Zweck im besonderen Maße dienlich, weil gerade durch einen gemeinsamen Stichtag und einen gleichen Beurteilungszeitraum die gebotene höchstmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungen hergestellt wird und die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung und unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, Rn. 10, juris; OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 1 M 175/16 –, Rn. 22, juris).
20 § 21 Abs. 2 Satz 2 LBesG LSA a.F. eröffnet insofern zwar die Möglichkeit, bestimmte Beamten von der Regelbeurteilungspflicht auszunehmen. Dabei ist diese Ermächtigung jedoch im Lichte des oben dargestellten Zwecks restriktiv auszulegen. Insbesondere beschränkt sich die Ermächtigung darauf, Ausnahmen von der Regelbeurteilungspflicht für (nur) solche Beamten(gruppen) vorzusehen, bei denen der oben dargestellte Zweck nicht beeinträchtigt wird. Dies ist etwa der Fall bei Beamten(gruppen), bei denen Beurteilungen für Auswahlentscheidungen üblicherweise nicht mehr benötigt werden.
21 Das Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 23. Januar 2017 – 1 M 175/16 –, Rn. 22, juris) hat, worauf die Beteiligten zu Recht hinweisen, angenommen, dass eine Zeitspanne von mehr als zehn Jahren zwischen Erreichen der Regelaltersgrenze und der letzten Regelbeurteilung (bei einem Regelbeurteilungszeitraum von fünf Jahren) dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA nicht mehr gerecht wird, da hierdurch eine zu große Gruppe von Beamten, bei denen nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG zu treffende Auswahlentscheidungen anstehen könnten, von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen würden. Allerdings lag der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts – anders als hier – ein Fall zugrunde, in dem der Regelbeurteilungszeitraum fünf Jahre und nicht – wie hier – drei Jahre betrug (vgl. OVG LSA, a.a.O., Rn. 23, juris).
22 Betreffend die hier vorliegende Fallgestaltung eines dreijährigen Regelbeurteilungszeitraums entspricht es der Überzeugung der Kammer, dass die in Rede stehende Regelung der Ziff. 3.1.2 c) BRL MI, die Beamte von der Regelbeurteilungspflicht ausnimmt, die vor Erreichen des Stichtages ihr 60. Lebensjahr vollendet haben, Konstellationen erfasst, in der die Ausnahme von der Regelbeurteilungspflicht nicht zu rechtfertigen ist.
23 Insofern ist Ziff. 3.1.2 c) BRL MI a.F. mit dem Zweck des § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA nicht vereinbar. Es ist nach Auffassung der Kammer dabei insbesondere nicht entscheidend, wie groß die Gruppe derjenigen Beamten ist, für die sachgrundlos eine Ausnahme von der Regelbeurteilungspflicht festgesetzt wird. Entscheidend ist, dass überhaupt Beamte erfasst werden, bei denen es als nicht nur theoretische, sondern als nach lebensnaher Betrachtung durchaus in Rechnung zu stellende Möglichkeit erscheint, dass diese innerhalb ihrer im Einzelfall verbleibenden Restdienstzeit bis zum Eintritt in den Ruhestand noch durch eine nach Besteignung zu treffende Auswahlentscheidung des Dienstherrn betroffen sein könnten.
24 Ziff. 3.1.2 c) BRL MI a.F. erfasst solche Beamte und nimmt sie entgegen dem Zweck des § 21 Abs. 1 LBG LSA sachgrundlos von der Regelbeurteilungspflicht aus. Dies ergibt sich im Besonderen daraus, dass für bestimmte Geburtenjahrgänge mehrere Faktoren zusammentreten. Zum einen nämlich folgt aus der Stichtagsfestlegung im Dreijahresrhythmus erstmalig zum Jahresende 31. Dezember 2020 (Ziff. 3.1.1 BRL MI a.F.), dass bei jenen Beamten, die das 60. Lebensjahr in gerade jenem Jahr eines Beurteilungsstichtags erreichen, bereits das Vor- und das Vorvorjahr keinen Eingang mehr in eine Regelbeurteilung finden. Angesichts des konkreten Zeitraums, in dem die BRL MI in der Fassung vom 6. November 2020 überhaupt Geltung beanspruchte (abgelöst durch neue Fassung im Jahr 2023) betrifft dies konkret den Geburtenjahrgang 1960. Als weiterer Faktor kommt gerade hinsichtlich dieses Geburtenjahrgangs allerdings hinzu, dass er nach §§ 39 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LBG LSA der Anhebung der Regelaltersgrenze um weitere 14 Monate unterliegt.
25 Je nach Geburtsmonat ergeben sich bei diesen Beamten Zeiträume vor dem Ruhestandseintritt, in denen der Beamte nach Ziff. 3.1.2 c) BRL MI a.F. von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen ist, ab 9 Jahren und 3 Monaten (Geburtsdatum 1. Januar 1960) aufwärts. Ein zum 30. Dezember 1960 geborener Beamte träte mit Ablauf des Monats Februar 2027 in den Ruhestand ein, wäre jedoch gleichwohl zum Stichtag des 31. Dezember 2020 nach Ziff. 3.1.2 c) BRL MI a.F. von der Regelbeurteilungspflicht ausgenommen gewesen. Seine Leistungen fänden daher bereits schon ab dem 1. Januar 2018, mithin ab seinem Lebensalter von 57 Jahren und zwei Tagen, keinen Eingang in eine Regelbeurteilung mehr, obgleich er zu diesem Zeitpunkt noch auf eine Restdienstzeit bis zum Ruhestandseintritt von 10 Jahren und 2 Monaten blicken würde. Im Fall des am 20.07.1960 geborenen Beigeladenen ergibt sich konkret ein Zeitraum von 9 Jahren und 9 Monaten, in denen er keiner Regelbeurteilungspflicht mehr unterfällt.
26 Damit wirkt sich Ziff. 3.1.2 c) BRL MI a.F. für den Geburtenjahrgang 1960 maximal aus. Soweit es spätere Geburtenjahrgänge (1961, 1962, ff.) betrifft, sind diese zum Stichtag des 31. Dezember 2020 noch regelbeurteilt worden, weil sie die Altersgrenze der Ziff. 2.3.1 c) BRL MI a.F. zu diesem Stichtag noch nicht erreicht hatten. Für die Frage ihrer Regelbeurteilung zum nächsten Stichtag (31. Dezember 2023) indes entfaltete Ziff. 2.3.1 c) BRL MI a.F. keine Relevanz mehr, weil die Ausnahme von der Regelbeurteilungspflicht zwischenzeitlich in die (anderslautende) Neuregelung des § 3 Abs. 5 Nr. 4 BeurtVO LSA überführt worden war, der nunmehr in – insoweit nach Ansicht der Kammer wohl zulässig – an einen fünfjährigen Zeitraum vor dem Erreichen des Ruhestandseintrittsalters im Einzelfall, d.h. insbesondere unter Berücksichtigung der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze, anknüpft.
27 Soweit es frühere Geburtenjahrgänge betrifft (1958 und 1959), mildert sich der Effekt indes dadurch ab, dass diese Beamten bei Erhalt ihrer letzten Regelbeurteilung nach Ziff. 3.1.2. c) BRL MI zum 31. Dezember 2017 schon ein höheres Lebensalter erreicht hatten und andererseits auch einer geringeren Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 39 Abs. 2 LBG LSA unterliegen, was insgesamt zu einer geringeren regelbeurteilungsfreien Restdienstzeit ab dem Zeitpunkt des für sie maßgeblichen letzten Stichtags führt.
28 Gleichwohl ist zu konstatieren, dass Ziff. 3.1.2 c) BRL MI a.F. jedenfalls im Hinblick auf den Geburtenjahrgang 1960 zu regelbeurteilungsfreien Restdienstzeiten von neun bis (im Extremfall) über zehn Jahren führt. Diese Zeiträume zwischen dem zuletzt von einer Regelbeurteilung umfassten Abschnitt und dem Ruhestandseintritt erscheinen der Kammer gemessen am oben dargestellten Zweck des § 21 Abs. 1 S. 1 LBG LSA – auch unter Kenntnisnahme der oben genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, die sich indes auf Fälle bezog, in denen Regelbeurteilungszeiträume von fünf Jahren zugrunde lagen – zu lang.
29 Insoweit ist nämlich maßgeblich in den Blick zu nehmen, dass es sich hier um Zeiträume handelt, die mehr als dem Dreifachen des für diese Beamtengruppe vorgesehenen dreijährigen (Ziff. 3.1.1 Satz 1 BRL MI a.F. bzw. nunmehr § 3 Abs. 1 BeurtVO LSA) Regelbeurteilungszeitraums entsprechen. Das Entfallen von – absolut – drei Regelbeurteilungen vor dem regulären Ruhestandseintritt erscheint schon im Ausgangspunkt erheblich. Keineswegs naheliegend scheint auch, dass ein 57-jähriger Beamte mit einer zu erwartenden Restdienstzeit von 9 bis über 10 Jahren ab diesem Zeitpunkt per se nicht mehr für Beförderungen oder Auswahlentscheidungen des Dienstherrn in Betracht käme. Gerade soweit es Spitzenpositionen betrifft, dürfte es vielmehr dem Regelfall entsprechen, dass sich das Bewerberfeld auch in das Altersfeld der oberen 50+X Jahre erstreckt. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass ab diesem Lebensalter oder innerhalb dieser Restdienstzeit keinerlei Leistungsveränderungen mehr denkbar wären und dass deshalb eine weitere Regelbeurteilung von vornherein überflüssig schiene.
30 Wesentlich ist zudem, dass es, wenn es – wie hier – tatsächlich zur Bewerbung eines Beamten kommt, der angesichts der Regelung der Ziff. 3.1.2 c) BRL MI a.F. seit mehreren Jahren nicht mehr regelbeurteilt wurde, diese Ausnahmeregelung in letzter Konsequenz auch dazu führt, dass ein dem Zweck des § 21 Abs. 1 S. 1 LBG LSA genügender Bewerbervergleich anhand von dienstlichen Beurteilungen in Umsetzung des in Art. 33 Abs. 2 GG verankerten Leistungsprinzips auch tatsächlich erheblich erschwert ist.
31 Denn die aktuellen Leistungen des von der Regelbeurteilungspflicht zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren ausgenommene Beamten können sodann nur noch im Rahmen einer Anlassbeurteilung abgebildet werden. Weil aber nach Ziff. 2.2 Satz 1 der BRL MI n.F. – hier nun in der für die Erstellung der Anlassbeurteilung im Jahr 2024 maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 2023 – klar vorgibt, dass eine Anlassbeurteilung zeitlich an die letzte Regelbeurteilung anzuknüpfen hat, führt die verfrühte Herausnahme dieser Beamten aus der Regelbeurteilungspflicht letztlich dazu, dass – wie hier im Fall des Beigeladenen – gegebenenfalls überlange Anlassbeurteilungszeiträume vergleichsweise deutlich kürzeren Regelbeurteilungszeiträumen im Rahmen eines Bewerbervergleichs gegenübergestellt werden müssen (hier 6,5 Jahre gegenüber 3 Jahren). Dies unterscheidet den hiesigen Fall auch von der durch das Oberverwaltungsgericht (a.a.O.) entschiedenen Konstellation, der sich auf einen fünfjährigen Regelbeurteilungszeitraum bezog.
32 Diese Ausgangslage bringt allerdings mit sich, dass infolge der sich erheblich unterscheidenden Zeiträume rechtlich zweifelhaft erscheint, ob eine hinreichende Vergleichbarkeit der Beurteilungen dann noch gegeben ist (verneinend bereits für eine absolute Differenz von 19,5 Monaten und einer Deckungsgleichheit von weniger als 60 %: OVG LSA, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 1 M 175/16 –, Rn. 16, juris).
33 Zwar ist die Frage der Vergleichbarkeit von Beurteilungen, die sich auf erheblich verschieden lange Zeiträume beziehen (d.h. im Unterschied Faktor 2 und mehr) in der Rechtsprechung durchaus unterschiedlich betrachtet worden (vgl. etwa auch OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2019 – 6 B 1769/18 –, Rn. 12 - 21, juris m.w.N; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 – 5 Bs 111/17 –, Rn. 86 f., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 EO 524/17 –, Rn. 8 - 14, juris m.w.N.).
34 Jedenfalls aber, wenn die längere der beiden Beurteilungen, wie hier, die Anlassbeurteilung ist und sich absolut betrachtet auf einen Zeitraum von mehr als 77,5 Monaten bezieht und damit einen Zeitraum umspannt, der in seinem Umfang über mehrere (hier mehr als zwei volle) Regelbeurteilungszeiträume hinausgeht, kann die Beurteilung nicht mehr die ihr zugedachte Funktion der Ermöglichung eines Qualifikationsvergleichs erfüllen, wenn dieser Beurteilung auf der anderen Seite eine Regelbeurteilung des Mitbewerbers gegenübersteht, die weniger als die Hälfte dieses von der Anlassbeurteilung umfassten Zeitraums umfasst.
35 Denn dem Bewerbervergleich ist der aktuelle Leistungsstand zugrunde zu legen. Erstreckt sich eine einzige Anlassbeurteilung jedoch über einen Zeitraum, der mehrere Regelbeurteilungszeiträume umfasst, so fließen in das Gesamturteil der Anlassbeurteilung Wertungen mit ein, die sich auf Leistungen eines Zeitraums beziehen, der – bei Aufgliederung des beurteilten Zeitraums in mehrere aufeinanderfolgende Beurteilungen – als nicht mehr aktuell anzusehen wäre.
36 Zwar kann grundsätzlich auch älteren dienstlichen Beurteilungen ein Aussagehalt über die aktuelle Eignung des Beamten zukommen, indem sie Auskunft über die Leistungsentwicklung und -konstanz des Beamten geben können. Dieser Auskunftswert wohnt einer einzigen – sich über einen langen Zeitraum erstreckenden – dienstlichen Anlassbeurteilung jedoch gerade nicht inne, da sämtliche Leistungen über den Zeitraum integriert betrachtet werden und so gerade keine Leistungsentwicklung feststellbar bleibt. Die durch § 21 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA intendierte Erkenntnismöglichkeit über die Entwicklung des Beamten wird hierdurch verfehlt.
37 Ferner ist insbesondere auch nicht auszuschließen, dass zu einem positiven Gesamturteil in der Anlassbeurteilung besonders beitragende Leistungen gerade jenem Zeitraum entstammen, der bei dem anderen Beamten, für den im Rahmen der Auswahlentscheidung lediglich seine letzte Regelbeurteilung zugrunde gelegt wurde, gar nicht in den Blick genommen wurde. Anlassbeurteilungen sind insofern ihrem Zweck und Wesen nach grundsätzlich nicht geeignet und bestimmt, derart lange Zeiträume abzubilden und einer Regelbeurteilung im Rahmen einer Auswahlentscheidung gegenübergestellt zu werden. Dass dies jedoch überhaupt erforderlich wird, ist seinerseits zwingende Folge der Ziff. 3.1.2 c) BRL MI, weil diese Ausnahme Beamte bereits zu einem Zeitpunkt der Regelbeurteilungspflicht entzieht, zu dem noch eine Dienstzeit zu erwarten steht, die mehrere Regelbeurteilungszeiträume umspannt (s.o.).
38 Ausgehend von dem Umstand, dass der Beigeladene zum Stichtag des 31. Dezember 2020 noch eine Regelbeurteilung hätte erhalten müssen, erweist sich die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung auch ihrerseits als fehlerhaft.
39 Zwar ist es zutreffend, dass für den Beigeladenen die Einholung einer Anlassbeurteilung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeurtVO LSA im Rahmen des Bewerberauswahlverfahrens geboten war. Denn zum Stichtag des 31. Dezember 2023 galt § 3 Abs. 5 Nr. 4 BeurtVO LSA, dessen Regelungsgehalt nach Ansicht der Kammer vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 1 S. 1 LBG LSA nicht zu beanstanden ist. Hieraus folgt, dass zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens im Jahr 2024 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeurtVO LSA eine Anlassbeurteilung für den Beigeladenen einzuholen war.
40 Die Anlassbeurteilung, wie sie gegenwärtig vorliegt, verstößt allerdings gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 BeurtVO LSA, wonach die Anlassbeurteilung aus der letzten Regelbeurteilung fortzuentwickeln ist. Fehlt es aber, wie hier, bereits mangels Erstellung an der gebotenen Regelbeurteilung, hier jener zum Stichtag des 31. Dezember 2020, als Anknüpfungspunkt, hat eine Fortentwicklung aus dieser nicht stattgefunden. Hinzu tritt der Umstand, dass der Beurteilungszeitraum einer Anlassbeurteilung nach Ziff. 2.2 Satz 1 der BRL MI – hier nun in der für die Erstellung der Anlassbeurteilung im Jahr 2024 maßgeblichen Fassung vom 20. Dezember 2023 – zeitlich am Tag nach dem Stichtag der letzten Regelbeurteilung zu beginnen hat. Dies wäre hier der 1. Januar 2021 gewesen. Die Erstreckung über einen längeren Zeitraum, insbesondere die Ersetzung einer gebotenen Regelbeurteilung dadurch, dass der betreffende Zeitraum durch eine spätere Anlassbeurteilung mit umfasst wird, ist unzulässig.
41 b. Die Aussichten des Antragstellers, bei einer erneuten Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, sind offen. Im Rahmen der neuen Auswahlentscheidung wäre zunächst eine Regelbeurteilung für den Beigeladenen zum Stichtag des 31. Dezember 2020 einzuholen. Ferner wäre für diesen eine neue Anlassbeurteilung zu erstellen, die aus dieser letzten Regelbeurteilung fortzuentwickeln ist und zeitlich an diese anknüpft (ab 1. Januar 2021). Sodann wäre ein erneuter Bewerbervergleich vorzunehmen. Eine eigene Prognose darüber, wie sich der Leistungsvergleich nach Durchführung einer neuen Auswahlentscheidung nach diesen Grundsätzen darstellt, steht dem Gericht nicht zu.
42 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil er keine Anträge gestellt und sich somit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat.
43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 6 Satz 4, Satz 1 Nr. 1, Satz 2, 3 GKG. Da das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes betrifft, ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG auf die Hälfte des sich aus § 52 Abs. 6 Satz 1 bis 3 GKG ergebenden Betrages, also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn – wie hier – Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist (vgl. § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG), zu reduzieren. Der Streitwert berechnet sich damit aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen 6-fachen Wert der angestrebten Besoldungsgruppe B 3 LBesO LSA (6 x 8.872,60 €). Der sich danach ergebende Betrag ist nicht im Hinblick auf ein bloßes Neubescheidungsbegehren zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 15. April 2014 – 1 M 33/14 –, juris).
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