progetti
1 B 637/25 MD•VG Magdeburg 1. Kammer, 2025-11-24, 1 B 637/25 MD
1 B 637/25 MDTribunale amministrativo / 1a camera24 nov 2025
Die vorläufige Freistellung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr vom Ausbildungs- und Einsatzdienst bedarf einer satzungsrechtlichen Grundlage.
Entscheidungsdatum: 2025-11-24
Aktenzeichen: 1 B 637/25 MD
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 6 FFeuerwLbV ST, § 9 BrandSchG ST
Die vorläufige Freistellung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr vom Ausbildungs- und Einsatzdienst bedarf einer satzungsrechtlichen Grundlage.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. September 2025 gegen die Regelungen in Ziffer 1 des Bescheides vom 28. August 2025 wird wiederhergestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seinen vorläufigen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Schönebeck (Elbe).
2 Seit dem Jahr 2008 ist der Antragsteller Mitglied in verschiedenen Freiwilligen Feuerwehren, seit dem Jahr 2023 in der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Schönebeck (Elbe) der Antragsgegnerin. Außerhalb seiner ehrenamtlichen Tätigkeit in der Freiwilligen Feuerwehr steht er als Polizeiobermeister im Polizeivollzugsdienst (Besoldungsgruppe A 8 BBesO) im Dienst der Bundesrepublik Deutschland.
3 Mit Urteil vom 6. Mai 2025 (– 11 L 2/24 –, juris) entfernte das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt den Antragsteller aus dem Beamtenverhältnis. Der Entscheidung legte es den Sachverhalt zu Grunde, wie er zuvor im gegen den Antragsteller ergangenen Strafbefehl des Amtsgerichts C-Stadt vom 21. Juli 2020 im Verfahren zum Az. Cs … Js … festgestellt worden war. Hiernach habe der Antragsteller am 24. Mai 2020 gegen 16.30 Uhr während der Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung begangen. Der später Geschädigte habe auf dem Bahnhof C-Stadt mehrere Polizeivollzugsbeamte beleidigt und angegriffen. Er sei zur Identitätsfeststellung zur Polizeiwache in der Bahnhofsstraße verbracht worden. Dort sei er in einem Gewahrsamsraum, an Händen und Füßen gefesselt, festgehalten und abwechselnd durch den Antragsteller und zwei andere Beamte bewacht worden. Weil der spätere Geschädigte immer wieder versucht habe, aufzustehen und gegen den Antragsteller sinngemäß die Worte: „Du Neonazi, Hurensohn“ ausgestoßen habe, habe der Antragsteller dem Geschädigten einen schmerzhaften Schlag mit der rechten Faust gegen die linke Kopfseite in den Wangen-Kinnbereich versetzt, um ihn zu maßregeln. Dieser Sachverhalt stelle – so das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – eine schwere Dienstpflichtverletzung dar. Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung sei die Höchstmaßnahme. Den Antragsteller belaste der Umstand, dass er während des gesamten behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine Einsicht in sein Fehlverhalten oder gar Reue gezeigt habe. Der Senat habe deshalb nicht den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller in einer vergleichbaren Situation künftig anders - das heißt angemessen und insbesondere rechtmäßig - handeln würde.
4 Am 7. Mai 2025 erfuhr der Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt (Elbe) über eine Presseberichterstattung der Mitteldeutschen Zeitung von dem gegen den Antragsteller vor dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt geführten Disziplinarverfahren. Der Presseartikel ist überschrieben mit „Prügel-Polizist verliert Job“.
5 Ebenfalls am 7. Mai 2025 richtete der Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönebeck (Elbe) ohne Einbeziehung des Hauptverwaltungsbeamten der Antragstellerin und ohne vorherige Anhörung des Antragstellers ein Schreiben an den Antragsteller, mit welchem er diesen bis auf Widerruf vom Ausbildungs-, Jugendfeuerwehr- und Einsatzdienst suspendierte. Die Suspendierung sei als Maßnahme zum Schutz der Person des Antragstellers und zum Schutz der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Schönebeck (Elbe) zu sehen.
6 Am 1. Juli 2025 legte der Antragsteller gegen diese Entscheidung Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, eine Suspendierung sei weder im Gesetz noch in der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) vorgesehen.
7 Mit Schreiben vom 16. Juli 2025, welches mit „B. ./. Stadt Schönebeck (Elbe), Ihr Schreiben vom 01.07.2025 sowie Anhörung nach § 6 Abs. 5 LVO-FF LSA“ überschrieben und durch den Oberbürgermeister der Stadt Schönebeck (Elbe) verfasst ist, teilte die Antragsgegnerin mit, die Suspendierung sei auf Grundlage des § 9 Abs. 3 Satz 2 BrSchG erfolgt. Durch die disziplinarrechtliche Verurteilung des Antragstellers sei eine erhebliche Beeinträchtigung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr zumindest zu besorgen. Darin liege ein wichtiger Grund für die Dienstbefreiung bis zu einer endgültigen Klärung der Angelegenheit. Nicht nur von einem Polizeibeamten, sondern in gleichem Maße auch von einem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr werde erwartet, dass er das hohe Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit eines ihm gegenübertretenden Bürgers achte und nicht ohne rechtfertigenden Grund beeinträchtige. Nach den Ausführungen im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Mai 2025 habe der Antragsteller keine Einsicht in sein Fehlverhalten oder Reue gezeigt, so dass das Gericht den Eindruck erlangt habe, dass der Antragsteller in einer vergleichbaren Situation künftig nicht anders - also angemessen und rechtmäßig - handeln würde. Im Ergebnis sehe das Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt einen Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis nicht mit dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung als vereinbar an. Diese Feststellungen begründeten auch Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr. Dies belaste das Vertrauensverhältnis zum Dienstherren und führe zu einer erheblichen Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr. Hinzu komme, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Tätigkeiten auch in engem Kontakt mit Jugendlichen der Jugendfeuerwehr stehe und für diese eine Vorbildfunktion einnehme. Dem Antragsteller werde zur Prüfung des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme bis zum 31 Juli 2025 gegeben. Danach werde eine Entscheidung getroffen. Bis dahin bleibe es bei der Dienstbefreiung.
8 Mit Schreiben vom 18. Juli 2025 teilte der Antragsteller mit, § 9 BrSchG sei keine geeignete Rechtsgrundlage für die Suspendierung, da Zweck der Norm der Schutz des betroffenen Mitglieds, nicht jedoch der Erlass repressiver Maßnahmen oder Sanktionen gegenüber diesem sei. Eine Suspendierung sei nur unter strengen Voraussetzungen und auf spezialgesetzlicher Grundlage möglich. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff der „Befreiung“ in § 9 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA unterscheide sich sowohl im Zweck als auch in der Rechtsfolge deutlich von einer Suspendierung. Unabhängig hiervon fehle es auch an einer ordnungsgemäßen Anhörung. Zudem sei mit Blick auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt Revisionsnichtzulassungsbeschwerde eingereicht worden. Da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig sei, könne auch die Antragsgegnerin ihre Entscheidung in der Sache noch nicht auf die Entscheidungsgründe des Oberverwaltungsgerichts stützen.
9 Gemäß einem Vermerk vom 27. August 2025 äußerten der Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt (Elbe) sowie der Stadtteilwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt (Elbe), Stadtteilfeuerwehr Felgeleben, in einem Beratungstermin vom 26. August 2025 gegenüber der Antragsgegnerin, der Antragsteller habe seinen aktiven Dienst bislang ohne Beanstandungen absolviert und sei nicht negativ aufgefallen. Bei seinen Feuerwehrkameraden und im Bereich der Jugendfeuerwehr sei er anerkannt. In dem Vermerk ist zudem festgehalten: „Mit Schreiben des OB vom 16.07.2025 an den Prozessbevollmächtigten von Kamerad B., Herrn RA W., wurde die vorläufige Suspendierung bestätigt.“
10 Am 28. August 2025 erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen Bescheid, in dem sie unter Ziffer 1 regelte, der Antragsteller werde mit sofortiger Wirkung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt (Elbe), Stadtteilfeuerwehr Felgeleben, suspendiert. Dies umfasse die Teilnahme am Ausbildungsdienst, an Einsätzen sowie an der Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr. Unter Ziffer 2 des Bescheides ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. In Ziffer 3 des Bescheides heißt es, die Suspendierung gelte bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen den Antragsteller geführten Disziplinarverfahrens sowie bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen möglichen Ausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Suspendierung seien § 6 Abs. 4 Nr. 3 LVO-FF LSA in Verbindung mit § 6 Abs. 5 der LVO-FF LSA sowie § 15 Abs. 2 Nr. 3 Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe). Danach könne ein Mitglied bei erheblicher Störung der Gemeinschaft aus der Feuerwehr ausgeschlossen werden. Die Suspendierung stelle demgegenüber das mildere Mittel dar und sei als vorläufige Maßnahme bis zu einer endgültigen Entscheidung geboten. Die Suspendierung sei erforderlich, um die Integrität und Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr sicherzustellen. Der durch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt festgestellte Pflichtverstoß stelle eine gravierende Verletzung der Rechtsordnung dar. Durch die öffentliche Berichterstattung sei das Vertrauen der Bevölkerung und der Feuerwehrkameraden erheblich erschüttert. Auf das Dienstverhältnis bei der Freiwilligen Feuerwehr als öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eigener Art seien die Grundsätze des Beamtenrechtes im Wesentlichen übertragbar. Sollte sich abschließend herausstellen, dass der Antragsteller durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden sei, so werde sich dies regelmäßig und vorbehaltlich einer weiteren Prüfung der Umstände des Einzelfalls, auch auf das öffentliche Dienstverhältnis in der Freiwilligen Feuerwehr auswirken. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren weiterhin an Einsätzen oder der Jugendarbeit teilnehme. Dies würde das Vertrauen in die Einsatzbereitschaft und Zuverlässigkeit der Freiwilligen Feuerwehr erheblich gefährden. Darüber hinaus würden durch die Suspendierung die Jugendlichen der Jugendfeuerwehr und andere Schutzbefohlene in Einsatzsituationen dem direkten Einfluss des Antragstellers entzogen. Das Interesse der Allgemeinheit am geschützten Umgang mit Kindern und Jugendlichen und der Zuverlässigkeit der Mitglieder überwiege das Einzelinteresse des Antragstellers auf Dienstteilnahme.
11 Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 1. September 2025 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, der Maßnahme fehle es an einer ausdrücklichen Ermächtigungsgrundlage in der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe). Die Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) normiere ein abgestuftes Maßnahmenregime. Eine vorläufige Suspendierung als Zwischenmaßnahme werde nicht ausdrücklich erwähnt. Der angefochtene Bescheid konstruiere die Suspendierung als „milderes Mittel“ gegenüber einem (späteren) Ausschluss. Diese Herleitung ersetze jedoch nicht die Notwendigkeit einer hinreichend bestimmten satzungsrechtlichen Grundlage für einen belastenden Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte. Eine solche „Minusmaßnahme“ verlange eine erkennbare Verankerung im einschlägigen Regelungsgefüge oder eine eindeutige gesetzliche/satzungsrechtliche Öffnung; beides lasse die Satzung nicht erkennen. Auch sei die Suspendierung unverhältnismäßig. Sie knüpfe in tatsächlicher Hinsicht ausschließlich an einen Vorfall aus dem Jahre 2020 und an die (noch nicht rechtskräftige) disziplinarrechtliche Bewertung im Jahr 2025 an. Eigene aktuelle Pflichtverstöße im Feuerwehrdienst benenne der Bescheid nicht. Weder würden zwischen 2020 und 2025 eingetretene Vorkommnisse aus dem Feuerwehrdienst behauptet, noch enthalte der Bescheid Anhaltspunkte für aktuelle unzuverlässige Verhaltensweisen in der Feuerwehr. Den herangezogenen Gemeinwohlbelangen hätte betreffend die Jugendfeuerwehr durch eine vorläufige Nichtwahrnehmung von Funktionen und Tätigkeiten in diesem Bereich als mildere Maßnahme Rechnung getragen werden können. Der Jugendschutz könne punktuell und strukturiert abgesichert werden, ohne die gesamte Mitgliedschaft zu suspendieren. Eine generelle Suspendierung sei nicht erforderlich. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei unzureichend. Zwar benenne der Bescheid abstrakt legitime Belange. Diesen Belangen fehle aber im konkreten Fall die erforderliche Aktualität und Intensität, da zwischen dem Vorfall im Mai 2020 und der Vollziehungsanordnung mehr als fünf Jahre lägen. Zudem sei bereits am 7. Mai 2025 eine informelle Entbindung von Dienstpflichten und am 16. Juli 2025 eine vorläufige Suspendierung erfolgt. Angesichts dieser Chronologie erschließe sich nicht, warum es erst Ende August 2025 „sofort“ geboten sein solle, die Vollziehbarkeit anzuordnen, statt die gerichtliche Klärung abzuwarten oder mildere vorläufige Vorkehrungen zu treffen.
12 Bereits zuvor, am 14. August 2025, hat der Antragsteller bei dem beschließenden Gericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung seine Argumente aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Zugleich hat er mit Schreiben vom 9. September 2025 klargestellt, dass der Bescheid vom 28. August 2025 in das Verfahren einbezogen werde.
13 Der Antragsteller beantragt,
14 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. Juli 2025 gegen den Bescheid vom 7. Mai 2025 anzuordnen,
15 hilfsweise festzustellen, dass dem Widerspruch vom 1. Juli 2025 gegen den Bescheid vom 7. Mai 2025 aufschiebende Wirkung zukommt,
16 sowie
17 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 1. September 2025 gegen den Bescheid vom 28. August 2025 wiederherzustellen.
18 Die Antragsgegnerin beantragt,
19 den Antrag abzulehnen.
20 Zur Begründung wiederholt sie die Argumente aus dem Verwaltungsverfahren.
II.
21 Der Antrag betreffend die Regelung im Schreiben vom 7. Mai 2025 hat keinen Erfolg, da er mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses sowohl im Haupt als auch im Hilfsantrag unzulässig ist (1.). Demgegenüber hat der Antrag gegen den Bescheid vom 28. August 2025 Erfolg (2.).
22 1. Der Antrag gegen die Regelungen im Schreiben vom 7. Mai 2025 ist sowohl im Haupt als auch im Hilfsantrag unzulässig, da es dem Antragsteller insoweit an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
23 Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrags auf Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes liegt im Regelfall vor und bedarf nur in besonderen Fällen der Begründung. Das Bedürfnis für eine Antrag fehlt aber dann, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos erscheint, weil die begehrte gerichtliche Entscheidung offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. August 2017 – 2 L 57/15 – juris Rn 62 m. w. N.); die Nutzlosigkeit muss in jedem Fall aber eindeutig sein, d. h. tatsächlich oder rechtlich außer Zweifel stehen (BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – BVerwG 3 C 25.03 – juris Rn 19).
24 So liegt der Fall hier. Zwar handelt es sich bei dem Schreiben des Stadtwehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönebeck (Elbe) vom 7. Mai 2025 um einen Verwaltungsakt, soweit die Suspendierung von der Teilnahme am Ausbildungs- und Einsatzdienst geregelt wird (a). Von diesem Verwaltungsakt geht seit Erlass des Bescheides vom 28. August 2025 aber keine Wirkung mehr aus, da der Bescheid vom 28. August 2025 die im Schreiben vom 7. Mai 2025 getroffenen Regelungen vollständig durch eigene Regelungen ersetzt (b). Gleiches gilt für die Suspendierung von der Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr, die zwar inhaltlich keinen Verwaltungsakt, sondern eine innerdienstliche Weisung darstellt, aber ebenfalls durch die Regelungen im Bescheid vom 28. August 2025 vollständig ersetzt wurde (c).
25 a) Die im Schreiben vom 7. Mai 2025 durch den Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönebeck (Elbe) getroffene Regelung hinsichtlich der Suspendierung von der Teilnahme am Ausbildungs- und Einsatzdienst stellt einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA dar. Nach dieser Bestimmung ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Insbesondere kam der Maßnahme ursprünglich Rechtswirkung nach außen zu.
26 Einer Maßnahme kommt Außenwirkung im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA zu, wenn sie gezielt in geschützte Rechtspositionen eingreift oder solche Rechte begründet, aufhebt oder feststellt. Bei der Charakterisierung einer Personalmaßnahme der Freiwilligen Feuerwehr sind die beamtenrechtliche Grundsätze zur Differenzierung zwischen Änderungen des Amtes im statusrechtlichen (Mitgliedschaft), im abstrakt-funktionellen (Gesamtheit der im Einsatzdienst für den Betroffenen in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten) sowie im konkret-funktionellen Sinne (konkrete Aufgabenzuweisung) heranzuziehen. Denn die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art zu der Gemeinde, auf das die zum Beamtenrecht entwickelten Grundsätze angesichts der gleich gelagerten Interessenlage anzuwenden sind (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 26. März 2019 – 1 A 538/17 –, juris Rn. 20 m.w.N.). Von einer über innerorganisatorische Wirkungen hinausgehenden Außenwirkung und im Ergebnis von einem Verwaltungsaktcharakter kann in der Regel nur bei solchen Maßnahmen ausgegangen werden, die das betroffene Feuerwehrmitglied in seiner mitgliedschaftlichen Rechtsstellung tangieren (vgl. VG C-Stadt, Urteil vom 26. März 2019 – 1 A 538/17 –, juris Rn. 20). In solche mitgliedschaftlichen Rechte wird durch die Suspendierung eingegriffen. Denn der aktive Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr wird im Kern durch die Verpflichtung aber auch Berechtigung zur Teilnahme an Brandbekämpfungs- und Hilfeleistungseinsätzen sowie am Ausbildungsdienst geprägt (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 BrSchG LSA. Ebenso zu den vergleichbaren Bestimmungen in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. März 2004 – 21 B 2399/03 –, juris Rn. 16). Diese Kernrechte werden dem Antragsteller mit dem Schreiben vom 7. Mai 2025 entzogen.
27 b) Von dem im Schreiben des Stadtwehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönebeck (Elbe) vom 7. Mai 2025 erlassenen Verwaltungsakt geht im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts aber keine den Antragsteller belastende Wirkung mehr aus. Denn die getroffenen Regelungen wurden vollständig durch die Regelungen im Bescheid vom 28. August 2025 ersetzt.
28 Die Frage, ob die Maßnahme einer Behörde einen eigenständigen Verwaltungsakt darstellt, mit dem ein zuvor erlassener Verwaltungsakt ersetzt werden soll (sog. „Zweitbescheid“), oder ob die Behörde den Regelungsinhalt eines bereits zuvor erlassenen Verwaltungsaktes unter Hinweis auf eine frühere Verfügung lediglich informatorisch wiederholt, ohne selbst eine Regelung zu treffen (sog. „wiederholende Verfügung“, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 – BVerwG VI C 123/59 –, NJW 1962, 362), ist durch Auslegung zu ermitteln. Insbesondere in Konstellationen, in denen der ursprüngliche Verwaltungsakt noch nicht in Bestandskraft erwachsen ist, weil ein Widerspruchsverfahren noch schwebt und daher kein förmliches Wiederaufgreifensverfahren nach §§ 51 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA stattfindet, bedarf es der Bestimmung der inhaltlichen Reichweite der getroffenen behördlichen Entscheidung. Eine solche Konstellation ist hier gegeben, da das Schreiben des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2025 keine Widerspruchsentscheidung zum Schreiben vom 7. Mai 2025 enthält. Denn in dem Schreiben vom 16. Juli 2025 wird lediglich auf die Rechtsgrundlage der Verfügung vom 7. Mai 2025 hingewiesen und zu einem möglichen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr angehört, ohne über die Suspendierung eine abschließende Entscheidung zu treffen. Es wird lediglich in einem Satz erklärt: „Bis dahin bleibt es bei der Dienstbefreiung von Herrn B.“. Selbst wenn man das Schreiben vom 16. Juli 2025 aber als Widerspruchsentscheidung hinsichtlich des Schreibens vom 7. Mai 2025 ansehen wollte, wäre noch keine Bestandskraft der Suspendierungsentscheidung eingetreten. Denn das Schreiben vom 16. Juli 2025 enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass für eine etwaige Klage die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten würde.
29 Der Regelungsgehalt des später erlassenen Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Maßgeblich ist, wie der Adressat die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Adressatenhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2024 – 3 B 5.23 –, BeckRS 2024, 11989 Rn. 9, beck-online).
30 Unter Beachtung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass der Bescheid vom 28. August 2025 alle vorangegangenen, im Schreiben vom 7. Mai 2025 enthaltenen, Regelungen ersetzen und auf eine neue Grundlage stellen wollte. Zwar hebt der Bescheid vom 28. August 2025 die Regelung im Schreiben vom 7. Mai 2025 nicht ausdrücklich auf. Allerdings wird in diesem auf das Schreiben Bezug genommen („Am 07.05.2025 wurde Herr B. durch den Stadtwehrleiter informell von Dienstpflichten in der Freiwilligen Feuerwehr entbunden. Mit Schreiben vom 16. Juli 2025 bestätigte ich die vorläufige Suspendierung.“) und nach erneuter rechtlicher Bewertung des Sachverhaltes eine auf andere Rechtsgrundlagen gestützte inhaltsgleiche Regelung getroffen. Zudem ordnete die Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 28. August 2025 die sofortige Vollziehung der inhaltsgleich erlassenen Regelungen an, woraus sich auch unter Berücksichtigung der für den Antragsteller erkennbaren Umstände ergibt, dass die Suspendierung nunmehr ausschließlich auf den Bescheid vom 28. August 2025 gestützt sein soll.
31 Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass das Schreiben vom 7. Mai 2025 durch den Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönebeck (Elbe) verfasst wurde, während der Bescheid vom 28. August 2025 durch den Oberbürgermeister der Antragsgegnerin erlassen wurde. Denn die Handlungen des Stadtwehrleiters, der in der ihm übertragenen Funktion und damit innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr als Organ der Gemeinde agierte, sind der Gemeinde ebenso wie diejenigen des Oberbürgermeisters zuzurechnen. Die Frage der Zuständigkeit für den Erlass der im Schreiben vom 7. Mai 2025 bzw. im Bescheid vom 28. August 2025 enthaltenen Regelungen betrifft zudem nicht den Willen der Behörde zur Aufhebung eines in der Vergangenheit erlassenen Bescheides, sondern lediglich die formelle Rechtmäßigkeit des neu erlassenen Verwaltungsaktes.
32 c) Das Schreiben vom 7. Mai 2025 entfaltet auch mit Blick auf die Suspendierung des Antragstellers von seiner Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keine Wirkungen mehr.
33 Anders als bei der Suspendierung von der Teilnahme am Ausbildungs- und Einsatzdienst handelt es sich bei der Suspendierung des Antragstellers von seiner Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr im Schreiben vom 7. Mai 2025 nicht um den Erlass eines Verwaltungsaktes. Denn der Antragsteller ist durch die Maßnahme nicht in seinen mitgliedschaftlichen Rechten betroffen. Die Suspendierung stellt – ähnlich einer innerdienstlichen Weisung bei Beamten – eine rein organisatorische Maßnahme ohne Außenwirkung dar, weil der Antragsteller selbst nicht Mitglied der Abteilung der Kinder- und Jugendfeuerwehr ist. Insoweit gilt: Gemäß § 9 Abs. 1 BrSchG LSA sind Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr im Einsatzdienst tätig, wobei der Freiwilligen Feuerwehr nach § 9 Abs. 6 Satz 1 BrSchG LSA Kinderfeuerwehr, Jugendfeuerwehr, Alters-, Ehren- und andere Abteilungen angegliedert werden können. Nach § 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) gliedern sich die Stadtteil- und Ortsfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr in folgende Abteilungen: 1. Einsatzabteilung, 2. Alters- und Ehrenabteilung, 3. Kinder- und Jugendfeuerwehr. Nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) ist die Jugendfeuerwehr der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Aus dieser organisatorischen Gliederung ergibt sich, dass der Antragsteller neben seiner Zuordnung zum Einsatzdienst nicht zugleich Teil der Kinder- und Jugendfeuerwehr ist oder sein kann, mag er dort auch unterstützend mitwirken. Ihm können daher auch keine mitgliedschaftlichen Rechte in diesem Bereich zustehen oder entzogen werden. Die Untersagung der weiteren Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr bezieht sich somit allein auf innerorganisatorische Fragen.
34 Die vom Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönebeck (Elbe) erlassene innerdienstliche Weisung wurde durch die Regelung im Bescheid vom 28. August 2025 ersetzt. Denn auch insoweit wird in Ziffer 1 des Bescheides vom 28. August 2025 festgelegt, dass der Antragsteller von seiner Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr suspendiert wird. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob der Oberbürgermeister der Antragsgegnerin zum Erlass dieser Weisung aufgrund seiner Stellung aus § 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KVG LSA, wonach er die Verwaltung der Kommune leitet und für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich ist, befugt war, oder ob die Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe)), wonach der Stadtwehrleiter für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung nach § 1 Abs. 2 der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) zuständig ist, beim Stadtwehrleiter lag. Denn dieser Aspekt betrifft nicht die Frage der Ersetzung einer bestehenden Weisung durch eine neue – wenn auch inhaltsgleiche – Weisung, sondern allein die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Weisungen selbst.
35 Nach alledem geht von dem Schreiben des Stadtwehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Schönebeck (Elbe) vom 7. Mai 2025 keinerlei rechtliche Wirkung mehr aus, so dass der nachgesuchte vorläufige Rechtsschutz (insoweit) ins Leere geht.
36 2. Der gegen die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 28. August 2025 gerichtete Antrag ist demgegenüber zulässig und begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, soweit der Antragsteller in dem Bescheid vom Einsatz- und Ausbildungsdienst suspendiert wird (a). Selbiges gilt mit Blick auf die Suspendierung von der Teilnahme an Tätigkeiten in der Jugendfeuerwehr, da es sich bei der insoweit erlassenen Maßnahme um einen sog. „Schein-Verwaltungsakt“ handelt, auf den die Grundsätze des § 80 Abs. 5 VwGO Anwendung finden (b).
37 a) Der Antrag ist, soweit er sich auf die Entbindung vom Einsatz- und Ausbildungsdienst bezieht, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 1. September 2025 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn bei der Regelung handelt es sich – wie bereits oben dargelegt – um einen Verwaltungsakt, der nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund besonderer Anordnung der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sofort vollziehbar ist.
38 Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird, wiederherstellen. Bei der zu treffenden Entscheidung hat das Gericht zu prüfen, ob die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründet hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung das öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung ist in erster Linie darauf abzustellen, ob sich der angegriffene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig oder als offensichtlich rechtmäßig erweist. Denn an der sofortigen Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte besteht kein öffentliches Interesse. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, wenn sich der Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist, die Klage also voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, und in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zusätzlich ein besonderes Vollzugsinteresse hinzutritt. Kann im Eilverfahren noch keine eindeutige Antwort zur Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts gegeben werden, weil z. B. der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt noch weiterer Aufklärung bedarf, ist eine Abwägung vorzunehmen. Zeigt sich im Rahmen der Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für oder gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts, kann auch dies zur Gewichtung der betroffenen Interessen herangezogen werden.
39 Unter Beachtung dieser Anforderungen geht die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers aus, da die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides betreffend die Entbindung vom Einsatz- und Ausbildungsdienst voraussichtlich rechtswidrig ist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn eine Rechtsgrundlage, welche die Antragsgegnerin zum Erlass der getroffenen Regelung ermächtigt, existiert voraussichtlich nicht.
40 Als Rechtsgrundlage für die Suspendierungsentscheidung kommt nicht § 9 Abs. 2 Satz 4 BrSchG LSA in Betracht. Nach dieser Regelung kann die Gemeinde das Mitglied aus wichtigem Grund oder auf Antrag von der Verpflichtung entbinden. Diese Regelung erfasst nach ihrer systematischen Stellung sowie dem Regelungszusammenhang und der Gesetzgebungsgeschichte nicht (auch) die Suspendierung eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr. Bereits die Eröffnung der Möglichkeit einer Entbindung auf Antrag spricht dagegen, dass die Maßnahme auch eine Suspendierung vom Dienst erfassen soll. Gleiches gilt für die mit der Entbindung eintretende Rechtsfolge. Denn diese bezieht sich nicht auf die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr als solche, sondern lediglich auf die Verpflichtungserklärung der Mitglieder nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BrSchG LSA. Die mitgliedschaftliche Stellung lässt diese Maßnahme gänzlich unberührt (vgl. Spörlein/Koehler, Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Brandschutzgesetz Sachsen-Anhalt, Stand: Januar 2023, BrSchG LSA § 9 S. 12). Demgegenüber ist eine Suspendierung von Dienstpflichten auf die Vorbereitung der Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss gerichtet. Da § 9 BrSchG LSA den Ausschluss aber nicht regelt, ist auch nicht anzunehmen, dass er darauf bezogene Vorfeldmaßnahmen erfasst. Auch die Gesetzesbegründung stützt dieses Auslegungsergebnis. Denn dort ist ausgeführt:
41 „Das Ende der Verpflichtung ergibt sich zwangsläufig, wenn die Altersgrenze erreicht wird, oder z.B. die gesundheitliche Eignung nicht mehr gegeben ist. In diesen Fällen muß die Gemeinde die Verpflichtung widerrufen. Auch auf eigenen Antrag kann das aktive Mitglied entbunden werden. Hier wird die Gemeinde dem Antrag entsprechen können, wenn durch die Entpflichtung die Feuerwehr in ihrer Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt wird. Ggfs. wird die Gemeinde dem Antrag in solchen Fällen nicht sofort entsprechen können; ihn mit Hinweis auf die Einsatzfähigkeit der Feuerwehr aber generell abzulehnen, ist nicht möglich. Eine angemessene Frist, bis dem Antrag entsprochen wird, muß der Gemeinde eingeräumt werden, da sonst die Gefahr denkbar ist, daß in einer Gemeinde aufgrund von Zerwürfnissen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr große Teile der Feuerwehrleute ihre Funktionen niederlegen oder austreten, und diese Gemeinde unversehens ohne aktive Feuerwehr ist. Dadurch wäre die Gemeinde verpflichtet, sofort eine Pflichtfeuerwehr nach § 11 aufzustellen. Dies bedeutet das Ende der Freiwilligen Feuerwehr des Ortes. Dies kann nur verhindert werden, wenn die aktiven Feuerwehrleute von der Gemeinde verpflichtet und entpflichtet werden und den Anträgen auf Entpflichtung nur dann entsprochen wird, wenn die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr nicht in Frage gestellt wird. An der Freiwilligkeit der Feuerwehrleute ändert sich durch eine Verpflichtung nichts, da sie nur auf eigenen Wunsch verpflichtet werden, aber ebenso auch auf eigenen Wunsch wieder entpflichtet werden können.“
42 Hieraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber für eine Entbindung von der Verpflichtung zwar Gründe in den Blick genommen hat, die in der Person des Mitglieds liegen können. Hierzu bezieht er sich aber nicht auf Regelungen zu einem etwaigen Ausschluss, sondern auf die Eignungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 BrSchG LSA. Weiterhin folgt aus der Gesetzesbegründung, dass die Maßnahme unabhängig davon, ob sie von Amts wegen oder auf Antrag ausgesprochen wird, stets auch dem Schutz des Betroffenen dient. Dieser soll einerseits – selbst wenn er dies wünscht – nicht ohne die erforderliche Eignung in Einsätze geschickt werden, andererseits soll er auch dann, wenn er die Verpflichtung zum Einsatzdienst nicht mehr wahrnehmen möchte, nicht gezwungen werden, sich aus der Freiwilligen Feuerwehr nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 LVO-FF entlassen zu lassen.
43 Aus den vorgenannten Gründen kommt als Rechtsgrundlage für die ergriffene Maßnahme auch nicht § 9 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA in Betracht. Nach dieser Regelung kann der Wehrleiter oder dessen Vertreter das Mitglied aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Dienstleistung befreien. Hier wird die Befreiung von der Verpflichtung nach § 9 Abs. 1 BrSchG für den konkreten Einzelfall in den Blick genommen, um dem individuellen Anliegen eines Kameraden entgegenzukommen, der aus einem konkreten Anlass von seiner Dienstpflicht entbunden werden will, ohne nach § 9 Abs. 2 Satz 4 BrSchG LSA generell entpflichtet zu werden (vgl. Spörlein/Koehler, Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, Brandschutzgesetz Sachsen-Anhalt, Stand: Januar 2023, BrSchG LSA § 9 S. 15). Der Anwendungsbereich der Norm reicht nicht weiter, als derjenige des § 9 Abs. 2 Satz 4 BrSchG LSA. Im Übrigen kann eine dauerhafte Entbindung von Dienstpflichten auf diese Norm von vornherein nicht gestützt werden, da sich die Entbindung von der Pflicht zur Dienstleistung auf einen konkreten Einzelfall und nicht die Verpflichtung im Allgemeinen bezieht.
44 Als Rechtsgrundlage für die Suspendierung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr kann auch nicht § 6 Abs. 4 Nr. 3 LVO-FF LSA i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) herangezogen werden. Nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 LVO-FF LSA kann der Ausschluss eines Mitglieds der Freiwilligen Feuerwehr vorgenommen werden bei: 1. rechtskräftiger Verurteilung nach vorsätzlich begangener Straftat, 2. fortgesetzter nachlässiger Dienstausübung oder 3. erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) kann ein Ausschluss vorgenommen werden bei erheblicher Störung der Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr.
45 Diese Regelungen betreffen ihrem Wortlaut nach den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr, nicht aber das Ergreifen vorläufiger Maßnahmen wie die Suspendierung vom Dienst. Es ist – anders als die Antragstellerin meint – auch nicht zulässig, aus der Befugnis zum Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr als „Minusmaßnahme“ eine vorläufige Suspendierung auszusprechen.
46 Gegen eine solche Möglichkeit spricht zunächst, dass es sich bei der ausgesprochenen Suspendierung vom Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr, die bei Beamten dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 BeamtStG i.V.m. § 53 LBG LSA entspräche, nicht um eine „Minusmaßnahme“, sondern um ein aliud-Maßnahme handelt. Denn die Suspendierung betrifft die Berechtigung zur Wahrnehmung der Rechte und Pflichten im übertragenen Tätigkeitsfeld, während der Ausschluss die Mitgliedschaft als solche tangiert. Allein der Umstand, dass die ausgesprochene Suspendierung den Antragsteller in seinem Status weniger belastet, als ein unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochener Ausschluss, bedeutet nicht, dass es sich um gleichgerichtete Maßnahmen handelt.
47 Weiterhin stellt die hier vorgenommene Suspendierung auch deshalb keine „Minusmaßnahme“ dar, weil eine solche jedenfalls voraussetzt, dass die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Eingriffsgrundlage gegeben sind. Nur die Rechtsfolge wird, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, einem anderen Rechtsregime entnommen (vgl. zum Versammlungsrecht etwa Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 17. März 2011 – 8 A 1188/10 –, juris Rn. 58). Vorliegend geht die Antragsgegnerin gar nicht davon aus, dass die Voraussetzungen des Ausschlusses nach § 6 Abs. 4 Nr. 3 LVO-FF LSA bereits im Zeitpunkt der Suspendierung feststünden. Andernfalls hätte sie den Antragsteller sogleich unter Sofortvollzugsanordnung aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen können. Vorliegend soll die Suspendierung unter Beachtung der Ziffer 3 des Tenors des Bescheides vom 28. August 2025 vielmehr der Fernhaltung des Antragstellers vom Dienst innerhalb der Freiwilligen Feuerweher „bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen Herrn B. geführten Disziplinarverfahrens sowie bis zu einer abschließenden Entscheidung über einen möglichen Ausschluss nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe)“ dienen.
48 Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kommt eine Suspendierung auch deshalb nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme nicht ausdrücklich in der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) vorgesehen ist. Dies wäre aber notwendig, da die Feuerwehren als kommunale Einrichtungen betrieben werden und die Gemeinde – soweit nicht höherrangiges Recht sie bindet – über die mitgliedschaftliche Stellung in ihren Einrichtungen durch Satzung zu entscheiden hat. Im Grundsatz gilt:
49 Gemäß § 2 Abs. 1 BrSchG LSA obliegen den Gemeinden mit Ausnahme der Brandsicherheitsschau der Brandschutz und die Hilfeleistung als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises. Gemeinden haben dazu nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 BrSchG LSA u.a. eine leistungsfähige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, zu unterhalten, einzusetzen und mit den erforderlichen baulichen Anlagen und Einrichtungen auszustatten. Sie haben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BrSchG LSA eine Freiwillige Feuerwehr aufzustellen und zu unterhalten, auch wenn sie eine Berufsfeuerwehr einrichten.
50 Nach § 4 KVG LSA erfüllen die Kommunen ihre Aufgaben im eigenen oder im übertragenen Wirkungskreis. Sie stellen in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für ihre Einwohner erforderlichen sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen öffentlichen Einrichtungen bereit. Auch Feuerwehren stellen öffentliche Einrichtungen in diesem Sinne dar (vgl. BeckOK KommunalR NRW/Peters, 33. Ed. 15.10.2025, GO NRW § 8 Rn. 7.1, beck-online). Denn eine öffentliche Einrichtung ist immer dann gegeben, wenn die Gemeinde mit der Einrichtung als Folge gesetzlicher Verpflichtung oder freiwillig eine in ihren Wirkungskreis fallende Aufgabe erfüllt und demgemäß die Einrichtung den Gemeindeeinwohnern zur Verfügung stellt (vgl. BeckOK KommunalR NRW/Peters, 33. Ed. 15.10.2025, GO NRW § 8 Rn. 7, beck-online).
51 Gemäß § 8 Abs. 1 KVG LSA können die Kommunen die Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises – und damit auch die mitgliedschaftlichen Verhältnisse in ihren öffentlichen Einrichtungen – durch Satzung regeln, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Dabei fordert das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), dass die wesentlichen Festlegungen durch den Satzungsgeber hinreichend bestimmt getroffen werden (vgl. zur Gebührensatzung: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19. August 2008 – 9 LA 406/06 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Zudem sind auch im Satzungsrecht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vorbehalts des Gesetzes zu beachten (vgl. zum Satzungsrecht der Berufsgenossenschaften: BSG, Urteil vom 4. Dezember 2014 – B 2 U 11/13 R –, BSGE 118, 9-18, juris Rn. 21/26).
52 Unter Beachtung dieser Anforderungen ist es in erster Linie Aufgabe der Gemeinden, in ihrem Satzungsrecht hinreichend bestimmte Regelungen zur Suspendierung von Mitgliedern ihrer Freiwilligen Feuerwehr zu treffen, soweit solche Regelungen nicht bereits in höherrangigem Recht enthalten sind. Denn die Suspendierung greift grundlegend in die mitgliedschaftlichen Rechte des Betroffenen ein. Die LVO-FF enthält dahingehende Regelungen nicht, so dass die Satzungsbefugnis der Gemeinden fortbesteht. Von dieser Befugnis hat die Antragsgegnerin indes keinen Gebrauch gemacht. Maßnahmen wie die ausgesprochene vorläufige Entbindung von der Dienstpflicht sieht die Satzung – anders als etwa § 10 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Aschersleben vom 29. November 2023 – nicht vor. Im Hinblick auf Verstöße von Angehörigen der Einsatzabteilung gegen die Dienstpflicht regelt § 9 Abs. 6 der Feuerwehrsatzung der Stadt Schönebeck (Elbe) lediglich, dass der Träger der Freiwilligen Feuerwehr im Einvernehmen mit dem Stadtwehrleiter und dem zuständigen Stadtteil- bzw. Ortswehrleiter eine Ermahnung aussprechen bzw. bei wiederholtem Pflichtverstoß eine mündliche oder schriftliche Rüge aussprechen kann.
53 Regelungen, die die Voraussetzungen einer Untersagung der Dienstausübung konkretisieren, sind auch zum Schutz der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr erforderlich. So darf eine Entscheidung über die Grenzen der Freiheit der Bürgerinnen und Bürger nicht einseitig in das Ermessen der Verwaltung gestellt sein (vgl. zur Bestimmtheit von Gesetzen: BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung (Beschluss) vom 20. Juli 2021 – 2 BvF 1/21 –, BVerfGE 159, 40-90, Rn. 81). Vielmehr müssen die Betroffenen aus der Satzung selbst erkennen können, unter welchen Voraussetzungen durch Verwaltungsakt in ihre Rechte eingegriffen werden kann. Zwar gilt, dass Gemeinden aufgrund der ihnen durch Gesetz eingeräumten Befugnis zur Schaffung öffentlicher Einrichtungen grundsätzlich berechtigt sind, Maßnahmen zu ergreifen, die den ordnungsgemäßen Betrieb und den Widmungszweck einer von ihm betriebenen öffentlichen Einrichtung sicherstellen. Daraus folgt als Annex auch das Recht der Gemeinde, den Betrieb einer von ihr geschaffenen öffentlichen Einrichtung aufrechtzuerhalten und Störungen abzuwehren. Die Abwehr einer Störung kann auch darin liegen, dass ein Benutzer ausgeschlossen wird, der den Betrieb der Einrichtung gefährdet. Dies kann auch ohne ausdrückliche Ermächtigung durch Verwaltungsakt geschehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. April 2024 – 1 A 11185/23.OVG –, juris Rn. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28. November 1994 – 22 A 2478/93 –, Rn. 6 - 8, juris). Vorliegend geht es aber nicht um den Ausschluss, welcher für die Freiwilligen Feuerwehren in § 6 Abs. 4 LVO-FF LSA geregelt ist, sondern um eine Vorfeldmaßnahme, für welche die materiellen Anforderungen nicht bestimmt und aus dem Gesetz auch nicht ohne weiteres bestimmbar sind. Es bedarf vielmehr der durch die Gemeinde zu treffenden Entscheidung, welche Anforderungen an die Suspendierung im Einzelnen zu stellen sind. Hier sind verschiedene Ausgestaltungen denkbar, die nicht durch gerichtliche Entscheidungen vorgegeben werden können (vgl. zu denkbaren Regelungsansätzen etwa die maßgeblichen Satzungsregelungen in der Entscheidung des VG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2025 – 3 B 37/25 –, juris Rn. 25).
54 Selbst wenn man dies anders sehen und eine Suspendierung auch ohne eine hinreichend bestimmte Satzungsregelung zulassen wollte, könnte eine Untersagung der Dienstausübung, welche die weitere Sachverhaltsermittlung ermöglichen soll – andernfalls könnte sofort der Ausschluss unter Sofortvollzugsanordnung ausgesprochen werden – ohne ausdrücklich Satzungsgrundlage allenfalls dann in Betracht kommen, wenn aufgrund des Verhaltens des Betroffenen die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr im Falle einer weiteren Dienstverrichtung unzumutbar beeinträchtigt wäre. Dies ist hier aber nicht festzustellen. Denn sowohl der Stadtwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt (Elbe), als auch der Stadtteilwehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt (Elbe), Stadtteilfeuerwehr Felgeleben, haben in einem Beratungstermin gegenüber der Antragsgegnerin angegeben, der Antragsteller habe seinen aktiven Dienst bislang ohne Beanstandungen absolviert und sei nicht negativ aufgefallen. Bei seinen Feuerwehrkameraden und im Bereich der Jugendfeuerwehr sei er anerkannt. Dass aufgrund medialer Berichterstattung ggf. das Ansehen der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt (Elbe) beeinträchtigt sein könnte genügt nicht für die Annahme, die weitere Dienstverrichtung könne die Funktionsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr B-Stadt (Elbe) unzumutbar beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, als die Gemeinde bereits durch das laufende Ausschlussverfahren den Willen zur Klärung des Sachverhaltes gezeigt hat, es sich bei der Verfehlung des Antragstellers um eine – bezogen auf die Dienstverrichtung in der Freiwilligen Feuerwehr – außerdienstliche Pflichtverletzung handelt, der Sachverhalt bereits mehr als fünf Jahre zurückliegt und die Antragsgegnerin selbst eine Wertung über das Verhalten des Antragstellers von dem Ausgang des noch beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Disziplinarklageverfahrens betreffend die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abhängig macht.
55 b) Hinsichtlich der Suspendierung der Teilnahme an Tätigkeiten in der Jugendfeuerwehr ist ebenfalls der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Denn es handelt sich hierbei um einen sog. „Schein-Verwaltungsakt“. Setzt eine Behörde – wie hier – den Rechtsschein eines Verwaltungsakts, kann auch dieser ungeachtet der fehlenden materiellen Verwaltungsaktqualität statthafterweise im vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beanstandet werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2017 – 9 S 1253/17 –, juris Rn. 11 ff. m. w. N.).
56 Die Suspendierung des Antragstellers von der Teilnahme an Tätigkeiten in der Jugendfeuerwehr ist als „Schein-Verwaltungsakt“ zu qualifizieren. Denn bei objektiver Auslegung unter Berücksichtigung des Adressatenhorizonts sollte die eigentlich als innerdienstliche Weisung zu treffende Entscheidung (vgl. die Ausführungen unter II, 1, c)) als Verwaltungsakt erlassen werden. Die Antragstellerin hat den gesamten Regelungsgegenstand mit „Bescheid“ überschreiben, die Regelungen zum Ausbildungs- und Einsatzdienst ebenso wie die Regelung zur Tätigkeit in der Jugendfeuerwehr ohne Differenzierung in Ziffer 1 des Bescheides getroffen, alle Regelungen auf dieselbe Anspruchsgrundlage – und nicht etwa teilweise auf ihr innerdienstliches Weisungsrecht – gestützt und die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die gesamte Verfügung bezogen.
57 Der Antrag ist auch von einem Rechtsschutzbedürfnis getragen. Der Antragsteller hat ein rechtlich schützenswertes Interesse daran, dass die Suspendierung der Teilnahme an Tätigkeiten in der Jugendfeuerwehr nicht als Verwaltungsakt sofort vollziehbar ist. Denn bereits die Verwendung der Handlungsform des Verwaltungsaktes greift aufgrund ihrer eigenen Wirkungen, insbesondere der fehlerunabhängigen Wirksamkeit, der potentiellen Bestandskraft sowie der Vollstreckbarkeit, in Rechte der Betroffenen ein. Es ist insofern nicht unbeachtlich, ob der Dienstherr befugt ist, den Inhalt der dienstlichen Pflichten im Wege eines Verwaltungsakts oder durch innerdienstliche Weisung zu bestimmen (vgl. zum Dienstrecht: VG C-Stadt, Beschluss vom 30. Oktober 2020 – 5 B 166/20 MD –, n.v.).
58 Der Antrag ist auch begründet. Die anzustellende Interessenabwägung geht zugunsten des Antragstellers aus, da der „Schein-Verwaltungsakt“ sich voraussichtlich als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Denn eine Verwaltungsaktbefugnis besteht hinsichtlich der als innerdienstliche Weisung zu erlassenden Untersagung der Teilnahme an Tätigkeiten in der Jugendfeuerwehr nicht.
59 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
60 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Dabei ist der Auffangwert doppelt anzusetzen, da der Antragsteller sich sowohl gegen die Regelungen im Schreiben vom 5. Juli 2025, als auch gegen die Regelungen im Bescheid vom 28. August 2025 wendet. Die Werte der Streitgegenstände sind gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen und in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.