Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, 2026-02-23, 12 U 96/25

12 U 96/25Tribunale superiore / Civil Chamber 1223 feb 2026

Regest

Die Vorschrift des § 241a BGB, wonach gegen einen Verbraucher kein Zahlungsanspruch wegen einer nicht bestellten Leistung begründet werden kann, schließt den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Denn der Ausschluss der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 241a BGB unter Berücksichtigung ihrer Grundlage in Art. 27 Verbraucherrechte-Richtlinie. Vielmehr schließt § 241a BGB nur Ansprüche aufgrund eines unlauteren Verhaltens aus, welches in den Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig nicht vorliegt. Verfahrensgang vorgehend LG Stendal, 19. August 2025, 23 O 162/24

Testo completo

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat — 12 U 96/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-23

Aktenzeichen: 12 U 96/25

ECLI: ECLI:DE:OLGNAUM:2026:0223.12U96.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 241a BGB, Art 27 EURL 83/2011

Leitsatz

Die Vorschrift des § 241a BGB, wonach gegen einen Verbraucher kein Zahlungsanspruch wegen einer nicht bestellten Leistung begründet werden kann, schließt den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus. Denn der Ausschluss der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 241a BGB unter Berücksichtigung ihrer Grundlage in Art. 27 Verbraucherrechte-Richtlinie. Vielmehr schließt § 241a BGB nur Ansprüche aufgrund eines unlauteren Verhaltens aus, welches in den Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig nicht vorliegt.

Verfahrensgang

vorgehend LG Stendal, 19. August 2025, 23 O 162/24

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 19. August 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stendal wird zurückgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1 Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

2 Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

A.

3 Die Kammer hat die Beklagten zu Recht zur Zahlung von 12.582,11 € an die Klägerin verurteilt.

4 Dies gründet sich nur in Höhe von 2.280,87 € auf einen werkvertraglichen Anspruch auf Zahlung (Baustelleneinrichtung 250,00 € netto, Abdecken Bodenfläche und Treppen 57,50 € netto, 36 Stunden Arbeiten zu je 42,20 € = 1.519,20 € netto und Entsorgung pauschal 90,00 € netto zzgl. Umsatzsteuer von 364,17 €, insgesamt 2.280,87 € brutto).

5 Die Vergütung für die unstreitig erbrachten Leistungen ist auch fällig durch konkludente Abnahme. Demontageleistungen können jedenfalls dadurch abgenommen werden, dass der Bauherr für den demontierten Bereich einen Auftrag zum Neuaufbau erteilt, wie dies die Beklagten hier gemacht haben.

6 Wegen des zusätzlich eingeklagten Differenzbetrages in Höhe von 10.301,24 € (180 Stunden Arbeit zu je 42,20 € = 7.596,00 € netto und zusätzliche Entsorgungskosten 1.060,50 € netto zzgl. Umsatzsteuer von 1.644,74 €, insgesamt 10.301,24 € brutto) hat die Klägerin allerdings keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung.

7 Denn es steht im Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht fest, dass eine Vereinbarung der Parteien über den Nachtrag vom 14. November 2022 bzw. über einen weiteren Nachtrag im Dezember 2022 zustande gekommen ist. Im Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen N. ist die Behauptung der Klägerin nicht bewiesen, dass der Nachtrag vom 14. November 2022 von den Beklagten unterzeichnet und an die Klägerin zurückgesandt worden sei. Denn bereits der von der Klägerin benannte Zeuge hat bekundet, dass das Nachtragsangebot nur an den Sachverständigen und an die Versicherung gegangen sei, nicht an die Beklagten. Erst wenn die Freigabe durch die Versicherung erfolgt wäre, wäre das an die Beklagten gegangen.

8 Die Klägerin hat gegen die Beklagten jedoch Anspruch auf Zahlung des Betrages in Höhe von 10.301,24 € brutto gemäß §§ 677, 683 BGB aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

a.

9 Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kammer eine Geschäftsführung ohne Auftrag neben dem Bauvertrag erkannt hat. Denn über die zusätzlichen Demontagearbeiten existiert kein Nachtragsauftrag. Nur ein kleinerer Teil der Demontageleistungen ist von Anfang an vertraglich geschuldet gewesen. Entscheidend für die rechtliche Differenzierung ist, dass es bei den Demontagearbeiten um unterschiedliche Bereiche geht. Zum einen war Gegenstand des ursprünglichen Auftrages der Bereich im Bad betreffend eine Fläche vom 9 qm, wie sie vom Bauvertrag erfasst sind. Zum anderen haben die zusätzlichen Demontagearbeiten die angrenzenden Bereiche betroffen, wie sie von der Klägerin unwidersprochen vorgetragen worden sind, nämlich das vollständige Badezimmer, den darunter befindlichen Flur, das Treppenhaus und den Flur im ersten Obergeschoss.

b.

10 Die Geschäftsführung ohne Auftrag neben einem bestehenden Werkvertrag ist nach der Rechtsprechung durchaus möglich. Die gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung kommen vor allem dann zur Geltung, wenn der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen erbracht hat, ohne dass sie wirksam beauftragt worden sind (z.B. BGH, Urteil vom 27. November 2003 – VII ZR 53/03; vgl. auch OLG Hamm, Urteil vom 30. Juni 2014 – 17 U 185/12; OLG Jena, Urteil vom 9. Januar 2020 – 8 U 176/19; sämtlich zitiert nach Juris).

c.

1112 Maßgeblich für eine Geschäftsführung ohne Auftrag neben dem Bauvertrag ist hierbei allein, dass die zusätzliche Leistung für das Bauvorhaben notwendig gewesen ist. Dies steht hier aber außer Frage.

13 Der Senat folgt den Beklagten nicht dahin, dass ein Bauunternehmer zusätzliche notwendige Leistungen neben dem Bauvertrag auf eigenes Risiko erbringt. Die Tätigkeit des Bauunternehmers ist nicht vergleichbar mit dem sog. Erbensucher oder dem Architekten, die in aller Regel erst einmal nicht beauftragte Leistungen in der Hoffnung auf einen Vertragsschluss erbringen, also regelmäßig erst einmal auf eigenes Risiko Dienste erbringen.

d.

14 Sind die zusätzlichen Demontagearbeiten aber für die Beseitigung des Wasserschadens notwendig gewesen, hat die Kammer auch richtig begründet, dass dies den mutmaßlichen Willen der Beklagten begründet.

15 Es erscheint dem Senat nicht vorstellbar, dass die Beklagten, die den Wasserschaden doch beseitigen lassen wollten, gerade die betroffenen weiteren Bereiche ohne Demontage hätten belassen wollen.

16 Das Versicherungsverhältnis zwischen den Beklagten und der Fa. LVM spielt für die Würdigung des Sachverhalts keine relevante Rolle. Denn die Klägerin hat, auch wenn sie den Beklagten von der Versicherung vermittelt worden ist, immer für die beklagten Bauherren gearbeitet, nicht für die Versicherung.

e.

17 Dem so festzustellenden mutmaßlichen Willen steht auch nicht ein tatsächlich feststellbarer Wille der Beklagten entgegen.

18 Richtig ist zwar, dass der wirkliche Wille Vorrang gegenüber einem auf die Erbringung der Zusatzleistung gerichteten mutmaßlichen Willen besitzen würde. Allerdings ist hier jedenfalls für den Zeitraum der Erbringung der Leistung einschließlich der nicht vereinbarten zusätzlichen Leistungen vom 14. bis zum 18. November 2022 (vgl. vorgelegte Stundenzettel) keine entgegenstehende Willensäußerung der Beklagten festzustellen. Dabei war den Beklagten auch schon vor der Durchführung der Arbeiten durchaus bekannt, dass diese nach dem letzten Stand nun ein anderes, deutlich größeres Ausmaß haben. Dies folgt aus der E-Mail der Klägerin an die Beklagten vom 9. November 2022.

19 Dass die Beklagten auf die E-Mail vom 8. Dezember 2022, mit der ihnen erstmals das Nachtragsangebot vom 14. November 2022 vorgelegt worden ist, offenbar nicht reagiert haben, begründet keinen entgegenstehenden Willen. Diese Wertung folgt auch daraus, dass die Klägerin mit jener E-Mail dem ersten Nachtragsangebot den Charakter einer gewissen Vorläufigkeit gegeben hat, weil noch weitere, über das Nachtragsangebot hinausgehende Leistungen anstünden. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass sich die Beklagten hierzu erst einmal nicht erklärt haben. Dies führt aber nicht zu der Annahme, dass sie schon im maßgeblichen Zeitraum im November 2022 nicht die "großen Demontagearbeiten" gewollt haben.

f.

20 Auch schließt § 241a BGB, wonach gegen einen Verbraucher kein Zahlungsanspruch wegen einer nicht bestellten Leistung begründet werden kann, den Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nicht aus.

21 Denn der Ausschluss der Geschäftsführung ohne Auftrag liegt außerhalb des Schutzzwecks der Norm unter Berücksichtigung ihrer Grundlage in Art. 27 Verbraucherrechte-RL: Diese Norm schließt nur Ansprüche aufgrund eines unlauteren Verhaltens aus, und ein solches liegt in den Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag regelmäßig nicht vor (z. B. Fritzsche, in: BeckOGK, BGB, Stand 1. Dezember 2025, Rdn. 90 zu § 241a BGB; Toussaint, in: Juris-PK BGB, Stand 3. Januar 2024, Rdn. 19 zu § 241a BGB).

22 Auch unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB scheiden weder der werkvertragliche Anspruch noch der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus.

23 Da Sittenwidrigkeit nur zur Nichtigkeit von Rechtsgeschäften führen kann, kann diese ohnehin keine Relevanz für einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag haben.

24 Im Übrigen kann von der Sittenwidrigkeit eines Vertrages nur dann ausgegangen werden, wenn der Preis rund doppelt so hoch ist wie der tatsächliche Wert der Leistung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 – XI ZR 324/06, zitiert nach Juris). Mit der nur allgemeinen vagen Behauptung, dass die fällig gestellte Gesamtvergütung zum objektiven Wert der erbrachten Leistung außer Verhältnis stehe, können die Beklagten nicht gehört werden. Ungeachtet der mangelnden Konkretisierung des Missverhältnisses durch die Beklagten, besteht für den Senat kein Zweifel, dass ein Stundenpreis von 42,20 € je Handwerker nicht doppelt so hoch ist wie der gerechtfertigte und angemessene Stundenpreis für die Leistung der Klägerin. Anders als die Beklagten meinen, stehen auch der Preis für sämtliche Arbeiten in Höhe von insgesamt 12.582,11 € nicht in einem Missverhältnis zu dem Erbringen von immerhin 216 Arbeitsstunden eines Handwerkers für Demontagearbeiten. Unter diesen Umständen ist auch kein Sachverständigengutachten zu dem Wert der Leistung der Klägerin einzuholen.

III.

25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.

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