VG Magdeburg 4. Kammer, 2026-05-27, 4 B 99/26 MD

4 B 99/26 MDTribunale amministrativo / 4a camera27 mag 2026

Regest

1. Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch die Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (hier: Nr. 5, Gemeinbedarf) bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang. 2. Über Abweichungen von den Festsetzungen für eine Fläche des Gemeinbedarfs etwa im Falle einer Umnutzung oder der Errichtung zusätzlicher Anlagen ist im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu entscheiden. 3. Eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilte Baugenehmigung kann der Nachbar selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erfolgreich anfechten.

Testo completo

VG Magdeburg 4. Kammer — 4 B 99/26 MD — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-27

Aktenzeichen: 4 B 99/26 MD

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2026:0527.4B99.26MD.00

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: 9 I Nr 5 BauGB, 30 I BauGB, 31 II BauGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch die Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (hier: Nr. 5, Gemeinbedarf) bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang.

  2. Über Abweichungen von den Festsetzungen für eine Fläche des Gemeinbedarfs etwa im Falle einer Umnutzung oder der Errichtung zusätzlicher Anlagen ist im Wege einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu entscheiden.

  3. Eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilte Baugenehmigung kann der Nachbar selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erfolgreich anfechten.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Der Antrag der Antragsteller, der sinngemäß darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. April 2026 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 17. März 2026 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.

2 Nach § 212a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Widerspruch der Antragsteller gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann daher gemäß §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs aufgrund einer eigenen Ermessensentscheidung gegen diese sofort vollziehbare Baugenehmigung ganz oder teilweise anordnen. Die dafür erforderliche Interessenabwägung durch das Gericht fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus, da deren Suspensivinteresse mangels hinreichender Erfolgsaussichten ihres Rechtsbehelfs in der Hauptsache hinter das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, zurücktreten muss.

3 Hierbei ist zu berücksichtigen, dass baurechtlicher Nachbarschutz nur dann zu gewähren ist, wenn durch eine Baugenehmigung solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften verletzt werden, die dem Nachbarschutz dienen. Nur auf solche Vorschriften hat sich die Prüfung des Gerichts zu erstrecken. Die objektive Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung, durch die nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt werden, löst für sich keinen Nachbarschutz aus (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Urteil vom 06. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, juris Rn. 9).

4 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage wird der Widerspruch gegen die der Beigeladenen auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) erteilte Baugenehmigung keinen Erfolg haben.

5 Dabei richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens (Neubau eines Ärztehauses mit 5 Arztpraxen und einer PKW-Stellplatzanlage mit 25 Stellplätzen auf dem Baugrundstück H-Straße, Flur 18, Flurstücke …, …, …, … in der Gemarkung B-Stadt) nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich das Vorhaben im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 15 „Ortskern B-Stadt“ in der Ortschaft B-Stadt in der aktuellen Fassung der 15. Änderung (Bekanntmachung am 2. Februar 2024) befindet.

6 Die Regelung des § 30 Abs. 1 BauGB bestimmt abschließend die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines sog. qualifizierten Bebauungsplans. Ein solcher Bebauungsplan zeichnet sich dadurch aus, dass er allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen sowie die örtlichen Verkehrsflächen enthält. Das genehmigte Vorhaben widerspricht zwar den Festsetzungen des Bebauungsplans (hierzu unter 1). Hieraus vermögen die Antragsteller aber nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (hierzu unter 2.). Auch ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (hierzu unter 3.).

7 1. Das genehmigte Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … „Ortskern B-Stadt“ hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung.

8 Die Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens seiner Art nach richtet sich hier allein nach der Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB mit der besonderen Zweckbestimmung „Kindereinrichtung“. Auf die die Gemeinbedarfsfläche umgebende Festsetzung eines besonderen Wohngebiets (WB2g) gemäß § 4a der Baunutzungsverordnung (BauNVO) – die Beigeladene geht in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2026 fälschlich von der Festsetzung eines Dorfmischgebietes (MD) aus – kommt es nicht an. Denn die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB genügt hinsichtlich der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung den Mindestanforderungen eines qualifizierten Bebauungsplans i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB. Die Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch die Baugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung auch durch anderweitige Flächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (hier: Nr. 5, Gemeinbedarf) bestimmt werden; Baugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 4 C 3/03 –, BVerwGE 121, 205-211, Rn. 13; Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 4 BN 23/97 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 19. November 2009 – B 2 K 09.542 –, juris Rn. 17; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 161. EL November 2025, BauGB § 30 Rn. 15a). Ausnahmen von der Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB sieht der Bebauungsplan nicht vor (§ 31 Abs. 1 BauGB).

9 Das Vorhaben zur Errichtung eines „Ärztehauses“ widerspricht der Festsetzung der Fläche für den Gemeinbedarf mit der besonderen Zweckbestimmung „Kindereinrichtung“.

10 Zwar kann bei Vorliegen der Voraussetzungen von einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzten Gemeinbedarfsfläche eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden. Eine solche Befreiung ist vorliegend jedoch nicht erteilt worden. Die Beigeladene ist ausweislich ihrer an den Antragsgegner gerichteten Stellungnahme vom 26. Januar 2026 (Bl. 176 des Verwaltungsvorgangs) vielmehr davon ausgegangen, dass eine solche Befreiung nicht erforderlich sei. Danach werde zwar „das Vorhaben der Zweckbestimmung Kindereinrichtung nicht gerecht, gleichwohl wird in Anbetracht einer mangelnden Verwirklichung (Umzug des ehem. Kindergartens […] mit Wirkung vom 15.08.2023) sowie unter Heranziehung der anteiligen Grundfläche gegenüber dem gesamten Quartier die Möglichkeit einer Zweckentbindung erkannt. Bedenken zur Art der baulichen Nutzung bestehen folglich nicht.“ Diese Überlegungen sind unzutreffend. Die Rechtsprechung behandelt Abweichungen von Festsetzungen einer Fläche für den Gemeinbedarf – etwa bei Umnutzung oder zusätzlichen Anlagen – konsequent als Befreiungstatbestände nach § 31 Abs. 2 BauGB (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 8 S 2441/18 –, juris; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. April 1994 – 5 UE 379/92 –, Rn. 23, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 26. September 2005 – Au 5 S 05.857 –, juris). Eine Befreiung wurde durch den Antragsgegner allerdings nur hinsichtlich der Überschreitung der Firsthöhe getroffen, hingegen nicht hinsichtlich der Art der Nutzung auf der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche.

11 2. Die Antragsteller sind durch diesen Widerspruch des genehmigten Vorhabens zu den Festsetzungen im Bebauungsplan aber nicht in nachbarschützender Weise verletzt.

12 Die nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller haben eine solche Rechtsverletzung selbst nicht ausdrücklich geltend gemacht. Das Gericht hat seine Rechtmäßigkeitsprüfung von Amts wegen aber auf sämtliche rechtliche Gesichtspunkte zu erstrecken, die dem auf die Verhinderung des streitgegenständlichen Vorhabens gerichteten Antrag zum Erfolg verhelfen könnten. Diese Prüfung führt hier jedoch nicht zu einem für die Antragsteller günstigen Ergebnis.

13 a) Ein Abwehrrecht der Nachbarn wegen des beschriebenen Verstoßes folgt zunächst nicht aus dem sogenannten Gebietserhaltungsanspruch. Denn der Gebietserhaltungsanspruch (zu diesem Anspruch grundlegend BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 – 4 C 28.91 –, juris) greift nur innerhalb eines Baugebiets nach § 2 ff. BauNVO. Eine Fläche für den Gemeinbedarf nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB stellt jedoch kein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung dar. Deshalb vermag der Nachbar aus einer solchen Festsetzung kein Abwehrrecht abzuleiten (vgl. nur: Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. März 2014 – 2 Bs 43/14 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Januar 2019 – 8 S 2441/18 –, juris).

14 b) Ein Abwehrrecht der Nachbarn folgt vorliegend auch nicht etwa daraus, dass keine Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB getroffen wurde. Nach dieser Regelung kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden.

15 Inwieweit § 31 Abs. 2 BauGB Drittschutz vermittelt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt: Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung. Eine fehlerhafte Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung kann dem Nachbar hingegen einen Abwehranspruch nur dann vermitteln, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat (vgl. § 31 Abs. 2, letzter Halbsatz BauGB: „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“). Gleiches gilt (erst recht), wenn die Baugenehmigung - wie hier - entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans ohne die erforderliche Befreiung erteilt wird, also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, Rn. 7, juris; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, BVerwGE 82, 343-350, Rn. 16).

16 Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der hier in Rede stehenden Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfestsetzung („Kindereinrichtung“) zunächst nicht um eine nachbarschützende Festsetzung. Ein solcher Wille müsste sich nach Maßgabe einer vorzunehmenden Auslegung mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 5. September 2016 – 15 CS 16.1536 –, juris Rn. 34). Dies ist vorliegend allerdings nicht der Fall. Im Bebauungsplan selbst findet sich lediglich die Festsetzung „Fläche für den Gemeinbedarf“ mit der Zweckbestimmung „Kindereinrichtung“. Auch die Begründung des Bebauungsplans (zu finden unter: https://www.barleben.de/PDF/Bebauungsplan_Nr_15_10_%C3%84nderung_und_Neufassung_.PDF?ObjSvrID=2276&ObjID=1344&ObjLa=1&Ext=PDF&WTR=1&_ts=1733917586) enthält keine Hinweise darauf, dass die Festsetzung gerade auch dem Schutz bestimmter Nachbargrundstücke dienen sollte oder die Nutzungsart im Interesse der angrenzenden Eigentümer bewusst beschränkt werden sollte. Im Übrigen spricht die Art der Festsetzung auch gegen einen Drittschutz. Festsetzungen über Gemeinbedarfsflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB dienen typischerweise ausschließlich städtebaulichen Gemeinwohlbelangen und der Sicherung bestimmter öffentlicher Infrastruktureinrichtungen. Die Zweckbestimmung „Kindereinrichtung“ verfolgt ersichtlich das Ziel, eine Fläche für soziale Infrastruktur vorzuhalten und die Versorgung der Bevölkerung mit entsprechenden Einrichtungen sicherzustellen. Ein darüber hinausgehender Wille des Plangebers, Individualinteressen benachbarter Grundstückseigentümer zu schützen, lässt sich daraus nicht ableiten.

17 Handelt es sich damit um eine nicht nachbarschützende Festsetzung, folgt ein Abwehrrecht des Nachbarn allerdings nicht allein aus dem Fehlen einer Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BauGB, obwohl eine solche Entscheidung – wie oben dargelegt – hätte getroffen werden müssen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Nachbar eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplanes erteilte Baugenehmigung selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erfolgreich anfechten (BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 1998 – 4 B 64/98 –, juris Rn. 7). Zum Schutz der Nachbarn ist daher auch insoweit das aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO abzuleitende drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend (hierzu sogleich), das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt.

18 3. Das Vorhaben verstößt entgegen der Annahme der Antragsteller nicht gegen das Rücksichtnahmegebot.

19 Zu beachten ist zunächst, dass im Rahmen des § 30 Abs. 1 BauGB eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt, da eine seinen Anforderungen genügende Umsetzung regelmäßig in der den Festsetzungen zu Grunde liegenden Abwägung (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB) stattgefunden hat. Eine Konfliktlösung im Baugenehmigungsverfahren über das Gebot der Rücksichtnahme setzt daher voraus, dass der Bebauungsplan dafür noch offen ist. Anders gewendet: Ein nachbarlicher Abwehranspruch gegen eine mit den Planfestsetzungen übereinstimmende Baugenehmigung unter Berufung auf das Gebot der Rücksichtnahme besteht im Allgemeinen nicht, weil dieses bereits in den einem rechtsgültigen Bebauungsplan vorausgehenden Abwägungsvorgang eingeflossen sein muss, wodurch es gleichsam „aufgezehrt“ wird (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, juris; Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 -, juris Rn. 20; Urteil vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 -, juris Rn. 15). Nur soweit der Bebauungsplan selbst noch keine abschließende Entscheidung enthält, kommt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in Verbindung mit den zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Regeln eine „Nachsteuerung“ im Baugenehmigungsverfahren in Frage, in dem die Festsetzungen eines Bebauungsplans lediglich ergänzt, aber nicht korrigiert werden können (BVerwG, a. a. O.).

20 Nach diesen Maßgaben ist eine Konfliktlösung hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorhabens (Errichtung eines Ärztehauses) offensichtlich nicht während der Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt. Dies gilt schon deshalb, weil die in Rede stehende Fläche für die Errichtung einer Kindereinrichtung und nicht für ein Ärztehaus vorgesehen war. Damit ist die durch das genehmigte Vorhaben bedingte zusätzliche Immissionsbelastung und ihre Zumutbarkeit für die Anlieger im Verfahren zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans nicht untersucht worden und konnte folglich auch nicht in den Abwägungsvorgang einfließen. Unter diesen Umständen kann nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.

21 Was das Gebot der Rücksichtnahme im Zusammenhang mit der Errichtung von (notwendigen) Stellplätzen eines genehmigten Vorhabens anbelangt, so ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: Der Grundstücksnachbar hat die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen. Gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO wird den Anwohnern in reinen und allgemeinen Wohngebieten grundsätzlich zugemutet, das mit einer zulässigen Grundstücksnutzung verbundene Abstellen und Einparken von Kraftfahrzeugen hinzunehmen. Besondere örtliche Verhältnisse können aber zu dem Ergebnis führen, dass die Errichtung von Stellplätzen auf dem Baugrundstück nicht oder nur mit Einschränkungen genehmigt werden kann. Das gilt insbesondere für Stellplätze, die im Inneren von Wohnkomplexen oder in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern gelegen sind. Die Nutzung von Stellplätzen kann im Einzelfall etwa dann unzumutbar sein, wenn sie durch ihre Lage, Anzahl, Zuwegung und sonstige Besonderheiten des Einzelfalls zu Beeinträchtigungen führen, die über das als sozialadäquat hinzunehmende Maß hinausgehen. Das kann der Fall sein, wenn die Zufahrt besonders steil ist, ungünstige Höhenverhältnisse zu Wohnräumen auftreten, eine beengte Situation (beengte Hoflage) zu vermehrtem Rangieraufwand führt oder eine Massierung von Stellplätzen auf der dem ruhigen und besonders schützenswerten Bereich des Grundstücks des Nachbarn zugewandten Seite erfolgt. Eine generelle, für alle Standorte von Stellplätzen im rückwärtigen Bereich geltende Beurteilung ist jedoch nicht möglich; sie hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - 2 M 71/20 -, juris Rn. 16 m.w.N.)

22 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Verfahren nicht hinreichend dargetan, dass das Grundstück der Antragsteller bei Anlegung der 25 geplanten Stellplätze aufgrund der dadurch bedingten An- und Abfahrten, des erforderlichen Rangierens und Türenschlagens während der genehmigten Betriebszeit von ca. 8 bis 17 Uhr unzumutbaren Lärm- oder Geruchsbelästigungen ausgesetzt sein wird. Vorliegend sollen ausweislich der Planunterlagen insgesamt 25 Stellplätze errichtet werden, und zwar direkt an der Grenze zum Grundstück mit der Flurstücknummer 2096. Die mit dem Betrieb dieser Stellplätze üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge betreffen damit in erster Linie das südlich vom Vorhabengrundstück gelegene Grundstück mit der Flurstücknummer ….. Das noch weiter südlich daran angrenzende Grundstück der Antragsteller mit der Flurstücknummer … ist hiervon mithin nicht unmittelbar betroffen. Vielmehr dürfte das auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer … befindliche Wohnhaus abschirmende Wirkung zugunsten der südlich angrenzenden Bebauung auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer … entfalten. Zusätzlich ist in Rechnung zu stellen, dass der ruhige rückwärtige Gartenbereich des auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer … errichteten Wohnhauses ausweislich des vorliegenden Kartenmaterials nach Süden und damit nicht in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet ist. Außerdem befindet sich das Wohngebäude auf diesem Grundstück nach dem Vortrag der Beteiligten ca. 22 m entfernt zu den streitgegenständlichen Stellplatzflächen. Durch die Regelung in Ziffer 34 der Nebenbestimmungen im angegriffenen Bescheid ist zudem sichergestellt, das mögliche Lärmimmissionen einen Wert von tagsüber 60 dB(A) nicht überschreiten. Dass diese Werte an dem auf dem Grundstück mit der Flurstücknummer … befindlichen Wohnhaus trotz der dargestellten Besonderheiten hinsichtlich Lage und Bebauung überschritten werden könnten, haben die Antragsteller nicht dargetan. Hierfür ist auch nichts ersichtlich.

23 Nicht von Relevanz ist im Übrigen, dass das im Miteigentum der Antragsteller befindliche Flurstück … auf einer Länge von ca. 6,7 m an das Baugrundstück angrenzt. Denn hierbei handelt es sich lediglich um eine Zufahrt zu dem im rückwärtigen Bereich des Grundstücks mit der Flurstücknummer … gelegenen Wohnhaus. Schützenswert im nachbarrechtlichen Sinne ist nicht allein das Eigentum an einem Grundstück. Es kommt vielmehr auf mögliche Belastungen durch Immissionen bei der Nutzung des Grundstücks an. Wird ein Grundstück oder Grundstücksteil aber lediglich als Zufahrtsmöglichkeit genutzt, können Lärmimmissionen an dieser Stelle nicht als störend empfunden werden.

24 Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Antragsteller, dass es sich bei dem genehmigten Vorhaben lediglich um einen ersten Bauabschnitt auf einem insgesamt ca. 5.000 m² großen Grundstück handele, deshalb die Gefahr einer schrittweisen Verdichtung durch weitere bauliche Anlagen mit zusätzlichem Stellplatzbedarf bestehe und hierdurch eine nachhaltige Erhöhung der Verkehrs- und Lärmbelastung (insbesondere durch mögliche Nutzungen außerhalb üblicher Tageszeiten, z. B. Notdienstbetrieb) zu befürchten sei. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist allein das Vorhaben in seiner konkret genehmigten Gestalt. Mögliche „Vorwirkungen“ einer solcher Genehmigung sind bei dieser Prüfung schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht gar nicht absehbar ist, in welcher Weise das Gebiet gegebenenfalls fortentwickelt wird, welche Lärmimmissionen hierbei auftreten und in welchem Umfang hierdurch die nachbarlichen Interessen beeinträchtigt sein könnten. Sollten in der Zukunft weitere bauliche Vorhaben auf dem in Rede stehenden Grundstück realisiert werden, ist es den Antragstellern unbenommen, hiergegen im Einzelfall vorzugehen und notfalls einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden aus Gründen der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und somit auch selbst ein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO).

26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Ziffern 9.6.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Der danach maßgebliche Wert von 10.000,00 Euro war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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