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15 A 2/25 MD•VG Magdeburg 15. Kammer, 2025-06-03, 15 A 2/25 MD
15 A 2/25 MDTribunale amministrativo / Chamber 153 giu 2025
Zu den Voraussetzungen und Höhe einer Kürzung der Dienstbezüge bei einer Steuerhinterziehung.
Entscheidungsdatum: 2025-06-03
Aktenzeichen: 15 A 2/25 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0603.15A2.25MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Rechtskraft: ja
Zu den Voraussetzungen und Höhe einer Kürzung der Dienstbezüge bei einer Steuerhinterziehung.
Gegen den Kläger wird unter Abänderung der Disziplinarverfügung vom 11.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.10.2024 eine Kürzung der Dienstbezüge für die Dauer von 3 Jahren um 10 % ausgesprochen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Mehrkosten der Verweisung trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Der Kläger ist Beamter im Rang eines Gemeindeinspektors (Besoldungsgruppe A9) im Dienst der Beklagten und wendet sich gegen die disziplinarrechtliche Kürzung seiner Dienstbezüge.
2 In der Zeit vom 01.12.2016 bis zum 01.10.2019 befand sich der Kläger im Ruhestand. Der Beamte ist strafrechtlich vorbelastet.
3 Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 01.02.2016 hat das Amtsgericht Lüneburg gegen den Kläger wegen Steuerhinterziehung (in Höhe von insgesamt 26.029 Euro) eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 160 Tagessätzen verhängt. Eine u. a wegen dieser Steuerhinterziehung erhobene Disziplinarklage (15 A 12/17 MD) der Beklagten wies das Disziplinargericht mit rechtskräftigem Urteil vom 27.09.2018 ab, weil eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht angemessen und eine Kürzung des Ruhegehalts gegenüber dem damaligen Ruhestandsbeamten rechtlich nicht zulässig war.
4 Das Amtsgericht Lüneburg verhängte gegen den Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 11.11.2022 wegen Steuerhinterziehung (in Höhe von 9.613 Euro) in der Zeit vom 28.12.2018 bis zum 30.12.2020 eine Geldstrafe von 75, mit Beschluss vom 15.06.2023 reduziert auf 60 Tagessätzen. Mit Beschluss vom gleichen Tage stellte das Amtsgericht Lüneburg die vorgeworfene Steuerhinterziehung für das Jahr 2014 ein.
5 Die Beklagte sprach mit der angefochtenen Disziplinarverfügung vom 11.07.2024 gegen den Kläger eine Kürzung der Dienstbezüge um ein 1/5 für die Dauer von drei Jahren aus. Der Kläger habe wegen der Steuerhinterziehung ein außerdienstliches Vergehen begangen. Mit der weisungswidrigen Unterlassung einer dienstortnahen Wohnsitznahme und der verspäteten Mitteilung seiner neuen Wohnanschrift im März 2021 habe er seine innerdienstliche Folgepflicht verletzt.
6 Den gegen die Disziplinarverfügung eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2024, dem Kläger zugestellt am 01.11.2024, als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid enthält eine Belehrung, wonach gegen den Bescheid der Beklagten vom 11.07.2024 beim Verwaltungsgericht B-Stadt Klage erhoben werden könne.
7 Am Montag den 01.12.2024 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Halle erhoben. Mit Beschluss vom 20.01.2025 hat das Verwaltungsgericht Halle sich für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit an das Verwaltungsgericht Magdeburg verwiesen.
8 Der Kläger stellte in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag, sondern regte an, die Dauer der Kürzung der Bezüge auf 18 Monate zu beschränken.
9 Die Beklagte beantragt unter Verteidigung der angefochtenen Disziplinarverfügung,
10 die Klage abzuweisen.
11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Disziplinarvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.
12 Die zulässige Klage ist im Umfang der Tenorierung (hinsichtlich des Kürzungssatzes) begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Die von der Beklagten in dem streitbefangenen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge ist mit Ausnahme der Höhe des Kürzungssatzes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn die diesbezüglichen rechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Die Disziplinarverfügung ist insoweit auch zweckmäßig (§ 59 Abs. 3 DG LSA).
13 Der Kläger hat zur Überzeugung des Disziplinargerichts dadurch ein Dienstvergehen begangen, indem er sich wegen einer außerdienstlich begangenen Straftat, nämlich einer Steuerhinterziehung, strafbar gemacht hat (§ 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG). Damit liegt ein Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vor. Das Disziplinargericht geht von den im Strafbefehl wiedergegebenen Handlungen und Geschehnissen im Sinne der tatsächlichen Feststellungen (§ 54 Abs. 1 DG LSA) aus. (vgl. zur Bindungswirkung eines Strafbefehls: VG Magdeburg, U. v. 25.01.2018 – 15 A 17/15 -, U. v. 17.10.2013 – 8 A 6/13 -, alle juris). Auch hat der Kläger die im Strafbefehl getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bestritten oder in einem anderen Licht dargestellt.
14 Die ihm in der angefochtenen Disziplinarverfügung darüber hinaus zur Last gelegten innerdienstlichen Vergehen (weisungswidrige Unterlassung der ortsnahen Wohnsitznahme und verspätete Mitteilung der aktuellen Wohnadresse im März 2021) hat der Kläger ebenfalls nicht in Abrede gestellt.
15 Die Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftat des Klägers folgt – auch ohne konkreten Dienstbezug – aus dem Strafrahmen der von ihm begangenen Straftaten. Denn die disziplinarrechtliche Rechtsprechung nimmt ab einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren die Disziplinarwürdigkeit von außerdienstlichen Straftaten an (vgl. BVerwG, U. v. 19.08.2010 – 2 C 13.10 -, juris; VG Magdeburg, U. v. 04.08.2022 – 15 A 12/21 MD -, juris, Rdnr. 50). Bereits die von dem Beklagten außerdienstlich begangene und abgeurteilte Steuerstraftat ist nach § 370 Abs. 1 AO mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren belegt.
16 Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist regelmäßig dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die weitere dienstliche Tätigkeit notwendige Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn, aber auch der Allgemeinheit endgültig zerstört hat (ständige Rechtsprechung der Kammer in Auslegung von § 13 DG LSA; vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 30.06.2020, 15 A 16/19; BVerwG, Urt. v. 20.10.2005, 2 C 12.04 und Urt. v. 19.08.2010, 2 C 13.10; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 15 A 34/23 MD –, Rn. 88; VG Magdeburg, Urteil vom 5. März 2024 – 15 A 38/23 MD –, Rn. 27, juris).
17 Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil vom 22. Juni 2022 – 15 A 11/20 MD –, Rn. 310 - 321, juris).
18 Eine vollständige und richtige Gesamtwürdigung setzt voraus, dass die Disziplinarkammer die im Einzelfall bemessungsrelevanten, d. h. die für die Schwere des Dienstvergehens und das Persönlichkeitsbild bedeutsamen Tatsachen ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Gesamtbewertung einbezieht. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis des Disziplinargerichts als einem Mittel der Funktionssicherheit des öffentlichen Dienstes. Dabei findet der Grundsatz „in dubio pro reo“ Anwendung. Die Disziplinargerichte dürfen nur solche belastenden Tatsachen in die Gesamtwürdigung einstellen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen. Demgegenüber müssen entlastende (mildernde) Umstände schon dann zu Gunsten des Beamten berücksichtigt werden, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen gegeben sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 24.09.2019, 15 A 5/17; Urt. v. 27.10.2011, 8 A 2/11; alle juris).
19 Gemessen daran ist in der notwendigen disziplinarrechtlichen Gesamtbetrachtung die von der Beklagten in der angefochtenen Disziplinarverfügung ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge angezeigt. Denn das einheitlich zu bewertende Dienstvergehen hat ein so beachtliches Gewicht, dass der Ausspruch Kürzung der Dienstbezüge in seinem Höchstmaß gerechtfertigt ist. Hierbei fällt erheblich ins Gewicht, dass der Kläger mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lüneburg vom 01.02.2016 mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen bei einer Steuerverkürzung von 26.000 Euro bereits strafrechtlich einschlägig vorbelastet ist und er sich über längere Zeiträume wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat.
20 Der Strafbefehl vom 01.02.2016 kann noch als strafrechtliche Vorbelastung des Klägers berücksichtigt werden, weil gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a Buchstabe a) BZRG die 10 Jahre betragende Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Tilgungsfrist beträgt gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) BZRG fünf Jahre bei einer Verurteilung von einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen. Wenn diese Voraussetzung des § 46 Abs. Nr. 1 Buchstabe a) BZRG nicht vorliegt, beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Nr. 1a Buchstabe a) BZRG zehn Jahre. Das ist dann der Fall, wenn die Geldstrafe – wie vorliegend – über 90 Tage liegt. Mit dem Strafbefehl vom 01.02.2016 hatte das Amtsgericht Lüneburg gegen den Kläger eine Geldstrafe von 160 Tagessätzen verhängt.
21 Zu einer disziplinarrechtlichen Maßnahme ist es in der damals erhobenen Disziplinarklage (15 A 12/17 MD) nur deshalb nicht gekommen, weil der Kläger sich damals zwischenzeitlich im Ruhestand befand und eine Aberkennung des Ruhegehalts nicht angemessen war. Eine Kürzung des Ruhegehalts nach einer strafrechtlichen Sanktion kam gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 DG LSA gegenüber einem Ruhestandsbeamten nicht in Betracht.
22 Der Kürzung der Dienstbezüge steht vorliegend nicht gemäß § 14 Abs.1 S. 2 DG LSA der Strafbefehl des Amtsgerichts Lüneburg v. 11.11.2022 entgegen. Hiernach darf, wenn gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe verhängt worden ist, wegen desselben Sachverhalts eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wen dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Die Kürzung der Dienstbezüge ist – wie gerade ausgeführt – geboten, um den Kläger zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Insoweit liegt ein sog. disziplinarrechtlicher Überhang vor (vgl. nur: VG Magdeburg, Urteil v. 31.03.2020, 15 A 13/18; m.w.Nachw.; VG Magdeburg, Urteil vom 18. Juni 2024 – 15 A 5/24 MD –, Rn. 53, alle juris). Unter Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes und der einschlägigen strafrechtlichen Vorbelastung des Klägers ist eine zusätzliche disziplinarische Maßnahme erforderlich, um den Kläger zur Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten anzuhalten.
23 Die dem Kläger darüber hinaus zur Last gelegten innerdienstlichen Verfehlungen fallen gegenüber der Steuerhinterziehung nur sehr geringfügig ins Gewicht und spielen bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme keine bedeutende Rolle.
24 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 DG LSA können die Dienstbezüge auf längstens drei Jahre um höchstens ein Fünftel gekürzt werden. Die Dauer der Kürzung bemisst sich nach der Schwere des Dienstvergehens (BVerwG, U. v. 20.09.2006 – 1 D 8.05 -, juris, Rdnr. 89; BayVGH, U. v. 06.12.2013 – 16a D 12.1815 -, juris, Rdnr. 78; VG Magdeburg, U. v. 11.05.2023 – 15 A 3/23 MD -, juris, Rdnr. 59). Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände sieht das Gericht – wie bereits ausgeführt - eine Dauer der Kürzung der Bezüge von drei Jahren als angemessen an. Die Höhe des Kürzungssatzes richtet sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten (BVerwG, U. v. 20.09.2006 – 1 D 8.05 -, juris, Rdnr. 89; VG Magdeburg, U. v. 11.05.2023 – 15 A 3/23 MD -, juris, Rdnr. 59). Der regelmäßige Kürzungssatz beträgt bei Beamten des einfachen Dienstes ein Fünfundzwanzigstel, bei Beamten des mittleren Dienstes ein Zwanzigstel, bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 ein Zehntel. Ab der Besoldungsgruppe B 1 hingegen verwehren unregelmäßige Sprünge in der Besoldungstabelle eine Pauschalierung (BVerwG, U. v. 21.03.2001 – 1 D 29.00 -, juris, Rdnr. 20). Der Kläger erhält Bezüge der Besoldungsgruppe A 9. Bei ihm beträgt demzufolge der regelmäßige Kürzungssatz 10 Prozent seiner Dienstbezüge. Gründe für ein Abweichen von dem Regelkürzungssatz sind vorliegend nicht ersichtlich.
25 Im Übrigen folgt das Disziplinargericht (mit Ausnahme der Bemessung des Kürzungssatzes) der Beklagten in ihrer Disziplinarverfügung und darf zur weiteren Begründung darauf verweisen (§ 3 DG LSA; § 117 Abs. 5 VwGO).
26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Die Mehrkosten der Verweisung sind der Beklagten aufzuerlegen, weil sie durch die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung, gegen den angefochtenen Bescheid könne beim Verwaltungsgericht B-Stadt Klage erhoben werden, die Klageerhebung beim unzuständigen Verwaltungsgericht in B-Stadt veranlasst hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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