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3 A 288/23 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-12-08, 3 A 288/23 MD
3 A 288/23 MDTribunale amministrativo / 3a camera8 dic 2025
Gegenstand der Entscheidung: Erfolglose Anfechtung eines subventionsrechtlichen Teilwiderrufsbescheides nach Vergabefehlern
Entscheidungsdatum: 2025-12-08
Aktenzeichen: 3 A 288/23 MD
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 49 Abs 3 VwVfG, § 3 Abs 5 Buchst F VOL A, § 3 Abs 5 Buchst L VOL A
Gegenstand der Entscheidung: Erfolglose Anfechtung eines subventionsrechtlichen Teilwiderrufsbescheides nach Vergabefehlern
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
23.632,39 € festgesetzt.
Der Kläger wendet sich gegen einen von der Beklagten verfügten Teilwiderruf von Subventionen für Investitionen in Forschung und Entwicklung.
Der Kläger betreibt als Ingenieur ein Unternehmen, das sich mit der Vernetzung von Anlagen und Steuerungen befasst. Ausweislich eines Kooperationsvertrages mit der Fraunhofer-Gesellschaft werden Anwendungen für die Agrarindustrie, Baumaschinenindustrie, Dieselmotorenbau, Heiztechnik und Pharmaindustrie entwickelt und hergestellt (vgl. Bl. 437 der Beiakte). Mit Antrag vom 6.4.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten Subventionen aus dem Förderprogramm FuE-Richtlinien (MBl. LSA 2017, S. 788). Bei dem zu bezuschussenden Projekt „MEHDIS Methoden und Geräte für eine automatisierte Handlungserkennung bei manuellen Tätigkeiten“ ging es um Technik zur Verbesserung von Arbeitsabläufen. Hierbei erfasst ein Tool Bewegungssignale einer Person, die mit in die Kleidung integrierten oder aufgebrachten Mini-Sensoren ausgestattet ist.
Mit Bescheid vom 18.10.2017 bewilligte die Beklagte dem Kläger eine Zuwendung bis zur Höhe von 227.683,20 €. Der Antrag nebst Investitions- und Finanzierungsplan, die Förderrichtlinie sowie die europarechtlichen und haushaltsrechtlichen Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften wurden zum Gegenstand des Bescheides gemacht. Dem Kläger wurde aufgegeben, einen Verwendungsnachweis vorzulegen. Der Bescheid enthielt zahlreiche Nebenbestimmungen, u.a. zur Beachtung des Vergaberechts (Ziff. 7.), und in Ziff. 9. Widerrufs- und Rücknahmevorbehalte. Der Bescheid wurde aufgrund des abgegebenen Rechtsmittelverzichts bestandskräftig, ebenso Änderungsbescheide vom 23.2.2018, 26.9.2019 und 23.3.2020 zur Verlängerung des Projektzeitraums. Auf seine Auszahlungsanträge wurden dem Kläger insgesamt 199.057,41 € ausgezahlt.
Mit Bescheid vom 18.9.2023 verfügte die Beklagte nach vorangegangener Anhörung den teilweisen Widerruf der Bescheide über einen Betrag von 50.198,34 € mit Wirkung für die Vergangenheit. Hierbei seien bereits die sanktionierten förderfähigen Ausgaben in Höhe von 35.954,25 € berücksichtigt. Der bewilligte Zuschuss betrage nur noch 177.484,86 €. Ein - verzinslicher - Betrag von 21.572,55 € sei zu erstatten. Der Zinsanspruch betrage 2.059,84 €. Zur Begründung führte die Beklagte aus, aus dem vorgelegten Verwendungsnachweis ergebe sich, dass der Kläger Aufträge ohne Ausschreibung direkt vergeben habe. Die zur Rechtfertigung der Direktvergabe angeführten Geheimhaltungsvereinbarungen vom 19.11.2008 (Bl. 71 der Beiakte) und 1.3.2009 (Bl. 90 der Beiakte) begründeten keinen Ausnahmetatbestand i.S.v. § 3 Abs. 5 lit. f, l VOL/A, da sie lediglich als subjektive Betrachtung des Zuwendungsempfängers einzustufen seien, die inhaltlich in Bezug auf die zu vergebenden Leistungen innerhalb des Projekts nicht plausibel seien.
Am 13.10.2023 hat der Kläger Klage erhoben.
Der Kläger trägt vor: Er habe als nicht originär öffentlicher Auftraggeber Fördermittel in Anspruch genommen. Es handele sich strenggenommen um drei Fälle, bei denen (möglicherweise) 3 Angebote hätten eingeholt werden müssen. Gemäß dem Zahlungstool und dem vorgelegten Auftragserteilungsvermerk sei er davon ausgegangen, dass von der Anforderung von 3 Angeboten im Sinne eines Ausnahmetatbestandes hätte abgesehen werden können. Dies habe er mit bisherigen Geschäftsverbindungen und den abgeschlossenen Geheimhaltungsvereinbarungen begründet. Zum Vorwurf, ohne Einholung von jeweils 3 Angeboten Direktvergaben durchgeführt zu haben, könne dies für den Auftragnehmer W. überhaupt nur gelten für das Arbeitspaket mit der Leistung „Synchronisierung mit den Slaves“ sowie für die Leistungen „Maßnahmen zur Sensordatenhandlung – Software für die Datenerfassung“. Bei den übrigen Arbeitspaketen liege der geschätzte Auftragswert unterhalb von 5.000,- € netto. Beim Auftragnehmer Ingenieurbüro für Prozessmesstechnik S. betrage der geschätzte Auftragswert nur beim Arbeitspaket mit der Leistung „Herstellung von 15 Mustern der Inertialsensoren“ mehr als 5.000,- € netto, nämlich 5.200,- € netto. Sowohl bei der Beauftragung des Herrn W. als auch des Herrn S., seinen freien Mitarbeitern, sei er davon ausgegangen, dass die Beauftragung seiner freien Mitarbeiter nicht dem Vergaberechtsregime unterfallen würde. Diese Annahme sei dadurch bestärkt worden, dass das Formblatt 5 den Hinweis enthalte: „Ggf. kann ein Vergleichsangebot angefordert werden.“ Danach sei also das Einholen von Vergleichsangeboten - abweichend von den ANBest-P - nicht zwingend. Letztlich habe er sich in seiner Auffassung auch dadurch bestärkt gefühlt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten erklärt habe, dass ein Verweis auf die bisherigen Geschäftsverbindungen und die seit dem 19.11.2008/1.3.2009 geltenden Geheimhaltungserklärungen genügen würde, um eine Vergabe an die freien Mitarbeiter zu rechtfertigen. Schließlich sei das Vorgehen bis zur Anhörung auch zu keinem Zeitpunkt von der Beklagten beanstandet worden.
Die Beauftragung freier Mitarbeiter sei möglich, ohne Vergleichsangebote einzuholen. Dem liege analog der gleiche Rechtsgedanke zugrunde wie bei der In-house-Vergabe. Eine solche liege vor, wenn der öffentliche Auftraggeber ein eigenes Unternehmen, über das der öffentliche Auftraggeber selbst eine Kontrolle ähnlich wie über eine eigene Dienststelle ausübe, und das im Wesentlichen für diesen öffentlichen Auftraggeber tätig werde, mit einer Leistung beauftrage. So liege der Fall hier bei der freien Mitarbeiterschaft auch. Hier könne nichts Anderes gelten, insbesondere auch, da er, der Kläger, kein öffentlicher Auftraggeber sei, sondern ein privater Fördermittelempfänger. Nach der Rspr. des EuGH - C-107/98 - seien reine In-house-Vergaben wegen ihrer fehlenden Außenwirkung keine öffentlichen Aufträge. So habe der EuGH dazu auch entschieden, dass eine Beschaffung nicht öffentlich ausgeschrieben werden müsse, wenn der öffentliche Auftraggeber die Beauftragung „im eigenen Hause“, also mit eigenen administrativen, technischen und sonstigen Mitteln erfülle. Alle diese Voraussetzungen seien bereits durch die bei ihm, dem Kläger, vorhandenen Büros der Mitarbeiter erfüllt. Die beauftragten Herren W. und S. hätten über eigene Büros in den Räumlichkeiten des Klägers verfügt. Sie seien eng in die Arbeitsprozesse des Klägers eingebunden. Sie nutzten die Räumlichkeiten und die vorhandene Infrastruktur, was eine unmittelbare Abstimmung und effiziente Projektbearbeitung ermögliche. Vor diesem Hintergrund sei ein Vergabeverfahren nicht geeignet, einen echten Wettbewerb herzustellen, da kein anderer Anbieter die Leistung in vergleichbarer Qualität und innerhalb des erforderlichen Zeitrahmens hätte erbringen können. Die beauftragten Personen seien zwar formal als freie Mitarbeiter tätig, die konkrete Ausgestaltung der Zusammenarbeit entspreche jedoch faktisch den Voraussetzungen einer In-house-Vergabe. Der Kläger übe über die freien Mitarbeiter eine Kontrolle aus, die der Kontrolle über eigene Organisationseinheiten vergleichbar sei. Sie unterlägen den fachlichen Vorgaben des Klägers. Ein wettbewerblicher Marktbezug fehle, eine externe Konkurrenzsituation werde nicht geschaffen. Herr S. erfülle auch faktisch das Alleinstellungsmerkmal des § 3 Abs. 5 lit. L VOL/A, denn er habe projektspezifisches know-how aufgrund der langjährigen kontinuierlichen Zusammenarbeit. Es umfasse interne Abläufe, Datenstrukturen und organisatorische Besonderheiten. Dies könne nicht kurzfristig von Dritten erbracht werden. Eine Einarbeitung und Absprache mit einem neuen Anbieter hätte einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand verursacht und die termingerechte Umsetzung gefährdet. Es würde dem Rechtsgedanken des Vergaberechts, nämlich insbesondere mit Steuergeldern sparsam umzugehen, zuwiderlaufen, würde man im Fall der Beauftragung von freien Mitarbeitern die Anwendbarkeit der Grundsätze des In-house-Geschäfts hier verneinen. Die Beklagte habe jahrelang die eingereichten Geheimhaltungsvereinbarungen kommentarlos hingenommen und dadurch einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Außerdem habe eine Sachbearbeiterin der Beklagten erklärt, dass aufgrund der Geheimhaltungserklärungen keine Vergabeverfahren erforderlich wären.
Die Beklagte habe auch kein ordnungsgemäßes Ermessen ausgeübt. Warum der angenommene Verstoß auch unter Berücksichtigung des geschätzten Auftragswerts als schwer eingestuft werde, sei nicht nachvollziehbar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.9.2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte erwidert: Sie sei zum Teilwiderruf berechtigt gewesen, weil der Kläger maßgebliche vergaberechtliche Vorschriften nicht beachtet habe. Er sei fälscherweise davon ausgegangen, dass die Beauftragung nicht den vergaberechtlichen Vorschriften unterfalle. Die vom Kläger angeführten und unter dem 15.2.2018 eingereichten Geheimhaltungsvereinbarungen führten zu keinem anderen Ergebnis. Ein Nachweis über eine verbindliche Aussage einer Mitarbeiterin der Beklagten in Bezug auf das Genügen der Direktvergabe ergebe sich nicht aus den Akten. Eine inhaltliche Bewertung sei nicht abgegeben worden. Eine Prüfung der Einhaltung der Auflagen erfolge erst bei der Verwendungsnachweisprüfung. Insofern werde der abweichende Vortrag des Klägers bestritten. Dass es sich bei den Auftragnehmern um freie Mitarbeiter des Klägers handele, entbinde ihn nicht davon, bei der Auftragsvergabe die maßgeblichen vergaberechtlichen Vorschriften zu beachten. Dazu sei er auch ausweislich Ziff. 7 des Zuwendungsbescheides uneingeschränkt verpflichtet gewesen. Der angeführte Rechtsgedanke der In-house-Vergabe untermauere die Rechtsposition des Klägers nicht. Im Fall der freien Mitarbeiterschaft seien die vom EuGH angenommenen Voraussetzungen für eine In-house-Vergabe nicht gegeben. Eine vergleichbare Konstellation liege nicht vor, da der freie Mitarbeiter nicht weisungsgebunden sei. Auch die räumlichen Gegebenheiten führten zu keinem anderen Ergebnis. Auf einen Vertrauenstatbestand könne sich der Kläger nicht berufen. Das sei in § 49 Abs. 3 VwVfG, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden sei, nicht vorgesehen. Eine Begründung zum Alleinstellungsmerkmal nach § 3 Abs. 5 lit. L VOL/A habe der Kläger bei der Begründung zu den Auftragsvergaben (Bl. 55, 74 der Beiakte) nicht gegeben. Es komme nicht aus besonderen Gründen nur ein Unternehmen für den Auftrag in Betracht. Die Ausnahme nach § 3 Abs. 5 lit. F VOL/A liege nicht vor.
Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 18.9.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der im Bescheid verfügte Teilwiderruf des Zuwendungsbescheides (i.d.F. der Änderungsbescheide) beruht auf § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfG LSA. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Die Voraussetzungen dieser Norm sind im vorliegenden Fall gegeben.
Dem Zuwendungsbescheid vom 18.10.2017 war die Nebenbestimmung (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA) Ziff. 7 ee beigefügt, die dem Subventionsnehmer allgemeine Pflichten bei der Auftragsvergabe auferlegt und lautet: "Aufträge zum Zweck der Umsetzung des unter Ziff. 1. Dieses Bescheides benannten Teilprojekts bis zu einem Auftragsvolumen von 100.000,- € je Los (ohne Umsatzsteuer) sind unter Einholung von mindestens drei Angeboten nach wirtschaftlichen und wettbewerblichen Gesichtspunkten an leistungsfähige Anbieter zu vergeben (Nr. 3.1 ANBest-P). Hierzu müssen in der Regel drei Angebote tatsächlich eingegangen sein. (…) Bei der Vergabe von freiberuflichen Leistungen, die nicht in den Anwendungsbereich der VOL/A fallen, sind mindestens drei Angebote einzuholen. Weitere Pflichten nach Nr. 3 der ANBest-P bleiben unberührt.“
Die damit wirksam zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides gemachte Nr. 3.1 ANBest-P legt für Subventionsnehmer gültige und rechtmäßige Vergabegrundsätze fest (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 5.3.2010 - 1 L 6/10 -, zit. nach juris; VG Magdeburg, Urt. v. 8.12.2022 - 3 A 117/20 MD -, zit. nach juris; VG Halle, Urt. v. 20.11.2018 - 3 A 57/18 HAL -; VG Magdeburg, Urt. v. 9.7.2024 - 3 A 159/22 MD -, rechtskräftig aufgrund des Beschl. d. OVG Sachsen-Anhalt v. 3.3.2025 - 1 L 63/24 -).
Bei der Gewährung eines Zuschusses für Innovationsmaßnahmen i.S.d. FuE-Förderung handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung i.S.v. §§ 23, 44 LHO. Da die Bewilligung derartiger Zuwendungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt und das Gesetz selbst Umfang und Voraussetzungen der Subventionierung nicht abschließend regelt, sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) für die Beurteilung, ob ein Zuschuss gewährt und aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags des Klägers vom geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier der*„Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Einzel-, Gemeinschafts- und Verbundprojekten im Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbereich (FuE-Richtlinien), RdErl. d. MW v. 27.2.2015 (MBl. LSA S. 252), geändert durch RdErl. d. MW v. 12.11.2015 (MBl. LSA S. 698) –* im Folgenden: Förderrichtlinie). Hierbei war insbesondere zu beachten, dass die Förderrichtlinie als Rechtsgrundlagen auch die §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung einschließlich der ANBest-P (VV-LHO, RdErl. d. MF v. 1.2.2001, MBl. LSA S 241, zuletzt geändert durch RdErl. v. 28.1.2013, MBl. LSA S. 73) einbezogen hatte (Ziff. 1.1. d, 6.1).
Die Förderrichtlinie enthält folgende Förderkonzeption: Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht, die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel (Ziff. 1.4). Förderfähig sind Projekte zur Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovationskraft der Wirtschaft (Ziff. 2.), etwa in der experimentellen Entwicklung (Ziff. 2.2). Bewilligungsstelle ist die A. (Ziff. 6.2.1). Zu den Zuwendungsvoraussetzungen gehört damit, dass die Regelungen des öffentlichen Vergaberechts, auch bei freiberuflichen Leistungen, anzuwenden sind; Verstöße können zu Kürzungen der Förderung führen (Ziff. 3.1 ANBest-P).
Bei der Rechtmäßigkeitsprüfung des angefochtenen Bescheides ist es dem Gericht allerdings verwehrt, die Bestimmungen der Förderrichtlinie wie ein Gesetz auszulegen und an dieser Interpretation gemessen die Entscheidung der Beklagten zu überprüfen. Denn Subventionsrichtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr lenken sie das Ermessen der für die Bewilligung der Subventionen zuständigen Behörde und sind insoweit gem. § 114 VwGO verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob bei der Anwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die beantragte Leistung (teilweise) versagt bzw. nicht aufrechterhalten worden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (std. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.1979, BVerwGE 58, 45, 51). Bei der Gewährung von Subventionen kann der Subventionsgeber die Einhaltung strenger Form- und Fristerfordernisse zur Voraussetzung machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.5.1973, NJW 1973, 2172).
Sind die Fördervoraussetzungen - wie hier - zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23, 44 LHO LSA, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Das Verwaltungsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht - wie Gesetze oder Rechtsverordnungen - gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.2015 - 10 C 15.14 -, zit. nach juris, Rn. 24; BayVGH, Beschl. v. 17.11.2010 - 4 ZB 10.1689, zit. nach juris, Rn. 19; Urt. v. 11.10.2019 - 22 B 19.840 -, zit. nach juris, Rn 26). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden.
Der Kläger hat mit seiner Antragsunterschrift (Bl. 8 der Beiakte) auch erklärt, dass die Antragsangaben erforderlich sind. Der Kläger hat sich damit durch die – begehrte – Inanspruchnahme der Subvention den geltenden Vergabebedingungen unterworfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.2.1983, DVBl. 1983, 810) und die Förderung auf der Grundlage der ihm bekannten Förderbestimmungen beantragt.
Der Kläger hat gegen die in dem Zuwendungsbescheid (i.d.F. der Änderungsbescheide) unter Nr. 7 ee zur Nebenbestimmung gemachte Auflage zur Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nach Nr. 3 ANBest-P verstoßen, was nach § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG den teilweisen Widerruf der Zuwendung rechtfertigt.
Der Kläger hat unstreitig Aufträge in Höhe von mehr als 5.000,- € an die Firmen W. EDV-Dienstleistungen und Ing.-Büro Prozesstechnik S. direkt ohne Einholung von drei Angeboten erteilt. Im Fall W. hat er die Auftragserteilung wie folgt begründet (Bl. 55 der Beiakte): „Herr W. arbeitet seit vielen Jahren sehr verlässlich und preiswert für uns. Durch eine Geheimhaltungsverpflichtung vom 19.11.2008 ist die Zusammenarbeit abgesichert.“ Dies ist zu messen an § 3 Abs. 5 lit. F VOL/A. Danach ist die direkte Vergabe zulässig, wenn sie aus Gründen der Geheimhaltung erforderlich ist. Als Ausnahmevorschrift vom Grundsatz der Ausschreibung und Vergabe nach Einholung mehrerer Vergleichsangebote ist diese Bestimmung eng auszulegen. Das Vorliegen ihrer Voraussetzungen ist vom Subventionsnehmer substantiiert mit besonderen Sachgründen darzulegen (vgl.Troidl, Vergaberecht und Verwaltungsrecht, NVwZ 2015, 549,550). Das Geheimhaltungsbedürfnis muss objektiv gegeben sein; an das Vorliegen der Unzweckmäßigkeit oder Erforderlichkeit sind hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Kapellmann/Messerschmidt, VOB, Kommentar, 9. Aufl., § 3 a Rn. 28 f.). Die Begründung des Klägers im Auftragserteilungsvermerk und der vorgelegten Geheimhaltungsvereinbarung erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Die Geheimhaltungsverpflichtung für Herrn W. besteht nur einem Satz in 3 ½ Zeilen, ist ebenso kurz wie pauschal und lässt bereits aufgrund ihres Alters (19.11.2008) einen Bezug zum aktuellen FuE-Projekt und der Auftragserteilung im Jahr 2017 nicht erkennen. Ein (besonderer) Grund für die Geheimhaltungsbedürftigkeit ist nicht genannt. Ebenso lässt die langjährige verlässliche Zusammenarbeit keinen Schluss darauf zu, dass ein Einholen weiterer Angebote schlichtweg objektiv nicht in Betracht kommt, denn dies betrifft allein die subjektive Vorstellung des Klägers. Hierdurch wird aber der Sinn der Einhaltung vergaberechtlicher Grundsätze, überkommene Strukturen aufzubrechen und Mitbewerbern den Markteintritt zu ermöglichen statt immer denselben Vertragspartner zu beauftragen, umgangen bzw. vereitelt.
Zwar sind tatsächlich Ausnahmen vom Wettbewerb aus Gründen der Geheimhaltungsbedürftigkeit möglich, wie etwa bei der Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit militärischen Komponenten, dual-use-Gütern oder Behörden/Unternehmen mit sensibler Infrastruktur. Weisen mithin bereits Informationen, die bei der Einholung von Angeboten gegeben werden müssten, darauf hin, dass diese Bietern Kenntnisse verschafften, die allein (ob bei Vergabe des Auftrags unter Unterliegen im Wettbewerb) technisch riskant wären (vgl. Noch, Vergaberecht kompakt, 9. Aufl., Kap. 8 Rn. 159 ff.), rechtfertigte dies die direkte Vergabe. Dies ist indes im vorliegenden Fall mit der vom Kläger gegebenen Begründung nicht mit der für das Gericht gem. § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit dargetan.
Ebenso liegt der Fall bei der Vergabe des Auftrags an das Ing.-Büro S. ungeachtet des einen gegebenen Unterschieds, dass die Geheimhaltungsvereinbarung vom 1.3.2009 zwei gedruckte Seiten umfasst (Bl. 90, 91 der Beiakte). Diese Geheimhaltungsvereinbarung nimmt jedoch Bezug auf die beabsichtigte Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Gestaltung von elektronischen Baugruppen. „Hierzu“ (Präambel, Abs. 2) sei es erforderlich, dass das Ingenieurbüro C. dem o.g. Vertragspartner Informationen in Form von Pflichtenheft, Zeichnungen, Normen und weiteren Dokumenten (Stücklisten etc.) zugänglich mache, die der Geheimhaltung bedürften. Ein Bezug zum geförderten FuE-Projekt im Jahr 2017 ergibt nicht daraus nicht per se. Entsprechendes wurde auch nicht bei der Auftragsvergabe vom Kläger schlüssig erläutert.
Eine Ausnahme von der Einhaltung der Vergabegrundsätze vermochte der Kläger auch nicht mit seinem Vorbringen darzulegen, es handele sich bei Herrn W. und Herrn S. um freie Mitarbeiter des klägerischen Unternehmens, die räumlich dort mit untergebracht seien und aufgrund ihrer Einbeziehung in die internen Unternehmensabläufe nicht kurzfristig von Dritten ersetzt werden könnten. Das Gericht folgt diesen Behauptungen nicht. Sowohl das Unternehmen W. EDV-Dienstleistungen als auch das Ing.-Büro Prozessmesstechnik S. stellten dem Kläger unter jeweils eigener Unternehmensadresse Leistungen in Rechnung und treten damit im Rechtsverkehr als eigenständige Unternehmen auf. Auch der Kläger selbst hat ihre Leistungen im von ihm in Bezug genommenen Formblatt 5 (Bl. 343 der Beiakte) als „Ausgaben für Fremdleistungen Dritter“ in Ansatz gebracht. Eine Analogie zu den vom Kläger für vergleichbar angesehenen Grundsätzen bei „In-house“ Vergaben öffentlicher Auftraggeber (vgl. EuGH, Urt. v. 18.11.1999 - C-107/98, zit. nach juris) kommt mithin mangels Vorliegens der tatsächlichen Voraussetzungen nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass auch der EuGH (vgl. Urt. v. 7.9.2023 - C-601/21 -, zit. nach juris, Rn. 92) davon ausgeht, dass die Vertraulichkeit von Daten durch eine Geheimhaltungspflicht sichergestellt werden kann, ohne dass es notwendig wäre, gegen die Verfahren zur Vergabe zu verstoßen. Der Kläger hat durch seinen Klagevortrag, die Begründung bei der Auftragsvergabe und die Vorlage der Geheimhaltungsverpflichtungen auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Unternehmen W. und S. den klägerischen Weisungen und seiner Kontrolle unterstehen und von daher vergleichbare Umstände wie bei einer „In-house“-Vergabe vorlägen.
Soweit der Kläger insbesondere für das Unternehmen S. geltend macht, hier lägen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 5 lit. L VOL/A vor, hat die Beklagte zu Recht die entsprechende Ausnahmevorschrift verneint. Dass dieses Unternehmen „gleichsam Monopolist“ (vgl. Noch, a.a.O., Rn. 162) wäre, ist vom Kläger nicht schlüssig und zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) dargelegt.
Der Kläger hat auch durch Entgegennahme seiner im Auszahlungsverfahren vorgelegten Unterlagen und Äußerungen von Mitarbeitern der Beklagten, die es am Telefon, in e-mails oder durch den vorgelegten Gesprächsvermerk gegeben haben mag, keine schriftliche Zusicherung i.S.v. § 38 Abs. 1 VwVfG erhalten, dass das Absehen von vergaberechtlichen Grundsätzen im vorliegenden Fall nicht förderschädlich sei. Ein entsprechender Rechtsbindungswillen der Beklagten ist auch aus den vorgebrachten Umständen nicht ersichtlich (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG19. Aufl., § 38 Rn. 11 m.w.N.; Troidl, a.a.O., S. 551).
Der Kläger kann das Vorliegen einer Ausnahme zur Regel der Einhaltung von vergaberechtlichen Grundsätzen auch nicht aus Formblatt 5 (Bl. 343 der Beiakte) herleiten, soweit es darin heißt „Ggf. kann ein Vergleichsangebot angefordert werden.“ Dies bezieht sich ersichtlich auf das Stadium der Vorkalkulation. Bei den weiteren Hinweisen zum Formblatt heißt es unmissverständlich: „Ausgaben für Fremdleistungen Dritter sind nur (…) nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben; „Bei allen Ausgaben für Fremdleistungen Dritter ist ein spezifisches Angebot (Kalkulation und Inhalt) vorzulegen. Dieses dient ausschließlich der Verifizierung der oben getätigten Angaben und entbindet nicht von den einzuhaltenden Vergabevorschriften Ziff. 3. ANBest-P.“
Das Vorliegen eines Teilwiderrufsgrundes steht auch nicht deshalb in Frage, weil die Arbeitspakete, welche Grundlage der Auftragsvergabe waren, in den streitigen Fällen nicht große Beträgen weit über 5.000,- € ausmachten. Die gesetzliche Bagatellgrenze liegt bei der Wertgrenze von 5.000,- €. Verhältnismäßig ist ein Widerruf daher nicht erst dann, wenn weit höhere Summen Grundlage der Auftragsvergabe waren. Nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift kommt vielmehr grundsätzlich bei jedwedem Verstoß gegen Vergabegrundsätze eine (teilweise) Aufhebung des Zuwendungsbescheids in Betracht (vgl. Troidl, a.a.O., S. 550 m.w.N.).
Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, vor der Anhörung, nämlich im Auszahlungsverfahren, habe es keine Beanstandungen der Direktvergabe gegeben. Zwar gehören nach der Checkliste für die Prüfung des Auszahlungsantrags (Bl. 179 der Beiakte) auch bereits Vergabeprüfungen zur den Prüfkriterien. Soweit hierbei „Ja“ und im Folgenden bei dem Prüfkriterium „Falls ja, sind Sanktionen zu berücksichtigen?“ „nein“ angekreuzt ist und nach dem Hinweis, dass die Prüfungshandlung relevant ist, wenn es sich bei dem Zuwendungsempfänger um einen nicht öffentlichen Auftraggeber handelt“ , gleichwohl nach Prüfung vom 13.12.2019 die Auszahlung erfolgte, begründet dies keine Rechtswidrigkeit des maßgeblichen angefochtenen Verwaltungsaktes. Erst nach Erlass des subventionsrechtlichen Prüfvermerks – hier vom 16./17.8.2023 (vgl. Bl. 68, 87, 107 der Beiakte) und Ergehen der gem. § 28 VwVfG erforderlichen Anhörung liegen alle Tatsachen vor, die der Behörde eine Bewertung ermöglichen, ob der Zuwendungsbescheid bestandskräftig bleiben oder aufgehoben werden kann.
Im Fall des Vorliegens eines (Teil-)Widerrufsgrundes - wie hier - darf auch nicht großzügig auf Aufhebung des Zuwendungsbescheides verzichtet werden. Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind in dem vom Kläger angefochtenen Bescheid der Beklagten nicht ersichtlich. Die Ausübung von Ermessen wird bereits daran deutlich, dass die Beklagte unter Nennung der Ermessensnorm des § 49 Abs. 3 VwVfG die vollumfängliche Förderung lediglich zum Teil widerrufen hat. Insbesondere ist die teilweise Aufhebung des Zuwendungsbescheides mangels besonderer Umstände nicht unverhältnismäßig. Zutreffend hat die Beklagte insoweit ausgeführt, dass das Interesse der Allgemeinheit an der teilweisen Aufhebung des Zuwendungsbescheides infolge der Verpflichtung zum wirtschaftlichen und sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln gegenüber dem privaten Interesse des Klägers, die bewilligte Zuwendung zur Auszahlung ungekürzt zu erhalten, überwiegt. Diese Erwägungen entsprechen den Grundsätzen des sog. intendierten Ermessens, wonach mit Rücksicht auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (vgl. § 7 LHO) das Ermessen in der Regel nur durch die (teilweise) Aufhebung des Zuwendungsbescheides fehlerfrei ausgeübt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.6.1997, BayVBl. 1998, 27; OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 2.12.1999 - A 1 S 89/99 -; VG München, Urt. v. 20.5.2020 - M 31 K 16.5186 -, zit. nach juris; Troidl, a.a.O., S. 553). Es liegt allein im Verantwortungsbereich des Maßnahmenträgers, rechtzeitig die Voraussetzungen für die Förderfähigkeit seines Projekts zu schaffen und dies in Bezug auf die Verpflichtung zur Beachtung des Vergaberechts bei Auftragsvergaben gegenüber dem Subventionsgeber darzulegen. Aufgrund der Angaben im Subventionsantrag kann sich der Kläger nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht im Übrigen fest, dass es den Feststellungen und Begründungen des ergangenen Teilwiderrufsbescheides in vollem Umfang - auch bezüglich der Zinserhebung gem. § 49 a Abs. 3 S. 1 VwVfG nach Anlage 1 des Bescheides - folgt, und sieht daher gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung folgt wie bei der vorläufigen Festsetzung aus § 52 Abs. 3 GKG (Rückforderungs- und Zinsbetrag).
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