VG Halle (Saale) 2. Kammer, 2024-10-29, 2 B 271/24 HAL

2 B 271/24 HALTribunale amministrativo / 2a camera29 ott 2024

Testo completo

VG Halle (Saale) 2. Kammer — 2 B 271/24 HAL — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-10-29

Aktenzeichen: 2 B 271/24 HAL

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin gegen die Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Saugier wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Es ist bereits unzulässig.

2 Nach § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist dann gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschluss vom 07.12.1976 – 1 BvR 460/72, BVerfGE 43, 126; BVerfG, Beschluss vom 05.04.1990 – 2 BvR 413/88, BVerfGE 82,30 (38); st. Rspr.). Als Ausnahmeregelung zu Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, sind § 54 Abs. 1 VwGO und § 42 Abs. 1 und 2 ZPO allerdings eng auszulegen. Entsprechend reicht die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, nicht aus (BVerwG, Urteil vom 05.12.1975 – VI C 129.74 -, BVerwGE 50, 36 (39) -, juris). Vielmehr ist darauf abzustellen, ob unter den konkreten Umständen des Einzelfalles angesichts besonderer, im Einzelnen darzulegender, tatsächlicher Umstände nach der Verkehrsauffassung die Unparteilichkeit des zur Entscheidungsfindung berufenen Richters nicht ausreichend gewahrt ist (BVerfG, Beschluss vom 03.03.1966, 2 BvE 2/64; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.07.2009 - 1 M 52/09 - juris). Der Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 ZPO glaubhaft zu machen und substantiiert darzulegen. Andernfalls ist der Antrag unstatthaft (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Auflage 2022, § 54 Rn. 14).

3 Gemessen daran hat die Antragstellerin durch ihren mit Beschluss der Kammer heutigen Datums zurückgewiesenen Bevollmächtigten mit dem am 22.10.2024 eingegangenen Schreiben vom 01.10.2024 nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass hinsichtlich der Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Saugier die Besorgnis der Befangenheit besteht.

4 Aus dem Umstand, dass die abgelehnte Richterin unter anderem das Verfahren 2 B 106/23 HAL (2 A 89/23 HAL) als Einzelrichterin entschieden hat, folgt nicht die Besorgnis der Befangenheit. Die richterliche Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen (BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09, m. w. N. aus der Rspr. des BVerfG, zitiert aus juris; BVerwG, Beschluss vom 7. September 1989 – 2 B 110/89 –, juris). Die richterliche Zuständigkeit richtet sich nach den Regeln des Geschäftsverteilungsplans. Zudem ist das geltende Verfahrensrecht von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2001 – 1 BvR 730/01 – juris, Rn. 10). Die Richterin hat auch nicht im vorausgegangenen (behördlichen) Verwaltungsverfahren mitgewirkt (§ 54 Abs. 2 VwGO).

5 Soweit die Antragstellerin geltend macht, ihre Rechtsschutzersuchen seien durch die Richterin teilweise ignoriert und unter anderem bezüglich der Erteilung richterlicher Hinweise und die Ausübung von Aufklärungspflichten unrichtig behandelt worden, kann auch dies eine Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Die Anfechtungsklage der Antragstellerin vom 07.09.2023 gegen den Baueinstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 07.04.2022 wird derzeit unter dem Aktenzeichen 2 A 128/23 HAL geführt, ist mithin nicht ignoriert worden. Im Übrigen legt die Antragstellerin weitere von ihr angeführte Verstöße der Richterin gegen verschiedene Rechtsvorschriften nicht hinreichend konkret dar. Ohne diese Angaben lässt sich schon nicht prüfen, weshalb die Besorgnis der Befangenheit bestehen soll (Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 54 Rn. 23a, beck-online).

6 Dass das Gericht rechtliche Hinweise gibt, folgt aus dem den Beteiligten dienenden Grundsatz auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG; sie sind mithin Aufgabe des Richters (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 54, Rn. 11 b). Dafür, dass das Gericht seine Aufklärungspflicht im Rahmen des § 86 Abs. 1 VwGO verletzt hat, ist nichts ersichtlich. Es ist ohnehin weder an das Vorbringen der Beteiligten noch an deren Beweisanträge gebunden, § 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

7 Die Richterin hat sich z Ablehnungsgrund gemäß § 44 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO dienstlich geäußert. Die Antragstellerin ist hierzu angehört worden.

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