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3 A 300/22 MD•VG Magdeburg 3. Kammer, 2025-01-27, 3 A 300/22 MD
3 A 300/22 MDTribunale amministrativo / 3a camera27 gen 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-27
Aktenzeichen: 3 A 300/22 MD
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0127.3A300.22MD.00
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 24.518,- € festgesetzt.
1 Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf landwirtschaftlicher Subventionen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Beschneidung von Obstbäumen.
2 Mit Zuwendungsbescheid vom 13.10.2016 bewilligte der Beklagte der Fa. H. GmbH auf ihren Antrag die Förderung für markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL) auf angepachteten, im Eigentum der Stadt A-Stadt stehenden Flächen mit extensivem Obstbaumbestand (Maßnahme M80) für den Verpflichtungszeitraum bis zum 31.12.2019. Der Bescheid enthielt Nebenbestimmungen, u.a. zur Durchführung des Obstbaumschnitts. Ziff. I Nr. 4.3 legte fest, dass das Jahr, in welchem der Baumschnitt für den jeweiligen geförderten Obstbaum durchgeführt wurde, zu dokumentieren ist. In Ziff. 4.4 wurde der Zuwendungsempfängerin aufgegeben, bis zum 15. Januar eine Erklärung über die Einhaltung der Verpflichtungen mit schlagbezogenen Aufzeichnungen einzureichen. Abschn. IV Ziff. 5 enthielt die Verpflichtung zur Führung eines Verwendungsnachweises.
3 Nach Insolvenz der H. wurden der Klägerin auf Antrag vom 22.12.2016 mit Bescheid vom 8.2.2017 die Rechte und Pflichten aus dem Zuwendungsbescheid bezüglich der Flächen auf den Schlägen 25 und 7301 für die verbleibende Verpflichtungszeit übertragen.
4 Auf Nachfrage des Beklagten vom 7.3.2019 teilte die Klägerin mit Schreiben vom 20.3.2019 mit, im Verpflichtungsjahr 2017 sei auf Schlag 7301 an 74 Bäumen der Baumschnitt durchgeführt worden, im Verpflichtungsjahr auf Schlag 7301 an 32 Bäumen und auf Schlag 25 an 86 Bäumen.
5 Unter dem 15.1.2020 teilte die Stadt A-Stadt dem Beklagten unter Beifügung von Fotos mit, der Baumschnitt auf den Pachtflächen sei unsachgemäß durchgeführt worden. Es sei ein noch nicht bezifferbarer Schaden entstanden. Den Obstbäumen seien unnötig große Wunden zugefügt worden. Diese stellten Eintrittspforten für diverse Pilze und Schadinsekten dar. Sie erforderten in den nächsten Jahren zeitintensive Nachbehandlungen, um wieder eine arttypische Krone aufbauen zu können. In vielen Fällen seien die Kronen willkürlich um bis zu 80 % eingekürzt worden, unabhängig von der Baumart, dem Baumalter und Vitalitätszustand. Die Bäume würden dadurch dauerhaft in ihrem Wachstum negativ beeinflusst. In einigen Fällen müsse von einem Totalschaden ausgegangen werden. Sie habe am 14.1.2020 verfügt, die Schnittarbeiten einzustellen.
6 Der Beklagte nahm eine örtliche Sachverhaltsaufklärung vor, bei der u.a. „13 Baumstümpfe vorgefunden“ worden seien. 292 Bäume seien nicht beschnitten worden. 2020 habe Herr G., für den ein Qualifikationsnachweis fehle, den Baumschnitt vorgenommen.
7 Mit Bescheid vom 18.11.2020 widerrief der Beklagte gegenüber der Klägerin - gestützt auf § 49 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG - den an die H. ergangenen Bescheid vom 13.10.2016, zuletzt geändert durch Übertragungsbescheid vom 8.2.2017, vollständig und gab der Klägerin auf, die gezahlte Zuwendung in Höhe von 24.518,- € verzinslich zu erstatten. Zur Begründung führte der Beklagte unter Ausübung von Ermessenserwägungen aus, es liege ein Auflagenverstoß vor. Bereits für 2015 sei die Anzahl der beschnittenen Bäume nicht angegeben, 2016 fehlten schlagbezogene Aufzeichnungen. Der Baumschnitt sei also in den beiden Jahren auch nicht durchgeführt worden. Vor Ort sei bei Kontrollen festgestellt worden, dass 292 Bäume nicht beschnitten worden seien. Ein Qualifikationsnachweis für Herrn G. liege nicht vor. Für 13 Bäume sei der Zweck nicht erfüllt und der Verpflichtungszeitraum nicht eingehalten. Ein Verlust einer Teilfläche des Pachtvertrages sei nicht mitgeteilt worden.
8 Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 14.12.2020 Widerspruch.
9 Mit Widerspruchsbescheid vom 9.8.2022 wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Widerspruch der Klägerin im Wesentlichen aus den Gründen des angefochtenen Bescheides als unbegründet zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 11.8.2022 zugestellt.
10 Am 9.9.2022 hat die Klägerin Klage erhoben.
11 Die Klägerin trägt vor: Der Pflegeschnitt sei im gesamten Verpflichtungszeitraum (1.1.2015-31.12.2019) an allen förderfähigen Obstbäumen (Kronenansatz größer als 1,40 m) durchgeführt worden. Es habe keine Kennzeichnungspflicht für beschnittene Obstbäume bestanden. Angaben dazu, welcher Baum an welcher Stelle gestanden habe, seien nicht zu fordern. Es sei daher nur im Weidetagebuch unter sonstige Bewirtschaftungsmaßnahmen und in der Schlagkartei ein Vermerk eingetragen worden, dass auf dem Schlag ein Baumschnitt durchgeführt worden sei. Auf dem gesamten Schlag seien jedoch durch die vorangehenden sehr trockenen Jahre viele Obstbäume im Verpflichtungszeitraum abgestorben, wie auf den Luftbildern erkennbar. Vereinzelt seien auch noch die zusammengetragenen geschnittenen Äste vom Baumschnitt als angelegte Rückzugsorte für Kleintiere und Vögel auf den Fotos zu sehen. Bei der Zählung des Beklagten, die falsch sei, fehlten die abgestorbenen Bäume. Unwahr sei, dass Herr S. lt. Aktenvermerk gesagt habe, 2015 und 2016 seien keine Bäume beschnitten worden. Er habe vielmehr gefragt, was er wegen der für 2015 und 2016 fehlenden Angaben machen solle. Deshalb seien sodann die noch nicht dokumentierten Bäume aufgeführt worden. Ihr, der Klägerin, lägen Weidetagebuchaufzeichnungen der H. vor, wonach auch dem Beklagten der Baumschnitt angezeigt worden sei. Auf Schlag 25 stünden 339 Obstbäume, die nicht förderfähig seien (Kronenansatz unter 1,40 m) und deshalb keines Pflegeschnittes bedürften. Ebenfalls sei bei der Prüfung nicht berücksichtigt worden, dass 78 Bäume abgestorben seien. Falsch sei, dass 13 förderfähige Bäume auf Schlag 7301 beseitigt worden seien. Es seien keine Obstbäume beseitigt worden. Die abgesägten Bäume seien keine förderfähigen Bäume, sondern Nadelholz- oder Laubbäume, die entnommen worden seien, um weitere Obstbäume pflanzen zu können. Die Baumschnittarbeiten habe Herr S. durchgeführt; den Befähigungsnachweis habe er auf Anforderung vorgelegt. Seine beiden Helfer verfügten nicht über einen Teilnahmenachweis an einem Baumschnittkurs, sie hätten aber auch nur die abgesägten Äste zusammengetragen, Asthaufwerke angelegt und die bereits abgesägten Äste zerkleinert bzw. eingekürzt. Herr G. habe ein Diplomstudium FH Naturschutz und Landschaftsplanung absolviert und habe mehrjährige Erfahrung im Obstbaumschnitt. Deshalb habe er auch bestimmte Pflegearbeiten selber ausgeführt, jedoch mit Herrn S. gemeinsam entschieden, welcher jeweilige Ast vom Baum zurückgeschnitten werden müsse. Herr O. habe eine Berufsausbildung zum Gartenbaufachwerker in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau und zuletzt in einem GaLaBaubetrieb gearbeitet. Auch er habe die Qualifikation, um Pflegearbeiten an Obstbäumen selber durchführen zu können.
12 Die Klägerin beantragt,
13 den Bescheid des Beklagten vom 18.11.2020 über den Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 13.10.2016 - zuletzt geändert mit Übertragungsbescheid vom 8.2.2017 - aufzuheben.
14 Der Beklagte beantragt,
15 die Klage abzuweisen.
16 Der Beklagte erwidert: Die Klägerin hätte an sämtlichen 943 Bäumen einen Erhaltungsschnitt durchführen und dies dokumentieren müssen. Dies habe sie unterlassen. Gezählt worden seien 292 nicht beschnittene Bäume. Nach eigenen Angaben sei der Klägerin nicht bekannt, wieviel Bäume von der H. beschnitten worden seien. Sie habe sich auch nicht um die entsprechende Dokumentation bemüht. Dies verwundere, weil Herr S., Mitarbeiter der Klägerin, zuvor für die H. gearbeitet habe. Die Beseitigung der 3 älteren Süßkirschenbäume sei unzulässig gewesen. Dies und der Verlust des Pachtvertrages mit der Stadt A-Stadt seien nicht mitgeteilt worden. Des Weiteren seien Nachweise über die fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen für die Personen, welche Pflegearbeiten durchführen, zu erbringen. Die Klägerin habe lediglich für Herrn S. den Nachweis vorgelegt. Für die Herren O. und G. sei lediglich auf deren Berufsausbildung verwiesen worden. Dass die beiden Herren lediglich Hilfstätigkeiten durchgeführt hätten, sei zweifelhaft, da Herr S. an ca. 60 Arbeitstagen – neben seinen anderweitigen Verpflichtungen bei der Klägerin – 596 Bäume allein beschnitten haben wolle. Die mehrjährige Erfahrung des Herrn G. im Obstbaumschnitt sei nicht belegt und werde bestritten. Auch mit dem von Herrn G. absolvierten Studium müsse er einen ergänzenden Befähigungsnachweis erbringen. Im Januar 2020 seien nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes auf Schlag 25 weitere Baumschnitte durchgeführt worden; dies deute ebenfalls darauf hin, dass nicht alle förderfähigen Bäume einen Erhaltungsschnitt im Verpflichtungszeitraum erhalten hätten.
17 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
18 Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 Der Bescheid des Beklagten vom 18.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9.8.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
20 Der Bescheid ist formell rechtmäßig, nachdem die Widerspruchsbehörde die erforderliche Anhörung gem. § 28 VwVfG durch Schreiben vom 30.6.2022 nachgeholt und den Anhörungsmangel geheilt hat (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG).
21 Der ergangene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den im Bescheid vom 18.11.2020 verfügten Widerruf des Bewilligungsbescheides vom 13.10.2016 in der Fassung des Übertragungsbescheides vom 8.2.2017 ist § 49 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG LSA. Danach kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2). Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall gegeben.
22 Die Gewährung der Zuwendung und ggf. deren Rückabwicklung erfolgt auf der Grundlage der §§ 23, 44 LHO sowie der VV-LHO zu § 44 LHO (Ziff. 1.1 a der Förderrichtlinie).
23 Bei der Gewährung einer landwirtschaftlichen Subvention für die Pflege extensiver Obstbestände der Klägerin handelte es sich um eine haushaltsrechtlich zweckgebundene Geldleistung, so dass für die Frage, ob die Förderung gewährt oder aufrechterhalten werden kann, die jeweils gültigen Verwaltungsrichtlinien maßgebend sind. Diese sind in der im Zeitpunkt des Vorliegens eines vollständigen Antrags der Klägerin auf Übernahme der Verpflichtungen aus dem an die H. ergangenen Zuwendungsbescheid geltenden Förderrichtlinie des Landes enthalten - hier derRichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung (MSL-Richtlinie), RdErl. d. MLU v. 28.10.2014 (MBl. LSA 2015, S. 443) , im Folgenden: Förderrichtlinie. Hieran ist auch die Frage der Zweckerfüllung zu messen.
24 Der Beklagte durfte die Zuwendung widerrufen, weil die Klägerin die Förderkriterien zur Bewilligung der Subvention nicht nachweislich vollständig erbracht hat.
25 Die Förderrichtlinie hat folgende für den vorliegenden Fall einschlägige Förderkonzeption: Besonderer Zuwendungszweck ist die Förderung extensiver Obstbestände bei der Gewährung von Zuwendungen zur Förderung besonders nachhaltiger Verfahren bei Dauerkulturen (Teil D der Förderrichtlinie). Teil D Ziff. 3 enthält hierzu besondere Förderverpflichtungen:
26 • 3.1 Die Bestandsdichte eines zu fördernden extensiven Obstbestandes beträgt nicht mehr als 100 Bäume je ha und einer Stammhöhe bis zum Kronenansatz von mindestens 1,40 m.
27 • 3.2 Im Verpflichtungszeitraum erfolgt mindestens 1 Erhaltungsschnitt.
28 • 3.3 Es ist ein Nachweis bereitzuhalten, dass die Person, die die Pflegearbeiten durchgeführt hat, über eine fachliche Qualifikation für Schnittmaßnahmen (z.B. entsprechende Berufsausbildung, Lehrgangsbescheinigung, Teilnahmebescheinigung an Schnittkurs, Baumwart) verfügt.
29 • 3.4 Die Beseitigung von geförderten Bäumen während des Verpflichtungszeitraums ist nicht zulässig.
30 • 4. Die Höhe der Zuwendung beträgt jährlich 6,50 € je einmal im Verpflichtungszeitraum gepflegten Baum.
31 In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen erklärte die Klägerin in ihrem Antrag auf Übernahme des Bewilligungsbescheides, sie habe von den in Ziff. 7. des Antrags zur betreffenden Richtlinien Kenntnis genommen. Die in der Förderrichtlinie genannten Verpflichtungen samt Rechtsgrundlagen einschließlich der haushaltsrechtlichen Bestimmungen sind damit ordnungsgemäß zum Bestandteil des Antrags und auch durch den übertragenen Bescheid vom 13.10.2016 (Nebenbestimmungen zu Ziff. 4.) infolge des Bescheides vom 8.2.2017 zum Bestandteil der Zuwendungsentscheidung gemacht worden. Die Klägerin erklärte in Ziff. 7. der jeweiligen Auszahlungsanträge auch ihre Kenntnis der Dokumentationspflichten, z.B. hinsichtlich des Formblatts Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen.
32 Erst durch Mitteilung der Unteren Naturschutzbehörde vom 2.12.2019, nicht durch Anzeige der Klägerin, wurde bekannt, dass für einen Bereich des Schlages 7301 der Pachtvertrag zum 15.5.2019 aufgehoben worden war (Bl. 82 der Beiakte); in diesem Bereich wurden am 15.1.2020 nur noch Baumstümpfe vorgefunden (Bl. 77 der Beiakte). Die Klägerin hat demgemäß ihre Pflicht nach Ziff. 10 a) der Förderrichtlinie nicht beachtet, indem sie es verabsäumt hat, das Herausfallen einer Teilfläche aus dem Pachtland, welches sie im erst vom Landkreis H. angezeigten Bereich an die Verpächterin im Mai 2019 – mithin während des Verpflichtungszeitraums – zurückgegeben hat, dem Beklagten mitzuteilen. Auf diesem Flurstück standen auch geförderte Bäume, welche nicht beseitigt werden durften (Teil D Ziff. 3.4 der Förderrichtlinie). Dass die Anzahl der dort geförderten und beseitigten Bäume – lediglich – drei und nicht 13 betrug, wie sich im gerichtlichen Verfahren (vgl. Bl. 54, 55 der Akte) und in der mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, ändert insoweit nichts an der Mitteilungspflicht und dem grundsätzlichen Beseitigungsverbot. Eine Zweckverfehlung der Subventionierung des Baumschnitts für diese Teilfläche ist daher erfüllt und stellt einen Widerrufsgrund dar.
33 Die Klägerin hat des Weiteren die Auflage, an allen geförderten Obstbäumen auf den von ihr übernommenen Flächen mindestens einen Erhaltungsschnitt durchzuführen, nicht erfüllt. Die von ihr eingereichten Formblätter Weidetagebuch/schlagbezogene Aufzeichnungen lassen substantiierte Angaben zum Baumschnitt vermissen (vgl. Bl. 34, 35 der Beiakte). Das Weidetagebuch und schlagbezogene Aufzeichnungen sind geeignete Nachweise zur Erfüllung von Verpflichtungen. Während nach Angaben der Klägerin aus den nachgereichten Schreiben vom 20.3.2019 und 15.1.2020 (Bl. 38, 68 der Beiakte) alle 943 Bäume beschnitten worden seien, konnte dies bei der örtlichen Sachverhaltsaufklärung nicht bestätigt werden. Festgestellt wurde, dass die Klägerin nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes (31.12.2019), nämlich im Januar 2020, noch mit Baumschnittmaßnahmen befasst war, welche am 14.1.2020 von der Stadt A-Stadt wegen nicht fachgerechter Ausführung untersagt wurden (Bl. 72 der Beiakte).
34 Nach einer ersten Kontrolle vor Ort am 15.1.2020 fand am 10.3.2020 ein weiterer Termin statt, bei dem der Beklagte durch Zählung 292 Obstbäume als nicht im Verpflichtungszeitraum beschnitten feststellte (Bl. 80R, 89 der Beiakte). Durchgreifende Zweifel hieran vermochte die Klägerin nicht aufzuzeigen, denn substantiierte Angaben im Weidetagebuch und den schlagbezogenen Aufzeichnungen fehlen. Der Klägerin als Subventionsnehmerin obliegt es aber, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu belegen. Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 26.5.2023 zu den eingereichten Fotos (Bl. 43 ff. der Akte) gegebenen Erläuterungen blieben trotz Aufforderung zur Stellungnahme von der Klägerseite unerwidert. Auf den Fotos ist in die Fläche hinein deutlich zu sehen, dass nur vor einem Teil der Bäume Ast- und Zweighaufwerk lag und ganze Reihen von Bäumen hohe und volle Kronen zeigten, die ohne weiteres darauf schließen lassen, dass ein Baumschnitt zur Erhaltung der Fähigkeit, qualitativ reichlich Obst zu tragen, im Verpflichtungszeitraum nicht durchgeführt wurde. Dabei ist die Anzahl von 292 von insgesamt 943 Bäumen nicht unerheblich.
35 Die Klägerin hat auch lediglich für ihren Mitarbeiter Herrn S., der Baumschnittarbeiten durchgeführt hat, einen Befähigungsnachweis i.S.v. Teil D Punkt 3.3 der Förderrichtlinie bereitgehalten bzw. zum Verwaltungsvorgang gereicht (Bl. 36 der Beiakte). Ob eine derartige Teilnahmebescheinigung an einem Seminar zu Theorie und Praxis des Obstbaumschnitts auch von Absolventen des FH-Gartenbaustudiums oder des Studiums der Forstwissenschaft oder einer allgemeinen Gärtnerausbildung zwingend vorzulegen war, wie dem für den Beklagten verbindlichen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie vom 16.3.2020 (Bl. 144 der Beiakte) vorgegeben, kann dahinstehen. Denn die Klägerin hat ihr Vorbringen, die Herren G. (abgeschlossenes Diplomstudium Naturschutz und Landschaftsplanung) und O. (abgeschlossene Berufsausbildung als Landschaftsgärtner im Landschaftsbau) nicht weiter substantiiert und Nachweise hierzu nicht eingereicht, sondern hauptsächlich auf deren nur unterstützende Funktion für Herrn S. verwiesen. Ohne dass es darauf ankommt, verweist das Gericht darauf, dass nach dem v.g. Erlass vom 16.3.2020 zum Beleg des Befähigungsnachweises bereits die eintägige Teilnahme an einer Obstbaumschnittunterweisung, veranstaltet von einem Fachberater eines Vereins der Gartenfreunde e.V., ausreicht. Gleichwohl stellt das Verlangen nach einem Nachweis der fachlichen Qualifikation zur Durchführung von Schnittmaßnahmen nichts Sachwidriges oder Willkürliches dar, denn ohne ein Mindestmaß an Kenntnissen kann beim Baumschnitt viel falsch gemacht werden, wie die Fotos auf Bl. 73 der Beiakte und die drastischen Schilderungen des Amts für Stadtgrün der Stadt A-Stadt vom 15.1.2020 zu eingetretenen Baumschädigungen durch das grobe Beschneiden (Bl. 72 der Beiakte) deutlich machen.
36 Ermessensfehler i.S.v. § 114 VwGO sind im Widerrufs- und Widerspruchsbescheid nicht ersichtlich. Die Ermessensausübung erfolgt durch die Vorgaben in der Förderrichtlinie. Insbesondere ist die rückwirkende und vollständige Aufhebung des Zuwendungsbescheides mangels beachtlicher außergewöhnlicher Umstände nicht unverhältnismäßig (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 9.11.2006 - 1 L 497/05 -, zit. nach juris, Rn. 37). Ein atypischer Sachverhalt liegt auch nicht im Vorbringen der Klägerin, dass die sommerliche Dürre in den Jahren 2018/2019 zu beachten sei, denn diese betraf nicht den Einzelfall, sondern die Landwirtschaft insgesamt.
37 Ergänzend und zur Vermeidung von Wiederholungen stellt das Gericht fest, dass es den Feststellungen und der Begründung des ergangenen Bescheides des Beklagten vom 18.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9.8.2022 - auch hinsichtlich der Erstattungs- und Zinszahlungspflicht - folgt, und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 117 Abs. 5 VwGO ab.
38 Die Klage war nach alldem abzuweisen.
39 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.
40 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
41 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG.
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