progetti
3 L 22/26.Z•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2026-05-29, 3 L 22/26.Z
3 L 22/26.ZTribunale amministrativo / 3a divisione29 mag 2026
1. Ist über eine Rechtsfrage bereits durch das Bundesverwaltungsgerichts entschieden, ist eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht, die die aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vorliegenden Entscheidung als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden erscheinen lassen. 2. Die Frage, ob und inwieweit für international Schutzberechtigte in Griechenland auf die Möglichkeit der Existenzsicherung durch Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft verwiesen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und bedarf daher nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. 3. Der Europäische Gerichtshof ist kein divergenzrelevantes Gericht i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 13. Januar 2026, 9 A 548/25 MD, Urteil
Entscheidungsdatum: 2026-05-29
Aktenzeichen: 3 L 22/26.Z
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2026:0529.3L22.26.Z.00
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29 Abs 1 Nr 2 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG 1992, § 8 Abs 3 Nr 3 AsylVfG 1992, § 138 Nr 3 VwGO
Rechtskraft: ja
Ist über eine Rechtsfrage bereits durch das Bundesverwaltungsgerichts entschieden, ist eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht, die die aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vorliegenden Entscheidung als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden erscheinen lassen.
Die Frage, ob und inwieweit für international Schutzberechtigte in Griechenland auf die Möglichkeit der Existenzsicherung durch Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft verwiesen werden kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und bedarf daher nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren.
Der Europäische Gerichtshof ist kein divergenzrelevantes Gericht i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG.
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 13. Januar 2026, 9 A 548/25 MD, Urteil
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 13. Januar 2026 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1 A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2 I. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
3 "Grundsätzliche Bedeutung" i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechtes berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann i.S. des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (Beschluss des Senats vom 15. Oktober 2019 - 3 L 212/19 - juris Rn. 10).
4 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht gerecht.
5 1. Der Kläger will folgende Frage geklärt wissen:
6 "Ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, gesunde Rückkehrer könnten in Griechenland regelmäßig für sich sorgen, mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar, wenn der betroffene Schutzberechtigte dort bereits vor der Ausreise nachweislich obdachlos war und seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln/Schulden sichern konnte?"
7 Diese Frage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Verwaltungsgericht ist nicht davon ausgegangen, dass der Kläger "vor der Ausreise nachweislich obdachlos" war. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Tatbestand die Darstellung des Klägers bei dessen Anhörung vor dem Bundesamt wiedergegeben, dass er im Flüchtlingscamp untergebracht gewesen sei und nach seiner Schutzgewährung mit mehreren Personen in einer Wohnung in Athen gewohnt habe. Einen hiervon abweichenden Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Der Kläger hat auch nicht behauptet, dass sein damaliges Vorbringen falsch war. Erst recht sind keine Nachweise dafür ersichtlich.
8 2. Weiter sind nach Auffassung des Klägers folgende Fragen von grundsätzlicher Bedeutung:
9 "Darf ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung, ob einer anerkannten schutzberechtigten Person im Aufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, darauf verweisen, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch informelle oder nicht-regulierte Tätigkeiten (Schattenwirtschaft) sichern kann?"
10 und:
11 "Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Schutzgebot von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, wenn ein Asyl- oder Ausländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?"
12 Die Fragen, die sich auf die Möglichkeit der Existenzsicherung durch Tätigkeiten in der "Schattenwirtschaft" beziehen, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt und bedürfen daher nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 16. April 2025 (- 1 C 18.24 - juris Rn. 45) ausgeführt, dass Schutzberechtigte zur Existenzsicherung zwar nicht auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft verwiesen werden können, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären. Anders verhält es sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts - zumindest für eine Übergangszeit - bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden.
13 Ist über eine Rechtsfrage bereits durch das Bundesverwaltungsgerichts entschieden, ist eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung grundsätzlich ausgeschlossen, es sei denn, es werden neue Gesichtspunkte vorgebracht, die die aufgeworfene Rechtsfrage trotz der vorliegenden Entscheidung als klärungsbedürftig geblieben oder wieder klärungsbedürftig geworden erscheinen lassen (vgl. Buchmeister, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: 48. EL Juli 2025, § 132 Rn. 36 m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall hat der Kläger nicht dargelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung mit den vom Kläger aufgeworfenen Fragen, sowohl hinsichtlich der Illegalität der Tätigkeiten als auch hinsichtlich der Vereinbarkeit mit den Mindeststandards der Lebensführung und Würde befasst. Neue Gesichtspunkte, die eine erneute Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen begründen könnten, trägt der Kläger nicht vor (ebenso zu derselben vom dortigen Kläger aufgeworfenen Fragestellung in einem Parallelverfahren: SächsOVG, Beschluss vom 2. Februar 2026 - 3 A 84/26.A - juris Rn. 14). Auch bei dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht Hannover (Beschlüsse vom 5. Mai 2025 - 15 B 2836/25 - juris und 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris) den Verweis auf Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft - ohne nähere weitere Begründung - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für rechtswidrig hält, handelt es sich nicht um einen neuen Gesichtspunkt, aus der sich eine Klärungsbedürftigkeit der vom Kläger aufgeworfenen Fragen ableiten lässt.
14 3. Die Klärungsbedürftigkeit der weiteren Fragen (im Schriftsatz des Klägers vom 28. Februar 2026 unter den Ziffern 4 bis 18) ist nicht dargelegt. Insoweit trägt der Kläger vor, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen europarechtlich bislang noch nicht (abschließend) geklärt seien und begehrt, die Fragen dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Kläger legt schon nicht dar, warum die Fragen entscheidungserheblich sein sollten. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht von anderen Maßstäben ausgeht als von denjenigen, die der Kläger in den Fragestellungen anspricht. Soweit der Kläger in den Ziffern 9, 12, 17 und 18 erneut Fragen der Existenzsicherung durch Tätigkeiten in der Schattenwirtschaft aufwirft, scheitert die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung auch daran, dass die Fragen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt sind (siehe dazu oben, Abschnitt 2). Letztlich macht der Kläger mit seinen Ausführungen geltend, dass die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Annahmen und rechtlichen Beurteilungen falsch seien und nimmt dabei u.a. auf Berichte des SPIEGEL vom 24. April 2025, Berichte von Pro Asyl und Refugee Support Aegan, Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte aus der Zeit vom 2. September 2021 bis 21. Juli 2025 sowie Stellungnahmen zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von Dr. Klaus Dienelt und Prof. Dr. Daniel Thym Bezug. Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geändert hätten, ergeben sich daraus nicht. Auch der Umstand, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts teilweise - auch in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - kritisch gesehen oder abgelehnt wird, begründet keinen erneuten Klärungsbedarf (vgl. zum Ganzen auch SächsOVG, a.a.O. Rn. 15 - 17, zu gleichgelagerten Ausführungen in einem Parallelfall).
15 II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Divergenz zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zuzulassen.
16 Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Unabhängig davon, dass der Europäische Gerichtshof schon kein divergenzrelevantes Gericht ist (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 132 Rn. 30; Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, § 78 AsylG Rn. 18), hat der Kläger eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht dargelegt.
17 Der Zulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit einem in einer Entscheidung des (hiesigen) Oberverwaltungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden oder einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, dieselbe Rechtsfrage betreffenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt. Dabei muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied deutlich werden, weil die bloße unrichtige oder unterbliebene Anwendung eines obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtssatzes den Zulassungsgrund der Divergenz nicht erfüllt. Die Darlegung der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert daher die Angabe des Rechtssatzes, mit dem das Verwaltungsgericht von dem obergerichtlich oder höchstrichterlich gebildeten Rechtssatz abgewichen sein soll, die konkrete Bezeichnung der Entscheidung, die den obergerichtlich oder höchstrichterlich entwickelten Rechtssatz enthalten soll, die Wiedergabe dieses Rechtssatzes und Erläuterungen dazu, worin die Abweichung konkret bestehen soll (Beschluss des Senats vom 12. August 2025 - 3 L 84/25 - juris Rn. 15 m.w.N.).
18 Diesen Anforderungen entsprechen die Ausführungen des Klägers nicht. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, welche die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Rechtssätze von den von ihm zitierten Rechtssätzen aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs abweichen. Insoweit führt der Kläger lediglich aus, dass "die aktuelle Auffassung des BVerwG […] jedenfalls gegen das Europarecht [verstoße]". Es fehlt an Ausführungen dazu, welche konkreten Aussagen in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (auf die sich das Verwaltungsgericht stützt) in einem Widerspruch zu Rechtssätzen des Europäischen Gerichtshofs stehen sollen. Eine Gegenüberstellung von Rechtssätzen nimmt der Kläger nicht vor (ebenso SächsOVG a.a.O. Rn. 21 zum entsprechenden Vorbringen in einem Parallelfall).
19 III. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensmangels in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zuzulassen.
20 Der Kläger gibt zutreffend wieder, welche Anforderungen im Hinblick auf die Wahrung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG zu stellen sind, trägt aber keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Gericht das tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder in seine Erwägungen einbezogen habe. Vielmehr vertritt er die Auffassung, das Verwaltungsgericht habe seine Amtsermittlungspflicht bzw. Sachaufklärungspflicht verletzt. Die Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet jedoch grundsätzlich keinen Verfahrensmangel i.S. des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 6 A 885/19.A - juris Rn. 15). Nur in Ausnahmefällen kann in der Unterlassung einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zugleich eine Versagung rechtlichen Gehörs liegen. Für die Darlegung eines solchen Ausnahmefalls ist es allerdings erforderlich, substantiiert darzulegen, weshalb sich die unterbliebene Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen oder auf welche Weise, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Aufklärung voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Dabei ist die prozessrechtliche Frage, ob das erstinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen (Beschluss des Senats vom 12. September 2022 - 3 L 198/21 - juris Rn. 4 f.).
21 Das Vorbringen des Klägers erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Der Kläger trägt vor, dass das Verwaltungsgericht zur Prüfung belastbarer unabhängiger Quellen (NGO-Berichte, UN-Reports) und, wo nötig, zur Anordnung eigener Ermittlungen (z.B. lokale Nachfrage, Auslastungsabfragen, Zeugengutachten, Lokaltermin) verpflichtet gewesen sei. Dabei bemängelt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht die Aussagen renommierter NGOs zur Auslastung und Zugänglichkeit von Obdachlosenunterkünften pauschal verwerfe. In der Entscheidung des Verwaltungsgerichts findet sich jedoch keine Aussage, mit der das Gericht Aussagen von NGOs im Zusammenhang mit Obdachlosenunterkünften "pauschal verworfen" hat. Im Zusammenhang mit Unterkunftsmöglichkeiten für Schutzberechtigte hat das Verwaltungsgericht das im Januar 2025 gestartete Projekt HELIOS+ beschrieben und ausgeführt, dass dieses Projekt in einer Überbrückungszeit eine Grundversorgung u.a. mit einer Unterkunft sicherstelle (Seite 11 der Urteilsabschrift). Dabei hat es sich mit einer Stellungnahme von RSA/Pro Asyl zu Schwierigkeiten bei diesem Projekt auseinandersetzt, ohne die Stellungnahme für falsch zu halten oder sie gar pauschal zu verwerfen. Der Kläger legt auch nicht dar, auf welche Maßnahmen zur Sachaufklärung er hingewirkt hat oder warum sich eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem Urteil vom 23. Oktober 2025 (a.a.O.), auf das das Verwaltungsgericht Bezug genommen hat, ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob Schutzberechtigten Unterkünfte zur Verfügung stehen (Rn. 33 bis 54) und dabei zahlreiche Erkenntnisquellen herangezogen. Angesichts der Vielzahl von Erkenntnisquellen ist nicht ersichtlich, warum es sich hätte aufdrängen müssen, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu veranlassen. Der Kläger führt auch nicht aus, warum Ergebnisse einer weiteren Sachaufklärung das Gericht zu einer anderen Beurteilung der Frage der Unterkunftsmöglichkeiten für Schutzberechtigte hätten veranlassen können. Der Kläger spricht in diesem Zusammenhang lediglich die Auslastung von Obdachlosenunterkünften an. Da bereits das Verwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 23. Oktober 2023, a.a.O. Rn. 46) davon ausgegangen sind, dass die Zahl der Plätze in Obdachlosenunterkünften nicht für alle Schutzberechtigte ausreicht, ist nichts dafür ersichtlich, dass Erkenntnisse zur Ausschöpfung von Obdachlosenunterkünften das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätten beeinflussen können.
22 IV. Soweit der Kläger pauschal auf seinen erstinstanzlichen Vortrag verweist, entspricht dies nicht den Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.
23 B. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.
24 C. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylG, 152 Abs. 1 VwGO).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.